TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/13 D11 315947-2/2012

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Veröffentlicht am 13.07.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D11 315947-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012 zu GZ. D11 315947-1/2008/9E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012 zu GZ. D11 315947-1/2008/9E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012 zu GZ D11 315947-1/2008/9E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012 zu GZ D11 315947-1/2008/9E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Ehemann der Antragstellerin, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - seinen Angaben zufolge - am 02.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Ehemann der Antragstellerin, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - seinen Angaben zufolge - am 02.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

I.2. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am 01.12.2005 gab er an, als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe in Dagestan gelebt zu haben. Dort seien die Übergriffe von russischen Soldaten immer häufiger geworden, daher habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er wolle in Sicherheit leben.römisch eins.2. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am 01.12.2005 gab er an, als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe in Dagestan gelebt zu haben. Dort seien die Übergriffe von russischen Soldaten immer häufiger geworden, daher habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er wolle in Sicherheit leben.

I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, am 08.12.2008 gab der Ehemann der Antragstellerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein, welcher im September 2004 vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei. Im Reisepass sei ein polnisches Visum für 3 Tage gewesen. Dieses sei ihm am 11.11.2005 in der Konsularabteilung in XXXX in Weißrussland ausgestellt worden. Aber der polnische Grenzoffizier habe die Einreise verweigert und das Visum annulliert, woraufhin er den Reisepass nach Hause geschickt habe. Er habe nicht in Polen bleiben, sondern lediglich legal nach Polen einreisen wollen, um dann illegal in ein westeuropäisches Land weiterzureisen.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, am 08.12.2008 gab der Ehemann der Antragstellerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein, welcher im September 2004 vom Passamt in römisch 40 ausgestellt worden sei. Im Reisepass sei ein polnisches Visum für 3 Tage gewesen. Dieses sei ihm am 11.11.2005 in der Konsularabteilung in römisch 40 in Weißrussland ausgestellt worden. Aber der polnische Grenzoffizier habe die Einreise verweigert und das Visum annulliert, woraufhin er den Reisepass nach Hause geschickt habe. Er habe nicht in Polen bleiben, sondern lediglich legal nach Polen einreisen wollen, um dann illegal in ein westeuropäisches Land weiterzureisen.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er seit dem August 2005 massive Probleme mit dem russischen Geheimdienst in Dagestan habe. Sein Haus sei bis zu seiner Ausreise etwa 10 Mal von bewaffneten Männern aufgesucht habe. Man habe seine Familienangehörigen aufgefordert, ihm mitzuteilen, dass er zu ihnen als Auskunftsperson kommen solle. Sie hätten von ihm Auskünfte über Tschetschenen gewollt. Daraufhin sei er geflüchtet, weil er gewusst habe, dass dies nur einen Vorwand für seine Verhaftung dargestellt hätte. Er wisse, dass Personen immer wieder ohne Anlass festgehalten, misshandelt und sogar getötet werden.

Er selbst sei bereits im Jahr 1999 für zwei Monate festgehalten worden. Damals sei er geschlagen und zur Unterfertigung von Dokumenten gezwungen worden. Ein zweites Mal hätten sie ihn nicht erwischt.

I.4. Im Rahmen der Zweiteinvernahme am 13.12.2005 hielt der Ehemann der Antragstellerin seine Angaben zu seinen Fluchtgründen aufrecht und gab an, von Anfang an nach Österreich gewollt zu haben.römisch eins.4. Im Rahmen der Zweiteinvernahme am 13.12.2005 hielt der Ehemann der Antragstellerin seine Angaben zu seinen Fluchtgründen aufrecht und gab an, von Anfang an nach Österreich gewollt zu haben.

I.5. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte XXXX keine krankheitswertige psychische Störung des Vaters des Antragstellers fest.römisch eins.5. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte römisch 40 keine krankheitswertige psychische Störung des Vaters des Antragstellers fest.

Hinsichtlich seiner Fluchtmotive gab er im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren an, im Jahr 1999 von der lokalen Polizei misshandelt und zwei Monate lang festgehalten worden zu sein, weil er vielen Leuten (Zivilisten, keinen Kämpfern) bei der Flucht aus Tschetschenien geholfen habe. Seine Familie hätte ihn freigekauft. In der Folge sei er auf eine Art "schwarze Liste" gekommen. In den letzten Monaten hätte es wieder mehr Säuberungen gegeben, wobei man auch wieder nach ihm gesucht habe. Aber er sei nicht zu Hause gewesen. Zu seiner Sicherheit sei er dann geflüchtet, zumal nach wie vor nach ihm gesucht worden sei.

I.6. Am 27.12.2005 legte der Rechtsberater den russischen Inlandsreisepass des Ehemann der Antragstellerin mit der Nr.XXXX, vor.römisch eins.6. Am 27.12.2005 legte der Rechtsberater den russischen Inlandsreisepass des Ehemann der Antragstellerin mit der Nr.XXXX, vor.

I.7. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Ehemann der Antragstellerin am 20.04.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der Russischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, im Jahr 1999 bereits einmal festgenommen worden zu sein. Damals sei er bei einem Kontrollposten zwischen zwei Dörfern angehalten worden, weil sich in seinem Pass keine Wohnsitzeintragung befunden habe. Sie hätten ihn verhört, geschlagen und zur Unterfertigung von Papieren aufgefordert, um etwas zuzugeben, was er nicht getan habe. Im Zuge des Unterschreibens habe er ein Durchschlagspapier gesehen, wobei am unteren Zettel nichts gestanden sei. Sie hätten ihn fast zwei Monate lang im Untersuchungsgefängnis in XXXX festgehalten. Nach dem ersten Tag in der Haft habe sich niemand mehr um ihn gekümmert, aber sie hätten mit den Verwandten über Geld gesprochen. Ansonsten hätten sie nichts von ihm gewollt. Gegen eine Bezahlung von US $ 1.000 sei er am 06.11.1999 wieder freigelassen worden. Bis August 2005 habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.römisch eins.7. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Ehemann der Antragstellerin am 20.04.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der Russischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, im Jahr 1999 bereits einmal festgenommen worden zu sein. Damals sei er bei einem Kontrollposten zwischen zwei Dörfern angehalten worden, weil sich in seinem Pass keine Wohnsitzeintragung befunden habe. Sie hätten ihn verhört, geschlagen und zur Unterfertigung von Papieren aufgefordert, um etwas zuzugeben, was er nicht getan habe. Im Zuge des Unterschreibens habe er ein Durchschlagspapier gesehen, wobei am unteren Zettel nichts gestanden sei. Sie hätten ihn fast zwei Monate lang im Untersuchungsgefängnis in römisch 40 festgehalten. Nach dem ersten Tag in der Haft habe sich niemand mehr um ihn gekümmert, aber sie hätten mit den Verwandten über Geld gesprochen. Ansonsten hätten sie nichts von ihm gewollt. Gegen eine Bezahlung von US $ 1.000 sei er am 06.11.1999 wieder freigelassen worden. Bis August 2005 habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.

Im August 2005 seien sie zu seiner Ehefrau nach Hause gekommen und hätten dieser mitgeteilt, dass er aufs Revier kommen solle. Jene Person habe nur seinen Vornamen und die Nummer des Zimmers, wo er sich melden solle, genannt. Er sei von seiner Arbeit nach Hause gekommen und sei von seiner Ehefrau darüber informiert worden. Daraufhin habe er einen Abgeordneten namens XXXX aufgesucht, welcher gemeint habe, er solle der Aufforderung Folge leisten, da er nichts zu befürchten habe. Er habe dennoch Furcht verspürt und sei der Aufforderung nicht nachgekommen, zumal es in seinem Herkunftsstaat gängig sei, dass man festgenommen und dann wieder freigekauft werde. Nach diesem Vorfall habe er weiter am Markt gehandelt und habe normal zu Hause gelebt. Cirka ein Monat später seien neuerlich Personen in Zivil zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach Waren erkundigt, obwohl er zu Hause gar keine Waren verkauft habe. Sein Bruder und seine Ehefrau seien ebenfalls zu Hause gewesen. Beide hätten wahrgenommen, dass diese Personen in Zivil unter der Kleidung eine Waffe getragen hätten. Danach sei er nicht mehr zum Markt gegangen und habe auch nicht mehr zu Hause gelebt. Später seien sie nochmals gekommen und hätten mit ihm reden wollen, wobei sie ihn aber nicht angetroffen hätten. Er selbst habe seit seiner Anhaltung im Jahr 1999 keinen unmittelbaren Kontakt mehr zu Soldaten bzw. Behördenvertretern gehabt.Im August 2005 seien sie zu seiner Ehefrau nach Hause gekommen und hätten dieser mitgeteilt, dass er aufs Revier kommen solle. Jene Person habe nur seinen Vornamen und die Nummer des Zimmers, wo er sich melden solle, genannt. Er sei von seiner Arbeit nach Hause gekommen und sei von seiner Ehefrau darüber informiert worden. Daraufhin habe er einen Abgeordneten namens römisch 40 aufgesucht, welcher gemeint habe, er solle der Aufforderung Folge leisten, da er nichts zu befürchten habe. Er habe dennoch Furcht verspürt und sei der Aufforderung nicht nachgekommen, zumal es in seinem Herkunftsstaat gängig sei, dass man festgenommen und dann wieder freigekauft werde. Nach diesem Vorfall habe er weiter am Markt gehandelt und habe normal zu Hause gelebt. Cirka ein Monat später seien neuerlich Personen in Zivil zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach Waren erkundigt, obwohl er zu Hause gar keine Waren verkauft habe. Sein Bruder und seine Ehefrau seien ebenfalls zu Hause gewesen. Beide hätten wahrgenommen, dass diese Personen in Zivil unter der Kleidung eine Waffe getragen hätten. Danach sei er nicht mehr zum Markt gegangen und habe auch nicht mehr zu Hause gelebt. Später seien sie nochmals gekommen und hätten mit ihm reden wollen, wobei sie ihn aber nicht angetroffen hätten. Er selbst habe seit seiner Anhaltung im Jahr 1999 keinen unmittelbaren Kontakt mehr zu Soldaten bzw. Behördenvertretern gehabt.

