TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/12 D16 408835-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2012
beobachten
merken

Spruch

D16 408835-1/2009/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 08 12.783-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 08 12.783-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatland zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 17.12.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihres russischen Inlandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatland zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste am 17.12.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihres russischen Inlandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 17.12.2008 nannte sie als Fluchtgrund die Inhaftierung des Mannes ihrer Tante im Jahr 2004. Dieser hätte im Komitee für Heimatschutz gearbeitet. Sie selbst hätte für dieses Komitee als Krankenschwester gearbeitet und sei ebenfalls verfolgt worden.

Am 12.01.2009 wurde von der für gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren zuständigen Ärztin ein hochgradiger Verdacht auf Posttraumatischer Belastungsstörung, eine depressive Verstimmung im Sinne einer mittelgradigen bis schweren Episode im Rahmen der Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin gab in der Befragung an, im Krieg als Krankenschwester gearbeitet zu haben. Man hätte sie nach denjenigen gefragt, die sie versorgt hätte. Sie hätte darüber nichts gewusst, sei drei Tage in Haft gewesen, mit Fäusten unter anderem im Nierenbereich geschlagen worden. Es sei zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen, den sie abwenden habe können. Zwei andere Frauen aber seien sehr wohl vergewaltigt worden. Sie hätte dann bei Verwandten in Wolgograd gelebt, die schließlich keinen Kontakt mehr haben hätten wollen. Die Eltern hätten gesagt, dass sie nun keine Tochter mehr hätten. Auch ihr Bräutigam hätte ihr nicht geglaubt, dass sie nicht berührt worden sie und hätte die Verlobung gelöst. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt Selbstmordgedanken gehabt. Ihre Tante und ihr Onkel hätten dann ihre Ausreise entschieden.

Es erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, EASt Ost, am 10.03.2009, in welcher sie ausführte, dass ihre in der Erstbefragung getätigten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu seien. Ihr Auslandspass befinde sich bei den polnischen Behörden. Ihr medizinisches Diplom hätte sie in Österreich. Befragt, ob sie in der Russischen Föderation vorbestraft sei, antwortete sie, es nicht zu wissen - es sei Anklage erhoben worden. Sie sei im Gefängnis erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Juni 2004 sei sie drei Tage im Gefängnis angehalten worden, sei dann nach Wolgograd zu ihren Verwandten. Sie habe als Krankenpflegerin für das Kriegskomitee in XXXX gearbeitet und Rebellen medizinische Hilfe geleistet. Später habe sie deswegen Probleme bekommen, sei beschuldigt worden, die Rebellen unterstützt zu haben, es sei Anklage erhoben worden, sie sei im Juni 2004 festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden und man hätte sie informiert, dass ihr Familienname in irgendwelchen Dokumenten erwähnt worden sei. Im Falle einer Rückkehr rechne sie damit, getötet zu werden.Es erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, EASt Ost, am 10.03.2009, in welcher sie ausführte, dass ihre in der Erstbefragung getätigten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu seien. Ihr Auslandspass befinde sich bei den polnischen Behörden. Ihr medizinisches Diplom hätte sie in Österreich. Befragt, ob sie in der Russischen Föderation vorbestraft sei, antwortete sie, es nicht zu wissen - es sei Anklage erhoben worden. Sie sei im Gefängnis erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Juni 2004 sei sie drei Tage im Gefängnis angehalten worden, sei dann nach Wolgograd zu ihren Verwandten. Sie habe als Krankenpflegerin für das Kriegskomitee in römisch 40 gearbeitet und Rebellen medizinische Hilfe geleistet. Später habe sie deswegen Probleme bekommen, sei beschuldigt worden, die Rebellen unterstützt zu haben, es sei Anklage erhoben worden, sie sei im Juni 2004 festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden und man hätte sie informiert, dass ihr Familienname in irgendwelchen Dokumenten erwähnt worden sei. Im Falle einer Rückkehr rechne sie damit, getötet zu werden.

In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 17.04.2009 gab sie an, dass ihr Vater, ihre Mutter, Brüder und Schwestern noch in Tschetschenien leben würden. In Österreich hätte sie keine Verwandten. Ihr Gesundheitszustand hätte sich seit dem Gespräch am 12.01.2009 nicht geändert. Sie sei drei Tage in XXXX inhaftiert und dort verhört worden. Der Grund dafür sei ihre Arbeit als Krankenpflegerin für das Komitee zum Schutz der Heimat (gewesen). Sie hätte durch medizinische Hilfeleistung über einen längeren Zeitraum geholfen - konkret zwischen 1996 und dem zweiten Tschetschenienkrieg. Befragt, ob die von ihr behauptete gegen sie erhobene Anklage noch aktuell sei antwortete sie, dass ihr ihre Tante mitgeteilt hätte, dass noch immer Leute nach Hause kommen und nach ihr fragen würden. Als sie im Jahr 2004 im städtischen Krankenhaus in XXXX als Krankenpflegerin gearbeitet hätte, sei sie von zu Hause aus verschleppt und drei Tage im Gefängnis angehalten worden. Tschetschenien habe sie sofort nach ihrer Enthaftung verlassen und sei nach Wolgograd gefahren. Ihre Tante hätte ihr einen Pass organisiert, den sie nur in Polen herzeigen hätte müssen. Ihr Onkel hätte sie mit dem Auto nach Brest gebracht. In Wolgograd hätte sie sich vier Jahre lang aufgehalten und ihr Onkel hätte sie immer über den Stand der Dinge informiert. Ihr Onkel hätte mit ihrer Familie gesprochen, da diese mit ihr nicht mehr sprechen hätte wollen. In Wolgograd hätten sich keine Behörden für sie interessiert. Ihr Onkel hätte jedoch dann Angst um seine Söhne bekommen, deshalb sei sie nach Europa gegangen. Niemand hätte gewusst, dass sie sich in Wolgograd aufgehalten hätte, da sie nie das Haus verlassen hätte.In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 17.04.2009 gab sie an, dass ihr Vater, ihre Mutter, Brüder und Schwestern noch in Tschetschenien leben würden. In Österreich hätte sie keine Verwandten. Ihr Gesundheitszustand hätte sich seit dem Gespräch am 12.01.2009 nicht geändert. Sie sei drei Tage in römisch 40 inhaftiert und dort verhört worden. Der Grund dafür sei ihre Arbeit als Krankenpflegerin für das Komitee zum Schutz der Heimat (gewesen). Sie hätte durch medizinische Hilfeleistung über einen längeren Zeitraum geholfen - konkret zwischen 1996 und dem zweiten Tschetschenienkrieg. Befragt, ob die von ihr behauptete gegen sie erhobene Anklage noch aktuell sei antwortete sie, dass ihr ihre Tante mitgeteilt hätte, dass noch immer Leute nach Hause kommen und nach ihr fragen würden. Als sie im Jahr 2004 im städtischen Krankenhaus in römisch 40 als Krankenpflegerin gearbeitet hätte, sei sie von zu Hause aus verschleppt und drei Tage im Gefängnis angehalten worden. Tschetschenien habe sie sofort nach ihrer Enthaftung verlassen und sei nach Wolgograd gefahren. Ihre Tante hätte ihr einen Pass organisiert, den sie nur in Polen herzeigen hätte müssen. Ihr Onkel hätte sie mit dem Auto nach Brest gebracht. In Wolgograd hätte sie sich vier Jahre lang aufgehalten und ihr Onkel hätte sie immer über den Stand der Dinge informiert. Ihr Onkel hätte mit ihrer Familie gesprochen, da diese mit ihr nicht mehr sprechen hätte wollen. In Wolgograd hätten sich keine Behörden für sie interessiert. Ihr Onkel hätte jedoch dann Angst um seine Söhne bekommen, deshalb sei sie nach Europa gegangen. Niemand hätte gewusst, dass sie sich in Wolgograd aufgehalten hätte, da sie nie das Haus verlassen hätte.

