TE AsylGH Beschluss 2012/7/10 B3 413151-2/2012

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Veröffentlicht am 10.07.2012
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Spruch

B3 413.151-2/2012/7Z

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Juni 2012, Zl. 12 06.544 EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Juni 2012, Zl. 12 06.544 EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28. Mai 2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28. Mai 2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese enthält u.a. ein Vorbringen in albanischer Sprache.

3. Am 6. Juli 2012 legte das Bundesasylamt die Akten dem Asylgerichtshof vor, ohne die Beschwerdeausführungen übersetzt haben zu lassen.

4. In Folge veranlasste der Asylgerichtshof die Übersetzung.

5. Am 10. Juli 2012 legte der Beschwerdeführer Kopien von Dokumenten in albanischer Sprache vor und führte dazu aus, dass damit sein Vorbringen untermauert werde. Der Asylgerichtshof übermittelte diese einem Übersetzer.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

1.2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.1.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, 2012, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, 2012, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

2.2. Der Beschwerdeführer behauptet Eingriffe, die in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallen. Ob dieses Vorbringen von Relevanz ist, kann - da einiges davon noch übersetzt werden muss - innerhalb der von § 37 Abs. 1 AsylG normierten knappen Frist nicht beurteilt werden.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet Eingriffe, die in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Ob dieses Vorbringen von Relevanz ist, kann - da einiges davon noch übersetzt werden muss - innerhalb der von Paragraph 37, Absatz eins, AsylG normierten knappen Frist nicht beurteilt werden.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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