TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/9 D18 413335-1/2010

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Veröffentlicht am 09.07.2012
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Spruch

D18 413335-1/2010/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Mai 2010, FZ 09 05.837-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Mai 2010, FZ 09 05.837-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben am 17.05.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am 18.05.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben am 17.05.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am 18.05.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein.

I.2. In seiner Erstbefragung nach AsylG 2005 durch Organe des Polizeianhaltezentrums Wien Josefstadt am 18. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache zusammengefasst an, er sei in der Ukraine geboren, als kleines Kind mit den Eltern von XXXX in der Ukraine nach Taschkent in Usbekistan gelangt, vor rund sechseinhalb Jahren sei er wieder in die Ukraine zurückgekehrt, wo er in Kiew und an diversen anderen Adressen, zuletzt in XXXX, gelebt habe. Von XXXX sei er am 12.05.2009 mit dem Zug nach Uzgorod gereist und von da aus zu Fuß und per Autostopp über die Ukraine, die Slowakei und Ungarn nach Österreich gelangt.römisch eins.2. In seiner Erstbefragung nach AsylG 2005 durch Organe des Polizeianhaltezentrums Wien Josefstadt am 18. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache zusammengefasst an, er sei in der Ukraine geboren, als kleines Kind mit den Eltern von römisch 40 in der Ukraine nach Taschkent in Usbekistan gelangt, vor rund sechseinhalb Jahren sei er wieder in die Ukraine zurückgekehrt, wo er in Kiew und an diversen anderen Adressen, zuletzt in römisch 40 , gelebt habe. Von römisch 40 sei er am 12.05.2009 mit dem Zug nach Uzgorod gereist und von da aus zu Fuß und per Autostopp über die Ukraine, die Slowakei und Ungarn nach Österreich gelangt.

Hinsichtlich seines Ausreisegrundes gab er an, dass er ab 1998 bis 1999 bei UNHCR als XXXX tätig gewesen sei. Die usbekischen Sicherheitsbehörden hätten von ihm verlangt, dass er Spionage für sie betreibe und Informationen über die Leute des UNHCR einhole. Er sei am 12. oder 13.03.1999 fünf Tage lang im Gefängnis angehalten und misshandelt worden. Er sei im Juni 1999 in die Schweiz geflüchtet, wo er dreieinhalb Jahr in Zürich gelebt hätte. Er sei jedoch am 12.12.2002 nach Moskau abgeschoben und vom KGB übernommen worden. Dann sei er den usbekischen Sicherheitsdienstleuten (SMB) übergeben und nach Taschkent verbracht worden. Er habe sich im Flugzeug befreien können. Als das Flugzeug in Taschkent gelandet sei, hätte er flüchten können. Er habe sich dann fünf bis sieben Tage in Taschkent versteckt. Danach sei er nach Kasachstan gefahren, habe immer wieder die Örtlichkeiten gewechselt und sei immer auf der Flucht gewesen.Hinsichtlich seines Ausreisegrundes gab er an, dass er ab 1998 bis 1999 bei UNHCR als römisch 40 tätig gewesen sei. Die usbekischen Sicherheitsbehörden hätten von ihm verlangt, dass er Spionage für sie betreibe und Informationen über die Leute des UNHCR einhole. Er sei am 12. oder 13.03.1999 fünf Tage lang im Gefängnis angehalten und misshandelt worden. Er sei im Juni 1999 in die Schweiz geflüchtet, wo er dreieinhalb Jahr in Zürich gelebt hätte. Er sei jedoch am 12.12.2002 nach Moskau abgeschoben und vom KGB übernommen worden. Dann sei er den usbekischen Sicherheitsdienstleuten (SMB) übergeben und nach Taschkent verbracht worden. Er habe sich im Flugzeug befreien können. Als das Flugzeug in Taschkent gelandet sei, hätte er flüchten können. Er habe sich dann fünf bis sieben Tage in Taschkent versteckt. Danach sei er nach Kasachstan gefahren, habe immer wieder die Örtlichkeiten gewechselt und sei immer auf der Flucht gewesen.

Am 29.05.2009 wurden Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Artikel 21) mit Ungarn und der Slowakei geführt. Diese Anfragen ergaben jedoch keine Zuständigkeit eines der genannten Mitgliedstaaten zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers.Am 29.05.2009 wurden Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Artikel 21) mit Ungarn und der Slowakei geführt. Diese Anfragen ergaben jedoch keine Zuständigkeit eines der genannten Mitgliedstaaten zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers.

I.3. Am 13.10.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, er nehme Tabletten, da er zuckerkrank sei. Er sei bereits im April 1999 als damals usbekischer Staatsbürger mit einem für eine Woche gültigen Visum in die BRD gelangt. Von der BRD sei er illegal nach Genf in die Schweiz gelangt, wo er einen Asylantrag eingebracht hätte. Dieser Asylantrag sei von den Schweizer Behörden im Dezember 2002 abgelehnt und er nach Moskau abgeschoben worden. Dort hätte ihn der usbekische Geheimdienst übernommen und nach Taschkent gebracht. Anschließend sei er einige Tage bei Freunden aufhältig gewesen und über Moskau illegal in die Ukraine gereist, wo er am 01.01.2003 angekommen sei. In der Ukraine habe er sich an UNHCR gewendet und habe am 03.01.2003 einen UNHCR-Ausweis erhalten. Im Herbst 2003 sei er von den ukrainischen Integrationsbehörden registriert worden und habe von diesen auch eine zweimonatige Aufenthaltsberechtigung erhalten, die er immer wieder bis Oktober 2008 verlängert habe. Im Oktober 2008 habe er diesen Ausweis zum letzten Mal verlängert und sei danach am 13.05.2009 nach Österreich gereist.römisch eins.3. Am 13.10.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, er nehme Tabletten, da er zuckerkrank sei. Er sei bereits im April 1999 als damals usbekischer Staatsbürger mit einem für eine Woche gültigen Visum in die BRD gelangt. Von der BRD sei er illegal nach Genf in die Schweiz gelangt, wo er einen Asylantrag eingebracht hätte. Dieser Asylantrag sei von den Schweizer Behörden im Dezember 2002 abgelehnt und er nach Moskau abgeschoben worden. Dort hätte ihn der usbekische Geheimdienst übernommen und nach Taschkent gebracht. Anschließend sei er einige Tage bei Freunden aufhältig gewesen und über Moskau illegal in die Ukraine gereist, wo er am 01.01.2003 angekommen sei. In der Ukraine habe er sich an UNHCR gewendet und habe am 03.01.2003 einen UNHCR-Ausweis erhalten. Im Herbst 2003 sei er von den ukrainischen Integrationsbehörden registriert worden und habe von diesen auch eine zweimonatige Aufenthaltsberechtigung erhalten, die er immer wieder bis Oktober 2008 verlängert habe. Im Oktober 2008 habe er diesen Ausweis zum letzten Mal verlängert und sei danach am 13.05.2009 nach Österreich gereist.

