Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D12 415079-2/2012/2E
D12 415074-2/2012/2E
D12 415077-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Anträge der
1. XXXX, StA. Russische Föderation,1. römisch 40 , StA. Russische Föderation,
2. mj. XXXX, StA. Russische Föderation,2. mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation,
3. mj. XXXX, StA. Russische Föderation,3. mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation,
betreffend Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 zu den Zlen. D12 415079-1/2010/4E, D12 415074-1/2010/3E, D12 415077-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 zu den Zlen. D12 415079-1/2010/4E, D12 415074-1/2010/3E, D12 415077-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 zu den Zlen. D12 415079-1/2010/4E, D12 415074-1/2010/3E, D12 415077-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Da sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich alle drei Beschwerdeführer (in weitere Folge BF) genannt, nur auf die Verfolgungsgründe der (BF 1) bezieht wird im Rahmen des Verfahrensganges bzw. des Sachverhaltes nur deren Verfahren dargestellt. Hinsichtlich der mj. Kinder liegen keine eigenen Fluchtgründe bzw. Wiederaufnahmegründe vor. Die von der Mutter der Beschwerdeführers getätigten Angaben bzw. Fluchtgründe gelten auch für die mj. Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 27.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 28.12.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ihr Ehemann umgebracht und sie selbst von maskierten, russisch sprechenden Personen bedroht worden sei. Außerdem habe ein Cousin ihres Ehemannes zu einer extremistischen Strömung, den Wahabiten, gewechselt. Deshalb habe sie ihr Haus, welches abgebrannt sei, verkauft, sei mit dem Zug nach Brest gefahren und habe von dort ihre Schleppung nach Österreich selbst organisiert. Sie habe Beweise, dass ihr Ehemann erschossen worden sei und befürchte bei ihrer Rückkehr ebenfalls umgebracht zu werden.
Die Beschwerdeführerin legte folgendes Dokument vor:
Russischer Führerschein, Nr. XXXX.Russischer Führerschein, Nr. römisch 40 .
Am 10.03.2010 langte ein Schlussbericht des Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 09.03.2010 beim Bundesasylamt ein, wonach bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose gestellt wurde:Am 10.03.2010 langte ein Schlussbericht des Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhauses römisch 40 vom 09.03.2010 beim Bundesasylamt ein, wonach bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose gestellt wurde:
Lymphen rechts cervical, Histologie (PE 2.2.10): Morbus Castleman, plasmazellreiche Variante,
Z.n. berichtetem Non-Hodkin-Lymphom (?) rechts cervical mit Chemo- und Strahlentherapie (Tschetschenien).
Am 21.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrem Gesundheitszustand befragt Folgendes an: Sie leide seit dem Jahr 2006 an Morbus Castleman und sei diesbezüglich bereits in ihrem Herkunftsland, genauer gesagt in XXXX, zwei Mal operiert worden und habe eine Chemotherapie erhalten. Die Beschwerdeführerin sei auch medikamentös gegen die Nebenwirkungen der Therapie behandelt worden. In Österreich habe eine weitere Operation stattgefunden. Zurzeit warte sie auf histologische Befunde, bevor eine weitere Therapie verordnet werde. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im März 2009 entschlossen ihre Heimat zu verlassen. Aus finanziellen Gründen habe sie jedoch nicht sofort ausreisen können. Ihr Ehemann habe seinem Cousin, welcher Wahabit gewesen sei, geholfen sich zu verstecken. Der Cousin sei dann zu den Widerstandskämpfern gegangen. Die Behörden haben geglaubt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor Kontakt zu seinem Cousin habe und ihm helfe. Deshalb sei ihr Ehemann mehrmals mitgenommen und misshandelt worden. Am 01.12.2005 in der Nacht sei er von unbekannten maskierten Männern verschleppt worden und am 03.12.2005 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass man die Leiche ihres Ehemannes in Grosny gefunden habe. Die Behörden denken noch immer, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls mit den Wahabiten unter einer Decke stecke und deshalb seien immer wieder unbekannte maskierte Männer zu ihr nach Hause gekommen und haben das Haus durchsucht. Ob es sich bei den Männern um Russen oder Tschetschenen gehandelt habe wisse sie nicht. Sie vermute lediglich, dass ihr unterstellt worden sei, mit den Wahabiten zu kooperieren. Gesprochen habe aber niemand mit ihr und es seien ihr auch keine Fragen gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich weder an die Polizei noch an eine bestimmte Organisation gewandt. Im Juni 2009 sei das Haus der Beschwerdeführerin angezündet worden. Danach habe sie sich entschlossen alles zu verkaufen und ins Ausland zu gehen.Am 21.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrem Gesundheitszustand befragt Folgendes an: Sie leide seit dem Jahr 2006 an Morbus Castleman und sei diesbezüglich bereits in ihrem Herkunftsland, genauer gesagt in römisch 40 , zwei Mal operiert worden und habe eine Chemotherapie erhalten. Die Beschwerdeführerin sei auch medikamentös gegen die Nebenwirkungen der Therapie behandelt worden. In Österreich habe eine weitere Operation stattgefunden. Zurzeit warte sie auf histologische Befunde, bevor eine weitere Therapie verordnet werde. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im März 2009 entschlossen ihre Heimat zu verlassen. Aus finanziellen Gründen habe sie jedoch nicht sofort ausreisen können. Ihr Ehemann habe seinem Cousin, welcher Wahabit gewesen sei, geholfen sich zu verstecken. Der Cousin sei dann zu den Widerstandskämpfern gegangen. Die Behörden haben geglaubt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor Kontakt zu seinem Cousin habe und ihm helfe. Deshalb sei ihr Ehemann mehrmals mitgenommen und misshandelt worden. Am 01.12.2005 in der Nacht sei er von unbekannten maskierten Männern verschleppt worden und am 03.12.2005 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass man die Leiche ihres Ehemannes in Grosny gefunden habe. Die Behörden denken noch immer, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls mit den Wahabiten unter einer Decke stecke und deshalb seien immer wieder unbekannte maskierte Männer zu ihr nach Hause gekommen und haben das Haus durchsucht. Ob es sich bei den Männern um Russen oder Tschetschenen gehandelt habe wisse sie nicht. Sie vermute lediglich, dass ihr unterstellt worden sei, mit den Wahabiten zu kooperieren. Gesprochen habe aber niemand mit ihr und es seien ihr auch keine Fragen gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich weder an die Polizei noch an eine bestimmte Organisation gewandt. Im Juni 2009 sei das Haus der Beschwerdeführerin angezündet worden. Danach habe sie sich entschlossen alles zu verkaufen und ins Ausland zu gehen.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel vor, nämlich:
Bestätigung des Gesundheitsministeriums der XXXX, wonach die Leiche des Ehemannes der Beschwerdeführerin gerichtsmedizinisch untersucht worden sei;Bestätigung des Gesundheitsministeriums der römisch 40 , wonach die Leiche des Ehemannes der Beschwerdeführerin gerichtsmedizinisch untersucht worden sei;
Auszug aus dem Krankenbericht der Bundesstaatlichen Einrichtung XXXX, wonach sich die Beschwerdeführerin vom 08.05.2007 bis 13.05.2007 zur stationären Behandlung in der Onkohämatologie befunden habe;Auszug aus dem Krankenbericht der Bundesstaatlichen Einrichtung römisch 40 , wonach sich die Beschwerdeführerin vom 08.05.2007 bis 13.05.2007 zur stationären Behandlung in der Onkohämatologie befunden habe;
Diverse Terminbestätigungen des Krankenhauses XXXX.Diverse Terminbestätigungen des Krankenhauses römisch 40 .
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 15.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen ein aktuelles fachärztliches Gutachten seitens eines Facharztes für Innere Medizin vorzulegen.
Mit Schreiben vom 05.08.2010 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, und zwar:
Kurzarztbrief des XXXX, Klinische Abteilung für Hämatologie, vom 30.07.2010;Kurzarztbrief des römisch 40 , Klinische Abteilung für Hämatologie, vom 30.07.2010;
Ambulanzkarte - Allgemeinchirurgie des XXXX, Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie;Ambulanzkarte - Allgemeinchirurgie des römisch 40 , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie;
Befundbericht des XXXX, Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 23.07.2010, wonach die Beschwerdeführerin an "Morbus Castleman" leide, von 19.07.2010 bis 26.07.2010 stationär aufgenommen und eine "Lymphknotenexcision cervikal rechts und eine Tumorexcision links" durchgeführt worden sei;Befundbericht des römisch 40 , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 23.07.2010, wonach die Beschwerdeführerin an "Morbus Castleman" leide, von 19.07.2010 bis 26.07.2010 stationär aufgenommen und eine "Lymphknotenexcision cervikal rechts und eine Tumorexcision links" durchgeführt worden sei;
Archivkopie der Medizinischen Universität XXXX, Institut für Pathologie, vom 21.07.2010;Archivkopie der Medizinischen Universität römisch 40 , Institut für Pathologie, vom 21.07.2010;
Schilddrüsen-Ambulanz Befund des XXXX, Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 17.06.2010, wonach "Z.n. PE und Radiatio bei lymphatischer Erkrankung im Halsbereich rechts, fragliche cutane Expansion" diagnostiziert worden sei;Schilddrüsen-Ambulanz Befund des römisch 40 , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 17.06.2010, wonach "Z.n. PE und Radiatio bei lymphatischer Erkrankung im Halsbereich rechts, fragliche cutane Expansion" diagnostiziert worden sei;
Befund der Universitätsklinik XXXX, Klinische Abteilung für Hämatologie, vom 04.06.2010, wonach ein Mehrschicht Spiral-CT des Halses und Thorax durchgeführt worden sei;Befund der Universitätsklinik römisch 40 , Klinische Abteilung für Hämatologie, vom 04.06.2010, wonach ein Mehrschicht Spiral-CT des Halses und Thorax durchgeführt worden sei;
Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 30.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin von 27.04.2010 bis 30.04.2010 stationär aufgenommen und folgende Diagnosen gestellt worden seien:Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin, vom 30.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin von 27.04.2010 bis 30.04.2010 stationär aufgenommen und folgende Diagnosen gestellt worden seien:
F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
G44.2 Spannungskopfschmerz DD:Migräne
C85.7 bek. Lymphom (Z.n. Chemotherapie und Strahletherapie in Russland 2006)
G58.0 Interkostalneuralgie, links
