TE AsylGH Beschluss 2012/7/11 B10 310632-3/2012

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Veröffentlicht am 11.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B10 310.632-3/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Bosnien-Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zl. 12 03.214-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und Angehöriger der bosnischen Volksgruppe.

Der Beschwerdeführer war zunächst im Jahr 1992 nach Österreich gelangt und hatte im Rahmen der damaligen "Bosnienaktion" zur Aufnahme von kriegsvertriebenen Flüchtlingen aus Bosnien zunächst eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nach seinen eigenen Angaben habe er danach bis zum Jahr 2000 Aufenthaltsbewilligungen erhalten, sei danach jedoch drogenabhängig geworden und habe sein Aufenthaltsrecht verloren.

Nach mehreren Jahren des illegalen Aufenthaltes in Österreich stellte er schließlich am 11.12.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Untersuchungshaft. Dieser erste Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina nicht zuerkannt, der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Nach mehreren Jahren des illegalen Aufenthaltes in Österreich stellte er schließlich am 11.12.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Untersuchungshaft. Dieser erste Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina nicht zuerkannt, der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.03.2007 Berufung, welche jedoch mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.03.2007, Zl. 310.632-1/2E-I/01/07 § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.03.2007 Berufung, welche jedoch mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.03.2007, Zl. 310.632-1/2E-I/01/07 Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei drogenabhängig und müsse Substitutionsmittel einnehmen. Er habe eine Österreicherin als Freundin, welche auch drogensüchtig sei. Befragt nach den Gründen für das Verlassen seiner Heimat gab er zusammengefasst an, er sei im Rahmen des Bosnien-Krieges desertiert und er habe auch "vor einigen Leuten in seiner Heimat" Angst. Er befürchte weiters, Probleme mit den Familien jener Leute zu bekommen, die unter seiner Führung während des Krieges gefallen seien. Er sei als Reservist eingezogen gewesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 (4. Fall) und Abs. 3 (1. Fall), §§ 28 Abs.1, 27 Abs.1 (1. u. 2. Fall) Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, (4. Fall) und Absatz 3, (1. Fall), Paragraphen 28, Absatz eins, 27, Absatz eins, (1. u. 2. Fall) Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt.

Aufgrund der schweren Straffälligkeit wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.10.2007 ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.Aufgrund der schweren Straffälligkeit wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 05.10.2007 ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich ein weiteres Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 28a Abs. 1 (5. Fall), 28a Abs. 2 Z 3, 28a Abs. 2 Z1, 28a Abs.3 2. Fall und § 27 Abs.1 Z1 (1. u. 2. Fall) und Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, (5. Fall), 28a Absatz 2, Ziffer 3, 28 a, Absatz 2, Z1, 28a Absatz 3, 2. Fall und Paragraph 27, Absatz eins, Z1 (1. u. 2. Fall) und Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 18 Monaten verurteilt.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 04.03.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, seit seiner ersten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen zu haben. Er habe bereits im Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung Probleme mit Drogen gehabt und sich auch nach seiner Haftentlassung zu einer Drogentherapie entschlossen, die er jedoch vorzeitig abgebrochen habe. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass nun zwischen den ehemaligen jugoslawischen Staaten und Österreich eine Reisefreiheit bestehe und nunmehr jene Leute, die den Beschwerdeführer schon immer gesucht hätten und ihnen töten wollten, auch ungehindert nach Österreich einreisen könnten. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auch auf seine Aussagen im ersten Asylverfahren. In Österreich könne er aber besser untertauchen. Auch wolle er in Österreich seine Suchttherapie fortsetzen.

Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 31.08.2010 im Wege einer Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam erlassen.Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 31.08.2010 im Wege einer Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 08.08.2011 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Da gegen den Beschwerdeführer bereits ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestand und er auch über keine Meldeadresse verfügte, wurde er festgenommen.

Im Zuge seiner anschließenden polizeilichen Einvernahme am 08.08.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 10.08.2011 gab der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass der Beschwerdeführer untertauchen müsse, da er sich geweigert habe, Krieg zu führen und die Familien aus seiner Heimat auch nach Österreich Kontakt hätten. Diese hätte angefangen, den Beschwerdeführer zu jagen. Er könne keine Beweise darüber vorlegen. Man mache den Beschwerdeführer dafür verantwortlich, dass in seiner Heimat Leute umgekommen seien. Auch schulde der Beschwerdeführer zwei Männern noch Geld und könne dies nicht zurückzahlen. Diese hätten den Beschwerdeführer auch in Österreich verfolgt. Der Beschwerdeführer habe aber keine Anzeige erstattet, weil er keine Dokumente habe.

Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 18.08.2011 unter Beisein eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich derzeit in Schubhaft und mache eine Drogenersatztherapie. Er sei bereits seit dem Jahr 2006 drogenabhängig. Er wisse auch, dass es in seiner Heimat eine solche Therapiemöglichkeit gibt. Er habe gar keine bosnische Staatsbürgerschaft mehr, dies habe er jetzt erfahren. Seit seiner letzten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen und sei von Freunden unterstützt worden. Die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren bestünden immer noch. Es gebe auch neue Fluchtgründe. Befragt nach diesen neuen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, jene Familienangehörigen von Personen, welche im Krieg getötet worden seien, würden dem Beschwerdeführer Probleme machen und so habe man ihm auch die Staatsbürgerschaft aberkannt. Er habe auch Probleme mit Mitgliedern der bosnischen Mafia, die ihn auch in XXXX bedrohen würden. Der Beschwerdeführer habe sich damals vor seiner Ausreise das Geld in Höhe von "10.000,- DM" von diesen Leuten geborgt und nicht zurückbezahlt. Nun hätten sie den Beschwerdeführer vor zwei Monaten in XXXX mit einer Pistole bedroht. Der Beschwerdeführer sei dann mit einem Taxi geflüchtet. Er könne sich in XXXX besser verstecken als in Bosnien. Befragt nach den Namen der angeblichen Bedroher gab er an, er könne das jetzt nicht angeben. Er brauche noch Zeit, um sich Namen zu beschaffen. Anzeige habe er keine erstattet. Das Geld habe er sich im Oktober 1992 ausgeborgt. Er habe nichts zurückgezahlt. Auf ausdrücklichen Vorhalt, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei, erwiderte der Beschwerdeführer, der Datenschutz in Österreich sei sehr gut und deshalb hätten sie ihn nicht vorher gefunden. Er kenne die Leute nicht. Eine der Personen "sei vermutlich der Sohn der Person, welche ihm damals das Geld geborgt habe". Befragt, ob es Beweise dafür gebe, dass dem Beschwerdeführer die bosnische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, erwiderte er, er habe dies nur gehört und keine offizielle Bestätigung dafür.Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 18.08.2011 unter Beisein eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich derzeit in Schubhaft und mache eine Drogenersatztherapie. Er sei bereits seit dem Jahr 2006 drogenabhängig. Er wisse auch, dass es in seiner Heimat eine solche Therapiemöglichkeit gibt. Er habe gar keine bosnische Staatsbürgerschaft mehr, dies habe er jetzt erfahren. Seit seiner letzten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen und sei von Freunden unterstützt worden. Die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren bestünden immer noch. Es gebe auch neue Fluchtgründe. Befragt nach diesen neuen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, jene Familienangehörigen von Personen, welche im Krieg getötet worden seien, würden dem Beschwerdeführer Probleme machen und so habe man ihm auch die Staatsbürgerschaft aberkannt. Er habe auch Probleme mit Mitgliedern der bosnischen Mafia, die ihn auch in römisch 40 bedrohen würden. Der Beschwerdeführer habe sich damals vor seiner Ausreise das Geld in Höhe von "10.000,- DM" von diesen Leuten geborgt und nicht zurückbezahlt. Nun hätten sie den Beschwerdeführer vor zwei Monaten in römisch 40 mit einer Pistole bedroht. Der Beschwerdeführer sei dann mit einem Taxi geflüchtet. Er könne sich in römisch 40 besser verstecken als in Bosnien. Befragt nach den Namen der angeblichen Bedroher gab er an, er könne das jetzt nicht angeben. Er brauche noch Zeit, um sich Namen zu beschaffen. Anzeige habe er keine erstattet. Das Geld habe er sich im Oktober 1992 ausgeborgt. Er habe nichts zurückgezahlt. Auf ausdrücklichen Vorhalt, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei, erwiderte der Beschwerdeführer, der Datenschutz in Österreich sei sehr gut und deshalb hätten sie ihn nicht vorher gefunden. Er kenne die Leute nicht. Eine der Personen "sei vermutlich der Sohn der Person, welche ihm damals das Geld geborgt habe". Befragt, ob es Beweise dafür gebe, dass dem Beschwerdeführer die bosnische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, erwiderte er, er habe dies nur gehört und keine offizielle Bestätigung dafür.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehe und sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestünden. Das nunmehrige neu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2011, Zl. B8 310.632-2/2011/3E, wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG rechtmäßig ist.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2011, Zl. B8 310.632-2/2011/3E, wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG rechtmäßig ist.

Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 21.01.2012, Zl. 11 08.557-EAST Ost, wurde dieser dritte Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 27.01.2012 persönlich übernommen und erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 21.01.2012, Zl. 11 08.557-EAST Ost, wurde dieser dritte Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 27.01.2012 persönlich übernommen und erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am 17.03.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes aufgegriffen und festgenommen. Daraufhin stellte er den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 17.03.2012 gab der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass er "unten" nicht leben könne, weil er umgebracht würde. Er würde von hohen Funktionären des Staates schikaniert. Es seien auch bekannte Tatsachen, welche er erzähle. Die anderen in seinen Verfahren angeführten Gründe hätten auch noch Gültigkeit.

Am 10.04.2012 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers eingestellt und gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AsylG ein Festnahmeauftrag erlassen.Am 10.04.2012 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers eingestellt und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein Festnahmeauftrag erlassen.