Er besitze keine Dokumente, die seine Identität nachweisen würden. Er habe noch eine Schwester in XXXX und eine Lebensgefährtin, bei der er bis zuletzt gewohnt habe. In Usbekistan würden zwei seiner geschiedenen Frauen, ein Sohn und eine Tochter leben, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Sein Asylantrag, den er im Jahr 1999 in der Schweiz gestellt habe, sei am 11. oder 12.12.2002 negativ entschieden worden. Er sei nicht vorbestraft und lebe in Österreich von der Bundesbetreuung. In Österreich lebe er in einer Caritasunterkunft und habe keine Arbeitsgenehmigung für das österreichische Bundesgebiet.Er besitze keine Dokumente, die seine Identität nachweisen würden. Er habe noch eine Schwester in römisch 40 und eine Lebensgefährtin, bei der er bis zuletzt gewohnt habe. In Usbekistan würden zwei seiner geschiedenen Frauen, ein Sohn und eine Tochter leben, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Sein Asylantrag, den er im Jahr 1999 in der Schweiz gestellt habe, sei am 11. oder 12.12.2002 negativ entschieden worden. Er sei nicht vorbestraft und lebe in Österreich von der Bundesbetreuung. In Österreich lebe er in einer Caritasunterkunft und habe keine Arbeitsgenehmigung für das österreichische Bundesgebiet.

Er habe die Ukraine verlassen, da er dort als Mensch zweiter Klasse keine Unterkunft und keine Arbeit hätte finden können. Sein Aufenthaltstitel sei zwar alle zwei Monate verlängert worden, jedoch habe er keinerlei Unterstützung erhalten. Da er kein menschenunwürdiges Leben führen wolle, habe er sich entschlossen die Ukraine zu verlassen, um nach Österreich zu gelangen. Wegen seiner illegalen Einreise in die Ukraine im Jänner 2003 sei er dort rund einen Monat in Ushgorod inhaftiert gewesen. Soweit ihm bekannt sei, würden diesbezügliche Unterlagen bei UNHCR in Kiew aufliegen. Befragt gab er an, dass er in Usbekistan 1999 Probleme mit der Polizei bzw. dem Gericht gehabt habe. Er habe von August 1998 bis Februar 1999 für die UNO in Taschkent als Fahrer gearbeitet. Im Februar 1999 habe es einen fingierten Anschlag auf den damaligen Präsidenten gegeben. Die Regierung habe das Gerücht verbreitet, dass die Ermordung des Präsidenten geplant sei, um die bestehenden Gesetze zu verschärfen. Er sei damals mit einem Anwalt namens XXXX befreundet gewesen. Dieser Anwalt habe über die Gesetzesverletzungen in Taschkent ein Buch schreiben wollen. Auch er habe diesen Anschlag auf den Präsidenten als "Propaganda und Fälschung" bezeichnet. Nach dem 08.03.1999 sei der Anwalt festgenommen worden und es hätte eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Bei dieser Hausdurchsuchung sei das Manuskript des Buches, welches der Anwalt schreiben wollte, gefunden worden. Vermutlich bei den Einvernahmen habe der Anwalt auch den Namen des Beschwerdeführers bekanntgegeben und so sei auch bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Beim Beschwerdeführer seien ebenfalls Unterlagen hinsichtlich dieses Buches gefunden worden und er sei von den usbekischen Behörden beschuldigt worden, für ausländische Institutionen Informationen zu sammeln, um die usbekische Regierung in Misskredit zu bringen. Am 14.03.1999 sei der Beschwerdeführer festgenommen und drei Tage in der Polizeistation in Taschkent inhaftiert worden. Danach sei er zum usbekischen Geheimdienst überstellt worden, wo er ebenfalls zwei Tage angehalten worden sei. Während dieser Anhaltung sei er misshandelt und gefoltert worden. Er hätte danach Unterlagen unterschreiben müssen, die besagt hätten, dass er für den usbekischen Geheimdienst Informationen sammle und diese weitergebe. Da er dies nicht hätte tun wollen, habe er sich über einen Freund ein Visum für die BRD besorgt und sei im Jahre 1999 über die BRD in die Schweiz gereist, wo er einen Asylantrag eingebracht habe. Damals sei er usbekischer Staatsbürger gewesen.Er habe die Ukraine verlassen, da er dort als Mensch zweiter Klasse keine Unterkunft und keine Arbeit hätte finden können. Sein Aufenthaltstitel sei zwar alle zwei Monate verlängert worden, jedoch habe er keinerlei Unterstützung erhalten. Da er kein menschenunwürdiges Leben führen wolle, habe er sich entschlossen die Ukraine zu verlassen, um nach Österreich zu gelangen. Wegen seiner illegalen Einreise in die Ukraine im Jänner 2003 sei er dort rund einen Monat in Ushgorod inhaftiert gewesen. Soweit ihm bekannt sei, würden diesbezügliche Unterlagen bei UNHCR in Kiew aufliegen. Befragt gab er an, dass er in Usbekistan 1999 Probleme mit der Polizei bzw. dem Gericht gehabt habe. Er habe von August 1998 bis Februar 1999 für die UNO in Taschkent als Fahrer gearbeitet. Im Februar 1999 habe es einen fingierten Anschlag auf den damaligen Präsidenten gegeben. Die Regierung habe das Gerücht verbreitet, dass die Ermordung des Präsidenten geplant sei, um die bestehenden Gesetze zu verschärfen. Er sei damals mit einem Anwalt namens römisch 40 befreundet gewesen. Dieser Anwalt habe über die Gesetzesverletzungen in Taschkent ein Buch schreiben wollen. Auch er habe diesen Anschlag auf den Präsidenten als "Propaganda und Fälschung" bezeichnet. Nach dem 08.03.1999 sei der Anwalt festgenommen worden und es hätte eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Bei dieser Hausdurchsuchung sei das Manuskript des Buches, welches der Anwalt schreiben wollte, gefunden worden. Vermutlich bei den Einvernahmen habe der Anwalt auch den Namen des Beschwerdeführers bekanntgegeben und so sei auch bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Beim Beschwerdeführer seien ebenfalls Unterlagen hinsichtlich dieses Buches gefunden worden und er sei von den usbekischen Behörden beschuldigt worden, für ausländische Institutionen Informationen zu sammeln, um die usbekische Regierung in Misskredit zu bringen. Am 14.03.1999 sei der Beschwerdeführer festgenommen und drei Tage in der Polizeistation in Taschkent inhaftiert worden. Danach sei er zum usbekischen Geheimdienst überstellt worden, wo er ebenfalls zwei Tage angehalten worden sei. Während dieser Anhaltung sei er misshandelt und gefoltert worden. Er hätte danach Unterlagen unterschreiben müssen, die besagt hätten, dass er für den usbekischen Geheimdienst Informationen sammle und diese weitergebe. Da er dies nicht hätte tun wollen, habe er sich über einen Freund ein Visum für die BRD besorgt und sei im Jahre 1999 über die BRD in die Schweiz gereist, wo er einen Asylantrag eingebracht habe. Damals sei er usbekischer Staatsbürger gewesen.

Während seines Aufenthaltes in der Schweiz sei ihm die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt und seine Wohnung beschlagnahmt worden. Unterlagen darüber besitze die UNO und er werde sich bemühen, Unterlagen darüber in Vorlage zu bringen. Die Aberkennung seiner Staatsbürgerschaft und die Beschlagnahmung seiner Wohnung seien aufgrund eines usbekischen Gesetzes erfolgt. Dieses Gesetz regle, dass Landsleuten ihr Besitz weggenommen werden könne, wenn diese das Land verlassen und Usbekistan in einem anderen Land in Misskredit bringen. Aufgrund dessen sei auch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers für ungültig erklärt worden. Darüber sei ein Gerichtsbeschluss ergangen.