J38.0 Rekurrensparese bei Z.n. LK-Exstirpation am Hals 2/2010 in Salzburg, rechts.J38.0 Rekurrensparese bei Z.n. LK-Exstirpation am Hals 2 aus 2010, in Salzburg, rechts.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Fz. 09 16.081-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in ihrer Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen total vage und schemenhaft dargestellt. Ihre Befürchtungen und Erklärungen stellen sich lediglich als Vermutungen ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal es ihren eigenen Aussagen zufolge nie irgendwelche Verfolgungshandlungen gegeben habe. Die Beschwerdeführerin vermute lediglich, dass die russischen Behörden denken würden, dass sie mit den Wahabiten unter einer Decke stecke. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie vermute, dass hinter der Ermordung ihres Ehemannes die russischen Behörden stecken, so sei dies weder glaubhaft noch nachvollziehbar, denn sie habe selbst gesagt, sie wisse nicht von wem ihr Mann konkret verschleppt und umgebracht worden sei. Außerdem hätten die russischen Behörden niemals einen Antrag an das gerichtsmedizinische Institut zur Aufklärung der Todesursache ihres Ehemannes gestellt, wenn die Behörden tatsächlich am Tod ihres Mannes im Jahr 2005 beteiligt gewesen wären. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Hausdurchsuchungen nach der Ermordung ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu machen und habe lediglich Vermutungen aufgestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch selbst angegeben, dass an sie persönlich niemand herangetreten sei oder es auf sie persönlich irgendwelche Übergriffe gegeben habe. Aufgrund ihrer knappen Darstellung der zentralen Punkte ihrer Fluchtgeschichte sei davon auszugehen, dass sie den Sachverhalt nicht selbst durchlebt habe und komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es sich beim Vorbringen um eine asylzweckbezogene Konstruktion handle. Gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat spreche auch die legale Ausreise aus ihrem Heimatland. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin leide an "Morbus Castleman" und habe Probleme mit ihren Schilddrüsen. Es handle sich dabei aber um keine lebensbedrohliche Krankheit und bestehe - aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus ihrer Heimat - eine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin habe sogar dezidiert behauptet, dass sie in ihrer Heimat Zugang zu medizinischer Versorgung habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Fz. 09 16.081-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in ihrer Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen total vage und schemenhaft dargestellt. Ihre Befürchtungen und Erklärungen stellen sich lediglich als Vermutungen ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal es ihren eigenen Aussagen zufolge nie irgendwelche Verfolgungshandlungen gegeben habe. Die Beschwerdeführerin vermute lediglich, dass die russischen Behörden denken würden, dass sie mit den Wahabiten unter einer Decke stecke. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie vermute, dass hinter der Ermordung ihres Ehemannes die russischen Behörden stecken, so sei dies weder glaubhaft noch nachvollziehbar, denn sie habe selbst gesagt, sie wisse nicht von wem ihr Mann konkret verschleppt und umgebracht worden sei. Außerdem hätten die russischen Behörden niemals einen Antrag an das gerichtsmedizinische Institut zur Aufklärung der Todesursache ihres Ehemannes gestellt, wenn die Behörden tatsächlich am Tod ihres Mannes im Jahr 2005 beteiligt gewesen wären. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Hausdurchsuchungen nach der Ermordung ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu machen und habe lediglich Vermutungen aufgestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch selbst angegeben, dass an sie persönlich niemand herangetreten sei oder es auf sie persönlich irgendwelche Übergriffe gegeben habe. Aufgrund ihrer knappen Darstellung der zentralen Punkte ihrer Fluchtgeschichte sei davon auszugehen, dass sie den Sachverhalt nicht selbst durchlebt habe und komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es sich beim Vorbringen um eine asylzweckbezogene Konstruktion handle. Gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat spreche auch die legale Ausreise aus ihrem Heimatland. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin leide an "Morbus Castleman" und habe Probleme mit ihren Schilddrüsen. Es handle sich dabei aber um keine lebensbedrohliche Krankheit und bestehe - aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus ihrer Heimat - eine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin habe sogar dezidiert behauptet, dass sie in ihrer Heimat Zugang zu medizinischer Versorgung habe.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 25.08.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei, wie bereits angegeben, im Jahr 2005 getötet worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe für tschetschenische Rebellen gekocht, da sowohl ihr Ehemann als auch ihre Cousins tschetschenische Kämpfer unterstützt haben. Insbesondere ehemalige Rebellen und deren Verwandte seien in Tschetschenien nach wie vor besonders gefährdet. Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Hausdurchsuchungen durch maskierte Männer sei die Beschwerdeführerin misshandelt worden, indem die Männer sie im Raum herumgestoßen haben. Fluchtauslösend sei gewesen, dass das Haus der Beschwerdeführerin angezündet worden sei. Hinzu komme der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, die Kinder zu versorgen habe, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland kein normales Leben zu erwarten hätte. Weiters leide die Beschwerdeführerin an Morbus Castleman, einer Krankheit, die im Heimatland nicht so gut behandelbar sei wie in Österreich. Dazu lege sie aktuelle Befunde vor.