Im Zuge der psychologischen Begutachtung vom 10.07.2009 durch XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin und Universitätslektorin, erwähnte die Beschwerdeführerin weder in der Anamnese noch später eine Vergewaltigung im Rahmen der von ihr angegeben dreitätigen Verhaftung, bei welcher sie nach ihren Angaben geschlagen worden sei. Weiters brachte sie im Zuge der Untersuchung vor, dass sie ein Telefonat mit ihrer Mutter, indem diese ihr gesagt habe, sie solle nicht mehr nach Hause kommen, in tiefe Verzweiflung gestürzt und ihr die Ärztin in Traiskirchen die Möglichkeit eines Aufenthaltes im psychiatrischen Krankenhaus erörtert habe. Daraufhin sei sie im Jänner 2009 zwei Wochen im Krankenhaus gewesen und zur gynäkologischen Abteilung transferiert worden, weil sie bei der Aufnahme berichtet habe, dass in Russland etwa fünf Monate vor der Ausreise im Sommer 2008 ein Myom an der Gebärmutter festgestellt worden und sie am 04.02.2009 operiert worden sei. Beim Bericht über die Operation weinte die Beschwerdeführerin, suizidale Gedanken wurden negiert. Im ausführlichen Interview wurde eine einwandfreie Erinnerungsfähigkeit und -qualität der autobiografischen Ereignisse beobachtet, auch ihre Beziehung zu einem jungen Mann wurde seitens der Beschwerdeführerin erwähnt. Es wurde eine depressive Reaktion (Anpassungsstörung) infolge der Operation diagnostiziert und eine psychotherapeutische Behandlung als indiziert erachtet.Im Zuge der psychologischen Begutachtung vom 10.07.2009 durch römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin und Universitätslektorin, erwähnte die Beschwerdeführerin weder in der Anamnese noch später eine Vergewaltigung im Rahmen der von ihr angegeben dreitätigen Verhaftung, bei welcher sie nach ihren Angaben geschlagen worden sei. Weiters brachte sie im Zuge der Untersuchung vor, dass sie ein Telefonat mit ihrer Mutter, indem diese ihr gesagt habe, sie solle nicht mehr nach Hause kommen, in tiefe Verzweiflung gestürzt und ihr die Ärztin in Traiskirchen die Möglichkeit eines Aufenthaltes im psychiatrischen Krankenhaus erörtert habe. Daraufhin sei sie im Jänner 2009 zwei Wochen im Krankenhaus gewesen und zur gynäkologischen Abteilung transferiert worden, weil sie bei der Aufnahme berichtet habe, dass in Russland etwa fünf Monate vor der Ausreise im Sommer 2008 ein Myom an der Gebärmutter festgestellt worden und sie am 04.02.2009 operiert worden sei. Beim Bericht über die Operation weinte die Beschwerdeführerin, suizidale Gedanken wurden negiert. Im ausführlichen Interview wurde eine einwandfreie Erinnerungsfähigkeit und -qualität der autobiografischen Ereignisse beobachtet, auch ihre Beziehung zu einem jungen Mann wurde seitens der Beschwerdeführerin erwähnt. Es wurde eine depressive Reaktion (Anpassungsstörung) infolge der Operation diagnostiziert und eine psychotherapeutische Behandlung als indiziert erachtet.

Am 11.08.2009 erfolgte eine neuerliche Einvernahme, die den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Inhalt hatte, wobei ihr eine Kopie des psychologischen Gutachtens vom 10.07.2009 übergeben wurde.

Dem Befundbericht vom 20.08.2009 von XXXX (Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin) befand sich die Beschwerdeführerin seit 23.07.2009 bei dieser in Behandlung mit der Diagnose PTSD und war eine Psychotherapie geplant und wurde eine weitere psychiatrische Behandlung als dringend erforderlich erachtet.Dem Befundbericht vom 20.08.2009 von römisch 40 (Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin) befand sich die Beschwerdeführerin seit 23.07.2009 bei dieser in Behandlung mit der Diagnose PTSD und war eine Psychotherapie geplant und wurde eine weitere psychiatrische Behandlung als dringend erforderlich erachtet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurden die Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihre gesundheitlichen Probleme festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass sie ihr Heimatland aufgrund von gegen sie gesetzten Verfolgungshandlungen verlassen hätte. Dass sie jedoch in der Russischen Föderation Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre, hätte nicht glaubhaft angenommen werden können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sie ausschließlich bei der Erstbefragung darüber gesprochen hätte, dass der Mann ihrer Tante ebenfalls im Hilfskomitee tätig gewesen sei und dieser auch aufgrund seiner Tätigkeit im Gefängnis gewesen sei. Am 10.03.2009 hätte sie jedoch dies vor einem Organwalter der EASt Ost nicht erwähnt. Sie hätte wohl ihren dreitägigen Gefängnisaufenthalt ins Treffen geführt, eine körperliche Misshandlung allerdings nur im Rahmen der Untersuchung zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren erwähnt. Am 17.04.2009 hätte sie die Inhaftierung des Verwandten wieder nicht vorgebracht sondern nur ausgeführt, dass ihre Angaben vor der Polizeiinspektion Traiskirchen stimmen würden. Eine aktuelle Verfolgung hätte zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können, da sie mit einem auf ihren Namen ausgestellten Pass ausgereist sei. Im Rahmen einer Gesamtschau hätte nicht von einer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr ausgegangen werden können. Es erfolgten weiters Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Dieser war der Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Im Rahmen der Beschwerde rügte sie die Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie wiederholte ihr im erstinstanzlichen Verfahren getätigtes Vorbringen und führte zusätzlich aus, dass ihr Onkel im Komitee für Heimatschutz in leitender Funktion tätig gewesen wäre. Sie wurde der Unterstützung der Rebellen bezichtigt und deshalb sei ihr Name auf eine Liste der Kooperation mit rebellenverdächtigten Personen gesetzt worden. Ihr Onkel sei im Juni oder Juli 2004 verhaftet und zu den Namen von Verdächtigen und auch zu ihrem Namen befragt worden, wodurch sie erfahren hätte, dass sich ihr Name auf dieser Liste befunden hätte. Ihr Onkel sei nach einigen Tagen wieder freigelassen worden. Im Rahmen ihrer dreitätigen Anhaltung in XXXX sei sie schwer misshandelt worden und sei gezwungen worden ein Schriftstück, dessen Inhalt ihr zurzeit nicht erinnerlich sei, zu unterfertigen und es sei ihr eine lange Haft angedroht worden. Sie hätte schließlich deshalb von 2004 bis zu ihrer Flucht im Jahr 2008 in Wolgograd gelebt, hätte dort das Haus nicht verlassen und sich nur versteckt. Die Behörden hätten ihren Aufenthaltsort nicht gekannt. Auch ihr Onkel und seine Söhne hätten in Wolgograd Verfolgung zu befürchten gehabt und hätten flüchten müssen. So sei sie gemeinsam mit der Familie ihres Onkels nach Österreich geflohen. Ihr Onkel und seine Familie seien inzwischen in Polen und hätten dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Familie in Tschetschenien hätte berichtet, dass Personen in zivil nach ihrer Flucht gefragt hätten, wobei es sich vermutlich um Sicherheitskräfte gehandelt habe, daher fürchte auch ihre Familie um ihr eigenes Leben. Ihre Familie in Tschetschenien, insbesondere ihre Brüder, würden keinen Kontakt mehr zu ihr haben wollen, dies auch, da diese der Ansicht seien, dass sie eine Schande für ihre Familie sei.Im Rahmen der Beschwerde rügte sie die Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie wiederholte ihr im erstinstanzlichen Verfahren getätigtes Vorbringen und führte zusätzlich aus, dass ihr Onkel im Komitee für Heimatschutz in leitender Funktion tätig gewesen wäre. Sie wurde der Unterstützung der Rebellen bezichtigt und deshalb sei ihr Name auf eine Liste der Kooperation mit rebellenverdächtigten Personen gesetzt worden. Ihr Onkel sei im Juni oder Juli 2004 verhaftet und zu den Namen von Verdächtigen und auch zu ihrem Namen befragt worden, wodurch sie erfahren hätte, dass sich ihr Name auf dieser Liste befunden hätte. Ihr Onkel sei nach einigen Tagen wieder freigelassen worden. Im Rahmen ihrer dreitätigen Anhaltung in römisch 40 sei sie schwer misshandelt worden und sei gezwungen worden ein Schriftstück, dessen Inhalt ihr zurzeit nicht erinnerlich sei, zu unterfertigen und es sei ihr eine lange Haft angedroht worden. Sie hätte schließlich deshalb von 2004 bis zu ihrer Flucht im Jahr 2008 in Wolgograd gelebt, hätte dort das Haus nicht verlassen und sich nur versteckt. Die Behörden hätten ihren Aufenthaltsort nicht gekannt. Auch ihr Onkel und seine Söhne hätten in Wolgograd Verfolgung zu befürchten gehabt und hätten flüchten müssen. So sei sie gemeinsam mit der Familie ihres Onkels nach Österreich geflohen. Ihr Onkel und seine Familie seien inzwischen in Polen und hätten dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Familie in Tschetschenien hätte berichtet, dass Personen in zivil nach ihrer Flucht gefragt hätten, wobei es sich vermutlich um Sicherheitskräfte gehandelt habe, daher fürchte auch ihre Familie um ihr eigenes Leben. Ihre Familie in Tschetschenien, insbesondere ihre Brüder, würden keinen Kontakt mehr zu ihr haben wollen, dies auch, da diese der Ansicht seien, dass sie eine Schande für ihre Familie sei.