Bis zu seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer keinen konkreten Verfolgungen auf Grund seiner Rasse, Nationalität oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr in die Ukraine befürchte er weiterhin keine Unterkunft sowie keine Arbeit zu finden und müsste weiterhin in Armut leben. In der Ukraine habe er ab 2001 von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Außerdem sei er von einer reichen Frau unterstützt worden. Er könnte zu dieser Frau zurückkehren, habe jedoch im Frühjahr 2009 im Fernsehen ein Interview über die Lage der Flüchtlinge in der Ukraine gegeben, danach sei er einmal telefonisch von einer unbekannten Person bedroht worden. Er habe keine Anzeige erstattet, da die Polizei in der Ukraine korrupt sei und niemandem helfe.

2005 habe UNHCR von Kiew aus versucht, einen Einreiseantrag nach Amerika (offensichtlich gemeint: USA) für den Beschwerdeführer zu stellen, dieser sei jedoch von den US-Behörden abgelehnt worden. Im Jahre 2006 habe er bei der kanadischen Botschaft ebenfalls einen Einwanderungsantrag gestellt, der jedoch - soweit ihm bekannt sei - nicht behandelt worden wäre bzw. habe er bisher noch keine Antwort erhalten. Befragt, warum er im Dezember 2008 seinen Aufenthaltstitel für die Ukraine nicht mehr verlängert habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt habe, jedoch die Verlängerung aus ihm unbekannten Gründen nicht erfolgt sei. Befragt, warum er in der Slowakei und in Ungarn keinen Asylantrag gestellt hatte, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Slowakei lediglich in einem Lkw durchquert habe und in Ungarn habe er deshalb nicht um Asyl angesucht, weil er zu weit von Budapest entfernt ausgestiegen sei. Obwohl er 2002 von Moskau nach Usbekistan gebracht worden und dort bei Freunden aufhältig gewesen wäre, hätte er nicht auf Dauer dortbleiben können, da seine Freunde ihm nicht dauerhaft Unterkunft gewähren und mit Verpflegung versorgen hätten können.

Der Beschwerdeführer brachte am 13.10.2009 einen Flüchtlingsausweis sowie einen Zeitungsartikel vom 31.07.2004 in Vorlage.

Mittels Telefax vom 03.12.2009 wurden dem Bundesasylamt von den Schweizer Behörden betreffend den Beschwerdeführer insbesondere ein Befragungsprotokoll vom 21.07.1999 sowie eine vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz verfasste Beschwerde vom 03.01.2002 übermittelt.

I.4. Am 25.01.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er nehme Medikamente gegen Diabetes. Er sei vor seiner Ausreise nach Österreich in der Ukraine aufhältig gewesen und habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Sein letzter Wohnort in der Ukraine sei zwischen Odessa und Kiew in XXXX gewesen. Er habe dort bei einer rund 51jährigen Frau namens XXXX gewohnt. In Kiew habe er mit der UNO aufgrund seines Aufenthaltstitels immer Gespräche geführt. Die Ansprechpartnerin bei der UNO seien die 30jährige XXXX, die ebenfalls 30jährige XXXX und die rund 40jährige XXXX gewesen. Diese drei Damen hätten versucht, seinen befristeten Aufenthaltstitel in einen unbefristeten umzuändern bzw. sich darum bemüht, dass er Asyl in der Ukraine erhalte. Die Ausreiseanträge in die USA und nach Kanada seien von XXXX behandelt worden. Er habe mehrere Fernsehinterviews gegeben, das erste 2005 oder 2006 vor dem Hintergrund der usbekischen Botschaft. Es seien viele Fernsehstationen mit Reportern anwesend gewesen. Er habe auch Zeitungsinterviews gegeben. Das Interview sei vom zentralen Fernsehen in der Ukraine Mitte Mai 2005 oder 2006 ausgestrahlt worden, den genauen Zeitpunkt könne er nicht nennen. Das zweite Interview habe er 2006 oder 2007 einem gewissen XXXX sei Polizeioberst und arbeite auch für das Fernsehen, er glaube für XXXX. Er könne nicht angeben, ob bzw. wann das Interview ausgestrahlt worden wäre. Im April 2009 habe er das letzte Interview gegeben. Dieses Interview sei beim "XXXX" gesendet worden. Danach habe er Drohanrufe auf seinem Handy erhalten und aus Sicherheitsgründen die Ukraine verlassen.römisch eins.4. Am 25.01.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er nehme Medikamente gegen Diabetes. Er sei vor seiner Ausreise nach Österreich in der Ukraine aufhältig gewesen und habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Sein letzter Wohnort in der Ukraine sei zwischen Odessa und Kiew in römisch 40 gewesen. Er habe dort bei einer rund 51jährigen Frau namens römisch 40 gewohnt. In Kiew habe er mit der UNO aufgrund seines Aufenthaltstitels immer Gespräche geführt. Die Ansprechpartnerin bei der UNO seien die 30jährige römisch 40 , die ebenfalls 30jährige römisch 40 und die rund 40jährige römisch 40 gewesen. Diese drei Damen hätten versucht, seinen befristeten Aufenthaltstitel in einen unbefristeten umzuändern bzw. sich darum bemüht, dass er Asyl in der Ukraine erhalte. Die Ausreiseanträge in die USA und nach Kanada seien von römisch 40 behandelt worden. Er habe mehrere Fernsehinterviews gegeben, das erste 2005 oder 2006 vor dem Hintergrund der usbekischen Botschaft. Es seien viele Fernsehstationen mit Reportern anwesend gewesen. Er habe auch Zeitungsinterviews gegeben. Das Interview sei vom zentralen Fernsehen in der Ukraine Mitte Mai 2005 oder 2006 ausgestrahlt worden, den genauen Zeitpunkt könne er nicht nennen. Das zweite Interview habe er 2006 oder 2007 einem gewissen römisch 40 sei Polizeioberst und arbeite auch für das Fernsehen, er glaube für römisch 40 . Er könne nicht angeben, ob bzw. wann das Interview ausgestrahlt worden wäre. Im April 2009 habe er das letzte Interview gegeben. Dieses Interview sei beim "XXXX" gesendet worden. Danach habe er Drohanrufe auf seinem Handy erhalten und aus Sicherheitsgründen die Ukraine verlassen.

Der Beschwerdeführer erteilte die Zustimmung, unter Wahrung seiner Anonymität Recherchen in seinem letzten Aufenthaltsland (Ukraine) durchzuführen.