Von August 2005 bis zur Ausreise habe er sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. In jener Zeit sei in etwa acht Mal nach ihm gefragt worden, wobei immer zwei Personen gekommen seien. Wahrscheinlich hätten sie wieder Geld von ihm erpressen wollen oder aber die Unterfertigung von Dokumenten vom ihm verlangt. Es werde nach wie vor nach ihm gesucht, zumal er ein Monat nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat von seiner Ehefrau darüber informiert worden sei, dass Leute zeitig in der Früh das Haus durchsucht hätten. Im Zuge dessen hätten sie ihr auch eine Waffe unterschieben wollen und sein Wehrdienstbuch sei eingezogen worden.

Auf die Frage, ob es für die Flucht im November 2005 einen besonderen Auslöser gegeben habe, antwortete er, er habe eineinhalb Monate nicht gewusst, welche Route er nehmen solle.

Im Falle einer Rückkehr befürchte er neuerlich inhaftiert zu werden, nachdem er von seiner Ehefrau erfahren habe, dass er zur Fahndung ausgeschrieben sei. Nicht nur auf dem Revier, sondern auch an den Kontrollposten liege ein Foto von ihm auf. Daher hätte er sich auch nirgendwo anders niederlassen können.

Auf die Frage, ob er sich jemals in Tschetschenien aufgehalten habe, antwortete er verneinend und führte dazu aus, dass seine Ehefrau von Tschetschenien sei. Deren Verwandte seien fünf oder sechs Mal aufgesucht worden.

I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, FZ. 05 21.064-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemann der Antragstellerin in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit wurde der Ehemann der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, FZ. 05 21.064-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemann der Antragstellerin in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit wurde der Ehemann der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

I.7. Gegen seinen abweisenden Bescheid erhob der Ehemann der Antragstellerin fristgerecht das Rechtsmittel der (nach damaliger Terminologie) Berufung.römisch eins.7. Gegen seinen abweisenden Bescheid erhob der Ehemann der Antragstellerin fristgerecht das Rechtsmittel der (nach damaliger Terminologie) Berufung.

I.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, GZ. 308.984-C1/3E-XVIII/60/07, wurde in Erledigung der Berufung der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde festgehalten, dass das erstinstanzliche Verfahren mit gravierenden Mängeln in der Sachverhaltsfeststellung belastet sei, zumal seitens der belangten Behörde in unrichtiger Weise ausschließlich Feststellungen zur aktuellen Lage in Tschetschenien, nicht jedoch zu Dagestan getroffen worden seien.römisch eins.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, GZ. 308.984-C1/3E-XVIII/60/07, wurde in Erledigung der Berufung der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde festgehalten, dass das erstinstanzliche Verfahren mit gravierenden Mängeln in der Sachverhaltsfeststellung belastet sei, zumal seitens der belangten Behörde in unrichtiger Weise ausschließlich Feststellungen zur aktuellen Lage in Tschetschenien, nicht jedoch zu Dagestan getroffen worden seien.

I.9. Daraufhin wies das Bundesasylamt neuerlich den Asylantrag mit Bescheid vom 22.05.2007, Zl. 05 21.064-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemanns der Antragstellerin in die Russische Föderation für zulässig (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit wurde der Ehemann der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität und Identität des Ehemanns der Antragstellerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan. Das Vorbringen des Ehemanns der Antragstellerin sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMKR dar.römisch eins.9. Daraufhin wies das Bundesasylamt neuerlich den Asylantrag mit Bescheid vom 22.05.2007, Zl. 05 21.064-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemanns der Antragstellerin in die Russische Föderation für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit wurde der Ehemann der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität und Identität des Ehemanns der Antragstellerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan. Das Vorbringen des Ehemanns der Antragstellerin sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMKR dar.

In gleicher Weise negativ wurde über die Asylanträge der Antragstellerin (Zl. 07 05.018-BAT), des Antragstellers selbst (Zl. 09 09.098-BAT) und seiner Brüder (Zl.en 07 05.019-BAT sowie 07 05.020-BAT) entschieden.

I.10. Gegen diese jeweiligen Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) eingebracht und die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Im Wesentlichen wiederholte der Ehemann der Antragstellerin die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe und stellte die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen werde.römisch eins.10. Gegen diese jeweiligen Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) eingebracht und die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Im Wesentlichen wiederholte der Ehemann der Antragstellerin die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe und stellte die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen werde.

I.11. Am 22.06.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine handschriftlich verfasste Zeugenaussage von XXXX betreffend den Ehemann der Antragstellerin ein, worin dieser bestätigte, dass die Miliz und das Militär nach dem Ehemann der Antragstellerin suchen würden. Bei seiner Festnahme sei ihm ein Foto des Ehemanns der Antragstellerin vorgelegt und nach dem Ehemann der Antragstellerin gefragt worden. Er wisse nicht, warum nach dem Ehemann der Antragstellerin gesucht werde.römisch eins.11. Am 22.06.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine handschriftlich verfasste Zeugenaussage von römisch 40 betreffend den Ehemann der Antragstellerin ein, worin dieser bestätigte, dass die Miliz und das Militär nach dem Ehemann der Antragstellerin suchen würden. Bei seiner Festnahme sei ihm ein Foto des Ehemanns der Antragstellerin vorgelegt und nach dem Ehemann der Antragstellerin gefragt worden. Er wisse nicht, warum nach dem Ehemann der Antragstellerin gesucht werde.

I.12. Am 02.10.2008 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der XXXX vom 24.09.2008 betreffend "Kurzbrief; Strafanzeigen wegen Bestellbetrug" ein, worin auch der Ehemann der Antragstellerin namentlich genannt wird.römisch eins.12. Am 02.10.2008 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der römisch 40 vom 24.09.2008 betreffend "Kurzbrief; Strafanzeigen wegen Bestellbetrug" ein, worin auch der Ehemann der Antragstellerin namentlich genannt wird.

I.13. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Ehemann der Antragstellerin aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt und binnen 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.13. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Ehemann der Antragstellerin aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt und binnen 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

I.14 Am 19.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Antragstellerin und ihres Ehemannes eine - mit den Beschwerdeverfahren der Familienmitglieder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.14 Am 19.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Antragstellerin und ihres Ehemannes eine - mit den Beschwerdeverfahren der Familienmitglieder gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Ehemann der Antragstellerin an, es gehe ihm gut. Dies gelte auch für seine minderjährigen Kinder. Auch die Antragstellerin gab für sich an, dass es ihr gut gehe.

In weiterer Folge wurde mit der Befragung des Ehemannes der Antragstellerin fortgesetzt.

Auf die Frage, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung vornehmen wolle, antwortete er, ergänzen oder wegnehmen wolle er nichts. Er habe von tatsächlich Erlebtem berichtet. Er habe eine Beschwerde verfasst, dort gebe es eine Ergänzung. Aufgefordert, diese Ergänzung mit eigenen Worten zu konkretisieren, gab er an, er habe ergänzt, dass er im Dezember 2005 nach Österreich gekommen sei. Im Juni 2006 sei seine Familie noch zu Hause gewesen und es habe einen Vorfall gegeben, zumal ein Mitarbeiter für innere Angelegenheiten umgebracht worden sei. Dies sei cirka im August gewesen, woraufhin eine gesamte Einheit zu ihm nach Hause gekommen sei und ihm vorgeworfen habe, dass er für diese Ermordung verantwortlich sei, obwohl er sich bereits ein halbes Jahr in Österreich aufgehalten habe. Das habe er damals in seiner Beschwerde ergänzt. Auf Vorhalt, in seiner Beschwerde sei dies nicht zu finden (AS 337 bis 347), erwiderte er, er habe bei der Caritas davon berichtet und seine Frau habe dies bereits in ihrer Einvernahme dargelegt. Ansonsten gebe es nichts zu ergänzen und seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit.

Zu seiner Person gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX (Dagestan) geboren zu sein. Er sei seit XXXX mit XXXX verheiratet. Er sei Vater von drei Kindern.Zu seiner Person gab er an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 (Dagestan) geboren zu sein. Er sei seit römisch 40 mit römisch 40 verheiratet. Er sei Vater von drei Kindern.

Im Herkunftsstaat leben noch die Familien seiner Onkel sowie die Familie eines Cousins. Die Eltern seiner Ehefrau leben in XXXX. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe er auch drei Schwestern genannt (AS 23) gab er an, diese seien in verschiedenen Dörfern verheiratet, wobei eine Schwester in Tschetschenien lebe und die beiden anderen Schwestern in Dagestan leben würden.Im Herkunftsstaat leben noch die Familien seiner Onkel sowie die Familie eines Cousins. Die Eltern seiner Ehefrau leben in römisch 40 . Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe er auch drei Schwestern genannt (AS 23) gab er an, diese seien in verschiedenen Dörfern verheiratet, wobei eine Schwester in Tschetschenien lebe und die beiden anderen Schwestern in Dagestan leben würden.

Er sei russischer Staatsbürger und erachte sich der tschetschenischen Volksgruppe als zugehörig.

Er habe 9 Jahre die Grundschule absolviert. Danach habe er keine Ausbildung genossen, zumindest nicht offiziell. Inoffiziell habe er einige Handwerke im Baugewerbe gelernt, etwa das Tischlerhandwerk. Auch habe er als Verkäufer in einem Geschäft gearbeitet und zwar in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise. In seiner Kindheit habe er seine Eltern in der Landwirtschaft unterstützt.