Am 10.08.2011 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass ihre Tochter XXXX das erste Schuljahr der Volksschule abgeschlossen habe und übermittelte die Schulnachricht vom 18.02.2011 sowie die Schulbesuchsbestätigung vom 08.07.2011. Betreffend ihren Gesundheitszustand bringe die Beschwerdeführerin aktuelle Unterlagen bei. Sie leide an Morbus Castleman und sei aufgrund dessen nach wie vor in Therapie und bekomme regelmäßig Infusionen. Erst nach zwei kommenden Terminen werde entschieden, ob eine weitere Chemotherapie notwendig sei oder nicht. Anbei lege sie die Kurzarztbriefe des XXXX vom 30.08.2010, 29.10.2010, 20.01.2011, 24.03.2011, 26.05.2011 und 20.07.2011. Weiters lege sie den Befund des XXXX vom 07.01.2011 und den Befund von "XXXX" vom 22.02.2011 vor. Sie werde weitere Kontrolltermine wahrnehmen. Der nächste Termin sei am 21.09.2011.Am 10.08.2011 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass ihre Tochter römisch 40 das erste Schuljahr der Volksschule abgeschlossen habe und übermittelte die Schulnachricht vom 18.02.2011 sowie die Schulbesuchsbestätigung vom 08.07.2011. Betreffend ihren Gesundheitszustand bringe die Beschwerdeführerin aktuelle Unterlagen bei. Sie leide an Morbus Castleman und sei aufgrund dessen nach wie vor in Therapie und bekomme regelmäßig Infusionen. Erst nach zwei kommenden Terminen werde entschieden, ob eine weitere Chemotherapie notwendig sei oder nicht. Anbei lege sie die Kurzarztbriefe des römisch 40 vom 30.08.2010, 29.10.2010, 20.01.2011, 24.03.2011, 26.05.2011 und 20.07.2011. Weiters lege sie den Befund des römisch 40 vom 07.01.2011 und den Befund von "XXXX" vom 22.02.2011 vor. Sie werde weitere Kontrolltermine wahrnehmen. Der nächste Termin sei am 21.09.2011.
Mittels Schreiben vom 14.10.2011 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass die Schwester der beschwerdeführende Partei (XXXX) am 06.10.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist. Der Antrag auf internationalen Schutz (D12 416638-1/2010/4E) war daher als gegenstandslos abzulegen.Mittels Schreiben vom 14.10.2011 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass die Schwester der beschwerdeführende Partei (römisch 40 ) am 06.10.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist. Der Antrag auf internationalen Schutz (D12 416638-1/2010/4E) war daher als gegenstandslos abzulegen.
Die Beschwerden aller drei Beschwerdeführer wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 zu den Zlen. D12 415079-1/2010/4E, D12 415074-1/2010/3E, D12 415077-1/2010/3E, gemäß § 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden aller drei Beschwerdeführer wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 zu den Zlen. D12 415079-1/2010/4E, D12 415074-1/2010/3E, D12 415077-1/2010/3E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung wiedergegeben:
"Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubwürdig darzulegen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen vage und schemenhaft dargestellt und stützt ihre Angaben größtenteils auf Vermutungen und Befürchtungen, welche sie aber nicht beweisen oder glaubhaft darlegen konnte, weshalb auch der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Fluchtgrund darauf gestützt, dass sie von den russischen Behörden gesucht werde, weil diese denken würden, die Beschwerdeführerin stecke mit den Wahabiten unter einer Decke. Ein Cousin ihres Ehemannes sei bei den Wahabiten gewesen und da die Behörden gedacht haben, ihr Ehemann unterstütze seinen Cousin, sei der Mann der Beschwerdeführerin mehrmals mitgenommen und misshandelt und schließlich getötet worden. Bereits diese Aussagen sind aber wenig konkret, da die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht hat, sie möchte betonen, dass sie das alles nur gehört habe, nämlich die angebliche Mitgliedschaft des Cousins bei den Wahabiten
Auch zu den Umständen rund um den Tod ihres Ehemannes machte die Beschwerdeführerin nur vage Angaben bzw. stellte Vermutungen an. So gab sie einerseits an, sie vermute, die Behörden haben ihren Ehemann für einen Wahabiten gehalten und deswegen sei er mehrmals mitgenommen und schließlich ermordet worden. Andererseits sagte sie, dass sie nicht wisse von wem ihr Mann konkret verschleppt und umgebracht worden sei. Die belangte Behörde hat zu Recht festgehalten, dass die Vermutung der Beschwerdeführerin, die russischen Behörden stecken hinter der Ermordung ihres Ehemannes, weder glaubhaft noch nachvollziehbar ist. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin selbst eine gerichtsmedizinische Bestätigung im Original als Beweismittel vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass die Untersuchungen im Falle des Todes ihres Ehemannes auf Antrag der Staatsanwaltschaft Grosny durchgeführt worden sind. Wären die russischen Behörden tatsächlich am Tod ihres Ehemannes beteiligt gewesen, hätten sie niemals einen Antrag an das gerichtsmedizinische Institut zur Aufklärung der Todesursache gestellt und in diesem Fall ermittelt. Vielmehr hätten die Behörden sicherlich alles daran gesetzt, damit die Wahrheit nicht ans Licht kommt.