I.5. Am 16.02.2010 wurde dem Bundesasylamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2010, die die Anfragebeantwortungen des Polizeiattachés an der OB Kiew vom 08.02.2010 und vom 12.02.2010 enthält, übermittelt. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass nicht feststellbar sei, ob der Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft gewesen wäre. Eine Mitarbeiterin von UNHCR habe die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer im Büro des UNHCR in Kiew seit Februar 2003 bekannt sei. Er habe über das Büro des UNHCR tatsächlich Ausreiseanträge für die USA und Kanada gestellt, jedoch negative Antworten 2004 bzw. 2005 erhalten. In der Ukraine habe sich der Beschwerdeführer als eine Person, die Asyl bzw. Zuflucht suche, aufgehalten. UNHCR habe am 05.11.2008 die Hilfe für den Beschwerdeführer eingestellt, da für seine Ansprüche keine Gründe mehr bestanden hätten. Die öffentlichen Auftritte des Beschwerdeführers hätten durch Recherchen im Internet nicht bestätigt werden können. In den Unterlagen des Büros des UNHCR in Kiew seien keine Dokumente bzw. Kopien solcher Auftritte gefunden worden. Laut Webseite des Parlaments www.rada.gov.ua werde über eine Person, die aus der Ukraine ausgereist ist, kein Einreiseverbot verhängt. Die Person werde in der Ukraine registriert und es sei ihr erlaubt, sich neunzig Tage dort aufzuhalten. Hinsichtlich der Verlängerung des Aufenthaltes müsse sich die Person rechtzeitig an den Migrationsdienst wenden. Ausländer und Personen ohne Staatsbürgerschaft, die legal in die Ukraine eingereist seien, könnten sich zeitweilig auf dem Territorium des Landes mit einem Passdokument, das nach der Ordnung, die durch diese Regeln festgelegt wird, registriert ist, aufhalten. Die Verlängerung der Aufenthaltsfrist in der Ukraine für Ausländer und Personen ohne Staatsbürgerschaft und die für längeren Zeitraum zum Zweck des Studiums, der Arbeit oder in privaten Angelegenheiten gekommen seien, erfolge (unter gewissen Voraussetzungen) durch die lokalen Dienststellen des Migrationsdienstes. Die Bestätigung der Registrierung des Ausländers in der Ukraine sei der Vermerk der Grenzwache der Ukraine "Einreise" ("Ausreise") im Passdokument des Ausländers. Der Vermerk über die Registrierung des Ausländers gelte für das ganze Territorium der Ukraine.römisch eins.5. Am 16.02.2010 wurde dem Bundesasylamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2010, die die Anfragebeantwortungen des Polizeiattachés an der OB Kiew vom 08.02.2010 und vom 12.02.2010 enthält, übermittelt. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass nicht feststellbar sei, ob der Beschwerdeführer in römisch 40 wohnhaft gewesen wäre. Eine Mitarbeiterin von UNHCR habe die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer im Büro des UNHCR in Kiew seit Februar 2003 bekannt sei. Er habe über das Büro des UNHCR tatsächlich Ausreiseanträge für die USA und Kanada gestellt, jedoch negative Antworten 2004 bzw. 2005 erhalten. In der Ukraine habe sich der Beschwerdeführer als eine Person, die Asyl bzw. Zuflucht suche, aufgehalten. UNHCR habe am 05.11.2008 die Hilfe für den Beschwerdeführer eingestellt, da für seine Ansprüche keine Gründe mehr bestanden hätten. Die öffentlichen Auftritte des Beschwerdeführers hätten durch Recherchen im Internet nicht bestätigt werden können. In den Unterlagen des Büros des UNHCR in Kiew seien keine Dokumente bzw. Kopien solcher Auftritte gefunden worden. Laut Webseite des Parlaments www.rada.gov.ua werde über eine Person, die aus der Ukraine ausgereist ist, kein Einreiseverbot verhängt. Die Person werde in der Ukraine registriert und es sei ihr erlaubt, sich neunzig Tage dort aufzuhalten. Hinsichtlich der Verlängerung des Aufenthaltes müsse sich die Person rechtzeitig an den Migrationsdienst wenden. Ausländer und Personen ohne Staatsbürgerschaft, die legal in die Ukraine eingereist seien, könnten sich zeitweilig auf dem Territorium des Landes mit einem Passdokument, das nach der Ordnung, die durch diese Regeln festgelegt wird, registriert ist, aufhalten. Die Verlängerung der Aufenthaltsfrist in der Ukraine für Ausländer und Personen ohne Staatsbürgerschaft und die für längeren Zeitraum zum Zweck des Studiums, der Arbeit oder in privaten Angelegenheiten gekommen seien, erfolge (unter gewissen Voraussetzungen) durch die lokalen Dienststellen des Migrationsdienstes. Die Bestätigung der Registrierung des Ausländers in der Ukraine sei der Vermerk der Grenzwache der Ukraine "Einreise" ("Ausreise") im Passdokument des Ausländers. Der Vermerk über die Registrierung des Ausländers gelte für das ganze Territorium der Ukraine.

I.6. Bei der weiteren ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 15.03.2010 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache zusammengefasst an, dass er aufgrund seiner Zuckerkrankheit in Behandlung stehe. Befragt gab er an, dass er keine Dokumente oder Urkunden in Vorlagen bringen könne, die seine Identität bzw. Nationalität nachweisen können. Er habe zu keiner in Österreich aufhältigen Person familiäre Beziehungen, lebe von der Bundesbetreuung, besuche in Österreich keine Schule und keinen Kurs. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei in keinem Verein. Sein Sohn und seine Tochter würden noch in "seiner Heimat" leben. Er könne nicht angeben, welche Staatsangehörigkeit seine Kinder besitzen, da er keinen Kontakt zu diesen oder anderen Angehörigen oder Bekannten in der Heimat pflege. Vor seiner Ausreise nach Österreich habe er in der Ukraine gelebt. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen betreffend Usbekistan ausgefolgt und ihm eine Frist von drei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.6. Bei der weiteren ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 15.03.2010 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache zusammengefasst an, dass er aufgrund seiner Zuckerkrankheit in Behandlung stehe. Befragt gab er an, dass er keine Dokumente oder Urkunden in Vorlagen bringen könne, die seine Identität bzw. Nationalität nachweisen können. Er habe zu keiner in Österreich aufhältigen Person familiäre Beziehungen, lebe von der Bundesbetreuung, besuche in Österreich keine Schule und keinen Kurs. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei in keinem Verein. Sein Sohn und seine Tochter würden noch in "seiner Heimat" leben. Er könne nicht angeben, welche Staatsangehörigkeit seine Kinder besitzen, da er keinen Kontakt zu diesen oder anderen Angehörigen oder Bekannten in der Heimat pflege. Vor seiner Ausreise nach Österreich habe er in der Ukraine gelebt. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen betreffend Usbekistan ausgefolgt und ihm eine Frist von drei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt.

Dem Beschwerdeführer wurde das gesamte Erhebungsergebnis der Staatendokumentation vom 16.02.2010 zur Kenntnis gebracht, diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dieses zur Kenntnis zu nehmen, er könne sich jedoch nicht vorstellen, dass die UNO in der Ukraine seine Angaben nur teilweise bestätigen könne.

Befragt, welche Staatsangehörigkeit er habe, gab der Beschwerdeführer an, er glaube, dass er keine Staatsangehörigkeit mehr besitze, weil er im Jahr 1999 Usbekistan verlassen habe, im November 1999 von seiner Wohnadresse abgemeldet worden sei und seine Staatsangehörigkeit verloren habe. Er habe von seinen Kindern ein Dokument erhalten, welches seine Angaben bestätige. Dieses Dokument habe er bei der UNO abgegeben.

Dem Asylwerber wurde mitgeteilt, dass er dieses Dokument innerhalb von drei Wochen ab dem heutigen Tage beim Bundesasylamt in Vorlage zu bringen habe.

Beim Bundesasylamt langte am 26.03.2010 eine Kopie der Bestätigung der Meldedresse ein. Die Bestätigung wurde nach Angaben des Einwohnermeldeamtes am 09.10.2000 betreffend den Bezirk XXXX ausgestellt. In diesem Formular wurde jedoch das Namensfeld nicht ausgefüllt. Es wurde darin festgehalten, dass die Abmeldung am 12.11.1988 gemäß Gerichtsbeschluss erfolgt sei. Es wurde ausgeführt, dass die Auskunft vom Angestellten des Einwohnermeldeamtes erteilt wurde, wobei die Unterschrift unleserlich war.Beim Bundesasylamt langte am 26.03.2010 eine Kopie der Bestätigung der Meldedresse ein. Die Bestätigung wurde nach Angaben des Einwohnermeldeamtes am 09.10.2000 betreffend den Bezirk römisch 40 ausgestellt. In diesem Formular wurde jedoch das Namensfeld nicht ausgefüllt. Es wurde darin festgehalten, dass die Abmeldung am 12.11.1988 gemäß Gerichtsbeschluss erfolgt sei. Es wurde ausgeführt, dass die Auskunft vom Angestellten des Einwohnermeldeamtes erteilt wurde, wobei die Unterschrift unleserlich war.