An seinem letzten Wohnsitz lebe nunmehr sein Bruder. Dabei handle es sich um ein Haus.

Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft gewesen oder angehalten worden sei, gab er an, am 09.09.1999 mitgenommen worden zu sein, wobei er für zwei Monate angehalten worden sei.

Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht zu schildern, gab er an, er habe in Ruhe Handel am Markt betrieben, wobei eines Abends Leute in Zivil zu ihm nach Hause gekommen seien. Er sei zu seinem Nachbarn gegangen. Diese Leute hätten aber seinen Bruder angesprochen, wobei sie sich als Käufer ausgegeben hätten. Aber er habe nicht zu Hause gehandelt. Auf diese Weise hätten sie ihn lediglich finden wollen. Am nächsten Tag habe man seinen Neffen vom Markt geholt, weil man seinen Neffen für ihn (den Ehemann der Antragstellerin) gehalten habe. Unterwegs hätten sie festgestellt, dass es sich um eine Verwechslung handle, woraufhin sein Neffe zurückgebracht worden sei. Daraufhin sei er angerufen worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass nach ihm gesucht werde. Aber er habe nicht verstanden, warum nach ihm gesucht werde. Bereits zuvor habe es einen Vorfall gegeben. Er sei vom Markt nach Hause gefahren, wobei es zu jener Zeit in seinem Dorf viele Militärangehörige gegeben habe und daher jedes Haus überprüft worden sei. Es habe ein großes Durcheinander gegeben. Er sei bis zu seinem Haus gekommen, wobei er die Lebensmittel, die er bei sich gehabt habe, gerade noch seiner Ehefrau übergeben habe. Auf der Straße seien Nachbarn gestanden und er sei auf diese zugegangen, um mit diesen zu sprechen. Die Leute seien mit einem Pkw und mit einem Bus gekommen, wobei sein Haus eingekreist worden sei. Er habe sich gerade auf der Straße befunden, daher hätten sie ihn nicht im Haus gefunden. Seine Frau habe nicht verraten, dass er sich auf der Straße aufhalte. Im Zuge dessen sei seiner Frau eine Ladung übergeben worden, worin er aufgefordert worden sei, dass er in die Abteilung kommen solle. In seinem Heimatdorf habe es einen Tschetschenen gegeben, dieser sei ein Abgeordneter und weitschichtiger Verwandter gewesen. Diesem habe er die Ladung gezeigt, woraufhin der Bekannte gemeint habe, er bringe dies in Ordnung. Er (der Ehemann der Antragstellerin) solle hingehen und nachfragen, worum es gehe. Er habe Angst gehabt und sei nicht hingegeben, zumal er Angst vor einer Festhaltung gehabt habe. Es sei ihm klar gewesen, dass es einen Befehl von oben gegeben habe und dass er gesucht werde.

Auf die Frage des beisitzenden Richters, warum er einen einflussreichen Abgeordneten aufgesucht habe, um einen Rat einzuholen, wenn er diesen Rat sowieso nicht befolge, antwortete er, er habe den Abgeordneten in der Hoffnung aufgesucht, von diesem Hilfe zu bekommen. Aber an seiner Reaktion habe er verstanden, dass er ihm kaum helfen könne bzw. dass er sich nur selbst helfen könne.

Aufgefordert, mit seinen fluchtrelevanten Beweggründen fortzusetzen, gab er an, nach dem Vorfall rund um seinen Neffen sei er nicht mehr zum Markt gegangen. Er habe zwar zu Hause gelebt, aber er sei dauernd in Bereitschaft gewesen eventuell wegzugehen, wenn tatsächlich nochmals Leute gekommen wären. Gegenüber habe ein Cousin gelebt, wobei er sich überlegt habe, im Falle eine Gefahr über das Haus seines Cousins zu flüchten. Zwei oder drei Mal sei dies auch so gewesen. Er habe beobachtet, wie die Leute mit seiner Frau gesprochen hätten und wieder gegangen seien. Zwei Mal habe er sich einfach zufällig beim Nachbarn aufgehalten und zu diesem Zeitpunkt seien die Leute gekommen. Im Dorf habe er zwar nahe Verwandte gehabt, aber er habe diese Leute nicht in Gefahr bringen wollen. Deswegen habe er manchmal auf dem Feld übernachtet.

Auf die weitere Frage, wie es weitergegangen sei, führte er aus, ein weiteres Leben dieser Art wäre nicht möglich gewesen, daher habe er die Entscheidung zur Ausreise getroffen. Sie hätten damals ein Kind gehabt, welches Verbrennungen im Hüft- und Rückenbereich erlitten habe. Er sei damals für die Ernährung seiner Familie verantwortlich gewesen und habe sich Sorgen gemacht, was im Falle seiner Festnahme mit seiner Familie geschehen könne. Daher habe er sich zur Flucht nach Europa entschlossen, um seine Familie später nachkommen zu lassen.

Über Befragen, wie der Neffe geheißen habe, welcher versehentlich mitgenommen worden sei, gab er den Namen XXXX an und führte dazu aus, dieser sei der dritte Sohn seiner älteren Schwester. Dieser sei XXXX geboren, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, ein damals 17-Jähriger sei für seine Person gehalten worden, obwohl er damals knapp 30 Jahre alt gewesen sei, woraufhin der Ehemann der Antragstellerin meinte, sein Neffe habe ihm sehr ähnlich gesehen, außerdem hätten die Leute keine aktuellen Fotos von ihm gehabt, sondern hätten sich mit einer Passkopie, worauf er als 18-Jähriger abgebildet gewesen sei, nach ihm erkundigt. Nachgefragt, von welchem Pass er rede, gab er seinen Inlandspass an, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, auf dem Bild (AS 67) sei er 18 Jahre alt, worauf der Ehemann der Antragstellerin meinte, er spreche von einem Foto von einem früheren Pass. Er wisse nicht, warum man kein Foto vom aktuellen Inlandspass genommen habe.Über Befragen, wie der Neffe geheißen habe, welcher versehentlich mitgenommen worden sei, gab er den Namen römisch 40 an und führte dazu aus, dieser sei der dritte Sohn seiner älteren Schwester. Dieser sei römisch 40 geboren, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, ein damals 17-Jähriger sei für seine Person gehalten worden, obwohl er damals knapp 30 Jahre alt gewesen sei, woraufhin der Ehemann der Antragstellerin meinte, sein Neffe habe ihm sehr ähnlich gesehen, außerdem hätten die Leute keine aktuellen Fotos von ihm gehabt, sondern hätten sich mit einer Passkopie, worauf er als 18-Jähriger abgebildet gewesen sei, nach ihm erkundigt. Nachgefragt, von welchem Pass er rede, gab er seinen Inlandspass an, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, auf dem Bild (AS 67) sei er 18 Jahre alt, worauf der Ehemann der Antragstellerin meinte, er spreche von einem Foto von einem früheren Pass. Er wisse nicht, warum man kein Foto vom aktuellen Inlandspass genommen habe.

Daraufhin fasste der vorsitzende Richter zusammen, wenn er richtig gezählt habe, dann habe es fünf oder sechs Versuche gegeben, um seiner Person habhaft zu werden, worauf der Ehemann der Antragstellerin anmerkte, dies könne sein. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe er von zehn Versuchen gesprochen (AS 33), gab er an, dies könne sein, er habe nicht nachgezählt. Es habe eine Zeit gegeben, wo sie jeden Tag zu seiner Frau gekommen seien.

Auf die Frage, wie der Abgeordnete geheißen habe, antwortete er, er glaube XXXX. Dieser habe eine Tankstelle betrieben, welche "XXXX" geheißen habe, deswegen habe er XXXX geheißen. Aber vielleicht habe er auch einen anderen Namen geführt, zumal es sich nur um einen weitschichtigen Verwandten gehandelt habe. Nachgefragt, inwiefern er mit ihm verwandt gewesen sei, antwortete der Ehemann der Antragstellerin, er könne dies nicht sagen, woraufhin der vorsitzende Richter anmerkte, er könne nicht nachvollziehen, dass er keine genaueren Angaben machen könne, worauf der Ehemann der Antragstellerin erwiderte, der Abgeordnete habe zum selben Taip gehört. Er glaube, er sei Abgeordneter im nationalen Parlament, welcher damals neu gewählt worden sei. Dieser sei eine große Autorität für die Tschetschenen in Dagestan.Auf die Frage, wie der Abgeordnete geheißen habe, antwortete er, er glaube römisch 40 . Dieser habe eine Tankstelle betrieben, welche "XXXX" geheißen habe, deswegen habe er römisch 40 geheißen. Aber vielleicht habe er auch einen anderen Namen geführt, zumal es sich nur um einen weitschichtigen Verwandten gehandelt habe. Nachgefragt, inwiefern er mit ihm verwandt gewesen sei, antwortete der Ehemann der Antragstellerin, er könne dies nicht sagen, woraufhin der vorsitzende Richter anmerkte, er könne nicht nachvollziehen, dass er keine genaueren Angaben machen könne, worauf der Ehemann der Antragstellerin erwiderte, der Abgeordnete habe zum selben Taip gehört. Er glaube, er sei Abgeordneter im nationalen Parlament, welcher damals neu gewählt worden sei. Dieser sei eine große Autorität für die Tschetschenen in Dagestan.

Weiters befragt, ob jemals in der Nacht nach ihm gesucht worden sei, antwortete der Ehemann der Antragstellerin verneinend, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, ein Großteil der tschetschenischen Asylwerber bringe vor, dass die Verhaftung in der Nacht stattgefunden habe, worauf er erwiderte, diese Leute würden Hollywoodgeschichten erzählen, er berichte die Wahrheit. Der vorsitzende Richter merkte dazu nochmals an, er könne aber durchaus nachvollziehen, dass man eine gesuchte Person auch in der Nacht festnehmen möchte, woraufhin der Ehemann der Antragstellerin entgegnete, meist sei es so, dass es sehr zeitig in der Früh, noch vor Sonnenaufgang passiere. Auch der letzte Vorfall, wobei er sich schon in Österreich aufgehalten habe, habe sich bei Tagesanbruch zugetragen. Sie hätten die Türe eingetreten und die Scheiben eingeworfen. Seine Frau sei Gott sei Dank nicht zu Hause gewesen.