Ihr Vorbringen sei widerspruchsfrei und bei Berücksichtigung der Länderberichte wahrscheinlich und glaubhaft. Dass sie nicht alle Geschehnisse in den zugrunde gelegten Interviews ausführlich darlegen hätte können, liege an ihren schweren, durch die ihr zugefügten Misshandlungen, psychischen Problemen. Eine Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens sei damit nicht begründbar. Dass sie in der Russischen Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt sei, da sie vier Jahre lang in Wolgograd unbehelligt leben hätte können, entspreche deshalb nicht den Tatsachen, da sie sich versteckt gehalten hätte und nicht in der Öffentlichkeit aufgetreten sei.

Wenn ihr die Behörde vorwerfe, dass sie im Interview am 10.03.2009 keine Angaben zur Inhaftierung ihres Onkels gemacht hätte, gebe sie an, dass sie von der Behörde - trotz deren Kenntnis des von ihr vorgelegten ärztlichen Gutachtens - darüber nicht befragt worden sei. Es falle ihr schwer über die ihr zugefügten Misshandlungen zu sprechen. Dies bedeute die Schmerzen neuerlich zu erleben und überfordere sie derzeit. Sie habe jedoch alle ihr zur Verfügung stehenden ärztlichen Gutachten vorgelegt. Da sie sich in Österreich einer gynäkologischen Operation mit schwerwiegenden Folgen unterziehen hätte müssen, möchte ihre Familie keinen Kontakt mehr zu ihr. Sie gehöre zur sozialen Gruppe alleinstehender Frauen ohne Möglichkeit sich ohne familiäre Unterstützung und ohne eheliche Gemeinschaft eine Existenz aufzubauen. Sie wäre bei ihrer Rückkehr im gesamten Herkunftsstaat einem erhöhten Risiko ausgesetzt, neuerlich Opfer von Gewalt und Verfolgung zu werden.

In einer ergänzenden Stellungnahme brachte sie vor, dass sie insbesondere über die in der Anhaltung erlebten schweren Misshandlungen und Vergewaltigung durch mehrere Personen sowie über die Verstoßung durch ihre Familie im bisherigen Verfahren nicht ausführlich erzählen hätte können. Seit Juli 2009 sei sie in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung. In dem beigelegten psychotherapeutischen Kurzbericht wurde in der Anamnese festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie nach ihrer Entlassung aus der Anhaltung, in der sie schwerst körperlich, sexuell und psychisch misshandelt worden sei, verstoßen worden sei, da sie Schande über die Familie gebracht hätte. Sie sei daher zu Verwandten auf eine Farm in der Steppe in der Nähe von Wolgograd - nicht wie bisher festgehalten in Wolgograd - geschickt worden. Da ihr keine genaue Bezeichnung oder Adresse bekannt gewesen sei, hätte sie immer Wolgograd angegeben. Sie hätte zwar das Gebäude dort schon verlassen, sich jedoch nie in der Öffentlichkeit in einer Stadt bewegt. Die Farm hätte sie - ausgenommen für einen Krankenhausbesuch - nicht verlassen.

Die Vergewaltigung, die dadurch notwendigen Operationen und die daraus resultierende Unfruchtbarkeit seien bislang nur ihren Ärzten und Rechtsberatern bekannt und möge vertraulich behandelt werden. Sie sei bei Bekanntwerden dieser Tatsachen weiterhin gefährdet. Sie hätte in Österreich Schutz in einer Ehe gesucht und im Februar 2010 einen Tschetschenen nach islamischem Recht geheiratet. Dieser sei kurz nach der Heirat in Schubhaft genommen worden und hätte schließlich Österreich verlassen. Er wisse nichts über die Vergewaltigung und die Unfruchtbarkeit der Beschwerdeführerin. Sie hätte es ihm bislang nicht erzählen können. Sie hätte gehofft, mit ihm in Österreich zusammenleben zu können. Aus Sicht der Rechtsvertreterin bestehe für die Beschwerdeführerin die Gefahr, dass ihr Ehegatte sie bei Kenntnis der ihr widerfahrenen Vergewaltigung und der Unmöglichkeit Kinder zu bekommen nach tschetschenischer Tradition verstoße und sie von seiner Familie Verfolgung zu erwarten hätte. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sei sie sowohl einer Verfolgung und Verstoßung durch ihre eigene als auch durch die Familie des Ehegatten ausgesetzt, da sich die tschetschenischen Behörden in derartige familiäre Angelegenheiten nicht einmischen, und sie sich aufgrund der schon vorgebrachten Fluchtgründe nicht an die Behörden wenden könnte.

Am 17.03.2011 langte eine Mitteilung des Magistrates der Stadt XXXX über die beabsichtigte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit XXXX, ein.Am 17.03.2011 langte eine Mitteilung des Magistrates der Stadt römisch 40 über die beabsichtigte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit römisch 40 , ein.

Im Rahmen der vom Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2012 legte die Beschwerdeführerin eingangs einen handschriftlichen psychiatrischen Befundbericht vor, welchem zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin seit 7/99 (sichtbar durch Überschreibung korrigiert auf 7/09) wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung befindet und medikamtentös behandelt wird, wobei sie auf dessen letzten Absatz verwies, worin wegen einer möglichen Retraumatisierung von einer direkten Befragung zu den traumatisierenden Vorgängen abgeraten wird.