Am selben Tag wurde eine Kopie eines Schreibens vom Einwohnermeldeamt übermittelt, wobei das Feld betreffend die Bezeichnung des Polizeibüros nicht ausgefüllt wurde. Es wurde in dem Schreiben um die Bekanntgabe der Meldeadresse des Beschwerdeführers, dessen Beschäftigung und Geburtsort in den jeweiligen Feldern nicht eingetragen wurde, ersucht.

I.7. Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2010 mit, dass das von ihm übermittelte Schreiben betreffend die angebliche Aberkennung der usbekischen Staatsangehörigkeit übersetzt wurde und daraus keine Aberkennung seiner Staatsangehörigkeit entnommen hätte werden können. Es sei dem Schreiben lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12.11.1988 von einer Adresse amtlich abgemeldet wurde, daher werde der Beschwerdeführer weiterhin als usbekischer Staatsbürger angesehen.römisch eins.7. Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2010 mit, dass das von ihm übermittelte Schreiben betreffend die angebliche Aberkennung der usbekischen Staatsangehörigkeit übersetzt wurde und daraus keine Aberkennung seiner Staatsangehörigkeit entnommen hätte werden können. Es sei dem Schreiben lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12.11.1988 von einer Adresse amtlich abgemeldet wurde, daher werde der Beschwerdeführer weiterhin als usbekischer Staatsbürger angesehen.

I.8. Am 26.04.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der ausführt, er sei bis zum Jahr 1991 Staatsangehöriger der UdSSR gewesen und sei nach dem Zerfall der Sowjetunion zum Staatsangehörigen von Usbekistan geworden. Von 1998 bis 1999 habe er beim UNHCR gearbeitete und sei im März nach dem Attentat auf den usbekischen Präsidenten (am 16.02.) festgenommen worden, da ihn sein Bekannter denunziert habe. Der usbekische Sicherheitsdienst beschuldige ihn, gegen den Staat Spionage zu betreiben. Nach brutalem Umgang und nach Folter sei er gezwungen worden zuzugeben, dass er mit SMB zusammenarbeite. Danach sei er gegen Abgabe einer Erklärung, wonach er den Ort nicht verlasse, freigelassen worden. Im Juni 1999 habe er dennoch Usbekistan verlassen und sich anschließend in der Schweiz aufgehalten. Am 12.11.1999 sei ihm aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses die Wohnung an der Adresse XXXX weggenommen worden, was das offizielle Dokument bestätige.römisch eins.8. Am 26.04.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der ausführt, er sei bis zum Jahr 1991 Staatsangehöriger der UdSSR gewesen und sei nach dem Zerfall der Sowjetunion zum Staatsangehörigen von Usbekistan geworden. Von 1998 bis 1999 habe er beim UNHCR gearbeitete und sei im März nach dem Attentat auf den usbekischen Präsidenten (am 16.02.) festgenommen worden, da ihn sein Bekannter denunziert habe. Der usbekische Sicherheitsdienst beschuldige ihn, gegen den Staat Spionage zu betreiben. Nach brutalem Umgang und nach Folter sei er gezwungen worden zuzugeben, dass er mit SMB zusammenarbeite. Danach sei er gegen Abgabe einer Erklärung, wonach er den Ort nicht verlasse, freigelassen worden. Im Juni 1999 habe er dennoch Usbekistan verlassen und sich anschließend in der Schweiz aufgehalten. Am 12.11.1999 sei ihm aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses die Wohnung an der Adresse römisch 40 weggenommen worden, was das offizielle Dokument bestätige.

I.9. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 4. Mai 2010, FZ 09 05.837-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und hielt fest, dass die Identität nicht festgestellt werden könne und der Beschwerdeführer überdies behaupte, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen.römisch eins.9. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 4. Mai 2010, FZ 09 05.837-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und hielt fest, dass die Identität nicht festgestellt werden könne und der Beschwerdeführer überdies behaupte, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals in unauflösliche Widersprüche verstrickt habe und einen angeblichen fluchtauslösenden Sachverhalt völlig unterschiedlich geschildert habe, was gegen die Glaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens spreche. Überdies werde darauf verwiesen, dass es sich in Usbekistan bei politisch motivierten Verfolgungen um kein Massenphänomen handle und es Einrichtungen (zum Beispiel den Ombudsmann) gebe, bei denen man diese Verfolgungen aufzeigen könne. Der Beschwerdeführer habe lediglich ein Schriftstück in Vorlage gebracht, welches die amtliche Abmeldung von seiner Unterkunft beweise. Diesem Schriftstück sei nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer, wie dieser behaupte, auch die Staatsbürgerschaft aberkannt worden wäre. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Staatsangehöriger von Usbekistan sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er mit seinen ständigen Beteuerungen, "verfolgungsdokumentierende Unterlagen/Beweismittel" in Vorlage zu bringen, lediglich versuche, das Verfahren so lange wie möglich zu verschleppen, ohne in der Lage zu sein, solche Unterlagen in Vorlage zu bringen. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihm keine Verfolgung drohe.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.

I.10. Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, mit welcher der Bescheid aufgrund von Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten wird. Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verweist insbesondere darauf, dass das Verfahren erster Instanz an mehrfachen Verfahrensmängeln leide, die eine erschöpfende rechtliche Beurteilung verhindert habe.römisch eins.10. Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, mit welcher der Bescheid aufgrund von Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten wird. Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verweist insbesondere darauf, dass das Verfahren erster Instanz an mehrfachen Verfahrensmängeln leide, die eine erschöpfende rechtliche Beurteilung verhindert habe.

