TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/4 S3 426653-1/2012

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Veröffentlicht am 04.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5

Spruch

S3 426.653-1/2012/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, GZ 12 02.187-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, GZ 12 02.187-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.06.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung am 29.06.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat am 09.03.2009 verlassen und sei mit einem Pkw über Kenia nach Uganda und von dort in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Daraufhin sei er schlepperunterstützt mit einem Pkw sechs Stunden nach Österreich gefahren.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2008 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Das Bundesasylamt richtete am 30.06.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.08.2009 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Italien liege.Das Bundesasylamt richtete am 30.06.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.08.2009 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Italien liege.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt am 06.08.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sein Bruder seit circa drei Jahren als Flüchtling in Österreich lebe. In Italien habe er keine Unterstützung erhalten und auf der Straße leben müssen. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt, weil er zu seinem Bruder wolle.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Mit Schreiben vom 19.08.2009 stimmte Italien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 19.08.2009 stimmte Italien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz 2, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 01.09.2009 wurde gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mitgeteilt, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 01.09.2009 wurde gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mitgeteilt, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war.

Der Beschwerdeführer stellte sodann am 22.02.2012 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stelle einen neuen Asylantrag, weil er sich hier frei fühle. Seit seiner Ausweisung habe er sich in Sizilien aufgehalten, dort aber nicht um Asyl angesucht. Er sei von der Mafia und von Drogenhändlern verfolgt, misshandelt und geschlagen worden. Er sei wieder nach Österreich gereist, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Die Europäische Union habe er nicht verlassen. Der Beschwerdeführer sei nicht überstellt worden, sondern habe Österreich freiwillig verlassen und sei nach Sizilien zurückgekehrt. Dort habe er sich vom 08. oder 09.08.2009 bis zum 20.02.2012 aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei am 20.02.2012 mit einem Bus von Sizilien nach Katania und dann mit dem Zug nach Trento gereist. Daraufhin sei er mit einem weiteren Zug nach Innsbruck und über Linz nach Wien gefahren. In Österreich lebe der Halbbruder des Beschwerdeführers.

Das Bundesasylamt richtete am 28.02.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.03.2012 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Italien liege.Das Bundesasylamt richtete am 28.02.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.03.2012 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Italien liege.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.03.2012 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er freiwillig nach Italien zurückgekehrt und bis zu seiner neuerlichen Einreise dort aufhältig gewesen sei. Er habe von der Caritas und von Restaurants Essen bekommen. Die italienischen Behörden hätten ihn nicht versorgt und er habe auf der Straße gelebt. Weiters gab er an, dass er von Drogensüchtigen bedroht worden sei. Sein Halbbruder namens XXXX wohne in Österreich. Im Jahr 2009 habe dieser in XXXX gelebt. Wo er jetzt lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht, sie hätten keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in Italien einen Asylantrag gestellt und es sei ihm gesagt worden, dass er das Land verlassen solle. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst vor den Drogendealern, die er auch angezeigt habe. Aber der Polizist habe gesagt, dass er verschwinden solle. Der Beschwerdeführer habe in Italien einen Arbeitsunfall gehabt und sei nach zwei Stunden aus dem Spital entlassen worden.Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.03.2012 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er freiwillig nach Italien zurückgekehrt und bis zu seiner neuerlichen Einreise dort aufhältig gewesen sei. Er habe von der Caritas und von Restaurants Essen bekommen. Die italienischen Behörden hätten ihn nicht versorgt und er habe auf der Straße gelebt. Weiters gab er an, dass er von Drogensüchtigen bedroht worden sei. Sein Halbbruder namens römisch 40 wohne in Österreich. Im Jahr 2009 habe dieser in römisch 40 gelebt. Wo er jetzt lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht, sie hätten keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in Italien einen Asylantrag gestellt und es sei ihm gesagt worden, dass er das Land verlassen solle. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst vor den Drogendealern, die er auch angezeigt habe. Aber der Polizist habe gesagt, dass er verschwinden solle. Der Beschwerdeführer habe in Italien einen Arbeitsunfall gehabt und sei nach zwei Stunden aus dem Spital entlassen worden.

Mit Schreiben vom 23.03.2012 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass Italien nicht mehr für den Beschwerdeführer zuständig sei, weil gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung die Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der 18-monatigen Überstellungsfrist stattgefunden habe. Außerdem gebe es keine Informationen zu einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien nach dem 21.11.2008.Mit Schreiben vom 23.03.2012 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass Italien nicht mehr für den Beschwerdeführer zuständig sei, weil gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung die Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der 18-monatigen Überstellungsfrist stattgefunden habe. Außerdem gebe es keine Informationen zu einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien nach dem 21.11.2008.

Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.04.2012 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der verspäteten Antwort vom 23.03.2012 betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Italien liege. Außerdem habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im August 2009 freiwillig nach Italien zurückgekehrt sei und sich dort bis 20.02.2012 aufgehalten habe.Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.04.2012 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der verspäteten Antwort vom 23.03.2012 betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Italien liege. Außerdem habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im August 2009 freiwillig nach Italien zurückgekehrt sei und sich dort bis 20.02.2012 aufgehalten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Italien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen kurz das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.05.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.05.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 06.06.2012 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Vorbringen betreffend die Lage von Asylwerbern in Italien.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias. Er reiste im November 2008 über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde. Sodann reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter und brachte am 26.06.2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt richtete am 30.06.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes von 05.08.2009 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Italien liege. Mit Schreiben vom 19.08.2009 stimmte Italien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin-Verordnung nachträglich ausdrücklich zu. Aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde die Überstellungsfrist gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung auf 18 Monate verlängert. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 22.02.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt richtete am 28.02.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes von 16.03.2012 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Italien liege. Mit Schreiben vom 23.03.2012 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass Italien aufgrund der unterbliebenen Überstellung innerhalb der 18-monatigen Überstellungsfrist nicht mehr für den Beschwerdeführer zuständig sei. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.04.2012 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass wegen der verspäteten Antwort Italiens gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Italien für den Beschwerdeführer zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der 18-monatigen Überstellungsfrist nicht nach Italien überstellt und es liegen weder weitere EURODAC-Treffer noch sonstige Beweismittel vor, die einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von August 2009 bis Februar 2012 beweisen könnten.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias. Er reiste im November 2008 über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde. Sodann reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter und brachte am 26.06.2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt richtete am 30.06.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes von 05.08.2009 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Italien liege. Mit Schreiben vom 19.08.2009 stimmte Italien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz 2, Dublin-Verordnung nachträglich ausdrücklich zu. Aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde die Überstellungsfrist gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung auf 18 Monate verlängert. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 22.02.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt richtete am 28.02.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes von 16.03.2012 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Italien liege. Mit Schreiben vom 23.03.2012 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass Italien aufgrund der unterbliebenen Überstellung innerhalb der 18-monatigen Überstellungsfrist nicht mehr für den Beschwerdeführer zuständig sei. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.04.2012 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass wegen der verspäteten Antwort Italiens gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Italien für den Beschwerdeführer zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der 18-monatigen Überstellungsfrist nicht nach Italien überstellt und es liegen weder weitere EURODAC-Treffer noch sonstige Beweismittel vor, die einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von August 2009 bis Februar 2012 beweisen könnten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergab, und zwar gemäß Art. 10 Dublin-Verordnung. Da jedoch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht innerhalb der Frist von 18 Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 30.01.2011 auf die Republik Österreich über.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergab, und zwar gemäß Artikel 10, Dublin-Verordnung. Da jedoch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht innerhalb der Frist von 18 Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 30.01.2011 auf die Republik Österreich über.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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