Ferner gab sie an, sie sei Tschetschenin und Moslemin und am XXXX geboren, hätte dort bis 1994 gelebt, die Schule besucht und dann bis 1997 in XXXX an einem medizinischen College studiert und gearbeitet. Sie sei Krankenpflegerin gewesen. Politisch betätigt habe sie sich in Tschetschenien nicht, nahe Verwandte seien keine Kämpfer gewesen. Zur Frage, ob sie Kämpfer unterstützt hätte, gab sie an, von 1996 bis 1999 Mitglied eines Komitees gewesen zu sein und kranken oder verletzten Rebellen medizinische Hilfe geleistet habe. Auf Nachfrage, ob dort ausschließlich die Rebellen oder diesen Nahestehende oder auch Russen behandelt wurden, gab sie an, dass Russen nicht ins Spital gebracht worden seien. Es seien ausschließlich Tschetschenen gewesen - Soldaten, Kämpfer und auch tschetschenische Bürger seien darunter gewesen. Man könne dieses Komitee mit der Caritas vergleichen, der Direktor habe das Geld "aufgetrieben". Es habe sich um eine private Vereinigung gehandelt. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, 2004 im Gefängnis drei Tage festgehalten worden zu sein und dann das Land verlassen zu haben. 2004 seien Unterlagen über das Komitee gefunden worden, die Kadirowzy hätten eine Liste mit allen Familiennamen der im Komitee tätigen Personen gefunden und sie sei ebenfalls auf der Liste gestanden. Diese hätten wissen wollen, wo sich die Kämpfer befänden, ob sie diese mit Waffen unterstützen würden oder ihnen Lebensmittel gegeben hätten und auch alles über die Leute, welche im Komitee gearbeitet hätten. Sie seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr einen Sack über den Kopf gezogen und sie zu einem Auto gebracht. In einem Gebäude sei ihr der Sack vom Kopf genommen worden und sie hätte realisiert, sich in einem Gefängnis zu befinden - in einem Zimmer mit Gitter und einer Tür aus Metall. Von der Liste habe sie von ihrem Onkel erfahren, welcher vor ihr festgenommen und dazu befragt worden sei. Dieser habe ihr berichtet, dass sein Familienname auch auf dieser Liste gestanden sei. Sie hätte Angst gehabt, aber nichts unternommen. Sie habe sich vorstellen können, dass es um diese Liste gehe. Sie sei wieder freigelassen worden, weil diese verlangt hätten, dass sie Unterlagen unterschreibe, wobei sie nicht gewusst habe, um welche Unterlagen es sich handle. Sie habe diese aus Angst unterschrieben. Man hätte ihr gesagt, dass sie den Wohnort nicht verlassen solle, damit sie jederzeit kommen könnten, um ihr Fragen zu stellen. Auf den Vorhalt, wieso sie erstmals in der Beschwerde angegeben habe, dass ihr Onkel zu den Namen von Verdächtigen und auch zu ihrem Namen befragt und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, gab sie an, sie hätte keine Möglichkeit gehabt, das zu erzählen, sie habe immer Fragen beantwortet. Sie habe dem Psychotherapeuten und während ihrer Einvernahme davon erzählt. Zum Vorhalt, wieso sie die Tätigkeit ihres Onkels im Hilfskomitee und den daraus resultierenden Gefängnisaufenthalt nur bei der Erstbefragung erwähnt habe, brachte sie vor, sie habe nur die ihr gestellten Fragen beantwortet. Auf die Frage, warum sie dann nicht geflohen sei, wenn sie schon davon ausgegangen sei, dass man auch an sie herantreten werde, gab sie an, sie habe sich das nicht vorstellen können. Im Komitee hätten sie nur den Leuten geholfen, sie hätten nichts Schlechtes gemacht. Ihr Onkel sei der Vizedirektor des Komitees gewesen. Auf den Vorhalt, dass sie erstmals in der Beschwerde und vor dem Asylgerichtshof angegeben habe, dass sie etwas habe unterschreiben müssen, gab sie an, sie sei nun seit vier Jahren in Österreich und versuche seitdem die Geschichte zu vergessen, außerdem habe sie nicht das Vertrauen, darüber zu sprechen. Sie habe immer die gestellten Fragen beantwortet, die Einvernahmen seien immer kurz gewesen, sie habe immer mit den Ärzten und Psychotherapeuten darüber geredet. Auf den Vorhalt, dass sie erst in der Beschwerde eine Vergewaltigung vorgebracht habe und davor lediglich der begutachtenden Ärztin mitgeteilt hätte, dass sie einen derartigen Versuch habe abwenden können, führte sie aus, dass sie bei der ersten Einvernahme darüber nicht habe reden wollen. Die Fragen, ob eine Vergewaltigung stattgefunden habe, habe sie immer bestätigt, sie habe immer angegeben, dass es eine Vergewaltigung gewesen sei. Sie habe mit den Ärzten und Psychotherapeuten gesprochen, welche ihr gesagt hätten, dass sie es einmal ausführlich erzählen und dann nicht mehr darüber sprechen müsse. Auf die Frage, mit welchem Arzt sie spreche, nannte sie einen Arzt der Organisation XXXX. Zum Vorhalt, dass dies festgehalten worden wäre, sofern sie tatsächlich eine Vergewaltigung vorgebracht oder geschildert hätte, und von der zuständigen Ärztin der Versuch einer Vergewaltigung festgehalten worden sei, wurde seitens des Beschwerdeführervertreters auf die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren hingewiesen, wo auf Seite 2 unten die Ärztin darauf verweise, dass Hinweise darauf vorlägen, die auf einen Sachverhalt schließen ließen, welcher an diesem Tag nicht kommuniziert werden könne. Auf den Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass sie aber weder vor der Polizeiinspektion Traiskirchen noch vor dem Bundesasylamt jemals überhaupt eine körperliche Misshandlung vorgebracht habe, gab sie an, schon erwähnt zu haben, dass sie dort misshandelt und niedergeschlagen worden sei. Sie habe Unterlagen unterschreiben müssen. Sie habe zu vermeiden versucht, über die Vergewaltigung zu reden. Zur Frage, um welches Delikt es sich handle, weswegen ihren Angaben vor dem Bundesasylamt nach Anklage gegen sie erhoben worden sei, gab sie an, es nicht zu wissen - nur dass sie Unterlagen unterschreiben habe müssen: Sie wisse nicht, was sie unterschrieben habe. Auf die Frage, warum sie in Österreich geheiratet habe, brachte sie vor, sie habe einen Mann getroffen und ihn geheiratet. Sie habe niemanden gehabt, sie sei in Österreich allein gewesen und hätte jemanden haben wollen, mit dem sie sich verstehe. Die Frage, ob sie nicht mit ihrem Onkel ausgereist sei und dieser dann nach Polen zurückgekehrt sei, bejahte sie. Sie legte eine Heiratsurkunde vom 23.03.2011 über die Eheschließung mit XXXX vor. Sie lebe mit diesem in einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Zum Vorhalt, dass sie in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht habe, dass sie auch von der Familie ihres nunmehrigen Ehemannes verfolgt werden würde, wenn dieser von der Vergewaltigung und ihrer Unfruchtbarkeit erfahren würde, brachte sie vor, dass ihr Mann nichts darüber wisse und sie ihm dies verheimliche. Zur weiteren Frage, ob sie bewusst eine Ehe eingegangen sei, obwohl sie wisse, dass bei Bekanntwerden der Tatsachen die Situation problematisch werde, führte sie aus, dass ihr die Psychotherapeutin das Gegenteil geraten habe, sie habe jedoch nicht auf diese gehört. Sie hätten auch Eheprobleme, weil ihr Mann unbedingt Kinder haben wolle und sie gehe regelmäßig zu Ärzten und täusche vor, alles zu tun, um Kinder zu bekommen und sei unglücklich in der Situation. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann bereits mehrfach ausgewiesen worden sei und immer wieder illegal nach Österreich zurückkehre, antwortete sie, derzeit sei er legal in Österreich. Zur Frage, wie sie mit ihm eine Lebensgemeinschaft führen wolle oder ob die Ehe zur Verhinderung der Ausweisung ihres Ehemannes dienen habe sollen, gab sie an, sie bleibe auf jeden Fall in Österreich, auch wenn er abgeschoben werde. Alles, was sie habe, habe sie in Österreich und das wolle sie nicht verlieren. Ihr Onkel befinde sich in Wolgograd, jener Onkel, der im Komitee tätig gewesen sei, sei mit seiner Frau kurz mit ihr in Österreich gewesen und sei jetzt in Polen. Den Onkel aus Wolgograd habe sie zuletzt in Brest gesehen, er habe sie dorthin gebracht. Auf die Frage nach den Vorfällen im Gefängnis führte sie aus, dass die Kadirovzy ihr unterschiedliche Fragen gestellt und ihr unterstellt hätten, dass sie an einem Attentat in Moskau beteiligt gewesen sei. Sie sei aber damals in XXXX gewesen. Diese hätten genau gewusst, dass sie keinesfalls das gemacht habe, was ihr vorgeworfen worden sei. Sie habe Unterlagen unterschreiben müssen, sie habe nicht gewusst, was passieren werde, wenn sie sich weigere - ob sie verprügelt oder sogar umgebracht werde. Sie wisse aber nicht genau, was sie unterschrieben habe. Zur Frage, wer ihr heute noch etwas antun würde, gab sie an, dass ihr Familienname auf der Liste gestanden sei und ihre Familie sie nicht akzeptieren werde, weil diese wisse, was im Gefängnis passiert sei. Zu den Erwartungen betreffend ihre Eheschließung in Österreich befragt, gab sie an, sie hätte sich Kinder gewünscht, ihr Mann sei ein guter Mann und auch das tue ihr gut. Zum Vorhalt des unsicheren Aufenthalts ihres Mannes, gab sie an, dass sie das wisse, aber sie würden beten und hoffen. Auf die Frage, warum sie sich nicht mehr bei ihrem Onkel in Wolgograd verstecken könne, gab sie an, ihre Situation dort sei nicht so gut gewesen, der Onkel habe gewusst, was ihr in XXXX passiert sei und habe auch Angst um seine Familie, seine Kinder gehabt. Es sei ihm wichtig gewesen, dass sie wieder weggehe, da sie eine Schande wäre. Zur Frage, was mit ihr im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation geschehen würde, gab sie an, dass ihre Familie sie nicht akzeptieren würde, sie fürchte um ihr Leben. Alles, was ihr im Gefängnis passiert sei, sei für sie schon genug gewesen und sei auch der Grund dafür, dass sie nicht zurückwolle. Sie habe Angst vor der Wiederholung der Vorfälle. Ihr Onkel und ihre Tante hätten in Polen einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus, sie wisse aber nicht genau welchen, sie dürften arbeiten und das Land verlassen. Nach Tschetschenien dürften sie nicht reisen.Ferner gab sie an, sie sei Tschetschenin und Moslemin und am römisch 40 geboren, hätte dort bis 1994 gelebt, die Schule besucht und dann bis 1997 in römisch 40 an einem medizinischen College studiert und gearbeitet. Sie sei Krankenpflegerin gewesen. Politisch betätigt habe sie sich in Tschetschenien nicht, nahe Verwandte seien keine Kämpfer gewesen. Zur Frage, ob sie Kämpfer unterstützt hätte, gab sie an, von 1996 bis 1999 Mitglied eines Komitees gewesen zu sein und kranken oder verletzten Rebellen medizinische Hilfe geleistet habe. Auf Nachfrage, ob dort ausschließlich die Rebellen oder diesen Nahestehende oder auch Russen behandelt wurden, gab sie an, dass Russen nicht ins Spital gebracht worden seien. Es seien ausschließlich Tschetschenen gewesen - Soldaten, Kämpfer und auch tschetschenische Bürger seien darunter gewesen. Man könne dieses Komitee mit der Caritas vergleichen, der Direktor habe das Geld "aufgetrieben". Es habe sich um eine private Vereinigung gehandelt. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, 2004 im Gefängnis drei Tage festgehalten worden zu sein und dann das Land verlassen zu haben. 2004 seien Unterlagen über das Komitee gefunden worden, die Kadirowzy hätten eine Liste mit allen Familiennamen der im Komitee tätigen Personen gefunden und sie sei ebenfalls auf der Liste gestanden. Diese hätten wissen wollen, wo sich die Kämpfer befänden, ob sie diese mit Waffen unterstützen würden oder ihnen Lebensmittel gegeben hätten und auch alles über die Leute, welche im Komitee gearbeitet hätten. Sie seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr einen Sack über den Kopf gezogen und sie zu einem Auto gebracht. In einem Gebäude sei ihr der Sack vom Kopf genommen worden und sie hätte realisiert, sich in einem Gefängnis zu befinden - in einem Zimmer mit Gitter und einer Tür aus Metall. Von der Liste habe sie von ihrem Onkel erfahren, welcher vor ihr festgenommen und dazu befragt worden sei. Dieser habe ihr berichtet, dass sein Familienname auch auf dieser Liste gestanden sei. Sie hätte Angst gehabt, aber nichts unternommen. Sie habe sich vorstellen können, dass es um diese Liste gehe. Sie sei wieder freigelassen worden, weil diese verlangt hätten, dass sie Unterlagen unterschreibe, wobei sie nicht gewusst habe, um welche Unterlagen es sich handle. Sie habe diese aus Angst unterschrieben. Man hätte ihr gesagt, dass sie den Wohnort nicht verlassen solle, damit sie jederzeit kommen könnten, um ihr Fragen zu stellen. Auf den Vorhalt, wieso sie erstmals in der Beschwerde angegeben habe, dass ihr Onkel zu den Namen von Verdächtigen und auch zu ihrem Namen befragt und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, gab sie an, sie hätte keine Möglichkeit gehabt, das zu erzählen, sie habe immer Fragen beantwortet. Sie habe dem Psychotherapeuten und während ihrer Einvernahme davon erzählt. Zum Vorhalt, wieso sie die Tätigkeit ihres Onkels im Hilfskomitee und den daraus resultierenden Gefängnisaufenthalt nur bei der Erstbefragung erwähnt habe, brachte sie vor, sie habe nur die ihr gestellten Fragen beantwortet. Auf die Frage, warum sie dann nicht geflohen sei, wenn sie schon davon ausgegangen sei, dass man auch an sie herantreten werde, gab sie an, sie habe sich das nicht vorstellen können. Im Komitee hätten sie nur den Leuten geholfen, sie hätten nichts Schlechtes gemacht. Ihr Onkel sei der Vizedirektor des Komitees gewesen. Auf den Vorhalt, dass sie erstmals in der Beschwerde und vor dem Asylgerichtshof angegeben habe, dass sie etwas habe unterschreiben müssen, gab sie an, sie sei nun seit vier Jahren in Österreich und versuche seitdem die Geschichte zu vergessen, außerdem habe sie nicht das Vertrauen, darüber zu sprechen. Sie habe immer die gestellten Fragen beantwortet, die Einvernahmen seien immer kurz gewesen, sie habe immer mit den Ärzten und Psychotherapeuten darüber geredet. Auf den Vorhalt, dass sie erst in der Beschwerde eine Vergewaltigung vorgebracht habe und davor lediglich der begutachtenden Ärztin mitgeteilt hätte, dass sie einen derartigen Versuch habe abwenden können, führte sie aus, dass sie bei der ersten Einvernahme darüber nicht habe reden wollen. Die Fragen, ob eine Vergewaltigung stattgefunden habe, habe sie immer bestätigt, sie habe immer angegeben, dass es eine Vergewaltigung gewesen sei. Sie habe mit den Ärzten und Psychotherapeuten gesprochen, welche ihr gesagt hätten, dass sie es einmal ausführlich erzählen und dann nicht mehr darüber sprechen müsse. Auf die Frage, mit welchem Arzt sie spreche, nannte sie einen Arzt der Organisation römisch 40 . Zum Vorhalt, dass dies festgehalten worden wäre, sofern sie tatsächlich eine Vergewaltigung vorgebracht oder geschildert hätte, und von der zuständigen Ärztin der Versuch einer Vergewaltigung festgehalten worden sei, wurde seitens des Beschwerdeführervertreters auf die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren hingewiesen, wo auf Seite 2 unten die Ärztin darauf verweise, dass Hinweise darauf vorlägen, die auf einen Sachverhalt schließen ließen, welcher an diesem Tag nicht kommuniziert werden könne. Auf den Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass sie aber weder vor der Polizeiinspektion Traiskirchen noch vor dem Bundesasylamt jemals überhaupt eine körperliche Misshandlung vorgebracht habe, gab sie an, schon erwähnt zu haben, dass sie dort misshandelt und niedergeschlagen worden sei. Sie habe Unterlagen unterschreiben müssen. Sie habe zu vermeiden versucht, über die Vergewaltigung zu reden. Zur Frage, um welches Delikt es sich handle, weswegen ihren Angaben vor dem Bundesasylamt nach Anklage gegen sie erhoben worden sei, gab sie an, es nicht zu wissen - nur dass sie Unterlagen unterschreiben habe müssen: Sie wisse nicht, was sie unterschrieben habe. Auf die Frage, warum sie in Österreich geheiratet habe, brachte sie vor, sie habe einen Mann getroffen und ihn geheiratet. Sie habe niemanden gehabt, sie sei in Österreich allein gewesen und hätte jemanden haben wollen, mit dem sie sich verstehe. Die Frage, ob sie nicht mit ihrem Onkel ausgereist sei und dieser dann nach Polen zurückgekehrt sei, bejahte sie. Sie legte eine Heiratsurkunde vom 23.03.2011 über die Eheschließung mit römisch 40 vor. Sie lebe mit diesem in einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Zum Vorhalt, dass sie in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht habe, dass sie auch von der Familie ihres nunmehrigen Ehemannes verfolgt werden würde, wenn dieser von der Vergewaltigung und ihrer Unfruchtbarkeit erfahren würde, brachte sie vor, dass ihr Mann nichts darüber wisse und sie ihm dies verheimliche. Zur weiteren Frage, ob sie bewusst eine Ehe eingegangen sei, obwohl sie wisse, dass bei Bekanntwerden der Tatsachen die Situation problematisch werde, führte sie aus, dass ihr die Psychotherapeutin das Gegenteil geraten habe, sie habe jedoch nicht auf diese gehört. Sie hätten auch Eheprobleme, weil ihr Mann unbedingt Kinder haben wolle und sie gehe regelmäßig zu Ärzten und täusche vor, alles zu tun, um Kinder zu bekommen und sei unglücklich in der Situation. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann bereits mehrfach ausgewiesen worden sei und immer wieder illegal nach Österreich zurückkehre, antwortete sie, derzeit sei er legal in Österreich. Zur Frage, wie sie mit ihm eine Lebensgemeinschaft führen wolle oder ob die Ehe zur Verhinderung der Ausweisung ihres Ehemannes dienen habe sollen, gab sie an, sie bleibe auf jeden Fall in Österreich, auch wenn er abgeschoben werde. Alles, was sie habe, habe sie in Österreich und das wolle sie nicht verlieren. Ihr Onkel befinde sich in Wolgograd, jener Onkel, der im Komitee tätig gewesen sei, sei mit seiner Frau kurz mit ihr in Österreich gewesen und sei jetzt in Polen. Den Onkel aus Wolgograd habe sie zuletzt in Brest gesehen, er habe sie dorthin gebracht. Auf die Frage nach den Vorfällen im Gefängnis führte sie aus, dass die Kadirovzy ihr unterschiedliche Fragen gestellt und ihr unterstellt hätten, dass sie an einem Attentat in Moskau beteiligt gewesen sei. Sie sei aber damals in römisch 40 gewesen. Diese hätten genau gewusst, dass sie keinesfalls das gemacht habe, was ihr vorgeworfen worden sei. Sie habe Unterlagen unterschreiben müssen, sie habe nicht gewusst, was passieren werde, wenn sie sich weigere - ob sie verprügelt oder sogar umgebracht werde. Sie wisse aber nicht genau, was sie unterschrieben habe. Zur Frage, wer ihr heute noch etwas antun würde, gab sie an, dass ihr Familienname auf der Liste gestanden sei und ihre Familie sie nicht akzeptieren werde, weil diese wisse, was im Gefängnis passiert sei. Zu den Erwartungen betreffend ihre Eheschließung in Österreich befragt, gab sie an, sie hätte sich Kinder gewünscht, ihr Mann sei ein guter Mann und auch das tue ihr gut. Zum Vorhalt des unsicheren Aufenthalts ihres Mannes, gab sie an, dass sie das wisse, aber sie würden beten und hoffen. Auf die Frage, warum sie sich nicht mehr bei ihrem Onkel in Wolgograd verstecken könne, gab sie an, ihre Situation dort sei nicht so gut gewesen, der Onkel habe gewusst, was ihr in römisch 40 passiert sei und habe auch Angst um seine Familie, seine Kinder gehabt. Es sei ihm wichtig gewesen, dass sie wieder weggehe, da sie eine Schande wäre. Zur Frage, was mit ihr im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation geschehen würde, gab sie an, dass ihre Familie sie nicht akzeptieren würde, sie fürchte um ihr Leben. Alles, was ihr im Gefängnis passiert sei, sei für sie schon genug gewesen und sei auch der Grund dafür, dass sie nicht zurückwolle. Sie habe Angst vor der Wiederholung der Vorfälle. Ihr Onkel und ihre Tante hätten in Polen einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus, sie wisse aber nicht genau welchen, sie dürften arbeiten und das Land verlassen. Nach Tschetschenien dürften sie nicht reisen.