Am 04.07.2012 wurde der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei einer Kontrolle unterzogen und wies sich zunächst mit einer Bankomatkarte lautend auf XXXX aus.Am 04.07.2012 wurde der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei einer Kontrolle unterzogen und wies sich zunächst mit einer Bankomatkarte lautend auf römisch 40 aus.

Am selben Tag fand durch das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er der letzten Ladung wegen Krankheit nicht habe Folge leisten können. Er sei bis vor zwei Tagen krank gewesen. Er sei bei seinem Vater in Tschechien gewesen.

Er habe bis dato die Wahrheit gesagt.

Er stelle diesen vierten Antrag, da sein Leben in Gefahr sei. Weil die beiden ihn umbringen wollten und er in Bosnien-Herzegowina nicht leben könne. Seine Probleme seien mehr geworden.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zl. 12 03.214, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Folgeantrag vorliege. Das Vorverfahren sei am 04.02.2012 rechtskräftig geworden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, zumal er in der Zwischenzeit das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag werde voraussichtlich zurückzuweisen sein. Auch habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zl. 12 03.214, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Folgeantrag vorliege. Das Vorverfahren sei am 04.02.2012 rechtskräftig geworden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, zumal er in der Zwischenzeit das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag werde voraussichtlich zurückzuweisen sein. Auch habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.

Bereits in den Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 10.07.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs.2 leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 10.07.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idF BGBl. I 135/2009 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.01.2012, Zl. 11 08.557-EAST Ost, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 04.02.2012 in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.01.2012, Zl. 11 08.557-EAST Ost, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 04.02.2012 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag vorwiegend auf Gründe, die bereits im ersten Verfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.02.2007, Zl. 06 13.357-BAW, mit welchen der erste Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Im dritten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer als neuen Grund an, er schulde zwei Bosniern noch Geld, welches er sich vor seiner Ausreise im Jahr 1992 ausgeliehen habe, und er könne dieses nicht zurückzahlen. Weiters sei er staatenlos, da er keinen neuen Reisepass bekommen habe. Dieses Vorbringen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2012, Zl. 11 08.557-EAST Ost, mangels glaubhaften Kerns als kein neuer Sachverhalt festgestellt und der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 04.02.2012 in Rechtskraft.Im dritten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer als neuen Grund an, er schulde zwei Bosniern noch Geld, welches er sich vor seiner Ausreise im Jahr 1992 ausgeliehen habe, und er könne dieses nicht zurückzahlen. Weiters sei er staatenlos, da er keinen neuen Reisepass bekommen habe. Dieses Vorbringen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2012, Zl. 11 08.557-EAST Ost, mangels glaubhaften Kerns als kein neuer Sachverhalt festgestellt und der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 04.02.2012 in Rechtskraft.

Im Ergebnis ist somit eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im gegenständlichen vierten Verfahren nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein.Im Ergebnis ist somit eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im gegenständlichen vierten Verfahren nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein.

In der inhaltlichen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.12.2006 hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und auch im Rahmen des zweiten und dritten Asylverfahrens wurde keine - allenfalls neue eingetretene - Bedrohungen diese Art seitens des Bundesasylamtes festgestellt. Auch im gegenständlichen (vierten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007 - und auch nicht im Vergleich zu der in den gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisenden Bescheiden des Bundesasylamtes - festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der inhaltlichen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.12.2006 hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und auch im Rahmen des zweiten und dritten Asylverfahrens wurde keine - allenfalls neue eingetretene - Bedrohungen diese Art seitens des Bundesasylamtes festgestellt. Auch im gegenständlichen (vierten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007 - und auch nicht im Vergleich zu der in den gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden Bescheiden des Bundesasylamtes - festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift nicht in unzulässiger Weise iSd Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- bzw. Privatlebens ein. Unter dem Aspekt eines weiterhin nicht bestehenden entscheidungserheblichen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich sowie des geschützten Privatlebens ist im Hinblick auf den nur sehr kurzen legalen Aufenthalt während seines ersten Asylverfahren, der sich zudem lediglich auf eine vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung stützte, auf das weiterhin bestehende Aufenthaltsverbot, auf den langjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie in Hinblick auf zwei schwerwiegende Verurteilungen wegen Suchtmittelhandels keine relevante Änderung eingetreten.Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift nicht in unzulässiger Weise iSd Artikel 8, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- bzw. Privatlebens ein. Unter dem Aspekt eines weiterhin nicht bestehenden entscheidungserheblichen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich sowie des geschützten Privatlebens ist im Hinblick auf den nur sehr kurzen legalen Aufenthalt während seines ersten Asylverfahren, der sich zudem lediglich auf eine vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung stützte, auf das weiterhin bestehende Aufenthaltsverbot, auf den langjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie in Hinblick auf zwei schwerwiegende Verurteilungen wegen Suchtmittelhandels keine relevante Änderung eingetreten.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012 rechtmäßig.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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