Ähnlich verhält es sich mit den angeblichen Problemen der Beschwerdeführerin bzw. behaupteten Verfolgungshandlungen gegen ihre Person. Wiederum vermutet die Beschwerdeführerin nur, dass die russischen Behörden sie als den Wahabiten bzw. den Widerstandskämpfern nahestehende Personen qualifizieren und es deshalb zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen ist. Sie sei immer wieder von unbekannten maskierten Männern aufgesucht worden. Diese hätten sich aber nicht vorgestellt bzw. ausgewiesen, hätten ihr Haus durchsucht, nicht mit ihr gesprochen und seien dann wieder weggegangen. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Laufe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt immer wieder, dass sie nicht wisse wer diese Leute gewesen seien und was sie gewollt haben und dass es nur ihre Vermutung sei, dass sie aufgrund der Probleme ihres Mannes bzw. der Mitgliedschaft des Cousins ihres Ehemannes bei den Wahabiten von den unbekannten Leuten belästigt worden sei.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ist, dass die Beschwerdeführerin die Situation, vor allem die angeblichen wiederholten Hausdurchsuchungen, total vage dargestellt hat und trotz Nachfrage keine näheren Details dazu vorbringen konnte. Es war der Beschwerdeführerin weder möglich anzugeben von wem sie konkret seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2005 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 immer wieder aufgesucht wurde und wann bzw. wie oft es zu diesen Hausdurchsuchungen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht angeben, wer ihr Haus angezündet hat. Verstärkt wird der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war dadurch, dass sie auf konkrete Nachfrage selbst angegeben hat, dass an sie persönlich niemand herangetreten sei oder es auf sie persönlich nie irgendwelche Übergriffe gegeben hat. Und selbst wenn die geschilderten Hausdurchsuchungen tatsächlich dergestalt stattgefunden haben, so fehlt es diesen an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität. Kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen bleiben, und Hausdurchsuchungen aufgrund mangelnder Intensität sind nämlich nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365).Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ist, dass die Beschwerdeführerin die Situation, vor allem die angeblichen wiederholten Hausdurchsuchungen, total vage dargestellt hat und trotz Nachfrage keine näheren Details dazu vorbringen konnte. Es war der Beschwerdeführerin weder möglich anzugeben von wem sie konkret seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2005 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 immer wieder aufgesucht wurde und wann bzw. wie oft es zu diesen Hausdurchsuchungen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht angeben, wer ihr Haus angezündet hat. Verstärkt wird der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war dadurch, dass sie auf konkrete Nachfrage selbst angegeben hat, dass an sie persönlich niemand herangetreten sei oder es auf sie persönlich nie irgendwelche Übergriffe gegeben hat. Und selbst wenn die geschilderten Hausdurchsuchungen tatsächlich dergestalt stattgefunden haben, so fehlt es diesen an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität. Kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen bleiben, und Hausdurchsuchungen aufgrund mangelnder Intensität sind nämlich nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365).
Die belangte Behörde hat auch richtigerweise bemängelt, dass die Beschwerdeführerin die als zentral zu bewertenden Punkte ihrer Fluchtgeschichte knapp dargestellt hat und dies nur den Schluss zulasse, dass sie den Sachverhalt nicht selbst durchlebt hat. Die Beschwerdeführerin hat nämlich dramatische Momente, wie z.B. die Verschleppung ihres Mannes und die diversen Hausdurchsuchungen wenig detailliert und emotionslos geschildert. Die oberflächlichen Erzählungen deuten daraufhin, dass sich die Beschwerdeführerin einer konstruierten Rahmengeschichte bedient hat, die vorgebrachten Ereignisse aber nicht selbst erlebt hat.
Ein unumstößlicher Beweis für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens bzw. das Nichtvorliegen von asylrelevanter Verfolgung ist aber, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat legal mittels Inlandspass verlassen hat. Sie gab selbst an, dass es bei der Ausreise absolut keine Probleme gegeben hat, sie legal ausreisen durfte, auf keinen Fahndungslisten stand und nicht nach ihr gesucht wurde. Hätten die Behörden die Beschwerdeführerin tatsächlich der Zusammenarbeit mit den Wahabiten verdächtigt, wäre ihr eine derart problemlose Ausreise aus der Russischen Föderation sicherlich nicht möglich gewesen, geschweige denn hätten es die russischen Behörden bei jahrelangen, ergebnislosen und - für die Beschwerdeführerin - konsequenzlosen Hausdurchsuchungen belassen, sondern hätten sich gravierenderen Methoden bedient, um nachzuweisen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich den Widerstandkämpfern hilft oder diesen angehört. Auf Vorhalt dieser Einschätzung antwortete die Beschwerdeführerin wiederum, dass sie ja bereits gesagt habe, dass sie nicht wisse, von wem die Hausdurchsuchungen durchgeführt worden sind und sie nur vermute, dass sie jahrelang von den russischen Behörden aufgesucht wurde.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin schließlich auch zu Recht ihre mangelnde Mitwirkungspflicht im Verfahren vorgeworfen. Mangels Beibringung von Beweismittel bzw. aufgrund von lediglich vagen Aussagen und Vermutungen seitens der Beschwerdeführerin wollte das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin einer - unter Wahrung der Anonymität und unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes - Überprüfung im Herkunftsstaat unterziehen. Auf konkrete Frage erklärte sich die Beschwerdeführerin aber nicht einverstanden, dass ihre Angaben überprüft werden. Eine nachvollziehbare Begründung für ihre Weigerung lieferte sie nicht. Es ist daher auch für den erkennenden Senat offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde etwas verheimlichen wollte, denn würde es sich bei ihren Aussagen um wahrheitsgetreue Angaben handeln, dann wäre es im Interesse der Beschwerdeführerin, dass die Behörde Ermittlungen anstellt und dadurch ihre Angaben verifiziert.