Abschließend brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin folgendes vor:

Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, weil sie auf Grund der ihr unterstellten politischen Gesinnung, da sie Rebellen medizinisch versorgt habe, verhaftet, gefoltert und vergewaltigt und zur Unterfertigung von Dokumenten gezwungen worden sei. Hiebe habe es sich vermutlich um Geständnisse gehandelt. Diese Gefahr sei nach wie vor aktuell, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Liste der Mitarbeiter des Komitees einfach verschwunden sei und sie durch ihre Flucht, den Verdacht, dass sie mit den Rebellen sympathisiere, bekräftigt habe. Dazu komme der Generalverdacht gegenüber Rückkehrern, Rebellen im Ausland unterstützt zu haben und die allgemeine Gefährdungslage der Rückkehrer. Es stehe ihre keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da ihr ein Aufenthalt in Wolgograd nicht zumutbar sei und eine andere Alternative nicht gegeben sei, weil sie für eine Registrierung die Unterschrift ihres Vermieters benötigen würde. Hiezu werde auf Seite 17 des Danish Immigration Service vom Oktober 2011 verwiesen, wonach Besitzer von Mietobjekten das Recht haben, die Registrierung einer Person zu verweigern. Aus den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes Seite 16 erster Absatz gehe hervor, dass Kaukasier überhaupt größere Probleme hätten, einen Vermieter zu finden. Darüber hinaus hätten die kadirovschen Sicherheitskräfte überall in Russland Zugriff auf Tschetschenen. Hiezu werde auf den Workshop "Frauen in Tschetschenien" bim ÖRK am 17.02.2012 verwiesen, wo von Hinweisen darauf gesprochen worden sei, dass Kadirov seine Leute sowohl in Moskau als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation zum Einsatz bringe. Dort sei auch von Referenten die wachsende Xenophobie gegen Kaukasier berichtet worden. Verwiesen wurde die Auf die ACCORD Anfragebeantwortung a 7756 vom 08.09.2011, wonach konstruierte Anklagen gegen Tschetschenen häufig seien. Zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative werde auf den ECRE-Bericht vom März 2011 Seiten 7,36,37 und 51 (markierte Passagen) verwiesen. Daraus ergebe sich auch die katastrophale Menschenrechtslage in Tschetschenien und dass keinesfalls von einer Befriedung Tschetscheniens gesprochen werden könne. Zur Häufigkeit willkürlicher Festnahmen werde auf den Bericht der SFH vom 12.09.2011 (Seite 10 Pkt 4.1) verwiesen, daraus ergebe sich auch die Gefährdung von Rückkehrern (Seite 19, Pkt. 5.9). Zur wachsenden Fremdenfeindlichkeit insbesondere gegenüber Tschetschenen in der Russischen Föderation werde auf einen Artikel vom Februar 2012 "Russisch oder Russländisch" verwiesen.

Zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, dass diese nicht durch eine etwaige Steigerung ihres Vorbingens gemindert sei, weil eine Verdrängung bei traumatisierten Menschen symptomatisch sei, diese vor der ersten Instanz in einem derart schlechten psychischen Zustand gewesen sei, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die erlebte Vergewaltigung und weitere Details ihrer Verhaftung (Details zu ihrem Onkel) vorzubringen. Ferner sei bei der Einvernahme vom 17.04.2009 ein Mann als Dolmetscher anwesend gewesen. Weiters stelle es keinen Widerspruch dar, wenn vor der Erstaufnahmestelle von einer gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Anklage die Rede sei, und die Beschwerdeführerin später von Schriftstücken spreche, welche sie unterschreiben habe müssen, denn höchstwahrscheinlich habe es sich dabei um Geständnisse gehandelt, was im weitesten Sinne beides umfasse.

Zusätzlich drohe der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Alleinstehenden - der nunmehrige Ehemann befinde sich im Asylverfahren und eine Rückkehr mit ihr nach Tschetschenien wäre nicht möglich - von ihrer Familie wegen der Vergewaltigung verstoßenen Frau Verfolgung. Aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit könne sie auch keine Familie gründen, wie es dem traditionellen Rollenbild einer tschetschenischen Frau entspreche. Zur asylrelevanten Verfolgung wurde auf den Bericht des DIS vom Oktober 2011, Seite 56-59, aus denen sich die Verfolgung der Beschwerdeführerin ergebe, weiters auf den Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung a-7653 vom 16. Juni 2011, Seite 3, verwiesen.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Zur Person:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war zuletzt im Gebiet Wolgograd wohnhaft, reiste am 17.12.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung droht.

Zur Russischen Föderation:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt römisch 40 wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

Martin Malek, Understanding Chechen Culture

Der Standard vom 19.01.2010

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.

Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere XXXX) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere römisch 40 ) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in XXXX verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in römisch 40 verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009

2.3.Menschenrechtsaktivisten und zivile Opposition:

Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in XXXX entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in römisch 40 entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.

Sarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in XXXX tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar warenSarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in römisch 40 tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar waren

Eine Mordserie traf auch Mitglieder und Verbündete des zu Kadyrow in Opposition stehenden Jamadajew-Clans.