Die Behörde erster Instanz habe zu wesentlichen Teilen seines Asylvorbringens überhaupt keine eigenen Ermittlungsergebnisse angeführt. Die eingeholten Länderinformationen stünden zu seinem Vorbringen nur in sehr geringem Bezug. Soweit überhaupt Feststellungen von der Behörde erster Instanz getroffen worden wären, seien diese nicht schlüssig begründet. Ihm sei der Vorwurf der Spionage gemacht worden, ihm seien überdies Devisenvergehen vorgeworfen worden, da bei ihm amerikanische Dollar gefunden worden wären. Er habe sich schriftlich zur Mitarbeit beim Geheimdienst verpflichten müssen und habe den Auftrag gehabt, beim UNHCR Beobachtungen zu tätigen, um diese gesammelten Daten dem Gemeindienst zu übermittelt. Während seiner Anhaltung beim Geheimdienst sei er schwer misshandelt und gefoltert worden. Mit Hilfe seiner Kontakte zum UNHCR sei es ihm gelungen auszureisen. Nur so sei er im Juni 1999 in die Schweiz gelangt, wo er bis Dezember 2002 verblieben sei, bis er über Moskau nach Taschkent abgeschoben worden wäre. Die belangte Behörde hätte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens verifizieren müssen, dass er im angegebenen Zeitraum bei UNHCR als Fahrer tätig gewesen wäre. Zu überprüfen wäre ferner gewesen, dass er aufgrund seiner Freundschaft zum Anwalt XXXX festgenommen und gegen ihn der Vorwurf der Spionage sowie rechtlicher Vergehen im Zusammenhang mit Devisen erhoben worden wäre. Die belangte Behörde sei auch aufgrund seines Vorbringens, wonach er die usbekische Staatsbürgerschaft verloren hätte, verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Gutachten über die Frage des Verlustes der usbekischen Staatsbürgerschaft einzuholen. Grundlage des Verlustes würde die erfolgte Abmeldung des Beschwerdeführers von dessen Wohnsitz, worüber eine entsprechende Bestätigung vorgelegt worden sei, bilden. Eine schriftliche Verständigung über den Verlust der Staatsbürgerschaft seitens der usbekischen Behörden sei nicht erfolgt. Die Vorlage einer solchen Bestätigung sei daher nach wie vor nicht möglich. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei zudem, dass er zwar seine Zustimmung zu Recherchen auch in der Ukraine erteilt habe, die die Richtigkeit seiner Angaben dargelegt hätten, diese Ermittlungen jedoch nicht durchgeführt worden seien. Zur Beurteilung der belangten Behörde, wonach sein Vorbringen widersprüchlich wäre und seine Fluchtgeschichte "in sich zusammengefallen" wäre, sei die belangte Behörde nur dann berechtigt, wenn sie im Wege eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sein Asylvorbringen geprüft und nachvollziehbare Feststellungen getroffen hätte. Selbst in der von der belangten Behörde in sehr knapper Form eingeholten Länderdokumentation würden sich Anhaltspunkte finden, vor deren Hintergrund sein Asylvorbringen durchaus schlüssig erscheine. So würden unter dem Kapitel "Menschenrechte" mehrfach Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen aufgezählt, Beispiele vom brutalen Vorgehen der Polizei würden ebenso genannt wie Defizite im usbekischen Justizsystem. Völlig ungeprüft und rechtlich unrichtig gelöst sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz der usbekischen Staatsbürgerschaft sei und er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls menschenrechtswidriger Behandlung unterworfen wäre, da er widerrechtlich Usbekistan verlassen habe. Er verfüge in Usbekistan weder über persönliche Kontakte noch eine wirtschaftliche Lebensgrundlage, weshalb der Bescheid auch aus rechtlichen Gründen verfehlt sei.Die Behörde erster Instanz habe zu wesentlichen Teilen seines Asylvorbringens überhaupt keine eigenen Ermittlungsergebnisse angeführt. Die eingeholten Länderinformationen stünden zu seinem Vorbringen nur in sehr geringem Bezug. Soweit überhaupt Feststellungen von der Behörde erster Instanz getroffen worden wären, seien diese nicht schlüssig begründet. Ihm sei der Vorwurf der Spionage gemacht worden, ihm seien überdies Devisenvergehen vorgeworfen worden, da bei ihm amerikanische Dollar gefunden worden wären. Er habe sich schriftlich zur Mitarbeit beim Geheimdienst verpflichten müssen und habe den Auftrag gehabt, beim UNHCR Beobachtungen zu tätigen, um diese gesammelten Daten dem Gemeindienst zu übermittelt. Während seiner Anhaltung beim Geheimdienst sei er schwer misshandelt und gefoltert worden. Mit Hilfe seiner Kontakte zum UNHCR sei es ihm gelungen auszureisen. Nur so sei er im Juni 1999 in die Schweiz gelangt, wo er bis Dezember 2002 verblieben sei, bis er über Moskau nach Taschkent abgeschoben worden wäre. Die belangte Behörde hätte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens verifizieren müssen, dass er im angegebenen Zeitraum bei UNHCR als Fahrer tätig gewesen wäre. Zu überprüfen wäre ferner gewesen, dass er aufgrund seiner Freundschaft zum Anwalt römisch 40 festgenommen und gegen ihn der Vorwurf der Spionage sowie rechtlicher Vergehen im Zusammenhang mit Devisen erhoben worden wäre. Die belangte Behörde sei auch aufgrund seines Vorbringens, wonach er die usbekische Staatsbürgerschaft verloren hätte, verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Gutachten über die Frage des Verlustes der usbekischen Staatsbürgerschaft einzuholen. Grundlage des Verlustes würde die erfolgte Abmeldung des Beschwerdeführers von dessen Wohnsitz, worüber eine entsprechende Bestätigung vorgelegt worden sei, bilden. Eine schriftliche Verständigung über den Verlust der Staatsbürgerschaft seitens der usbekischen Behörden sei nicht erfolgt. Die Vorlage einer solchen Bestätigung sei daher nach wie vor nicht möglich. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei zudem, dass er zwar seine Zustimmung zu Recherchen auch in der Ukraine erteilt habe, die die Richtigkeit seiner Angaben dargelegt hätten, diese Ermittlungen jedoch nicht durchgeführt worden seien. Zur Beurteilung der belangten Behörde, wonach sein Vorbringen widersprüchlich wäre und seine Fluchtgeschichte "in sich zusammengefallen" wäre, sei die belangte Behörde nur dann berechtigt, wenn sie im Wege eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sein Asylvorbringen geprüft und nachvollziehbare Feststellungen getroffen hätte. Selbst in der von der belangten Behörde in sehr knapper Form eingeholten Länderdokumentation würden sich Anhaltspunkte finden, vor deren Hintergrund sein Asylvorbringen durchaus schlüssig erscheine. So würden unter dem Kapitel "Menschenrechte" mehrfach Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen aufgezählt, Beispiele vom brutalen Vorgehen der Polizei würden ebenso genannt wie Defizite im usbekischen Justizsystem. Völlig ungeprüft und rechtlich unrichtig gelöst sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz der usbekischen Staatsbürgerschaft sei und er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls menschenrechtswidriger Behandlung unterworfen wäre, da er widerrechtlich Usbekistan verlassen habe. Er verfüge in Usbekistan weder über persönliche Kontakte noch eine wirtschaftliche Lebensgrundlage, weshalb der Bescheid auch aus rechtlichen Gründen verfehlt sei.

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

I.11. Am 28.07.2010 wurde dem Asylgerichtshof ein Email des Bundesministeriums an das Bundesasylamt übermittelt, in dem ausgeführt wurde, dass der ausländische Führerschein des Beschwerdeführers bei der zuständigen Verkehrsbehörde aufliege, der Beschwerdeführer jedoch in dessen Asylverfahren kein Personaldokument in Vorlage gebracht habe.römisch eins.11. Am 28.07.2010 wurde dem Asylgerichtshof ein Email des Bundesministeriums an das Bundesasylamt übermittelt, in dem ausgeführt wurde, dass der ausländische Führerschein des Beschwerdeführers bei der zuständigen Verkehrsbehörde aufliege, der Beschwerdeführer jedoch in dessen Asylverfahren kein Personaldokument in Vorlage gebracht habe.

I.12. Am 23.11.2011 wurde dem Asylgerichtshof mittels Telefax vom Bundesasylamt ein Schreiben der österreichischen Grundsatz- und Dublinabteilung an die dänischen Behörden, datiert mit 21.11.2011, übermittelt, wonach Österreich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich laut Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 seine Zustimmung erteilt.römisch eins.12. Am 23.11.2011 wurde dem Asylgerichtshof mittels Telefax vom Bundesasylamt ein Schreiben der österreichischen Grundsatz- und Dublinabteilung an die dänischen Behörden, datiert mit 21.11.2011, übermittelt, wonach Österreich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich laut Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, seine Zustimmung erteilt.

I.13. Mittels Telefax vom 17.11.2010 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ab 15.11.2010 von seiner Unterkunft abgemeldet wurde.römisch eins.13. Mittels Telefax vom 17.11.2010 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ab 15.11.2010 von seiner Unterkunft abgemeldet wurde.