Eine weitere Ungereimtheit und somit ein weiterer Grund an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln ist das Vorbringen zur Frage, wann sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen hat ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Zu Beginn der Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.04.2010 brachte sie vor, sie habe sich "letztes Jahr im März" (also im März 2009) dazu entschlossen ihre Heimat zu verlassen. Da sie aber kein Geld gehabt habe, habe sie abwarten müssen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab sie aber an, im Juni 2009 sei ihr Haus angezündet worden und erst danach habe sie sich entschlossen alles zu verkaufen und ins Ausland zu gehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits im März ihr - damals noch intaktes - Haus verkauft hat und damit ihre Ausreise bzw. eine Umzug in einen anderen Landesteil finanziert hat, wenn sich doch bereits zu diesem Zeitpunkt ausreisen wollte, weil die Situation so unerträglich war. Die vorgebrachten Geldprobleme als Grund für die Nichtausreise sind daher mehr als unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Zerstörung ihres Hauses weder bei der Polizei noch bei einer sonstigen Behörde zur Anzeige gebracht hat
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen und sie tatsächlich Probleme in Tschetschenien gehabt hat, wäre es ihr aber möglich gewesen in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe keine Möglichkeit gehabt ihren Wohnort innerhalb der Russischen Föderation zu wechseln ist dies vollkommen unglaubwürdig. Sie hat nämlich selbst vorgebracht, dass sie sich aufgrund ihrer Krankheit außerhalb von Tschetschenien in einem anderen Teil der Russischen Föderation immer wieder in Behandlung befunden hat. Auf Vorhalt gab sich schließlich widersprüchlich zu ihren vorherigen Antworten an, dass sie überall in der Russischen Föderation leben dürfe und auch überall Zugang zur medizinischen Versorgungen gehabt habe.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde erstmals und entgegen ihren bisherigen Ausführungen vor, dass sie selbst für tschetschenische Rebellen gekocht habe, da sowohl ihr Ehemann als auch ihre Cousins tschetschenische Kämpfer unterstützt haben. Weiters gibt sie an, dass sie bei den von ihr erwähnten Hausdurchsuchungen durch maskierte Männer misshandelt worden sei, indem die Männer sie im Raum herumgestoßen haben. Dieses Vorbringen ist widersprüchlich zur ihren bisherigen Aussagen bzw. muss es als gesteigertes und somit unglaubwürdiges Vorbringen qualifiziert werden. Auch der VwGH geht nämlich davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Die Beschwerdeführerin hat offenbar nach der negativen erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der Beschwerde versucht ihr Vorbringen dramatischer darzustellen, um doch noch einen positiven Ausgang ihres Verfahrens herbeizuführen.
Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten neuen Facetten des Fluchtvorbringens dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG unterliegen. Danach dürfen nämlich in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung der ersten Instanz maßgeblich geändert hat; 2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war; 3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder 4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten neuen Facetten des Fluchtvorbringens dem Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG unterliegen. Danach dürfen nämlich in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung der ersten Instanz maßgeblich geändert hat; 2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war; 3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder 4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Diese Voraussetzungen liegen im Gegenstande jedoch nicht vor. Eine maßgebliche Änderung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltes liegt nicht vor und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegten neuen Vorbringen (sie habe für Rebellen gekocht, sie sei im Rahmen der Hausdurchsuchungen geschlagen worden) waren dieser bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz jedenfalls zugänglich und hätte sie diese Umstände bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erwähnen können und müssen.
Auch aus der freiwilligen Rückkehr der Schwester in das Heimatland (welche ihren Antrag auf internationalen Schutz maßgeblich auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin gestützt hat), ergibt sich ein Indiz für das Fehlen einer Verfolgungsgefahr.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen, weil lediglich auf Vermutungen aufbauenden und widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Dem Bundesasylamt folgend leidet die Beschwerdeführerin an einer Krankheit namens "Morbus Castleman" und hat Probleme mit ihren Schilddrüsen. Dies hat die Beschwerdeführerin mit diversen ärztlichen Attesten nachgewiesen und werden die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch vom erkennenden Senat als erwiesen angenommen. Gleichsam steht aber auch fest - wie den Angaben der Beschwerdeführerin und dem von ihr vorgelegten ärztlichen Befund aus ihrer Heimat (Auszug aus dem Krankenbericht der Bundesstaatlichen Einrichtung XXXX, wonach sich die Beschwerdeführerin vom 08.05.2007 bis 13.05.2007 zur stationären Behandlung in der Onkohämatologie befunden habe) zu entnehmen ist -, dass diese Krankheit bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 diagnostiziert wurde, sie bereits zwei Mal in ihrem Herkunftsstaat, genauer gesagt in XXXX, operiert und mit Chemotherapie behandelt wurde und dass ihr auch diverse Medikamente gegen die Nebenwirkungen der Chemotherapie verabreicht wurden. In Österreich erfolgten dann ein weiterer operativer Eingriff und therapeutische Maßnahmen. Die Beschwerdeführerin wurde also bereits in ihrem Herkunftsstaat ausreichend medizinisch versorgt. Die diagnostizierte Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation behandelbar. Diese Ansicht ist auch mit den im Rahmen des erstinstanzlichen Bescheides getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation in Einklang zu bringen. Die erforderlichen Medikamente sind im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin verfügbar und ist auch das Schilddrüsenproblem in jedem Stadtkrankenhaus in der Russischen Föderation behandelbar. Gleiches gilt für psychische Erkrankungen wie Posttraumatische Belastungsstörungen (eine solche wurde bei der Beschwerdeführerin laut Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 30.04.2010, diagnostiziert). Hinsichtlich der Krankheit "Morbus Castleman" ist abschließend noch auszuführen, dass die Krankheit in 90% aller Fälle heilbar ist (durch eine vollständige chirurgische Entfernung bzw. in Einzelfällen durch antivirale Medikamente oder das Immunsystem modulierende Medikamente). Die Beschwerdeführerin hat aktuell keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht. Auch den zuletzt mit Schreiben vom 08.08.2011 vorgelegten ärztlichen Befunden ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig ärztliche Kontrolltermine wahrnimmt. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder dass eine weitere Behandlung speziell in Österreich unbedingt erforderlich ist, gibt es aber nicht. Die Krankheit der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht akut lebensbedrohlich, sodass sie einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen würde, zumal die Krankheit und die Symptome der Krankheit - wie bereits ausführlich dargelegt - in ihrer Heimat behandelbar sind und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht Gefahr liefe in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt zu werden."Dem Bundesasylamt folgend leidet die Beschwerdeführerin an einer Krankheit namens "Morbus Castleman" und hat Probleme mit ihren Schilddrüsen. Dies hat die Beschwerdeführerin mit diversen ärztlichen Attesten nachgewiesen und werden die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch vom erkennenden Senat als erwiesen angenommen. Gleichsam steht aber auch fest - wie den Angaben der Beschwerdeführerin und dem von ihr vorgelegten ärztlichen Befund aus ihrer Heimat (Auszug aus dem Krankenbericht der Bundesstaatlichen Einrichtung römisch 40 , wonach sich die Beschwerdeführerin vom 08.05.2007 bis 13.05.2007 zur stationären Behandlung in der Onkohämatologie befunden habe) zu entnehmen ist -, dass diese Krankheit bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 diagnostiziert wurde, sie bereits zwei Mal in ihrem Herkunftsstaat, genauer gesagt in römisch 40 , operiert und mit Chemotherapie behandelt wurde und dass ihr auch diverse Medikamente gegen die Nebenwirkungen der Chemotherapie verabreicht wurden. In Österreich erfolgten dann ein weiterer operativer Eingriff und therapeutische Maßnahmen. Die Beschwerdeführerin wurde also bereits in ihrem Herkunftsstaat ausreichend medizinisch versorgt. Die diagnostizierte Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation behandelbar. Diese Ansicht ist auch mit den im Rahmen des erstinstanzlichen Bescheides getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation in Einklang zu bringen. Die erforderlichen Medikamente sind im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin verfügbar und ist auch das Schilddrüsenproblem in jedem Stadtkrankenhaus in der Russischen Föderation behandelbar. Gleiches gilt für psychische Erkrankungen wie Posttraumatische Belastungsstörungen (eine solche wurde bei der Beschwerdeführerin laut Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin, vom 30.04.2010, diagnostiziert). Hinsichtlich der Krankheit "Morbus Castleman" ist abschließend noch auszuführen, dass die Krankheit in 90% aller Fälle heilbar ist (durch eine vollständige chirurgische Entfernung bzw. in Einzelfällen durch antivirale Medikamente oder das Immunsystem modulierende Medikamente). Die Beschwerdeführerin hat aktuell keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht. Auch den zuletzt mit Schreiben vom 08.08.2011 vorgelegten ärztlichen Befunden ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig ärztliche Kontrolltermine wahrnimmt. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder dass eine weitere Behandlung speziell in Österreich unbedingt erforderlich ist, gibt es aber nicht. Die Krankheit der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht akut lebensbedrohlich, sodass sie einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen würde, zumal die Krankheit und die Symptome der Krankheit - wie bereits ausführlich dargelegt - in ihrer Heimat behandelbar sind und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht Gefahr liefe in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt zu werden."
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Antragstellerin über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person verfüge, welche mit ihr in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis stehe. Auch die Anträge der Familienangehörigen seien mit Erkenntnissen des Gerichtshofes vom selben Tage abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes bestätigt worden. Zudem wies der Asylgerichtshof auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - hin, innerhalb welcher nicht von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Antragstellerin über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person verfüge, welche mit ihr in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis stehe. Auch die Anträge der Familienangehörigen seien mit Erkenntnissen des Gerichtshofes vom selben Tage abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes bestätigt worden. Zudem wies der Asylgerichtshof auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - hin, innerhalb welcher nicht von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.
Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 wurden hinsichtlich aller Antragsteller am 18.01.2012 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2012 begehrten die Antragsteller 1-3 - vertreten durch den RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER - die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Der Wiederaufnahmeantrag ist gleichlautend für alle 3 Beschwerdeführer formuliert. Der BF 1 seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.Mit Schriftsatz vom 15.02.2012 begehrten die Antragsteller 1-3 - vertreten durch den RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER - die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Der Wiederaufnahmeantrag ist gleichlautend für alle 3 Beschwerdeführer formuliert. Der BF 1 seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.
Der BF 1 sei am 01.02.2012 eine beiliegende Bestätigung des XXXX übermittelt worden, dieser übersetzten Bestätigung sei zu entnehmen, das XXXX im Jahre 2000 im Hause von "XXXX" gewohnt habe. Er sei Zeuge gewesen, das die BF 1 dort Verletzte betreute und gleichzeitig Hilfe leistete. Die BF 1 werde weitere Zeugen die sich zwischenzeitlich in Österreich aufhalten namhaft machen, die obige Tatsache bestätigen können.Der BF 1 sei am 01.02.2012 eine beiliegende Bestätigung des römisch 40 übermittelt worden, dieser übersetzten Bestätigung sei zu entnehmen, das römisch 40 im Jahre 2000 im Hause von "XXXX" gewohnt habe. Er sei Zeuge gewesen, das die BF 1 dort Verletzte betreute und gleichzeitig Hilfe leistete. Die BF 1 werde weitere Zeugen die sich zwischenzeitlich in Österreich aufhalten namhaft machen, die obige Tatsache bestätigen können.
Hinsichtlich der BF 2 - 3 wurden keine eigenen Wiederaufnahmegründe angeführt und geht die Beschwerdeführerin offensichtlich davon aus, dass - sofern ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegt - eine anderslautende Entscheidung hinsichtlich der BF 1 auch auf die anderen Familienmitglieder durchschlägt.Hinsichtlich der BF 2 - 3 wurden keine eigenen Wiederaufnahmegründe angeführt und geht die Beschwerdeführerin offensichtlich davon aus, dass - sofern ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliegt - eine anderslautende Entscheidung hinsichtlich der BF 1 auch auf die anderen Familienmitglieder durchschlägt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 10.01.012 über den Antrag auf internationalen Schutz stand der Antragstellerin jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragstellerin mit 01.02.2012 das Beweismittel zugegangen war und sie erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 15.02.2012 an das Bundesasylamt übermittelt wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragstellerin mit 01.02.2012 das Beweismittel zugegangen war und sie erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 15.02.2012 an das Bundesasylamt übermittelt wurde, war dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
II. 3. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:römisch zwei. 3. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zwar rechtzeitig und damit zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt ist.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zwar rechtzeitig und damit zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt ist.
Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel (Zeugenaussage), die vom ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätte.Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel (Zeugenaussage), die vom ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätte.
Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".
Aus den oben dargelegten Gründen wäre die erkennende Behörde im Verfahren gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 auch im Falle der Kenntnis dieser Zeugenaussage nicht zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt, zumal sich die Begründung sowohl der Erstbehörde als auch des Asylgerichtshofes auf die Unglaubwürdigkeit und Unschlüssigkeit des Vorbringens, bzw. auf die nichtvorhandene Asylrelevanz der der vorgebrachten Fluchtgründe stützte. Die nunmehrige Bekanntgabe eines Zeugen, welcher angibt, das die BF 1 im Jahre 2000 im Hause ihres Ehemannes Verletzte betreute und gleichzeitig Hilfe leistete, ist nicht geeignet eine Änderung der Gesamtbeurteilung des Vorbringens der BF 1 zu bewirken, zumal sich die angeblichen Verfolgungshandlungen zwischen den Jahren 2005 und 2009 ereignet haben sollen und die sich aus den Angaben der BF 1 im Verfahren ergebenden Widersprüche durch diese Zeugenaussage in keiner Weise aufgeklärt werden konnten.Aus den oben dargelegten Gründen wäre die erkennende Behörde im Verfahren gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 auch im Falle der Kenntnis dieser Zeugenaussage nicht zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt, zumal sich die Begründung sowohl der Erstbehörde als auch des Asylgerichtshofes auf die Unglaubwürdigkeit und Unschlüssigkeit des Vorbringens, bzw. auf die nichtvorhandene Asylrelevanz der der vorgebrachten Fluchtgründe stützte. Die nunmehrige Bekanntgabe eines Zeugen, welcher angibt, das die BF 1 im Jahre 2000 im Hause ihres Ehemannes Verletzte betreute und gleichzeitig Hilfe leistete, ist nicht geeignet eine Änderung der Gesamtbeurteilung des Vorbringens der BF 1 zu bewirken, zumal sich die angeblichen Verfolgungshandlungen zwischen den Jahren 2005 und 2009 ereignet haben sollen und die sich aus den Angaben der BF 1 im Verfahren ergebenden Widersprüche durch diese Zeugenaussage in keiner Weise aufgeklärt werden konnten.
Auch wurden keine weiteren Zeugen wie angekündigt namhaft gemacht.
Mit diesem Vorbringen ist der Antrag aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen, da auch die Kenntnis dieser Zeugenaussage im Verfahren weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung herbeigeführt hätte.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurden keine Argumente vorgebracht, welche für einen Wiederaufnahmeantrag relevant wären.
Hinsichtlich der BF 2 - 3 wurden keine eigenen Wiederaufnahmegründe angeführt und war daher deren Antrag ebenfalls abzuweisen.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen vom 10.01.2012 zu den Zlen. D12 415079-1/2010/4E, D12 415074-1/2010/3E, D12 415077-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht vor.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abänderung, Beweise, mangelnder Anknüpfungspunkt, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
04.09.2012