TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/5 B10 301433-4/2012

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Veröffentlicht am 05.07.2012
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Spruch

B10 301.433-4/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 07.327-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 07.327-EAST West, zu Recht erkannt:

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2005 einen ersten Asylantrag. Dabei gab er an den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Serbien, Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit moslemischem Glaubensbekenntnis aus der Provinz Kosovo, ledig, am XXXX in XXXX, Kosovo geboren und in Serbien zuletzt in der Provinz Kosovo wohnhaft gewesen zu sein.Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2005 einen ersten Asylantrag. Dabei gab er an den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Serbien, Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit moslemischem Glaubensbekenntnis aus der Provinz Kosovo, ledig, am römisch 40 in römisch 40 , Kosovo geboren und in Serbien zuletzt in der Provinz Kosovo wohnhaft gewesen zu sein.

Den Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Vater sich Geld ausgeborgt habe, der Beschwerdeführer dies nicht zurückzahlen könne und er nun von den Gläubigern bedroht würde.

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2006, Zahl 05 17.073-BAS in Spruchpunkt I gemäß § 7 und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. In Spruchpunkt III des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen.Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2006, Zahl 05 17.073-BAS in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7 und in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Die Berufung gegen Spruchpunkt I wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.01.2007, Zl. 301.433-C1/E1-XV/52/06 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtes wurden gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung mit der Begründung zurückverwiesen, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich sei.Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.01.2007, Zl. 301.433-C1/E1-XV/52/06 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes wurden gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung mit der Begründung zurückverwiesen, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007, Zahl 05 17.073-BAS wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007, Zahl 05 17.073-BAS wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer Berufung ein.

Die Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.06.2007, Zl. 301.433-3/2E-XV/52/07 gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen.Die Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.06.2007, Zl. 301.433-3/2E-XV/52/07 gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen.

Am 06.07.2007 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG ein.Am 06.07.2007 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG ein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.08.2007, Zl. 301.433-3/2E-XV/52/07 abgewiesen.

Die Behandlung einer an den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0740-8 abgelehnt.

Am XXXX wurden der Beschwerdeführer gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX auf dem Luftweg von Wien nach Pristina abgeschoben.Am römisch 40 wurden der Beschwerdeführer gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 auf dem Luftweg von Wien nach Pristina abgeschoben.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht bekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle wieder in das Bundesgebiet ein. Anschließend nahm er bei der Asylwerberin XXXX, Staatsangehörige von Armenien, AIS-Zahl 08 00.757, in deren Asylwerberunterkunft in XXXX illegal Unterkunft.In der Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht bekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle wieder in das Bundesgebiet ein. Anschließend nahm er bei der Asylwerberin römisch 40 , Staatsangehörige von Armenien, AIS-Zahl 08 00.757, in deren Asylwerberunterkunft in römisch 40 illegal Unterkunft.

Am 15.06.2012 wurde von Beamten der Polizeiinspektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen und der Beschwerdeführer festgenommen.Am 15.06.2012 wurde von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen und der Beschwerdeführer festgenommen.

Daraufhin stellte er am 15.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund gab er an, er sei deshalb wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil er nicht im Kosovo bleiben hätte können, da er psychische Probleme habe und er sich nur in Österreich gut fühlen würde. Der Beschwerdeführer möchte auch noch wegen seiner Freundin hier bleiben. Er habe im ersten Asylverfahren gelogen. Er habe den Kosovo damals wegen psychischer Probleme verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 21.06.2012, Zl. 12.07.327-EAST West, wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 21.06.2012, Zl. 12.07.327-EAST West, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und ein solcher auch nicht feststellbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar bereits seit rund zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältig, dies jedoch illegal und habe sich hinsichtlich einer qualifizierten Integration nicht hervorgetan. Ein schützenswertes Familienleben liege nicht vor.

Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Spruchpunkt I. erwuchs am 28.06.2012 in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Spruchpunkt römisch eins. erwuchs am 28.06.2012 in Rechtskraft.

Gemäß Ausreisebestätigung der IOM ist der Beschwerdeführer am XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist.Gemäß Ausreisebestätigung der IOM ist der Beschwerdeführer am römisch 40 aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gem. § 41 Abs. 6 AsylG hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Gem. Paragraph 41, Absatz 6, AsylG hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist mangels Beschwerdeerhebung am 28.06.2012 in Rechtskraft erwachsen.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist mangels Beschwerdeerhebung am 28.06.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Es lag kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben war, vor. Es lag auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergab sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes war daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist, zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung hält er sich nicht mehr im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist, zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung hält er sich nicht mehr im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer brachte vor in einer Lebensgemeinschaft mit einer armenischen Staatsangehörigen und Asylwerberin, XXXX, zu sein. Gemäß ZMR Auskünften bestand zwischen den beiden von 08.02.2008 bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX ein gemeinsamer Haushalt. Nach seiner illegalen Wiedereinreise in das Bundesgebiet nahm er bei dieser in deren Asylwerberunterkunft in XXXX illegal Unterkunft. Am 15.06.2012 wurde von Beamten der Polizeiinspektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Es bestand vor der Ausreise des Beschwerdeführers kein gemeinsamer Haushalt mehr mit Frau XXXX. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Beschwerdefall besteht somit kein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK in Österreich.Der Beschwerdeführer brachte vor in einer Lebensgemeinschaft mit einer armenischen Staatsangehörigen und Asylwerberin, römisch 40 , zu sein. Gemäß ZMR Auskünften bestand zwischen den beiden von 08.02.2008 bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers am römisch 40 ein gemeinsamer Haushalt. Nach seiner illegalen Wiedereinreise in das Bundesgebiet nahm er bei dieser in deren Asylwerberunterkunft in römisch 40 illegal Unterkunft. Am 15.06.2012 wurde von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Es bestand vor der Ausreise des Beschwerdeführers kein gemeinsamer Haushalt mehr mit Frau römisch 40 . Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Beschwerdefall besteht somit kein schützenswertes Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK in Österreich.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Beschwerdeführer zweimal illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und der Beschwerdeführer vor seiner zweiten Asylantragstellung illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Das zweite Asylverfahren wurde vom Bundesasylamt nicht zugelassen.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Beschwerdeführer zweimal illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und der Beschwerdeführer vor seiner zweiten Asylantragstellung illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Das zweite Asylverfahren wurde vom Bundesasylamt nicht zugelassen.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; insbesondere vor dem Hintergrund des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer ist hingegen im Kosovo aufgewachsen und hat dort auch den Großteil seines Lebens verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb sich der Beschwerdeführer, dessen Geschwister nach wie vor im Heimatland leben, nach seiner bereits erfolgten Rückkehr nicht wieder gut in die Gesellschaft in seinem Herkunftsstaat wird eingliedern können.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt der Asylgerichtshof daher zum Schluss, dass die Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig war und daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt der Asylgerichtshof daher zum Schluss, dass die Ausweisung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig war und daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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