Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E13 420.477-2/2011-23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Laszlo Szabo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 10 09.490-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Laszlo Szabo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 10 09.490-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bisheriger Verfahrenshergang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch "BF" bzw "bP" genannt) reiste am 11.10.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die BF wurde an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.
Die BF gab anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, am 11.10.2010, kurz zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie ihr Land verlassen habe, da sie keine Staatsbürgerin der russischen Föderation sei. Außerdem könne sie nicht länger bei ihrem Onkel und seiner Frau leben, da diese selbst drei Kinder hätten und die BF von der Frau des Onkels schlecht behandelt worden sei. Die BF habe erfahren, dass sie von ihr vergiftet werden sollte (AS 27).
In weiterer Folge führte die BF vor Organen des BAA im Wesentlichen aus, dass sie in Armenien geboren sei und ihr Onkel sie im Alter von 5 Jahren nach Russland verbracht habe, da sie von der Mutter verlassen worden sei (AS 37, 85). Sie würde ihre Staatsbürgerschaft nicht kennen, sei jedoch Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Feueranbeter. Sie habe 5 Jahre die Grundschule besucht (AS 41, 85). Als Fluchtgrund wiederholte sie die bereits geschilderten Probleme mit der Frau des Onkels in Russland (AS 41, 86). Weiters brachte die BF vor, dass sie gleich nach ihrer Ankunft in Österreich in Traiskirchen einen jungen Mann, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, kennengelernt habe und dieser seither ihren Aufenthalt in Innsbruck finanzierte (AS 90).
Am 13.7.2011 wurde der BF das Ergebnis der Sprachanalyse im Rahmen einer Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Die BF führte aus, dass sie, wie bereits gesagt, mit fünf Jahren nach Russland gezogen sei und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt habe. Ihr Onkel, bei dem sie aufgewachsen sei, habe Russisch, Armenisch und Kurdisch gesprochen. (AS 195). Weiters gab die BF auch bekannt, dass sie in der 16. Woche schwanger sei (AS 194).
Mit Bescheid vom 14.07.2011, Zl. 10 09.490-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 leg cit wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 6 leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Berufung gegen diese abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.07.2011, Zl. 10 09.490-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg cit wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß 38 Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Berufung gegen diese abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesasylamt führte in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I aus, dass es die Angaben der Beschwerdeführerin als unwahr erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Der tatsächliche Herkunftsstaat könnte aufgrund dessen nicht festgestellt werden, weil die BF im Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Spruchpunkt II). Die BF verfüge in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch müsse die Interessensabwägung zu ungunsten der BF ausfallen, weshalb die Ausweisung gerechtfertigt sei (Spruchpunkt III). Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung der BF zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde der Beschwerde gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesasylamt führte in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass es die Angaben der Beschwerdeführerin als unwahr erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Der tatsächliche Herkunftsstaat könnte aufgrund dessen nicht festgestellt werden, weil die BF im Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Spruchpunkt römisch zwei). Die BF verfüge in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch müsse die Interessensabwägung zu ungunsten der BF ausfallen, weshalb die Ausweisung gerechtfertigt sei (Spruchpunkt römisch drei). Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung der BF zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde der Beschwerde gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht fristgerecht Beschwerde. In dieser wird vorgebracht, dass die Behörde so mangelhafte Feststellungen getroffen habe, dass der Antrag der BF nicht abschließend erledigt werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen der BF nicht glaubhaft sei.
Im Asylverfahren habe die Ausweisung in ein bestimmtes Land zu erfolgen, was die Behörde zu Unrecht unterlassen habe. Die Behörde habe auch keine Feststellungen getroffen, auf die die Entscheidung über den subsidiären Schutz gegründet werden könne. Die Ausweisung aus Österreich sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt, da die BF in Österreich zwar noch nicht staatlich verehelicht sei, aber mit dem österreichischen Staatsbürger M.M. in Lebensgemeinschaft lebe. Er sei ihr einziger persönlicher Bezugspunkt, während sie zu den Ländern, in denen sie frührer gewesen sei, keinerlei Bezug mehr habe.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2011, GZ: E13 420.477-1/2011-8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II und III wurde der Beschwerde statt gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2011, GZ: E13 420.477-1/2011-8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei wurde der Beschwerde statt gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der AsylGH führte zunächst zu Spruchpunkt I aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergeben, weshalb die Gewährung von Asyl ausscheide.Der AsylGH führte zunächst zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergeben, weshalb die Gewährung von Asyl ausscheide.