Nachgefragt, warum er nicht mehr zum Markt gegangen sei, aber zumindest teilweise weiter zu Hause gelebt habe, gab er an, am Markt habe es nicht so viele Möglichkeiten geben, um seinen Verfolgern zu entkommen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, aber er habe in Kauf genommen bspw. zu Mitternacht im Bett verhaftet zu werden, worauf der Ehemann der Antragstellerin erwiderte, dies wäre möglich gewesen, aber dafür habe es keinen ernsten Grund gegeben. Der vorsitzende Richter merkte nochmals an, aber dennoch sei der Grund immerhin so ernst gewesen, dass er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, woraufhin der Ehemann der Antragstellerin zur Antwort gab, er habe Angst gehabt, außerdem habe er bereits eine leidvolle Erfahrung gemacht und habe erfahren, wie man Leute in der Haft behandle.

Über Befragen, ob er sich tatsächlich bei anderen Familien aufgehalten habe, gab er an, manchmal bei dem Cousin übernachtet zu haben. Die letzte Woche habe er bei einem Onkel gelebt, von dort sei er dann auch geflüchtet. Am 06.11 oder auch 07.11.2005 habe er seine Heimat verlassen. Diesbezüglich nachgefragt, wie viele Nächte er zwischen August und November 2005 zu Hause verbracht habe, gab er an, nur maximal zwei Wochen beim Cousin und beim Onkel übernachtet zu haben. Cirka vier Nächte habe er draußen verbracht. Alle anderen Nächte habe er zu Hause verbracht und auch zu Hause geschlafen.

Weiters befragt, was ihm seine Frau über die Vorfälle nach seiner Abreise erzählt habe, gab er an, nach seiner Abreise seien die Leute ein halbes Jahr nicht mehr gekommen. Dann sei ein Mitarbeiter umgebracht worden, woraufhin wieder Leute gekommen seien. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, im Spätsommer 2005 werde er teilweise fast täglich aufgesucht und dann komme ein halbes Jahr niemand, um sich nach ihm zu erkundigen, worauf der Ehemann der Antragstellerin erwiderte, nach der Ermordung seien die Leute gekommen, um ihm diese Tat in die Schuhe zu schieben. Wiederum merkte der vorsitzende Richter dazu an, man habe doch nicht gewusst, dass er geflohen sei. daher sei unverständlich, warum man plötzlich ein halbes Jahr zugewartet habe, worauf der Ehemann der Antragstellerin erwiderte, vielleicht habe es eine diesbezügliche Information oder Weisung gegeben. Er wisse nicht, warum sie nicht mehr gekommen seien. Danach habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben.

Über Befragen, warum seiner Ehefrau im Jahr 2006 ohne Probleme einen Auslandsreisepass ausgestellt worden sei, gab er an, es sei doch jedem bekannt, dass man dies mit Geld erledigen könne. Seine Ehefrau habe den Reisepass "nicht wirklich gekauft", aber man könne die Passkontrollen umgehen, wenn man Geld bezahle. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, die Kontrollen würden erst nach Ausstellung des Passes erfolgen, woraufhin der Ehemann der Antragstellerin meinte, wenn man die Dokumente abgebe, dann werde derjenige überprüft. Mit Geld übergehe man die Überprüfung, woraufhin der vorsitzende Richter entgegnete, seine Ehefrau habe einen elektronisch ausgestellten Pass erhalten (AS 117 ff. zu D11 315947-1/2008). Die Ausstellung des Passes erfolge über Datenbanken der russischen Sicherheitsbehörden und sei eine Ausstellung unmöglich, wenn jemand gesucht werde. Unabhängig davon sei es ein Leichtes nachträglich festzustellen, wer den Reisepass ausgestellt habe und nehme diese Person erhebliche strafrechtliche Konsequenzen in Kauf, worauf der Ehemann der Antragstellerin meinte, dies sei tatsächlich so, aber seine Frau sei nicht gesucht worden. Daher habe sie ohne Probleme den Pass bekommen. Der vorsitzende Richter merkte in diesem Zusammenhang ferner an, es sei seltsam, dass man zwar ihn (den Ehemann der Antragstellerin) suche, aber der Ehefrau keine Probleme bei der Ausstellung des Passes mache und nicht einmal Fragen stelle, obwohl man doch mehrfach von seiner Ehefrau seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen habe wollen, worauf der Ehemann der Antragstellerin ausführte, für ihn sei dies nicht verwunderlich, weil er wisse, wie er seinen eigenen Pass erhalten habe. Nachgefragt, wie dies geschehen sei, führte er aus, ein Bekannter habe sein Foto genommen und habe für ihn einen MID-Auslandspass besorgt (MID sei das Ministerium für Äußeres). Er habe den Pass erst bei der Zollbehörde in Weißrussland unterschrieben. Der vorsitzende Richter hielt vor, damit riskiere er doch bei jeder Kontrolle, dass er sofort "auffliege", worauf der Ehemann der Antragstellerin angab, erst die dortige Polizei an der weißrussischen Grenze habe ihn darauf hingewiesen, dass der Pass unterschrieben werden müsse. Die Korruption gebe es überall. Als es ein diesbezügliches Problem in Weißrussland gegeben habe, habe er dies auch mit Geld erledigt. Der vorsitzende Richter merkte an, trotzdem riskiere er, dass er von einem pflichtbewussten Beamten festgenommen werde, woraufhin der Ehemann der Antragstellerin erwiderte, es sei richtig, er habe Glück gehabt. Er habe den weißrussischen Beamten cirka 56 Dollar gegeben und hätten diese gemeint, wenn jemand frage, dann solle er sagen, dass er die Unterschrift beim Ministerium geleistet habe.

In weiter Folge fragte der vorsitzende Richter nach, warum sein Cousin XXXX, der in Österreich aufhältig sei, die Russische Föderation verlassen habe bzw. welche Verfolgungshandlungen gegen ihn getätigt worden seien, worauf er angab, sein Cousin sei verfolgt worden, wobei er keine Details wisse. Seitens des vorsitzenden Richters nach ungefähren Angaben nachgefragt, führte er aus, vier oder fünf Personen aus seinem Dorf, wobei auch sein Cousin zu den Gesuchten gezählt habe, seien gesucht worden. Diese seien eines Terroraktes beschuldigt worden, obwohl zu 100 % bekannt gewesen sei, dass er mit den Leuten nicht einmal befreundet gewesen sei. In weiterer Folge sei sein Cousin beschuldigt worden, dass er der Kommandant dieser Leute (gewesen) sei. Der Terrorakt habe sich im Jahr 1997 ereignet. Um nicht ins Gefängnis zu kommen, sei sein Cousin cirka vier Jahre auf der Flucht gewesen. Cirka 1997 sei der Terrorakt gewesen, aber erst ab 2000 habe man nach ihm gesucht.In weiter Folge fragte der vorsitzende Richter nach, warum sein Cousin römisch 40 , der in Österreich aufhältig sei, die Russische Föderation verlassen habe bzw. welche Verfolgungshandlungen gegen ihn getätigt worden seien, worauf er angab, sein Cousin sei verfolgt worden, wobei er keine Details wisse. Seitens des vorsitzenden Richters nach ungefähren Angaben nachgefragt, führte er aus, vier oder fünf Personen aus seinem Dorf, wobei auch sein Cousin zu den Gesuchten gezählt habe, seien gesucht worden. Diese seien eines Terroraktes beschuldigt worden, obwohl zu 100 % bekannt gewesen sei, dass er mit den Leuten nicht einmal befreundet gewesen sei. In weiterer Folge sei sein Cousin beschuldigt worden, dass er der Kommandant dieser Leute (gewesen) sei. Der Terrorakt habe sich im Jahr 1997 ereignet. Um nicht ins Gefängnis zu kommen, sei sein Cousin cirka vier Jahre auf der Flucht gewesen. Cirka 1997 sei der Terrorakt gewesen, aber erst ab 2000 habe man nach ihm gesucht.

Er habe in seinem Herkunftsstaat nicht versucht Schutz vor den von ihm genannten Verfolgungshandlungen zu suchen. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er festgenommen zu werden. In der Haft werde man oft krank. Auch andere Dinge könnten ihm passieren.

Befragt zur Integration gab er an, in Österreich bislang keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Er habe verschiedenen Leuten geholfen, aber dafür kein Geld bekommen. Er habe bislang keine Deutschkurse besucht, aber er verstehe Deutsch. Nach Aufforderung, ohne Unterstützung durch die Dolmetscherin Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, hielten der vorsitzende und der beisitzende nach einigen Sätzen des Ehemann der Antragstellerin fest, dass dieser Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweise.

Sein ältestes Kind gehe in die Schule, sein zweites Kind besuche den Kindergarten. Er sei kein Mitglied in Organisationen oder Vereinen, aber er könne drei Empfehlungsschreiben in Vorlage bringen.

In weiterer Folge wurde mit der Befragung der Antragstellerin fortgesetzt.

Diese gab zunächst an, sie habe alles geschildert, was passiert sei. Sie sei auch mit den heutigen Aussagen ihres Mannes einverstanden, woraufhin der vorsitzende Richter anmerkte, sie wisse doch noch gar nicht, was ihr Mann gesagt habe, worauf sie meinte, seine Probleme seien auch ihre Probleme. Ihre bisherigen Angaben entsprächen er Wahrheit.