Der enge Vertraute des Präsidenten Kadyrow und Duma-Abgeordnete Adam Delimkhanow drohte Anfang Juli 2009 Menschenrechtsaktivisten öffentlich mit Eliminierung und stellte sie auf eine Stufe mit Terroristen.

Memorial-Mitarbeiter wurden durch Teile des Sicherheitsapparates intensiv überwacht und teilweise offen bedroht, sodass Memorial seine Tätigkeit in Tschetschenien vorübergehend suspendiert hat. Allgemein werden NGOs von den Behörden in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt

Ingesamt ist festzustellen, dass die - relativ kleine - Gruppe von tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und politischen Oppositionellen zu Kadyrow akut gefährdet ist.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage,

vom 26.11.2009

Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz

Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien v. 7.4.2009 samt

Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzten Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of

Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem XXXX und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in XXXX, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte XXXX ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem römisch 40 und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in römisch 40 , Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte römisch 40 ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Der Bazar in XXXX wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.Der Bazar in römisch 40 wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in XXXX. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in römisch 40 . Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in XXXX werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in römisch 40 werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in XXXX. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in XXXX angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in XXXX und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in römisch 40 . Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in römisch 40 angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in römisch 40 und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.

UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.

Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA

Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat

4. Frauen und Kinder

Tschetschenien gilt als Land der Witwen, jede 3.-4. Frau ist eine Witwe mit Kindern, wobei in der Öffentlichkeit vor allem die sog. "schwarzen Witwen", das sind Frauen, deren Männer bzw. Brüder von den Russen getötet wurden und sich dafür rächen wollen, bekannt sind, aber deren Zahl überschätzt wird.

Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden. Dies gilt vor allem für vergewaltigte Frauen, deren Schicksal in der tschetschenischen Gesellschaft tabuisiert wird.

Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.

Mangels Arbeitsplätzen (90% Arbeitslosigkeit bei Frauen) sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit und nehmen daher oft notgedrungen schwere, schmutzige und gefährliche Arbeit, auch für wenig Geld an. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.

Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.

Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.

Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.

Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in XXXX 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte XXXX Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in römisch 40 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte römisch 40 Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.

Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten

Accord Auskunft vom 30.08.2007 zur Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen sowie Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt

Accord Auskunft vom 10.7.2006 betreffend die Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands

Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

5. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw. einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf dem vorgelegten Reisepass und den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin.

Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin am 10.03.2009 vor, sie hätte als Krankenpflegerin für das Kriegskomitee in XXXX gearbeitet und Rebellen medizinische Hilfe geleistet und sei später beschuldigt worden, sie hätte Rebellen unterstützt. Es sei Anklage erhoben worden und sie sei im Juni 2004 festgenommen und für drei Tage festgehalten worden, wobei sie informiert worden sei, dass ihr Familienname in irgendwelchen Dokumenten erwähnt sei. Am 17.04.2009 brachte sie dazu vor, sie hätte ihnen zwischen 1996 und dem zweiten Tschetschenienkrieg geholfen. Jedoch sind nach den oa. Länderfeststellungen Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen, sofern sie als solche bekannt sind, einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als glaubwürdig erachtet wird bzw. kann diesem vor dem Hintergrund der Länderberichte eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht entnommen werden.Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin am 10.03.2009 vor, sie hätte als Krankenpflegerin für das Kriegskomitee in römisch 40 gearbeitet und Rebellen medizinische Hilfe geleistet und sei später beschuldigt worden, sie hätte Rebellen unterstützt. Es sei Anklage erhoben worden und sie sei im Juni 2004 festgenommen und für drei Tage festgehalten worden, wobei sie informiert worden sei, dass ihr Familienname in irgendwelchen Dokumenten erwähnt sei. Am 17.04.2009 brachte sie dazu vor, sie hätte ihnen zwischen 1996 und dem zweiten Tschetschenienkrieg geholfen. Jedoch sind nach den oa. Länderfeststellungen Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen, sofern sie als solche bekannt sind, einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als glaubwürdig erachtet wird bzw. kann diesem vor dem Hintergrund der Länderberichte eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht entnommen werden.

Widersprüchlich sind auch ihre Angaben über eine Liste, auf welcher ihr Name aufgeschienen sei: In der Beschwerde brachte sie vor, ihr Name sei auf eine Liste von der Kooperation mit Rebellen verdächtigen Personen gesetzt worden. Vor dem Asylgerichtshof gab sie jedoch an, die Kadirovzy hätten 2004 eine Liste mit allen Familiennamen der im Komitee tätigen Personen gefunden, auf der sie ebenfalls gestanden sei. Insofern war nach in ihren Angaben jedenfalls nicht von ein und derselben Liste die Rede und erscheinen diese Angaben ebenfalls nicht glaubhaft.

Infolge ihres Vorbringens vom 10.03.2009, dass ihr Familienname auf einer Liste stehe, und ihr Vorbringen vom 17.04.2009, dass noch immer nach ihr gefragt werde, ist nicht plausibel, dass ihre Eltern, Brüder und Schwestern nach wie vor (mit dem gleichen Familiennamen) offenbar ohne Probleme im Herkunftsstaat leben.

Auch eine Vergewaltigung hatte sie zunächst nicht vorgebracht, sondern am 12.01.2009 im Rahmen der Begutachtung durch eine Ärztin sogar ausdrücklich in Abrede gestellt und derartiges erst in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht, mit der Begründung, dass sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu nicht in der Lage gewesen sei, wozu sie eingangs der Verhandlung vor dem Asylgerichthof noch einen psychiatrischen Befundbericht vorlegte, worin wegen der Gefahr einer Retraumatisierung von einer direkten Befragung zu den traumatisierenden Vorgängen abgeraten wurde. Auf entsprechende Vorhalte vor dem Asylgerichtshof brachte sie sodann vor, alle Fragen nach einer Vergewaltigung bejaht zu haben und immer gesagt zu haben, dass es eine gewesen sei. Sie habe mit den Ärzten und Psychotherapeuten (von XXXX) gesprochen, welche ihr gesagt hätten, dass sie es einmal ausführlich erzählen müsse und dann nicht mehr darüber sprechen müsse, worauf ihr vorgehalten wurde, dass dies festgehalten worden wäre, sofern sie tatsächlich eine Vergewaltigung vorgebracht hätte. Derartiges ist jedoch weder der seitens des Bundesasylamtes eingeholten ärztlichen noch der psychologischen Begutachtung zu entnehmen. Zwar fand sich anlässlich der Begutachtung vom 12.01.2009 ein hochgradiger Verdacht auf PTSD, jedoch machte die Beschwerdeführerin dazu keine Angaben über eine erfolgte Vergewaltigung, sondern stellte diese sogar ausdrücklich in Abrede. Da die Beschwerdeführerin ein derartiges Vorbringen demgegenüber erst sehr verspätet erstattet hat, wird diesem letztlich doch keine Glaubwürdigkeit zugebilligt, sondern wird von einer Steigerung ihres Vorbringens ausgegangen.Auch eine Vergewaltigung hatte sie zunächst nicht vorgebracht, sondern am 12.01.2009 im Rahmen der Begutachtung durch eine Ärztin sogar ausdrücklich in Abrede gestellt und derartiges erst in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht, mit der Begründung, dass sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu nicht in der Lage gewesen sei, wozu sie eingangs der Verhandlung vor dem Asylgerichthof noch einen psychiatrischen Befundbericht vorlegte, worin wegen der Gefahr einer Retraumatisierung von einer direkten Befragung zu den traumatisierenden Vorgängen abgeraten wurde. Auf entsprechende Vorhalte vor dem Asylgerichtshof brachte sie sodann vor, alle Fragen nach einer Vergewaltigung bejaht zu haben und immer gesagt zu haben, dass es eine gewesen sei. Sie habe mit den Ärzten und Psychotherapeuten (von römisch 40 ) gesprochen, welche ihr gesagt hätten, dass sie es einmal ausführlich erzählen müsse und dann nicht mehr darüber sprechen müsse, worauf ihr vorgehalten wurde, dass dies festgehalten worden wäre, sofern sie tatsächlich eine Vergewaltigung vorgebracht hätte. Derartiges ist jedoch weder der seitens des Bundesasylamtes eingeholten ärztlichen noch der psychologischen Begutachtung zu entnehmen. Zwar fand sich anlässlich der Begutachtung vom 12.01.2009 ein hochgradiger Verdacht auf PTSD, jedoch machte die Beschwerdeführerin dazu keine Angaben über eine erfolgte Vergewaltigung, sondern stellte diese sogar ausdrücklich in Abrede. Da die Beschwerdeführerin ein derartiges Vorbringen demgegenüber erst sehr verspätet erstattet hat, wird diesem letztlich doch keine Glaubwürdigkeit zugebilligt, sondern wird von einer Steigerung ihres Vorbringens ausgegangen.