Hinsichtlich Spruchpunkt II und III gelangte der AsylGH zur Ansicht, dass das BAA die in den bereits angeführten Spruchpunkten enthaltenen Sonderbestimmungen für anwendbar erachte und somit das Gesetz rechtswidrig angewendet habe. In weiterer Folge bemängelte der Asylgerichtshof dabei unter anderem, dass das BAA nicht nur die Hinweise im Sprachgutachten missachtet habe, sondern auch den Hinweisen in den Einvernahmen keine Aufmerksamkeit geschenkt hat. In weiterer Folge wurde das BAA mit nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten speziell hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und den vorgebrachten fünfzehnjährigen Aufenthalt beauftragt.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei gelangte der AsylGH zur Ansicht, dass das BAA die in den bereits angeführten Spruchpunkten enthaltenen Sonderbestimmungen für anwendbar erachte und somit das Gesetz rechtswidrig angewendet habe. In weiterer Folge bemängelte der Asylgerichtshof dabei unter anderem, dass das BAA nicht nur die Hinweise im Sprachgutachten missachtet habe, sondern auch den Hinweisen in den Einvernahmen keine Aufmerksamkeit geschenkt hat. In weiterer Folge wurde das BAA mit nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten speziell hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und den vorgebrachten fünfzehnjährigen Aufenthalt beauftragt.
Mit Schreiben vom 14.10.2011 wurde dem BAA seitens der Grundsatz- und Dublinabteilung mitgeteilt, dass in Russland keine personenbezogenen Recherchen durchgeführt werden können. Zu den vom BAA angeforderten Recherchen wurde mitgeteilt, dass der von der BF angegebene Geburtsort nicht bestätigt werden konnte, sowie dass im Dorf N. keine Personen mit dem Nachnamen X wohnen oder jemals gewohnt hätten. Hinsichtlich der Eltern der BF konnten in N. keine Informationen, weder was die Staatsbürgerschaft, noch die Ausstellung von Reisepässen betrifft, in Erfahrung gebracht werden. Laut offiziellen Informationen der Reisepass- und Visaabteilung der Polizei, sei die BF nie registriert und es sei auf ihren Namen zu keiner Zeit ein Reisedokument ausgestellt worden.Mit Schreiben vom 14.10.2011 wurde dem BAA seitens der Grundsatz- und Dublinabteilung mitgeteilt, dass in Russland keine personenbezogenen Recherchen durchgeführt werden können. Zu den vom BAA angeforderten Recherchen wurde mitgeteilt, dass der von der BF angegebene Geburtsort nicht bestätigt werden konnte, sowie dass im Dorf N. keine Personen mit dem Nachnamen römisch zehn wohnen oder jemals gewohnt hätten. Hinsichtlich der Eltern der BF konnten in N. keine Informationen, weder was die Staatsbürgerschaft, noch die Ausstellung von Reisepässen betrifft, in Erfahrung gebracht werden. Laut offiziellen Informationen der Reisepass- und Visaabteilung der Polizei, sei die BF nie registriert und es sei auf ihren Namen zu keiner Zeit ein Reisedokument ausgestellt worden.
Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.10.2011, Zahl: 10 09.490-BAI, gemäß § 8 Abs.6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen Spruchpunkt II). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung und der damit verbunden Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.10.2011, Zahl: 10 09.490-BAI, gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung und der damit verbunden Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
Am 31.10.2011 wurde eine Heiratsurkunde übermittelt, aus welcher hervor geht, dass die BF am XXXX einen ehemaligen Staatsangehörigen von Aserbaidschan, nunmehr österreichischer Staatsangehöriger, geehelicht hat.Am 31.10.2011 wurde eine Heiratsurkunde übermittelt, aus welcher hervor geht, dass die BF am römisch 40 einen ehemaligen Staatsangehörigen von Aserbaidschan, nunmehr österreichischer Staatsangehöriger, geehelicht hat.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung habe, nachdem die BF nunmehr mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Aufgrund ihrer festgestellten Staatenlosigkeit sei ihr eine Auslandsantragstellung nicht zumutbar, da es für einen Staatenlosen unmöglich sei, legal das Bundesgebiet zu verlassen. Somit liege ein noch intensiverer familiärer Bezug vor als er im ersten Rechtsgang vorgelegen habe. Beantragt werde die Erteilung des subsidiären Schutzes, sowie die Feststellung, dass die Ausweisung aus Österreich auf Dauer unzulässig sei. In einem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.12.2011, Zl. E13 420.477-2/2011-9E gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung nach Armenien (Spruchpunkt II). Dieses Erkenntnis wurde am 09.12.2011 dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF ordnungsgemäß zugestellt.Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.12.2011, Zl. E13 420.477-2/2011-9E gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins) und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung nach Armenien (Spruchpunkt römisch zwei). Dieses Erkenntnis wurde am 09.12.2011 dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF ordnungsgemäß zugestellt.
Die rechtsfreundliche Vertretung der BF erhob am 19.01.2012 gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2012, Zl. U 128/12-6 die Ausweisung der BF behoben und dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes, soweit damit die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien angeordnet wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden ist. Im Übrigen bzw. betreffend die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2012, Zl. U 128/12-6 die Ausweisung der BF behoben und dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes, soweit damit die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien angeordnet wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt worden ist. Im Übrigen bzw. betreffend die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sowie hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige, welche die russische Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht.
Die Beschwerdeführerin hat am XXXX einen österreichischen Staatsangehörigen, aserbaidschanischer Herkunft geehelicht. Dieser Ehe entstammt ein in Österreich geborenes Kind. Die Beschwerdeführerin verfügt daher in Österreich über relevante familiäre Anknüpfungspunkte.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 einen österreichischen Staatsangehörigen, aserbaidschanischer Herkunft geehelicht. Dieser Ehe entstammt ein in Österreich geborenes Kind. Die Beschwerdeführerin verfügt daher in Österreich über relevante familiäre Anknüpfungspunkte.
Die BF möchte ihr weiteres Leben mit ihrem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet verbringen.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 11.08.2011, Zl. E13 420.477-1/2011-8E bzw. vom 06.12.2011, Zl. E13 420.477-2/2011-9E wurden der Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF sowie der Antrag auf die Zuerkennung von subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2012, Zl. U 128/12-6 die vom Asylgerichtshof ausgesprochene Ausweisung der BF behoben.Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 11.08.2011, Zl. E13 420.477-1/2011-8E bzw. vom 06.12.2011, Zl. E13 420.477-2/2011-9E wurden der Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF sowie der Antrag auf die Zuerkennung von subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2012, Zl. U 128/12-6 die vom Asylgerichtshof ausgesprochene Ausweisung der BF behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmitteln konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht wert auf die Feststellung, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung des § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.1.2. Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmitteln konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht wert auf die Feststellung, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung des Paragraph 38, AVG bedeutet.
II.1.3. Soweit sich der rechtsfreundliche Vertreter der BF in seiner Beschwerde auf das Niederlassungsgesetz bezieht, geht dies mangels Zuständigkeit des AsylGH ins Leere und braucht daher nicht näher erörtert werden.römisch zwei.1.3. Soweit sich der rechtsfreundliche Vertreter der BF in seiner Beschwerde auf das Niederlassungsgesetz bezieht, geht dies mangels Zuständigkeit des AsylGH ins Leere und braucht daher nicht näher erörtert werden.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.
II.2.4. Verweise, Wiederholungen, Beschwerdegegenstandrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen, Beschwerdegegenstand
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.5.1. Ausweisungrömisch zwei.2.5.1. Ausweisung
§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
II.2.5.2. Sowohl der Asylantrag als auch der Antrag auf subsidiären Schutz wurden bereits rechtskräftig abgewiesen. Es liegt daher bei Erlassung dieser Entscheidung kein rechtmäßiger Aufenthalt der BF im Sinne des Asylgesetzes im Bundesgebiet mehr vor.römisch zwei.2.5.2. Sowohl der Asylantrag als auch der Antrag auf subsidiären Schutz wurden bereits rechtskräftig abgewiesen. Es liegt daher bei Erlassung dieser Entscheidung kein rechtmäßiger Aufenthalt der BF im Sinne des Asylgesetzes im Bundesgebiet mehr vor.
Da die Beschwerdeführerin nunmehr lediglich als Fremde - und nicht als Asylwerberin - anzusehen ist, kommt dem Asylgerichtshof keine Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Verfahren mehr zu. Gegenständliche Ausweisungsentscheidung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
Am Rande ist festzuhalten, dass weder der Gatte der BF noch das Kind - mangels Rechtsgrundlage - einer Ausweisungsentscheidung unterliegen, weshalb - ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde vorgreifen zu wollen - doch davon auszugehen ist, dass der BF eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.
Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Interessensabwägung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
30.07.2012