I.14. Am 06.12.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.12.2011 an die Bundespolizeidirektion Schwechat und das Bundesministerium für Inneres übermittelt, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2011 von Dänemark nach Österreich überstellt werde.römisch eins.14. Am 06.12.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.12.2011 an die Bundespolizeidirektion Schwechat und das Bundesministerium für Inneres übermittelt, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2011 von Dänemark nach Österreich überstellt werde.

I.15. Dem Asylgerichtshof wurde am 13.12.2011 ein Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.12.2011 hinsichtlich der "Dublin-Überstellung" des Beschwerdeführers übermittelt, der am 07.12.2011 am Flughafen Wien-Schwechat eingetroffen sei.römisch eins.15. Dem Asylgerichtshof wurde am 13.12.2011 ein Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.12.2011 hinsichtlich der "Dublin-Überstellung" des Beschwerdeführers übermittelt, der am 07.12.2011 am Flughafen Wien-Schwechat eingetroffen sei.

I.16. Am 07.02.2012 wurde mittels Urkundenvorlage die aktuelle Meldebestätigung für den Beschwerdeführer übermittelt.römisch eins.16. Am 07.02.2012 wurde mittels Urkundenvorlage die aktuelle Meldebestätigung für den Beschwerdeführer übermittelt.

I.17. Dem Asylgerichtshof wurde am 02.05.2012 eine Mitteilung gemäß § 57 Abs. 6 AsylG 2005 vom 21.03.2012 betreffend die voraussichtliche Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX, einer Tschetschenin, die in Österreich als Konventionsflüchtling lebt, übermittelt.römisch eins.17. Dem Asylgerichtshof wurde am 02.05.2012 eine Mitteilung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG 2005 vom 21.03.2012 betreffend die voraussichtliche Eheschließung des Beschwerdeführers mit römisch 40 , einer Tschetschenin, die in Österreich als Konventionsflüchtling lebt, übermittelt.

I.18. Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf teilte dem Asylgerichtshof mittels Email vom 07.05.2012 mit, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2010 einen Antrag auf Austausch seines Schweizer Führerscheines gestellt habe. Nach Überprüfung der Echtheit des Schweizer Führerscheines sei den Beschwerdeführer am 30.03.2010 ein österreichischer Führerschein ausgestellt worden. Über einen usbekischen Führerschein habe die Bezirkshauptmannschaft keine Kenntnis. Überdies wurde eine Kopie des Schweizer Führerscheines angehängt.römisch eins.18. Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf teilte dem Asylgerichtshof mittels Email vom 07.05.2012 mit, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2010 einen Antrag auf Austausch seines Schweizer Führerscheines gestellt habe. Nach Überprüfung der Echtheit des Schweizer Führerscheines sei den Beschwerdeführer am 30.03.2010 ein österreichischer Führerschein ausgestellt worden. Über einen usbekischen Führerschein habe die Bezirkshauptmannschaft keine Kenntnis. Überdies wurde eine Kopie des Schweizer Führerscheines angehängt.

I.19. Mit Eingabe vom 20.06.2012 wurde dem Asylgerichtshof erneut eine Mitteilung gemäß § 57 Abs. 6 AsylG 2005 vom 18.04.2012 betreffend die voraussichtliche Eheschließung des Beschwerdeführers am 09.05.2012 mit XXXX, einer Tschetschenin, die in Österreich als Konventionsflüchtling lebt, übermittelt.römisch eins.19. Mit Eingabe vom 20.06.2012 wurde dem Asylgerichtshof erneut eine Mitteilung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG 2005 vom 18.04.2012 betreffend die voraussichtliche Eheschließung des Beschwerdeführers am 09.05.2012 mit römisch 40 , einer Tschetschenin, die in Österreich als Konventionsflüchtling lebt, übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt: Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt: Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

II.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und entsprechend ermittelt hat, und zwar aus folgenden Gründen:römisch zwei.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und entsprechend ermittelt hat, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer behauptet, keine Dokumente zu besitzen, die seine Identität nachweisen würden. Er brachte im vorliegenden Verfahren vor, er sei in der Ukraine geboren, als kleines Kind mit den Eltern nach Taschkent in Usbekistan gelangt und sei vor nunmehr rund neuneinhalb Jahren wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Er habe von August 1998 bis 1999 für UNHCR in Taschkent als Chauffeur gearbeitet. Er sei damals mit einem Anwalt namens XXXX befreundet gewesen, der über Gesetzesverletzungen in Taschkent ein Buch geschrieben hätte; 1999 sei dieser Anwalt festgenommen worden und es seien auch Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer selbst durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei von den usbekischen Behörden beschuldigt worden, für ausländische Institutionen Informationen zu sammeln, um die usbekische Regierung in Misskredit zu bringen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz sei ihm im November 1999 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt und seine Wohnung beschlagnahmt worden. Die Aberkennung seiner Staatsbürgerschaft und die Beschlagnahmung seiner Wohnung seien aufgrund eines usbekischen Gesetzes erfolgt. Dieses Gesetz regle, dass jenen Landsleuten ihr Besitz weggenommen werden könne, die das Land verlassen und Usbekistan in einem anderen Land in Misskredit bringen. Aufgrund dessen sei auch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers für ungültig erklärt worden. Darüber sei auch ein Gerichtsbeschluss ergangen. In der Ukraine habe sich der Beschwerdeführer als eine Person, die Asyl bzw. Zuflucht suche, aufgehalten. Im Herbst 2003 sei er behaupteter Maßen von den ukrainischen Integrationsbehörden registriert worden und habe von diesen auch eine zweimonatige Aufenthaltsberechtigung erhalten, die er immer wieder bis Oktober 2008 verlängert habe, danach sei seine Aufenthaltsberechtigung jedoch nicht mehr verlängert worden. Unterlagen darüber besitze behaupteter Maßen UNHCR Kiew, dessen Mitarbeiter versucht hätten, seinen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine in einen unbefristeten umzuändern bzw. sich darum bemüht hätten, dass er in der Ukraine Asyl erhalte. Er habe über das Büro des UNHCR Ausreiseanträge für die USA und Kanada gestellt, jedoch von den USA eine negative und von Kanada keine Antwort erhalten. Der Beschwerdeführer sei auch Bedrohungen ausgesetzt gewesen, da er im ukrainischen Fernsehen mehrmals Interviews gegeben hätte, in denen er über die Lage der Flüchtlinge in der Ukraine gesprochen hätte.Der Beschwerdeführer behauptet, keine Dokumente zu besitzen, die seine Identität nachweisen würden. Er brachte im vorliegenden Verfahren vor, er sei in der Ukraine geboren, als kleines Kind mit den Eltern nach Taschkent in Usbekistan gelangt und sei vor nunmehr rund neuneinhalb Jahren wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Er habe von August 1998 bis 1999 für UNHCR in Taschkent als Chauffeur gearbeitet. Er sei damals mit einem Anwalt namens römisch 40 befreundet gewesen, der über Gesetzesverletzungen in Taschkent ein Buch geschrieben hätte; 1999 sei dieser Anwalt festgenommen worden und es seien auch Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer selbst durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei von den usbekischen Behörden beschuldigt worden, für ausländische Institutionen Informationen zu sammeln, um die usbekische Regierung in Misskredit zu bringen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz sei ihm im November 1999 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt und seine Wohnung beschlagnahmt worden. Die Aberkennung seiner Staatsbürgerschaft und die Beschlagnahmung seiner Wohnung seien aufgrund eines usbekischen Gesetzes erfolgt. Dieses Gesetz regle, dass jenen Landsleuten ihr Besitz weggenommen werden könne, die das Land verlassen und Usbekistan in einem anderen Land in Misskredit bringen. Aufgrund dessen sei auch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers für ungültig erklärt worden. Darüber sei auch ein Gerichtsbeschluss ergangen. In der Ukraine habe sich der Beschwerdeführer als eine Person, die Asyl bzw. Zuflucht suche, aufgehalten. Im Herbst 2003 sei er behaupteter Maßen von den ukrainischen Integrationsbehörden registriert worden und habe von diesen auch eine zweimonatige Aufenthaltsberechtigung erhalten, die er immer wieder bis Oktober 2008 verlängert habe, danach sei seine Aufenthaltsberechtigung jedoch nicht mehr verlängert worden. Unterlagen darüber besitze behaupteter Maßen UNHCR Kiew, dessen Mitarbeiter versucht hätten, seinen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine in einen unbefristeten umzuändern bzw. sich darum bemüht hätten, dass er in der Ukraine Asyl erhalte. Er habe über das Büro des UNHCR Ausreiseanträge für die USA und Kanada gestellt, jedoch von den USA eine negative und von Kanada keine Antwort erhalten. Der Beschwerdeführer sei auch Bedrohungen ausgesetzt gewesen, da er im ukrainischen Fernsehen mehrmals Interviews gegeben hätte, in denen er über die Lage der Flüchtlinge in der Ukraine gesprochen hätte.

Obwohl der Beschwerdeführer, der angeblich keine identitätsbezeugenden Unterlagen besitzt, behauptet, dass ihm seine usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt und seine Wohnung beschlagnahmt wurde, weil gemäß eines usbekischen Gesetzes Personen ihr Besitz weggenommen und die Staatsangehörigkeit aberkannt werden könne, wenn diese das Land verlassen und diese in einem anderen Land Usbekistan in Misskredit bringen, hat sich das Bundesasylamt weder mit dem usbekischen noch mit dem ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetz näher auseinandergesetzt, um entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers abzuklären, ob der Beschwerdeführer (in eventu auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum nicht mehr in Usbekistan gewesen ist) noch über die usbekische Staatsbürgerschaft verfügt bzw. ob er aufgrund gewisser Bestimmungen des ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes durch seine dortige Geburt und seinen langjährigen Aufenthalt in der Ukraine möglicherweise einen Anspruch auf Erhalt der ukrainischen Staatsbürgerschaft hat. Eine entsprechende Anfrage (unter Wahrung des Datenschutzes) beim usbekischen und ukrainischen Innen- bzw. Justizministerium hätte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine geboren worden ist, auch darüber Klarheit gebracht, ob der Beschwerdeführer aus dem Einwohnerregister Usbekistans aufgrund einer erfolgten Aberkennung oder auch von Amts wegen gestrichen worden sein kann und damit seine (originäre) usbekische Staatsbürgerschaft verwirkt hat bzw. ob in eventu eine Registrierung des Beschwerdeführers in der Ukraine möglich wäre, woraus sich - unter Zugrundelegung der ukrainischen Staatsbürgerschaftsbestimmungen - für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Erlangung der ukrainischen Staatsbürgerschaft ergeben könnte.

Im Übrigen hätte die belangte Behörde detailliertere Feststellungen dahingehend treffen müssen, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Abwesenheit überhaupt eine Rückkehr in den angenommenen Herkunftsstaat Usbekistan zumutbar wäre. Überdies hätte das Bundesasylamt beispielsweise im Rahmen einer weiteren Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des UNHCR verifizieren müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Chauffeur beim UNHCR tätig gewesen ist und Mitarbeiter des UNHCR in Usbekistan mit entsprechenden Probleme konfrontiert waren. Insbesondere erfolgte auch keine weitere Klärung, weshalb der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat ursprünglich verlassen musste, weshalb bzw. ob ihm UNHCR bei seiner Ausreise behilflich war und warum ab 2008 keine weitere Unterstützung durch das UNHCR laut Auskunft der Mitarbeiter mehr erforderlich war. So blieb dadurch ungeklärt, ob der Beschwerdeführer 2008 keinen Schutz mehr bedurfte, weil er einerseits in der Ukraine in Sicherheit war und einen entsprechenden Titel hatte oder weil er andererseits allenfalls sogar in Usbekistan keinen Verfolgungen ausgesetzt wäre. Es ist darauf zu verweisen, dass offensichtlich auch verabsäumt wurde, beim UNHCR anzufragen, ob eine Kopie eines identitätsbezeugenden Dokuments des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht werden kann. Insbesondere sind im Akt des Beschwerdeführers keinerlei Übersetzungen, weitere Ausführungen oder Ermittlungen hinsichtlich des am 13.10.2009 in Vorlage gebrachten Flüchtlingsausweises des Beschwerdeführers sowie des am selben Tag übermittelten Zeitungsartikels vom 31.07.2004 enthalten. Schließlich wurde vom Bundesasylamt auch keinerlei weitere Recherchen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer genannten Rechtsanwalts XXXX getätigt, obwohl der Beschwerdeführer behauptete, dass es aufgrund seiner freundschaftlichen Beziehungen zu diesem Anwalt, der angeblich 1999 festgenommen wurde, auch zu Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer gekommen wäre und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu diesem Rechtsanwalt von den usbekischen Behörden beschuldigt worden wäre, die usbekische Regierung in Misskredit zu bringen.Im Übrigen hätte die belangte Behörde detailliertere Feststellungen dahingehend treffen müssen, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Abwesenheit überhaupt eine Rückkehr in den angenommenen Herkunftsstaat Usbekistan zumutbar wäre. Überdies hätte das Bundesasylamt beispielsweise im Rahmen einer weiteren Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des UNHCR verifizieren müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Chauffeur beim UNHCR tätig gewesen ist und Mitarbeiter des UNHCR in Usbekistan mit entsprechenden Probleme konfrontiert waren. Insbesondere erfolgte auch keine weitere Klärung, weshalb der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat ursprünglich verlassen musste, weshalb bzw. ob ihm UNHCR bei seiner Ausreise behilflich war und warum ab 2008 keine weitere Unterstützung durch das UNHCR laut Auskunft der Mitarbeiter mehr erforderlich war. So blieb dadurch ungeklärt, ob der Beschwerdeführer 2008 keinen Schutz mehr bedurfte, weil er einerseits in der Ukraine in Sicherheit war und einen entsprechenden Titel hatte oder weil er andererseits allenfalls sogar in Usbekistan keinen Verfolgungen ausgesetzt wäre. Es ist darauf zu verweisen, dass offensichtlich auch verabsäumt wurde, beim UNHCR anzufragen, ob eine Kopie eines identitätsbezeugenden Dokuments des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht werden kann. Insbesondere sind im Akt des Beschwerdeführers keinerlei Übersetzungen, weitere Ausführungen oder Ermittlungen hinsichtlich des am 13.10.2009 in Vorlage gebrachten Flüchtlingsausweises des Beschwerdeführers sowie des am selben Tag übermittelten Zeitungsartikels vom 31.07.2004 enthalten. Schließlich wurde vom Bundesasylamt auch keinerlei weitere Recherchen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer genannten Rechtsanwalts römisch 40 getätigt, obwohl der Beschwerdeführer behauptete, dass es aufgrund seiner freundschaftlichen Beziehungen zu diesem Anwalt, der angeblich 1999 festgenommen wurde, auch zu Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer gekommen wäre und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu diesem Rechtsanwalt von den usbekischen Behörden beschuldigt worden wäre, die usbekische Regierung in Misskredit zu bringen.

Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, weshalb gegenständliche Entscheidung zu treffen war.Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, weshalb gegenständliche Entscheidung zu treffen war.

Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 4. Mai 2010 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 4. Mai 2010 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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