Befragt zu ihrer Person gab sie an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Sie sei seit 9 Jahren verheiratet und sei Mutter von drei Kindern.Befragt zu ihrer Person gab sie an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie sei seit 9 Jahren verheiratet und sei Mutter von drei Kindern.

Ihre Eltern und ihre sechs Schwestern leben in Tschetschenien. Auch Onkel und Tanten seien noch in Tschetschenien aufhältig.

Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und erachte sich der tschetschenischen Volksgruppe als zugehörig.

Sie habe sieben Jahre die Schule besucht und danach keine weitere Ausbildung mehr genossen. Im Herkunftsstaat habe sie nicht gearbeitet.

Bis zum 6. Lebensjahr habe sie in XXXX gelebt, danach seien sie nach XXXX übersiedelt, wo sie bis zur Heirat gelebt habe. Dann habe sie in XXXX (Dagestan) bei ihrem Ehemann gelebt und zwar bis zur Ausreise.Bis zum 6. Lebensjahr habe sie in römisch 40 gelebt, danach seien sie nach römisch 40 übersiedelt, wo sie bis zur Heirat gelebt habe. Dann habe sie in römisch 40 (Dagestan) bei ihrem Ehemann gelebt und zwar bis zur Ausreise.

Sie habe zwar in Polen um Asyl angesucht, aber sie habe eine Bewilligung zur Familienzusammenführung erhalten. Mit einer Recherche bei den polnischen Behörden sei sie einverstanden.

Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, gab sie an, zunächst hätten sie nach der Eheschließung in Ruhe gelebt. Dann sei sie zum 2. Mal schwanger gewesen und zwar im Jahr 2005. Eines Tages, sie hätten gerade Tee getrunken, habe es an der Türe geklopft. Ihr Mann habe nachgesehen und festgestellt, dass es sich um unbekannte Männer gehandelt habe, woraufhin er sich gleich versteckt habe. Ihr Schwager habe die Tür geöffnet und die Leute hätten nach ihrem Mann gefragt, woraufhin ihr Schwager geantwortet habe, dass er nicht zu Hause sei und nachgefragt habe, warum man dies wissen wolle. Ihr Mann habe damals am Markt gehandelt und die Leute hätten mitgeteilt, dass sie an Lampen interessiert seien, woraufhin ihr Schwager darüber informiert, dass ihr Mann nur am Markt seinen Handel betreibe. Daraufhin seien die Unbekannten wieder weggegangen. Am 2. Tag sei ihr Mann nicht zur Arbeit gegangen. Nachdem auch die Söhne seiner Schwester am Markt gehandelt hätten, hätten die Leute einen der Söhne seiner Schwester mitgenommen. Die Schwester ihres Mannes habe fünf Söhne, wobei XXXX mitgenommen worden sei. Auf Vorhalt, ihr Mann habe XXXX genannt, gab sie an, sie wisse es nicht genau, entweder XXXX. Nachgefragt, warum sie dann wie aus der Pistole geschossen XXXX genannt habe, gab sie an, sie habe gesehen, wie er im Auto mitgenommen worden sei und sie habe gedacht, es habe sich dabei um XXXX gehandelt. Auf die Frage, wie alt XXXX damals gewesen sei, gab sie zunächst an, sie wisse es nicht, aber noch keine 20 Jahre alt.Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, gab sie an, zunächst hätten sie nach der Eheschließung in Ruhe gelebt. Dann sei sie zum 2. Mal schwanger gewesen und zwar im Jahr 2005. Eines Tages, sie hätten gerade Tee getrunken, habe es an der Türe geklopft. Ihr Mann habe nachgesehen und festgestellt, dass es sich um unbekannte Männer gehandelt habe, woraufhin er sich gleich versteckt habe. Ihr Schwager habe die Tür geöffnet und die Leute hätten nach ihrem Mann gefragt, woraufhin ihr Schwager geantwortet habe, dass er nicht zu Hause sei und nachgefragt habe, warum man dies wissen wolle. Ihr Mann habe damals am Markt gehandelt und die Leute hätten mitgeteilt, dass sie an Lampen interessiert seien, woraufhin ihr Schwager darüber informiert, dass ihr Mann nur am Markt seinen Handel betreibe. Daraufhin seien die Unbekannten wieder weggegangen. Am 2. Tag sei ihr Mann nicht zur Arbeit gegangen. Nachdem auch die Söhne seiner Schwester am Markt gehandelt hätten, hätten die Leute einen der Söhne seiner Schwester mitgenommen. Die Schwester ihres Mannes habe fünf Söhne, wobei römisch 40 mitgenommen worden sei. Auf Vorhalt, ihr Mann habe römisch 40 genannt, gab sie an, sie wisse es nicht genau, entweder römisch 40 . Nachgefragt, warum sie dann wie aus der Pistole geschossen römisch 40 genannt habe, gab sie an, sie habe gesehen, wie er im Auto mitgenommen worden sei und sie habe gedacht, es habe sich dabei um römisch 40 gehandelt. Auf die Frage, wie alt römisch 40 damals gewesen sei, gab sie zunächst an, sie wisse es nicht, aber noch keine 20 Jahre alt.

Nachgefragt, warum man gerade den Neffen mitgenommen habe, antwortete sie, weil er damals am Markt gehandelt habe. Nachdem man ihren Mann nicht gefunden habe, habe man einen Verwandten ihres Mannes mitgenommen um ihren Mann zu erpressen, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, ihr Mann habe angeben, dass es sich um eine reine Verwechslung gehandelt habe, worauf sie zustimmend antwortete. Dazu angemerkt, ihre Version stelle sich aber anders dar, gab sie an, sie habe nicht verstanden, worum es gehe. Der vorsitzende Richter merkte dazu nochmals an, dennoch stelle sich ihre Version ganz anders dar, woraufhin die Antragstellerin angab, sie sage nur die Wahrheit.

Danach seien die Unbekannten gleich noch einmal gekommen und sie habe mitgeteilt, dass ihr Mann zur Arbeit gegangen sei. Aber sie hätten gemeint, ihren Mann dort nicht gefunden zu haben, woraufhin sie geantwortet habe, vielleicht sei er noch unterwegs. Ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen, sondern sei in der Früh zum Markt aufgebrochen. Dann habe er erfahren, dass der Sohn seiner Schwester mitgenommen worden sei und er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, weil er Angst gehabt habe. Danach habe er nicht mehr zu Hause gelebt, sondern sei auf der Flucht gewesen. Auf die Frage, ob er danach nie wieder zu Hause gewesen sei, antwortete sie, nein, nie wieder, woraufhin der vorsitzende Richter entgegnete, ihr Mann habe praktisch das völlige Gegenteil vorgebracht, woraufhin sie meinte, sie habe recht. Daraufhin konfrontierte sie der vorsitzende Richter mit den Angaben ihres Ehemannes, der angegeben habe, cirka 70 von 90 Nächten zu Hause gelebt und auch übernachtet zu haben, woraufhin sie erwiderte, ihr Mann habe nicht zu Hause gelebt.

Auf die Frage, ob es vor dem Zeitpunkt des vorgetäuschten Einkaufswunsches einen anderen Vorfall gegeben habe, schüttelte die Antragstellerin energisch den Kopf und antwortete verneinend, woraufhin der vorsitzende Richter wiederum auf die Angaben ihres Mannes verwies, der dies behauptet habe. Dazu gab die Antragstellerin an, sie habe nichts gesehen, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, angeblich sei sie aber sehr wohl involviert gewesen, woraufhin die Antragstellerin meinte, dies sei richtig, sie sei immer zu Hause gewesen. Der vorsitzende Richter hielt fest, sie wisse ja gar nicht ,was hier "richtig" sein solle, woraufhin sie angab, sie seien auch vor dem vorgetäuschten Kauf immer wieder gekommen, worauf der vorsitzende Richter festhielt, ihr Mann habe genau dieses nicht gesagt, sondern nur von einem einmaligen weiteren Vorfall berichtet. Die Antragstellerin gab dazu an, das erste Mal seien sie gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie habe die Leute das erste Mal gesehen. Beim ersten Mal habe sie mit ihrem Mann Tee getrunken und es sei seitens der Unbekannten ein Kaufinteresse vorgetäuscht worden. Vorher habe es keinen Vorfall gegeben, woraufhin der vorsitzende Richter nochmals anmerkte, ihr Mann habe sehr wohl einen Vorfall zuvor genannt, worauf sie zur Antwort gab, dies sei nicht richtig. Sie habe auch keine Ladung, Mitteilung oder Information der Sicherheitsbehörden oder der unbekannten Männer mitbekommen. Nochmals hielt der vorsitzende Richter fest, ihr Mann habe dies aber behauptet, worauf sie nochmals angab, sie habe weder etwas mitbekommen noch etwas gehört.

Daraufhin wurde nochmals der Ehemann der Antragstellerin befragt und mit dem Umstand konfrontiert, dass es in der Befragung seiner Ehefrau zu schwerwiegenden und eklatanten Widersprüchen im Vergleich zu seinem Vorbringen gekommen sei, woraufhin der Ehemann der Antragstellerin angab, er wolle sein Vorbringen aufrecht halten. Der vorsitzende Richter merkte an, seine Ehefrau habe behauptet, dass sie niemals eine Ladung bekommen habe, worauf er meinte, jetzt falle es ihm wieder ein, man habe es ihr nur mündlich gesagt. Sie habe nichts Schriftliches erhalten, woraufhin der vorsitzende Richter anmerkte, seine Ehefrau habe auch von einer mündlichen Ladung nichts berichtet, worauf er meinte, vielleicht habe sie es vergessen. Weiters konfrontierte der vorsitzende Richter damit, dass angeblich XXXX und nicht XXXX entführt worden sei, worauf der Ehemann der Antragstellerin meinte, vielleicht habe sie die beiden verwechselt, woraufhin der vorsitzende Richter entgegnete, seine Ehefrau habe sogar behauptet, die Mitnahme des Neffen gesehen zu haben. Der Ehemann der Antragstellerin gab dazu an, ja, jetzt falle es ihm wieder ein, zumal es da noch einen Vorfall gegeben habe. Dies sei beim vierten oder fünften Mal gewesen, wobei er ebenfalls nicht am Markt gewesen sei und daher sein anderer Neffe XXXX mitgenommen worden sei. Daraufhin seien sie mit seinem Neffen zu ihm nach Hause gekommen, woraufhin seine Ehefrau herausgekommen sei und XXXX gesehen habe. Man habe seinen Neffen zu ihm nach Hause gebracht, um Nachschau zu halten. Die Mitnahme von XXXX sei der erste Vorfall gewesen. Weiters konfrontierte der vorsitzende Richter mit den Angaben seiner Ehefrau, wonach er zwischen den Vorfällen im August und der Ausreise nie zu Hause gewesen sei, worauf er meinte, er wisse es nicht. Seine Frau erzähle etwas Unrichtiges.Daraufhin wurde nochmals der Ehemann der Antragstellerin befragt und mit dem Umstand konfrontiert, dass es in der Befragung seiner Ehefrau zu schwerwiegenden und eklatanten Widersprüchen im Vergleich zu seinem Vorbringen gekommen sei, woraufhin der Ehemann der Antragstellerin angab, er wolle sein Vorbringen aufrecht halten. Der vorsitzende Richter merkte an, seine Ehefrau habe behauptet, dass sie niemals eine Ladung bekommen habe, worauf er meinte, jetzt falle es ihm wieder ein, man habe es ihr nur mündlich gesagt. Sie habe nichts Schriftliches erhalten, woraufhin der vorsitzende Richter anmerkte, seine Ehefrau habe auch von einer mündlichen Ladung nichts berichtet, worauf er meinte, vielleicht habe sie es vergessen. Weiters konfrontierte der vorsitzende Richter damit, dass angeblich römisch 40 und nicht römisch 40 entführt worden sei, worauf der Ehemann der Antragstellerin meinte, vielleicht habe sie die beiden verwechselt, woraufhin der vorsitzende Richter entgegnete, seine Ehefrau habe sogar behauptet, die Mitnahme des Neffen gesehen zu haben. Der Ehemann der Antragstellerin gab dazu an, ja, jetzt falle es ihm wieder ein, zumal es da noch einen Vorfall gegeben habe. Dies sei beim vierten oder fünften Mal gewesen, wobei er ebenfalls nicht am Markt gewesen sei und daher sein anderer Neffe römisch 40 mitgenommen worden sei. Daraufhin seien sie mit seinem Neffen zu ihm nach Hause gekommen, woraufhin seine Ehefrau herausgekommen sei und römisch 40 gesehen habe. Man habe seinen Neffen zu ihm nach Hause gebracht, um Nachschau zu halten. Die Mitnahme von römisch 40 sei der erste Vorfall gewesen. Weiters konfrontierte der vorsitzende Richter mit den Angaben seiner Ehefrau, wonach er zwischen den Vorfällen im August und der Ausreise nie zu Hause gewesen sei, worauf er meinte, er wisse es nicht. Seine Frau erzähle etwas Unrichtiges.

Daraufhin wurde mit der Befragung der Antragstellerin fortgesetzt.

Der vorsitzende Richter konfrontierte sie zunächst mit den Angaben ihres Mannes, der behauptet habe, dass seine Angaben stimmen würden, woraufhin die Antragstellerin meinte, sie sage nur, was sie mitbekommen habe. Es habe weder eine schriftliche oder mündliche Ladung gegeben. Nochmals nachgefragt, ob es tatsächlich keine mündliche Ladung gegeben habe, antwortete die Antragstellerin sehr zögerlich, man habe ihr nur gesagt, dass er etwas wisse oder etwas habe und dass er sich mit diesen Leuten treffen oder etwas abgeben solle. Genau wisse sie es nicht mehr.

Auf die Frage, wie viele Vorfälle es gegeben habe, wo Neffen mitgenommen worden sein, gab die Antragstellerin einen Vorfall an, wobei sie nicht mehr wisse, ob XXXX oder XXXX mitgenommen worden sei. Auf Vorhalt, ihr Mann habe nunmehr zwei Vorfälle mit Neffen angegeben, gab sie lachend an, sie wisse es nicht. Nachgefragt, wie oft man vor der Ausreise ihres Mannes insgesamt gekommen sei, um nach ihrem Mann zu suchen, antwortete die Antragstellerin , sie seien jeden einzelnen Tag gekommen, worauf der vorsitzende Richter festhielt, dies heiße in etwa 90 Mal. Die Antragstellerin gab dazu an, dies wisse sie nicht, aber sie seien jeden Tag, jeden Abend und auch zeitig in der Früh gekommen. Nochmals fasste der vorsitzende Richter zusammen, ihr Mann sei im August erstmals aufgesucht worden und habe im November die Heimat verlassen, angesichts dessen müsste er in den 90 Tagen in etwa 90 Mal aufgesucht worden sein, worauf die Antragstellerin erwiderte, manchmal sogar zwei Mal am Tag. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dann wären es über 100 "Versuche", woraufhin sie meinte, es sei zwar jeden Tag gewesen, aber vielleicht nicht gerade 100 Mal. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit den Angaben ihres Ehemannes, der von 5-10 Versuchen berichtet habe, woraufhin sie meinte, vielleicht seien es auch keine 90 Mal gewesen. Unmittelbar darauf gab sie an, jetzt falle es ihr wieder ein, später, also knapp vor seiner Flucht seien sie auch seltener gekommen. Dann seien sie nicht mehr jeden Tag gekommen. Vielleicht nur mehr jeden zweiten oder dritten Tag.Auf die Frage, wie viele Vorfälle es gegeben habe, wo Neffen mitgenommen worden sein, gab die Antragstellerin einen Vorfall an, wobei sie nicht mehr wisse, ob römisch 40 oder römisch 40 mitgenommen worden sei. Auf Vorhalt, ihr Mann habe nunmehr zwei Vorfälle mit Neffen angegeben, gab sie lachend an, sie wisse es nicht. Nachgefragt, wie oft man vor der Ausreise ihres Mannes insgesamt gekommen sei, um nach ihrem Mann zu suchen, antwortete die Antragstellerin , sie seien jeden einzelnen Tag gekommen, worauf der vorsitzende Richter festhielt, dies heiße in etwa 90 Mal. Die Antragstellerin gab dazu an, dies wisse sie nicht, aber sie seien jeden Tag, jeden Abend und auch zeitig in der Früh gekommen. Nochmals fasste der vorsitzende Richter zusammen, ihr Mann sei im August erstmals aufgesucht worden und habe im November die Heimat verlassen, angesichts dessen müsste er in den 90 Tagen in etwa 90 Mal aufgesucht worden sein, worauf die Antragstellerin erwiderte, manchmal sogar zwei Mal am Tag. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dann wären es über 100 "Versuche", woraufhin sie meinte, es sei zwar jeden Tag gewesen, aber vielleicht nicht gerade 100 Mal. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit den Angaben ihres Ehemannes, der von 5-10 Versuchen berichtet habe, woraufhin sie meinte, vielleicht seien es auch keine 90 Mal gewesen. Unmittelbar darauf gab sie an, jetzt falle es ihr wieder ein, später, also knapp vor seiner Flucht seien sie auch seltener gekommen. Dann seien sie nicht mehr jeden Tag gekommen. Vielleicht nur mehr jeden zweiten oder dritten Tag.

Auf die Frage, wie es nach der Ausreise ihres Mannes weitergegangen sei, antwortete die Antragstellerin , auch nach der Flucht ihres Mannes im November 2005 seien sie fast täglich gekommen und zwar bis ins Jahr 2006, woraufhin der vorsitzende Richter entgegnete, ihr Mann habe behauptet, dass es nach seiner Ausreise keine weiteren Vorfälle mehr gegeben habe. Die Antragstellerin behauptete nochmals, sie seien gekommen, dies habe sie ihm meistens am Telefon erzählt. Der vorsitzende Richter entgegnete nochmals, dann müsste er darüber berichten können, woraufhin die Antragstellerin meinte, vielleicht habe sie es ihm manchmal nicht erzählt.

Über Befragen, wie es weitergegangen sei, gab sie an, im Juni 2006 seien die Leute wieder gekommen, wobei es sehr viele gewesen seien. Sie hätten eine Hausdurchsuchung gemacht und hätten überall gesucht. Man habe sie gefragt, wo ihr Mann sei, wobei sie zur Antwort gegeben habe, darüber nicht informiert zu sein. Dann hätten sie ihr ein Dokument gezeigt und gesagt, dass jemand umgebracht worden sei. Sie hätten auch gesagt, sie wüssten, dass ihr Mann dabei gewesen sei. Sie hätten ihr aufgetragen, ihren Mann zu überzeugen, dass er sich freiwillig stellen solle. Dieser Vorfall habe sich sehr zeitig in der Früh zugetragen, es sei noch dunkel gewesen. Sie hätten nicht auf das Öffnen der Türe gewartet, sondern hätten die Türe eingetreten und die Fensterscheibe eingeschlagen. Sie hätten eine Hausdurchsuchung gemacht, wobei auch die Nachbarn gerufen worden seien. Aber sie hätten nichts gefunden, woraufhin sie wieder weggegangen seien. Daraufhin habe sie 2-3 Tage bei ihrer Tante gelebt und dann sei sie wieder in ihr Haus zurückgekehrt. Im September habe es einen weiteren Vorfall gegeben, wobei sie an diesem Tag bzw. in der Nacht bei ihrer Tante genächtigt habe. In der Früh sei eine Nachbarin gekommen, welche erzählt habe, dass es in ihrem Haus wieder eine Hausdurchsuchung gegeben habe, wobei der Bruder ihres Mannes befragt worden sei. Diesen Vorfall habe sie ihrem Mann nicht erzählt. An diesem Tag sei sie nach Hause gegangen und habe gepackt, wenngleich sie noch ein Monat zu Hause geblieben sei, wobei sie nur selten zu Hause übernachtet habe. Im November habe sie noch bei ihren Eltern gelebt und dann sei sie ausgereist.

Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung habe sie eine extrem knappe Geschichte erzählt, die in der damaligen Form nicht mit ihrem Vorbringen kompatibel sei (AS 99), woraufhin sie meinte, dies müsse damals ein Missverständnis mit der Dolmetscherin gewesen sein.

Über Befragen, wer die Türe und die Fenster repariert habe, gab sie an, der Bruder ihres Mannes habe dies erledigt, wobei auch der Mann ihrer Tante geholfen habe.

Auf die Frage, wie sie zum Auslandsreisepass gekommen sei, antwortete sie, sie sei nach XXXX gefahren und habe sich den Pass ausstellen lassen. Es habe keine Probleme gegeben und sie habe auch kein Schmiergeld bezahlen müssen.Auf die Frage, wie sie zum Auslandsreisepass gekommen sei, antwortete sie, sie sei nach römisch 40 gefahren und habe sich den Pass ausstellen lassen. Es habe keine Probleme gegeben und sie habe auch kein Schmiergeld bezahlen müssen.

Sie habe im Herkunftsstaat nicht versucht Schutz vor den vor ihr genannten Verfolgungshandlungen zu suchen, zumal dort niemand helfe. Angemerkt, ihr Mann habe angeblich einen einflussreichen Verwandten angegeben, behauptete sie, ihr Mann habe solche Verwandten nicht. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst davor, dass sich die Vorfälle wiederholen würden. Man werde in Erfahrung bringen, dass ihr Mann in Österreich sei. Was solle sie alleine ohne ihren Mann machen.

Befragt zu ihrer Integration gab sie an, bislang in Österreich keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Bis dato habe sie keinen Deutschkurs besucht. Nach Aufforderung, ohne Unterstützung der Dolmetscherin Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie unmittelbar auf Deutsch zu beantworten, kamen der vorsitzende und der beisitzende Richter überein, dass die Antragstellerin keine Deutschkenntnisse aufweise.

Ihre Kinder besuchen die Schule bzw. den Kindergarten. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Auf die Frage, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen, gab der Ehemann der Antragstellerin plötzlich an, jetzt falle es ihm wieder ein, hier in Österreich sei ein Tschetschene aufhältig, welcher ihm berichtet habe, dass jener im Zuge einer Mitnahme nach ihm (dem Ehemann der Antragstellerin) gefragt worden sei, nachdem man ihm ein Foto des Ehemann der Antragstellerin gezeigt habe. Nachgefragt, warum ihm dies jetzt erst einfalle, antwortete er, es falle ihm eben jetzt erst ein.

I.15. Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2012 wurden dem Ehemann der Antragstellerin zur Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Dagestan übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.15. Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2012 wurden dem Ehemann der Antragstellerin zur Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Dagestan übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

I.16. Am 31.01.2012 langte beim Asylgerichtshof eine handschriftlich verfasste Stellungnahme des Ehemann der Antragstellerin ein, worin ausgeführt wurde, dass die Informationen über seine Heimat keine vollständige, sondern eine verzerrte Information darstellen würden, wobei nur ein kleiner Teil davon der Wahrheit entsprechen würde. Er habe in den letzten Jahren nicht schlecht zu Hause gelebt, aber die Umstände hätten ihn dazu gezwungen das Land zu verlassen. Es stimme, es sei für ihn nicht leicht, da es hier eine andere Kultur gebe und er die Sprache nicht könne. Er habe die Sprache lernen wollen, aber man habe ihm keine Kurse gewährt und daher habe er die Sprache selbstständig gelernt. Seine Kinder würden die deutsche Sprache beherrschen und er hoffe, dass er nach ein paar Kursen seine Deutschkenntnisse verbessern könne. Aber dennoch würden seine Deutschkenntnisse dafür ausreichen, um mit Österreichern zu arbeiten. Er wolle nicht zurück nach Russland, weil es dort jedes Jahr schlimmer werde. Es gebe die Korruption bei der Polizei, im medizinischen Bereich und sogar in Lehranstalten. Dazu würden noch die Kriegshandlungen kommen. Allgemein gesprochen gebe es dort eine völlige Unordnung und es herrsche Gesetzlosigkeit. Aber er wolle in einem Land leben, in dem es Gesetze und Ordnung gebe (so wie in Österreich).römisch eins.16. Am 31.01.2012 langte beim Asylgerichtshof eine handschriftlich verfasste Stellungnahme des Ehemann der Antragstellerin ein, worin ausgeführt wurde, dass die Informationen über seine Heimat keine vollständige, sondern eine verzerrte Information darstellen würden, wobei nur ein kleiner Teil davon der Wahrheit entsprechen würde. Er habe in den letzten Jahren nicht schlecht zu Hause gelebt, aber die Umstände hätten ihn dazu gezwungen das Land zu verlassen. Es stimme, es sei für ihn nicht leicht, da es hier eine andere Kultur gebe und er die Sprache nicht könne. Er habe die Sprache lernen wollen, aber man habe ihm keine Kurse gewährt und daher habe er die Sprache selbstständig gelernt. Seine Kinder würden die deutsche Sprache beherrschen und er hoffe, dass er nach ein paar Kursen seine Deutschkenntnisse verbessern könne. Aber dennoch würden seine Deutschkenntnisse dafür ausreichen, um mit Österreichern zu arbeiten. Er wolle nicht zurück nach Russland, weil es dort jedes Jahr schlimmer werde. Es gebe die Korruption bei der Polizei, im medizinischen Bereich und sogar in Lehranstalten. Dazu würden noch die Kriegshandlungen kommen. Allgemein gesprochen gebe es dort eine völlige Unordnung und es herrsche Gesetzlosigkeit. Aber er wolle in einem Land leben, in dem es Gesetze und Ordnung gebe (so wie in Österreich).

I.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012, Zl. D11 308984-2/2008/16E, wurde die Beschwerde des Ehemann der Antragstellerin gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 sowie § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde insbesondere auf das vage und massiv widersprüchliche Vorbringen des Vaters des Antragsteller und seiner Ehefrau eingegangen. Eine refoulementrelevante Gefährdung des Antragstellers oder seiner Familie sei nicht gegeben. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012, Zl. D11 308984-2/2008/16E, wurde die Beschwerde des Ehemann der Antragstellerin gem. Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 sowie Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde insbesondere auf das vage und massiv widersprüchliche Vorbringen des Vaters des Antragsteller und seiner Ehefrau eingegangen. Eine refoulementrelevante Gefährdung des Antragstellers oder seiner Familie sei nicht gegeben. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Mit jeweiligem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag wurden auch die Beschwerden der Antragstellerin (D11 315947-1/2008/9E) sowie der Kinder (D11 315949-1/2008/6E; D11 315948-1/2008/7E, D11 409534-1/2009/6E) in gleicher Weise negativ entschieden.

I.18. Mit Schreiben vom 02.03.2012 erklärte der Ehemann der Antragstellerin die Beabsichtigung der freiwilligen Rückkehr, er erhalte in zwei Wochen seinen Reisepass per Post von zu Hause.römisch eins.18. Mit Schreiben vom 02.03.2012 erklärte der Ehemann der Antragstellerin die Beabsichtigung der freiwilligen Rückkehr, er erhalte in zwei Wochen seinen Reisepass per Post von zu Hause.

I.19. Mit Schreiben vom 19.03.2012 wurde die Erklärung der freiwilligen Rückkehr jedoch widerrufen.römisch eins.19. Mit Schreiben vom 19.03.2012 wurde die Erklärung der freiwilligen Rückkehr jedoch widerrufen.

I.20. Am 10.05 2012 wurde der Ehemann der Antragstellerin im Rahmen des "Dublin-II-Abkommens" von Belgien nach Österreich überstellt und stellte einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. Er habe am 14.03.2012 mit seinem Bruder telefoniert und erfahren, dass er vor kurzem immer noch von der Polizei gesucht worden sei und dass es immer noch gefährlich sei.römisch eins.20. Am 10.05 2012 wurde der Ehemann der Antragstellerin im Rahmen des "Dublin-II-Abkommens" von Belgien nach Österreich überstellt und stellte einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. Er habe am 14.03.2012 mit seinem Bruder telefoniert und erfahren, dass er vor kurzem immer noch von der Polizei gesucht worden sei und dass es immer noch gefährlich sei.

I.21. Am 16.05.2012 wurde der Ehemann der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt und gab diesbezüglich an: "Irgendwann im August 2005 habe ich Probleme mit der örtlichen Polizei bekommen. Daraufhin habe ich am 06.11.2005 das Heimatland verlassen." Befragt, warum es zu diesen Problemen gekommen sei, gab er an: "Aus meiner Sicht kann ich mir das nicht erklären. Aber bei uns ist die Korruption sehr stark entwickelt und ich erkläre mir das so, dass man von mir Lösegeld erpressen wollte."römisch eins.21. Am 16.05.2012 wurde der Ehemann der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt und gab diesbezüglich an: "Irgendwann im August 2005 habe ich Probleme mit der örtlichen Polizei bekommen. Daraufhin habe ich am 06.11.2005 das Heimatland verlassen." Befragt, warum es zu diesen Problemen gekommen sei, gab er an: "Aus meiner Sicht kann ich mir das nicht erklären. Aber bei uns ist die Korruption sehr stark entwickelt und ich erkläre mir das so, dass man von mir Lösegeld erpressen wollte."

Er lege als Beweis eine Ladung vor. Er sei bereits sechs Jahre von zu Hause weg und es kämen immer noch Ladungen. Er könne es sich so erklären, dass die Ladung gekommen sei, weil über die Botschaft sein Heimreisezertifikat beantragt worden sei.

Er befürchte, eingesperrt zu werden. Er sei bereits 1999 für zwei Monate angehalten worden, damals sei in der Nebenzelle ein Mann zu Tode gefoltert worden und ein Zellenkamerad sei so geprügelt worden, dass er gelähmt gewesen sei.

I.22. Am 25.05.2012 wurde der Ehemann der Antragstellerin erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass am 18.05.2012 einer seiner Neffen, der Sohn seiner Schwester verschleppt worden sei und sei "bis heute nicht auffindbar". Ein Onkel, der früher bei der Polizei gearbeitet habe und nun pensioniert sei, habe seine Kollegen kontaktiert und habe den Neffen sehen können. Dieser sei sehr stark zusammengeschlagen worden. Der Neffe habe seinem Onkel gesagt, dass er nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes der Antragstellerin befragt worden sei.römisch eins.22. Am 25.05.2012 wurde der Ehemann der Antragstellerin erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass am 18.05.2012 einer seiner Neffen, der Sohn seiner Schwester verschleppt worden sei und sei "bis heute nicht auffindbar". Ein Onkel, der früher bei der Polizei gearbeitet habe und nun pensioniert sei, habe seine Kollegen kontaktiert und habe den Neffen sehen können. Dieser sei sehr stark zusammengeschlagen worden. Der Neffe habe seinem Onkel gesagt, dass er nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes der Antragstellerin befragt worden sei.

I.23 Mit Schriftsatz vom 29.05.2012 brachte der Ehemann der Antragstellerin gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Der Antragsteller habe am 15.05.2012 per Mail von seinem Bruder eine im März 2012 zugestellte Ladung übermittelt.römisch eins.23 Mit Schriftsatz vom 29.05.2012 brachte der Ehemann der Antragstellerin gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Der Antragsteller habe am 15.05.2012 per Mail von seinem Bruder eine im März 2012 zugestellte Ladung übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann der Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Ehemann der Antragstellerin glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann der Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Ehemann der Antragstellerin glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.4. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.4. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 14.02.2012 über den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stand dem Ehemann der Antragstellerin jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Zwar ist zu vermuten, dass der seit März 2012 im telefonischen Kontakt mit seinem Bruder stehende Ehemann der Antragstellerin eher nicht erst mit dem am 15.05.2012 von seinem Bruder geschickten Mail von der Existenz der bereits im März 2012 zugestellten Ladung erhalten hat. Dennoch geht der erkennende Senat im Zweifel zu Gunsten des Ehemann der Antragstellerin von der Richtigkeit der Behauptung aus, dass diesem tatsächlich erst mit 15.05.2012 das vorgelegte Beweismittel einer im März 2012 zugestellten Ladung per Mail zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihr Kenntnis erlangte. In Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 29.05.2012 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Zwar ist zu vermuten, dass der seit März 2012 im telefonischen Kontakt mit seinem Bruder stehende Ehemann der Antragstellerin eher nicht erst mit dem am 15.05.2012 von seinem Bruder geschickten Mail von der Existenz der bereits im März 2012 zugestellten Ladung erhalten hat. Dennoch geht der erkennende Senat im Zweifel zu Gunsten des Ehemann der Antragstellerin von der Richtigkeit der Behauptung aus, dass diesem tatsächlich erst mit 15.05.2012 das vorgelegte Beweismittel einer im März 2012 zugestellten Ladung per Mail zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihr Kenntnis erlangte. In Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 29.05.2012 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd 69 Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.5. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:römisch zwei.5. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:

Der Ehemann der Antragstellerin stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - eine im März 2012 zugestellte Ladung vor und gab an, dass er immer noch von der Polizei gesucht werde. Dieses neue Beweismittel würde die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsbehauptung untermauern. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei im Vorverfahren vom AsylGH hingegen verneint worden.Der Ehemann der Antragstellerin stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - eine im März 2012 zugestellte Ladung vor und gab an, dass er immer noch von der Polizei gesucht werde. Dieses neue Beweismittel würde die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsbehauptung untermauern. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei im Vorverfahren vom AsylGH hingegen verneint worden.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens im abgeschlossenen ersten Verfahrensgang (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde) unter Mitberücksichtigung des neuen Vorbringens im Folgeverfahren jedoch nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens im abgeschlossenen ersten Verfahrensgang (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde) unter Mitberücksichtigung des neuen Vorbringens im Folgeverfahren jedoch nicht auf.

Zum einen kam es in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu massiven Widersprüchen in den Angaben des Ehemannes der Antragstellerin und der Antragstellerin, sodass auch bei rechtzeitiger Vorlage der gegenständlichen Ladung keine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung im Erstverfahren ergangen wäre.

Zum anderen kann der erkennende Senat in keiner Weise nachvollziehen, warum russische Sicherheitsbehörden per Ladungen (der Ehemann der Antragstellerin legte zwar nur eine vor, erwähnte aber ausdrücklich die Existenz mehrerer Ladungen) mit einer seit Jahren notorisch landesabwesenden Person verkehren, ohne sich zB durch persönliche Nachschau oder Befragung der Verwandten über eine etwaige Rückkehr dieser Person versichert zu haben. Insbesondere das Faktum, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde - darauf führte der Antragsteller das neuerliche Interesse der Behörden an seiner Person zurück -, zeigt, dass die Ladung ein völlig unzweckmäßiges und verfehltes Instrumentarium darstellt, um einer Person habhaft zu werden. Bestünde nämlich tatsächlich ein Interesse an der Person des Ehemann der Antragstellerin, hätten die russischen Sicherheitsbehörden lediglich die - in Zusammenarbeit der österreichischen und russischen Sicherheitsbehörden überwachte - Rückführung des Ehemann der Antragstellerin nach XXXX (diese Route wurde vom Ehemann der Antragstellerin für die ursprünglich geplante freiwillige Rückkehr gewählt) abwarten müssen und hätten den Ehemann der Antragstellerin am dortigen Flughafen ohne jeglichen Aufwand festnehmen können. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass die russischen Sicherheitsbehörden diesen - vom Ehemann der Antragstellerin behaupteten - Zweck der Festnahme dadurch selbst vereiteln, indem sie den Ehemann der Antragstellerin durch Übermittlung einer deutlich verfrühten (nämlich vor Rückkehr des Ehemannes der Antragstellerin zugestellten) Ladung gewissermaßen "vorwarnen".Zum anderen kann der erkennende Senat in keiner Weise nachvollziehen, warum russische Sicherheitsbehörden per Ladungen (der Ehemann der Antragstellerin legte zwar nur eine vor, erwähnte aber ausdrücklich die Existenz mehrerer Ladungen) mit einer seit Jahren notorisch landesabwesenden Person verkehren, ohne sich zB durch persönliche Nachschau oder Befragung der Verwandten über eine etwaige Rückkehr dieser Person versichert zu haben. Insbesondere das Faktum, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde - darauf führte der Antragsteller das neuerliche Interesse der Behörden an seiner Person zurück -, zeigt, dass die Ladung ein völlig unzweckmäßiges und verfehltes Instrumentarium darstellt, um einer Person habhaft zu werden. Bestünde nämlich tatsächlich ein Interesse an der Person des Ehemann der Antragstellerin, hätten die russischen Sicherheitsbehörden lediglich die - in Zusammenarbeit der österreichischen und russischen Sicherheitsbehörden überwachte - Rückführung des Ehemann der Antragstellerin nach römisch 40 (diese Route wurde vom Ehemann der Antragstellerin für die ursprünglich geplante freiwillige Rückkehr gewählt) abwarten müssen und hätten den Ehemann der Antragstellerin am dortigen Flughafen ohne jeglichen Aufwand festnehmen können. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass die russischen Sicherheitsbehörden diesen - vom Ehemann der Antragstellerin behaupteten - Zweck der Festnahme dadurch selbst vereiteln, indem sie den Ehemann der Antragstellerin durch Übermittlung einer deutlich verfrühten (nämlich vor Rückkehr des Ehemannes der Antragstellerin zugestellten) Ladung gewissermaßen "vorwarnen".

Und schließlich kann der erkennende Senat in keiner Weise nachvollziehen, warum der Ehemann der Antragstellerin im zweiten Asylverfahren auf die Frage nach seinen Fluchtgründen extrem verknappt ausführt: "Irgendwann im August 2005 habe ich Probleme mit der örtlichen Polizei bekommen. Daraufhin habe ich am 06.11.2005 das Heimatland verlassen." Selbst auf die vertiefende Rückfrage, warum es zu diesen Problemen gekommen sei, gab er lediglich an: "Aus meiner Sicht kann ich mir das nicht erklären. Aber bei uns ist die Korruption sehr stark entwickelt und ich erkläre mir das so, dass man von mir Lösegeld erpressen wollte." Aus Sicht des erkennenden Senates ist es nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann der Antragstellerin nicht bereit war, seine im Erstverfahren präsentierten Fluchtgründe deutlich näher und substantiierter zu referieren, ist doch von einem glaubwürdigen Asylwerber zu erwarten, dass er keine Gelegenheit ungenützt verstreichen lässt, um ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten.

Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht das Gericht weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Ehemannes der Antragstellerin aus den bereits im Erkenntnis vom 14.02.2012 (Erstverfahren) dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt.

Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des Ehemann der Antragstellerin abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren des Ehemann der Antragstellerin abzuweisen.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14.02.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.

II.6. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.6. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

II.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.römisch zwei.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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