Aber selbst bei Zutreffen ihres Vorbringens ist vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen, wonach

Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen, sofern sie als solche bekannt sind, aktuell einer Verfolgung ausgesetzt sind, und

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg eher vorkommen können als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Verfolgung heutzutage eher auszuschließen ist,

nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Gefahr einer aktuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die in der Verhandlung vorgehaltenen Berichte.

Wenn auch auf Seite 17 des Berichtes des Danish Immigration Service vom Oktober 2011 ausgeführt wird, dass Besitzer von Mietobjekten das Recht haben, die Registrierung einer Person zu verweigern, so kann nicht allgemein daraus geschlossen werden, dass dies von Vermietern generell in dieser Art und Weise gehandhabt wird. Nicht in Zweifel gezogen wird - wie in den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes Seite 16 erster Absatz beschrieben - dass Kaukasier größere Probleme haben, einen Vermieter zu finden. Eine Unmöglichkeit eine Unterkunft zu finden kann daraus aber nicht geschlossen werden.

Hinsichtlich des Verweises der Vertreterin auf die ACCORD Anfragebeantwortung a-7756 vom 08.09.2011, wonach konstruierte Anklagen gegen Tschetschenen häufig seien, ist auszuführen, dass es sich dabei um einen aus dem Zusammenhang gerissenen Satz gehandelt hat. Die Vertreterin hat unterlassen aus dem Bericht zu zitieren, dass davon vor allem Personen betroffen sind, die einer nicht traditionellen Richtung des Islam anhängen. Gegen diese würden Antiterrorprozesse geführt werden, in deren Verlauf die Anklagen auf illegalen Waffen- oder Drogenbesitz abgemildert werden würden. Selbst bei Wahrunterstellung des behaupteten Sachverhaltes kann dies nicht mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang gebracht werden.

Zu der dem Bericht der SFH vom 12.09.2011 entnommenen Häufigkeit willkürlicher Festnahmen (Seite 10 Pkt 4.1) und der sich daraus ergebenden Gefährdung von Rückkehrern (Seite 19, Pkt. 5.9) wird angemerkt, dass diese Festnahmen - wie dem Bericht zu entnehmen ist - vor allem dazu dienen, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie Beschuldigungen anderer Personen zu erhalten bzw. um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen. Keiner dieser Punkte ist auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Da weder einer ihrer Angehörigen Widerstandkämpfer war bzw. ist, noch der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin Glaubwürdigkeit zuerkannt wird, kann daraus keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin resultieren. Dass die Rückkehrer generell verhaftet, befragt und gefoltert werden - dies wird auch im Bericht des DIS behauptet-, ist mit den Erfahrungen des Asylgerichtshofes, nämlich einer doch einigermaßen hohen Anzahl von freiwilligen Rückkehrern in die Russische Föderation, und den vom Asylgerichtshof erstellten Feststellungen (vgl. II.) nicht in Einklang zu bringen.Zu der dem Bericht der SFH vom 12.09.2011 entnommenen Häufigkeit willkürlicher Festnahmen (Seite 10 Pkt 4.1) und der sich daraus ergebenden Gefährdung von Rückkehrern (Seite 19, Pkt. 5.9) wird angemerkt, dass diese Festnahmen - wie dem Bericht zu entnehmen ist - vor allem dazu dienen, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie Beschuldigungen anderer Personen zu erhalten bzw. um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen. Keiner dieser Punkte ist auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Da weder einer ihrer Angehörigen Widerstandkämpfer war bzw. ist, noch der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin Glaubwürdigkeit zuerkannt wird, kann daraus keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin resultieren. Dass die Rückkehrer generell verhaftet, befragt und gefoltert werden - dies wird auch im Bericht des DIS behauptet-, ist mit den Erfahrungen des Asylgerichtshofes, nämlich einer doch einigermaßen hohen Anzahl von freiwilligen Rückkehrern in die Russische Föderation, und den vom Asylgerichtshof erstellten Feststellungen vergleiche römisch zwei.) nicht in Einklang zu bringen.

Nicht in Zweifel gezogen wird die in der Russischen Föderation bestehende Fremdenfeindlichkeit, insbesondere gegenüber Tschetschenen. Wenn auch eine Diskriminierung nicht ausgeschlossen werden kann, entspricht nicht den Tatsachen, dass jeder Kaukasier einer Verfolgung alleine aufgrund seiner Herkunft unterliegt. Von einer von der Vertreterin mehr oder weniger geltend gemachten Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) von Tschetschenen in der Russischen Föderation kann nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichthofes, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesprochen werden.

In der Unfruchtbarkeit einer alleinstehenden - gut ausgebildeten - tschetschenischen Frau kann eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe nicht erkannt werden, auch wenn sie dem traditionellen Rollenbild einer tschetschenischen Frau dadurch nicht entspricht. Mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens ist auch nicht von der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe einer von ihrer Familie wegen der Vergewaltigung verstoßenen Frau auszugehen.

Zum Verweis der Vertreterin auf Seite 3 der ACCORD-Anfragebeantwortung a-7653 vom 16. Juni 2011 über die Situation von Frauen in Tschetschenien, der sich hautsächlich mit der "Kopftuchpflicht" bzw. der Pflicht sich der traditionell islamischen Kleiderordnung zu unterziehen beschäftigt, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. im erstinstanzlichen Akt aufscheinende Foto) als auch in der Verhandlung des Asylgerichtshofes ein Kopftuch trug. Im Zuge der Verhandlung des Asylgerichthofes war die Beschwerdeführerin auch traditionell muslimisch gekleidet.Zum Verweis der Vertreterin auf Seite 3 der ACCORD-Anfragebeantwortung a-7653 vom 16. Juni 2011 über die Situation von Frauen in Tschetschenien, der sich hautsächlich mit der "Kopftuchpflicht" bzw. der Pflicht sich der traditionell islamischen Kleiderordnung zu unterziehen beschäftigt, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vergleiche im erstinstanzlichen Akt aufscheinende Foto) als auch in der Verhandlung des Asylgerichtshofes ein Kopftuch trug. Im Zuge der Verhandlung des Asylgerichthofes war die Beschwerdeführerin auch traditionell muslimisch gekleidet.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

III. Rechtliches:römisch drei. Rechtliches:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichthofes, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden (z.B. UBAS v. 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS v. 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u. v.a.m.; VwGH v. 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, AsylGH D4 426861-1/2012/4E vom 29.05.2012, AsylGH D3 417252-1/2011/9E vom 31.04.2012)

Eine Prüfung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin hat - wie in der oa. Beweiswürdigung dargelegt - keine Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin ergeben, sodass eine Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommt.

Anzumerken ist ferner, dass auch vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen die Gefahr einer aktuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer medizinischen Hilfeleistung an Soldaten aus dem ersten Krieg bzw. Verletzten vor dem zweiten Krieg nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Eine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen im Sinne der GFK scheidet bei der Beschwerdeführerin schon deshalb aus, da sie eine gute Ausbildung genossen hat und auch in der Lage wäre durch eine Berufstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

In der Unfruchtbarkeit einer alleinstehenden - gut ausgebildeten - tschetschenischen Frau kann eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe nicht erkannt werden, auch wenn sie dem traditionellen Rollenbild einer tschetschenischen Frau dadurch nicht entspricht. Mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens ist auch nicht von der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe einer von ihrer Familie wegen der Vergewaltigung verstoßenen Frau auszugehen.

Da im gegenständlichen Fall eine aktuelle Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht glaubhaft ist bzw. nicht vorliegt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall eine aktuelle Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht glaubhaft ist bzw. nicht vorliegt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Schlagworte

alleinstehende Frau, Anhaltung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, psychische Störung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten