TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/17 E13 405098-2/2009

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Veröffentlicht am 17.07.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E13 405.098-2/2009-12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Verein Purple Sheep, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, C8 405098-1/2009/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Purple Sheep, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, C8 405098-1/2009/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Wiederaufnahmewerber (in weiterer Folge kurz als WW bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (nachfolgend "Pakistan" genannt), und brachte am 22.09.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Der Wiederaufnahmewerber (in weiterer Folge kurz als WW bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (nachfolgend "Pakistan" genannt), und brachte am 22.09.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Er wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 20.04.2009 in der Außenstelle Wien niederschriftlich einvernommen.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 22.09.2008 gab der WW zu seinen Fluchtgründen an, dass er Schiit sei und in seinem Dorf von Sunniten verfolgt werde, weshalb er Pakistan verlassen habe müssen.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2008 brachte der WW folgenden Sachverhalt vor: Die Sunniten hätten ihn aufgrund seines Namens für jemand anderen, nämlich einen anderen XXXX, gehalten und hätten deshalb vor etwa einem Jahr auf ihn geschossen. Er habe aber nie etwas Falsches getan und habe deshalb aus Angst sein Land verlassen. Seine Eltern hätten sich auch gegen ihn gewandt, weil sie dachten, dass er falsche Sachen gemacht habe. Befragt, welche falschen Sachen der Beschwerdeführer gemacht haben sollte, gab er an, dass die Sunniten denken würden, dass er sie beschimpft habe. Seine Eltern würden auch glauben, dass er schlecht über die Sunniten gesprochen habe. Er gehöre keiner bewaffneten Gruppierung an und sei auch niemals in Pakistan strafrechtlich verfolgt worden. Einmal hätten die Sunniten die Polizei auf ihn gehetzt, um ihn einzuschüchtern. Weitere Fluchtgründe bzw. Beweismittel habe er keine.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2008 brachte der WW folgenden Sachverhalt vor: Die Sunniten hätten ihn aufgrund seines Namens für jemand anderen, nämlich einen anderen römisch 40 , gehalten und hätten deshalb vor etwa einem Jahr auf ihn geschossen. Er habe aber nie etwas Falsches getan und habe deshalb aus Angst sein Land verlassen. Seine Eltern hätten sich auch gegen ihn gewandt, weil sie dachten, dass er falsche Sachen gemacht habe. Befragt, welche falschen Sachen der Beschwerdeführer gemacht haben sollte, gab er an, dass die Sunniten denken würden, dass er sie beschimpft habe. Seine Eltern würden auch glauben, dass er schlecht über die Sunniten gesprochen habe. Er gehöre keiner bewaffneten Gruppierung an und sei auch niemals in Pakistan strafrechtlich verfolgt worden. Einmal hätten die Sunniten die Polizei auf ihn gehetzt, um ihn einzuschüchtern. Weitere Fluchtgründe bzw. Beweismittel habe er keine.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2008 gab der WW an, dass die Sunniten seines Heimatortes ihn aufgefordert hätten, den Ort zu verlassen, ansonsten sie ihn umbringen würden. Er habe sein Grundstück verkauft und einen Schlepper organisiert. Im November 2007 sei er zu den Schiiten konvertiert. Vorher sei er Sunnit gewesen. In seinem Dorf hätten fast alle Sunniten erfahren, dass er zu den Schiiten gewechselt habe. Die Sunniten seien sehr böse auf ihn gewesen und man habe ihn immer wieder bedroht. Man habe auch die Polizei gegen ihn beeinflusst und sogar seine eigenen Geschwister seien gegen ihn gewesen. Er habe dort keine Ruhe mehr gehabt. Die Polizei sei einige Male bei ihm gewesen und habe ihn gesucht. Er habe sich aus Angst vor der Polizei versteckt. Er habe aber mit der Polizei keinen Kontakt mehr gehabt. Die Sunniten hätten ihn einmal geschlagen und ihn mit dem Umbringen gedroht. Dies sei im Dezember 2007 gewesen. Er habe keine Anzeige gegen die Sunniten eingebracht, da die Mehrheit dort Sunniten seien und die Polizei auch die Sunniten unterstütze. Die Sunniten seien hilflos, weshalb er letztendlich weggegangen sei. Aufgefordert, den Unterschied zwischen den Sunniten und den Schiiten zu erklären, gab der WW an, dass er ganz neu bei den Schiiten sei. Er habe die Religion nicht ganz studiert und wisse nicht viel über die Schiiten. Es gebe mit den Sunniten Streit wegen des Imams und wegen der Propheten. Befragt, weshalb der WW Schiit geworden wäre, gab er an, dass es bei den Schiiten den heiligen Monat Moharam gebe, in welchem sich alle Schiiten versammeln würden. Er habe einige Male diese Versammlungen erlebt und es habe ihm gut gefallen. Deshalb sei er zu den Schiiten gewechselt. Auf Nachfrage, wie der Wechsel zu den Schiiten abgelaufen sei, brachte der WW vor, dass er sich gedacht habe, dass er nun ein Schiit sei und er sei zu denen gegangen. Dies sei alles gewesen. Der Führer der Schiiten sei einmal bei ihnen im Dorf gewesen und er habe ihm auch gesagt, dass er Schiit geworden sei. Dies sei etwa im August oder im September 2007 gewesen. Er sei übergetreten. Der Führer heiße S.N. Befragt, wie die anderen Sunniten von seinem Religionswechsel erfahren hätten, gab er an, dass er in die Moschee der Schiiten gegangen sei und an Versammlungen der Schiiten teilgenommen habe. Dadurch hätten es auch die Dorfbewohner erfahren und hätten angefangen, ihn zu bedrohen. Auf Nachfrage, ob der Koran nicht nur von einem Gott spreche, bejahte der WW die Frage und gab an, dass sie auf verschiedene Art und Weise beten würden. Ihm sei das egal, aber den Sunniten nicht. Die Sunniten seines Dorfes hätten das nicht gewollt.

Befragt, weshalb der Beschwerdeführer glaube, dass die Polizei im Falle einer Anzeige nichts unternehmen würde, behauptete er, dass die Sunniten vor ihm zur Polizei gegangen seien und diese beeinflusst hätten, weshalb er gedacht habe, dass es keinen Sinn habe. Die Polizei habe ihn auch gesucht. Dies hätten ihm seine Freunde gesagt. Er sei gesucht worden, weil er ein Schiit geworden sei. Den Polizisten sei dies zwar egal, aber die Mehrheit seines Dorfes seien Sunniten und die hätten die Polizisten sicher beeinflusst. Vielleicht haben sie die Polizisten bestochen, er wisse es nicht. Befragt, ob dies alle seine Fluchtgründe seien, gab er an, dass er ziemlich angefressen gewesen sei, weil seine eigenen Verwandten auch gegen ihn gewesen seien. Er habe keine Lust mehr gehabt, dort zu leben. Es sei nicht einfach, dort zu leben, wenn die eigenen Verwandten gegen ihn sind. Er sei weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei gewesen. Die Frage, ob er jemals Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt habe, verneinte er. Er sei wegen seiner Religion verfolgt worden. Befragt, was der WW zu befürchten habe, falls er wieder nach Pakistan zurückkehren würde, gab er an, dass er anderswo in Pakistan niemanden haben würde. Er würde sicherlich wieder in sein Dorf gehen und dort würden die gleichen Probleme wieder beginnen. Befragt, wie die Leute erfahren sollten, dass er wieder in Pakistan sei, gab er an, dass er in sein Dorf zurückkehren würde und dort würden ihn alle kennen. An einem anderen Ort in Pakistan könne er nicht leben. Er sei mittellos und habe alles verkauft.

I.1.2. Der Antrag des WW auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.02.2009, Zl. 08 08.934-BAW gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des WW auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.02.2009, Zl. 08 08.934-BAW gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der WW vorgebracht habe, dass er als Schiit von den Sunniten verfolgt worden sei. Diesbezüglich sei in der East Ost nachgefragt worden und habe er erklärt, dass man ihn angeblich verwechselt habe. Er soll die Sunniten beschimpft haben, weshalb auch seine Eltern gegen ihn gewesen seien. In der Außenstelle Wien habe er dann sein Vorbringen, wonach er die Sunniten beschimpft habe, abgeändert und angegeben, dass er zu den Schiiten konvertiert sei. Dies stelle für das Bundesasylamt eine Steigerung des Vorbringens dar, da er, wenn er dieses Problem tatsächlich gehabt hätte, es bereits in der East Ost oder bei der Einvernahme durch die Sicherheitspolizei vorbringen hätte können, was er jedoch nicht gemacht habe. Der Grund per se sei kein asylrelevanter bzw. hintergrundloser Fluchtgrund-Beschimpfen der Sunniten.

Auf Nachfrage habe der WW erklärt, dass er zu den Schiiten konvertiert sei, konnte aber weder schlüssig erklären, warum oder welches Ritual hier angewendet worden sei. Er habe nur erklärt, dass er sich nicht so auskennen würde und dass das alles kein Problem gewesen sei. Er habe aber nicht die Frage beantwortet, warum die Sunniten davon erfahren hätten und deshalb angeblich auf ihn böse gewesen seien. Er habe auch nicht erklären können, warum die Sunniten sich deshalb an die Polizei gewandt hätten und sei dies ebenso nicht verständlich, da dies kein Grund sei, sich an eine Sicherheitsbehörde zu wenden, da der WW ja nicht gegen den Koran oder gegen Gesetze des Islam verstoßen habe. Es seien dem Bundesasylamt auch keine Berichte bekannt, die dahingehende Verfolgungshandlungen dokumentieren würden. Es sei auch nicht verständlich, dass die Sunniten die Polizei beeinflusst haben sollen, bzw. dass sich diese beeinflussen lassen würde, nur weil eine Person von einer islamischen Glaubensrichtung zu einer anderen wechselte. Im Gegenteil, falls der Beschwerdeführer tatsächlich bedroht worden wäre, hätte er auf jeden Fall eine Anzeige erstatten können, was er aber nicht gemacht habe. Er habe keinerlei Schritte gesetzt, um die in Pakistan bestehenden Rechtsschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Dass es wiederum in der Familie Streitigkeiten gebe, sei schlimm, jedoch nicht asylrelevant.

Der WW habe somit einen Fluchtgrund vorgebracht, der weder asylrelevant noch glaubhaft sei. Die Schilderungen seien trotz mehrmaliger Nachfragen nebulös und undifferenziert geblieben. Es sei auch versucht worden zu eruieren, wie die Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers wäre. Er habe dazu erklärt, dass er in sein Dorf zurückkehren würde und dort wieder Probleme habe würde. Er habe erklärt, dass es schwierig sei, sich woanders niederzulassen, weil er niemanden kennen würde und auch mittellos sei. Zum Thema Arbeiten habe er keine Antworten gegeben.

Zu Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des WW eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht besteht.Zu Spruchpunkt römisch zwei verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des WW eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht besteht.

Zu Spruchpunkt III legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der WW über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der WW über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.

Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 09.03.2009 beim BAA innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und am 11.03.2009 eine Beschwerdeergänzung eingebracht.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 09.03.2009 beim BAA innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und am 11.03.2009 eine Beschwerdeergänzung eingebracht.

Im Wesentlichen legte der WW das Fluchtvorbringen neuerlich dar und brachte weiters vor, dass der Dolmetsch des ersten Interviews die Einvernahme nicht rechtens durchgeführt habe. Er habe den WW in seinen Ausführungen unterbrochen und gesagt, dass er sich kurz halten sollte. Weiters habe das Bundesasylamt lediglich pauschal festgestellt, dass Sunniten keinen Einfluss auf staatliche Organe ausüben würden und der WW daher keine asylrelevante Verfolgung zu vergegenwärtigen habe. Weitere bzw. neue Ausführungen erfolgten nicht.

I.1.4. Mit Schreiben vom 03.06.2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt sein richtiges Geburtsdatum mit und gab weiters an, dass ein Fehler der Behörde beim Übertragen seiner Daten vorgelegen sei. Als Beweismittel legte er dem Schreiben eine Kopie seines pakistanischen Führerscheins bei.römisch eins.1.4. Mit Schreiben vom 03.06.2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt sein richtiges Geburtsdatum mit und gab weiters an, dass ein Fehler der Behörde beim Übertragen seiner Daten vorgelegen sei. Als Beweismittel legte er dem Schreiben eine Kopie seines pakistanischen Führerscheins bei.

I.1.5. Mit im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, C8 405098-1/2009/4E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.5. Mit im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, C8 405098-1/2009/4E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den WW im Heimatland Pakistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt der Asylgerichtshof fest, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es hat zwei Einvernahmen des WW durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Festgehalten wurde weiters, dass in der Beschwerde kein konkretes Beweisanbot getätigt wurde, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Das Argument, wonach der Dolmetsch des ersten Interviews die Einvernahme nicht rechtens durchgeführt habe, wurde insbesondere damit abgetan, dass insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl die Frage, ob er alle Fragen bzw. ob er den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden habe als auch die Frage, ob der Dolmetscher auch alles rückübersetzt habe, bejahte.

Auch dem Beschwerdevorbringen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hätte, auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers einzugehen, da es lediglich pauschal festgestellt habe, dass Sunniten keinen Einfluss auf staatliche Organe ausüben und der Beschwerdeführer daher nicht asylrelevant verfolgt werde, konnte aus Sicht des Asylgerichtshofs nicht gefolgt werden, da doch aus den niederschriftlichen Einvernahmen ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit gegeben wurde, seine Aussagen zu konkretisieren und die Verwaltungsbehörde verschiedene Fragen zu den Fluchtgründen gestellt hat, welche vom Beschwerdeführer aber nur vage beantwortet wurden.

Der Asylgerichtshof ging weiters wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der WW keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; und zwar aufgrund nachstehender näheren Erwägungen:

"Weder kann auf Basis der Länderberichte eine allgemeine Verfolgung von Angehörigen der Schiiten in Pakistan angenommen werden, noch hat der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung plausibel sowie widerspruchsfrei dargelegt.

So gründete der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen zwar immer auf eine Verfolgung durch die Sunniten, führte jedoch diesbezüglich in beiden Einvernahmen unterschiedliche Gründe an. Während er nämlich bei der ersten Einvernahme behauptete, dass er von den Sunniten bedroht und sogar angeschossen worden sei, da er von diesen mit einem anderen XXXX verwechselt worden sei, welcher die Sunniten beschimpft habe, gab er dann in der zweiten Einvernahme an, dass die Sunniten deshalb auf ihn böse seien und bedrohen würden, da er zu den Schiiten übergetreten sei. Außerdem sei er einmal von den Sunniten geschlagen worden, während er nicht mehr erwähnte, dass diese ihn auch angeschossen hätten.So gründete der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen zwar immer auf eine Verfolgung durch die Sunniten, führte jedoch diesbezüglich in beiden Einvernahmen unterschiedliche Gründe an. Während er nämlich bei der ersten Einvernahme behauptete, dass er von den Sunniten bedroht und sogar angeschossen worden sei, da er von diesen mit einem anderen römisch 40 verwechselt worden sei, welcher die Sunniten beschimpft habe, gab er dann in der zweiten Einvernahme an, dass die Sunniten deshalb auf ihn böse seien und bedrohen würden, da er zu den Schiiten übergetreten sei. Außerdem sei er einmal von den Sunniten geschlagen worden, während er nicht mehr erwähnte, dass diese ihn auch angeschossen hätten.

Weiters ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Probleme mit den unbekannten Personen bzw. den Sunniten nur allgemein in den Raum gestellt hat, ohne diese jedoch zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Er nannte keine Person namentlich und schilderte auch lediglich einen einzigen Vorfall, bei welchem er bedroht worden sei, wobei er sich diesbezüglich, wie schon erwähnt, auch in Widersprüche verstrickte, indem er einmal angab, dass er von den Sunniten angeschossen worden sei und das andere Mal behauptete, dass er von diesen geschlagen worden sei. Letztendlich war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nähere Angaben zu den Sunniten zu machen, welche ihn bedroht hätten, und vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen, warum gerade seine Person zielgerichtet von Sunniten verfolgt wurde bzw. werden sollte.

Außerdem ist anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Glaubenswechsel zu den Schiiten aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse über den Glauben der Schiiten bzw. den Unterschieden zum sunnitischen Glauben sowie aufgrund seines nicht nachvollziehbaren Motivs für den Glaubenswechsel auch nicht glaubwürdig ist. Weiters erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Vorgang des Glaubenswechsels auch als nicht realitätsnah und nachvollziehbar, behauptete er doch lediglich, dass er gedacht habe, dass er nun ein Schiit sei und lediglich dadurch ohne weitere Schritte zu den Schiiten übergetreten sei.

An dieser Stelle ist weiters zu erwähnen, dass selbst im Falle der Annahme eines tatsächlichen Glaubenswechsels des Beschwerdeführers aus den Länderberichten zu Pakistan geschlossen werden kann, dass Schiiten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit oder ihrer Zugehörigkeit zu schiitischen Organisationen und Parteien keiner religiösen oder politischen Verfolgung unterliegen.

Letztlich ist auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung behauptet hat und auch jegliche Probleme mit den staatlichen Behörden Pakistans verneint hat. Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, dass er in Pakistan nicht strafrechtlich verfolgt wird und wurde gemäß seinen eigenen Angaben kein Haftbefehl gegen ihn erstattet und lässt sich auch diesen nicht entnehmen, dass eine Anzeige gegen ihn erstattet wurde oder ein Strafverfahren gegen ihn läuft.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

Selbst wenn man das Fluchtvorbringen zu Grunde legen würde, würde dieses keine Asylrelevanz entfalten.

Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier Sunniten, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst erklärt, dass er sich wegen der Bedrohungen bzw. Übergriffe gegen seine Person nicht an die Polizei gewandt hat und keine Anzeige erstattet hat. Das Vorbringen, wonach die Polizei die Sunniten unterstützen würde bzw. dass die Polizei von den Sunniten beeinflusst werde, steht im Gegensatz zu den aktuellen Länderfeststellungen über Pakistan, aus welchen hervorgeht, dass die pakistanische Regierung bzw. Polizei große Anstrengungen unternimmt, um Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten zu vermeiden und ist somit davon auszugehen, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Schutzbehauptung handelt. Zudem äußerte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Rolle der Polizei auch widersprüchlich, da er zunächst vorbrachte, dass die Sunniten vor ihm zur Polizei gegangen seien und diese beeinflusst hätten, während er später angab, dass er lediglich vermute, dass die Sunniten die Polizei bestochen hätten, es jedoch nicht wissen würde, womit er sein eigenes Vorbringen wieder abschwächte. Weiters geht auch aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen und Terrorismus zu bekämpfen.

Aus den vom Beschwerdeführer geäußerten Problemen mit seiner Familie kann keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers abgeleitet werden und machte der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Verfolgungshandlung geltend. Das Vorbringen, wonach er keine Lust mehr gehabt habe, in Pakistan zu leben, da es nicht einfach sei, dort zu leben, wenn die eigenen Verwandten gegen ihn seien, ist zwar glaubwürdig, jedoch nicht asylrelevant.

Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit, wenn man sein Vorbringen zu Grunde legen würde, durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Lahore, Rawalpindi oder Karachi, der behaupteten Verfolgung durch Sunniten aus seinem Dorf entgehen. Dass diese den Beschwerdeführer überall in Pakistan suchen würden und finden könnten, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Berufserfahrung als Angestellter in verschiedenen Büros). Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht an einem anderen Ort in Pakistan leben könne, da er mittellos sei, ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschließen."

Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem WW am 03.11.2009 ordnungsgemäß zugestellt.

I.1.6. Mit Schreiben vom 09.12.2009, beim Bundesasylamt am 10.12.2009 eingelangt, stellte der WW über den RA Dr. Auner einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG.römisch eins.1.6. Mit Schreiben vom 09.12.2009, beim Bundesasylamt am 10.12.2009 eingelangt, stellte der WW über den RA Dr. Auner einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG.

Inhaltlich wurde im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, dass der WW am 30.11.2009 oder am 01.12.2009 oder am 02.12.2009 die im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages vorgelegten Unterlagen erhalten habe. Aus den Unterlagen ginge hervor, dass der Antragsteller in seinem Heimatland Widrigkeiten gegen Leib und Leben zu erdulden hätte und würden die Unterlagen - deren Übersetzung beantragt wurde - bescheinigen, dass der WW Schwierigkeiten in seinem Heimatland hat.

Wäre es dem WW möglich gewesen, diese Unterlagen im laufenden Verfahren vorzulegen, so hätte dies zu einer anders lautenden Entscheidung geführt.

I.1.7. Mit Schreiben vom 23.12.2009 wurde über den rechtsfreundlichen Vertreter eine ergänzende Urkundenvorlage zum gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass aktuell per Post beiliegende Unterlagen dem Mandanten nun übermittelt worden wären. Unter Bezugnahme auf den bereits gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht werde festgehalten, dass zumindest jene nunmehr vorliegenden weiteren Dokumente einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würden, zumal nach Ansicht des WW bei Vorliegen sämtlicher dieser Unterlagen bereits im früheren Zeitpunkt des Verfahrens ein anderer Sachverhalt hätte festgestellt werden können, woraus eine positive Entscheidung im Sinne des gestellten Antrages auf Gewährung von Asyl resultieren würde.römisch eins.1.7. Mit Schreiben vom 23.12.2009 wurde über den rechtsfreundlichen Vertreter eine ergänzende Urkundenvorlage zum gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass aktuell per Post beiliegende Unterlagen dem Mandanten nun übermittelt worden wären. Unter Bezugnahme auf den bereits gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht werde festgehalten, dass zumindest jene nunmehr vorliegenden weiteren Dokumente einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würden, zumal nach Ansicht des WW bei Vorliegen sämtlicher dieser Unterlagen bereits im früheren Zeitpunkt des Verfahrens ein anderer Sachverhalt hätte festgestellt werden können, woraus eine positive Entscheidung im Sinne des gestellten Antrages auf Gewährung von Asyl resultieren würde.

Beantragt wurde die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Authentizität der Angaben des WW bzw. der Prüfung der Richtigkeit der Angaben in den beiliegenden Dokumenten. Aus den vorgelegten Unterlagen - welche aus Zeitmangel noch nicht übersetzt seien - ergäben sich nach Angaben des WW seine Probleme in politischer und polizeilicher Hinsicht. Festgehalten wurde, dass das Original des vorgelegten Zeitungsauschnittes in der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters aufliege.

I.1.8. Mit Schreiben vom 19.05.2010 teilte der Verein Purple Sheep mit, dass nunmehr ein Bevollmächtigungsverhältnis mit Zustellvollmacht zum WW besteht.römisch eins.1.8. Mit Schreiben vom 19.05.2010 teilte der Verein Purple Sheep mit, dass nunmehr ein Bevollmächtigungsverhältnis mit Zustellvollmacht zum WW besteht.

I.1.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des WW unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und den vorgelegten Unterlagen.römisch eins.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des WW unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und den vorgelegten Unterlagen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

II.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden (vgl. VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312)Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden vergleiche VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312)

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).

Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

II.2.2. Dem Antrag des WW auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:römisch zwei.2.2. Dem Antrag des WW auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:

II.2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages vom 09.12.2009, welcher beim Bundesasylamt am 10.12.2009 eingelangt ist, im Sinne des § 69 Abs 2 AVG erfüllt sind.römisch zwei.2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages vom 09.12.2009, welcher beim Bundesasylamt am 10.12.2009 eingelangt ist, im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind.

In Anbetracht der abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 28.09.2009 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem WW jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Da der Antrag auf Wiederaufnahme am 09.12.2012 zur Post gegeben wurde und am 10.12.2012 beim Bundesasylamt einlangte, ist jedenfalls die objektive Dreijahresfrist gewahrt.

Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag des WW wird auf die nunmehr verfügbaren, nachstehenden Unterlagen gestützt:

Preliminary Informatory Report vom XXXX, aufgenommen aufgrund der Angaben des WW hinsichtlich eines Religionswechsel des WW sowie hinsichtlich des Faktums, dass er gemeinsam mit einem Freund von sechs bewaffneten Männern in diesem Zusammenhang beschossen worden seiPreliminary Informatory Report vom römisch 40 , aufgenommen aufgrund der Angaben des WW hinsichtlich eines Religionswechsel des WW sowie hinsichtlich des Faktums, dass er gemeinsam mit einem Freund von sechs bewaffneten Männern in diesem Zusammenhang beschossen worden sei

First Information Report vom XXXX; Aufgenommen aufgrund der Schilderung von Polizeibeamten, welche im Rahmen eines Fahndungseinsatzes von einer Gruppe bewaffneter Personen - unter anderem durch den WW - angegriffen worden sei, wobei Personen verletzt bzw. entführt wurdenFirst Information Report vom römisch 40 ; Aufgenommen aufgrund der Schilderung von Polizeibeamten, welche im Rahmen eines Fahndungseinsatzes von einer Gruppe bewaffneter Personen - unter anderem durch den WW - angegriffen worden sei, wobei Personen verletzt bzw. entführt wurden

First Information Report vom XXXX; Aufgenommen aufgrund der Schilderung des Informanten XXXX, der angab, der WW habe von einem Motorrad aus auf ihn mit einer Pistole geschossen, wobei er verletzt worden sei. Der Grund für dies sei gewesen, dass er mit dem WW aufgrund dessen Teilnahme an einem nicht genehmigten religiösen Treffen in Streit geraten wäre.First Information Report vom römisch 40 ; Aufgenommen aufgrund der Schilderung des Informanten römisch 40 , der angab, der WW habe von einem Motorrad aus auf ihn mit einer Pistole geschossen, wobei er verletzt worden sei. Der Grund für dies sei gewesen, dass er mit dem WW aufgrund dessen Teilnahme an einem nicht genehmigten religiösen Treffen in Streit geraten wäre.

Undatierter Zeitungsartikel mit Bild des WW hinsichtlich einer polizeilichen Suche nach dem WW wegen des Verdachtes, der WW habe versucht, "die Leiter der religiösen Organisation" zu töten

2 Zeitungsartikel vom 06.02.2009 über eine Selbstmordexplosion bei einer Trauerprozession

Zeitungsartikel aus der Tageszeitung XXXX vom XXXX hinsichtlich eines Selbstmordattentates im Rahmen einer TrauerprozessionZeitungsartikel aus der Tageszeitung römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich eines Selbstmordattentates im Rahmen einer Trauerprozession

Teil einer Zeitung aus dem Jahr 2009 mit Berichten über Selbstmordattentaten und danach aufgrund dessen aufgetretenen Tumulten

Sitzungseinladung des Bezirkspräsidenten XXXX für den WW zu einem Treffen der XXXX vom XXXXSitzungseinladung des Bezirkspräsidenten römisch 40 für den WW zu einem Treffen der römisch 40 vom römisch 40

Schreiben an den WW hinsichtlich der Ernennung des WW zum Mitglied der XXXX vom XXXXSchreiben an den WW hinsichtlich der Ernennung des WW zum Mitglied der römisch 40 vom römisch 40

Es handelt sich hierbei um Beweismittel, welche gemäß ihrer jeweiligen Datierung bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits existent gewesen sind.

Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind, ist gemäß den Angaben des WW davon auszugehen, dass er die Unterlagen innerhalb der zweiwöchigen subjektiven Frist mittels Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 69 Abs 2 AVG geltend gemacht hat.Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind, ist gemäß den Angaben des WW davon auszugehen, dass er die Unterlagen innerhalb der zweiwöchigen subjektiven Frist mittels Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG geltend gemacht hat.

II.2.2.2. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.2.2.2. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Was nunmehr die vorgelegten Unterlagen des WW hinsichtlich Selbstmordattentate in Pakistan und einer behaupteten religiösen Verfolgung betrifft, so ist darauf abzustellen, ob die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42).

Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf. Vorwegzuschicken ist, dass das Fluchtvorbringen des WW hinsichtlich einer religiösen Verfolgung bereits durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde, dies im Speziellen betreffend die widersprüchlich und unplausibel geschilderten Verfolgungshandlungen. Insbesondere erörterte - wie schon grundsätzlich auch das Bundesasylamt - der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung ausführlich, dass selbst bei Annahme eines Glaubenswechsels beim WW das Vorbringen aufgrund der Länderfeststellungen nicht asylrelevant ist.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem BAA wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt und der WW zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.03.2012 schließlich ebenfalls detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen des WW sowohl die Glaubwürdigkeit als auch die Asylrelevanz zu versagen war. Damit können die vorgelegten zwei Schreiben (Sitzungseinladung des Bezirkspräsidenten XXXX für den WW zu einem Treffen der XXXX vom XXXX, Schreiben an den WW hinsichtlich der Ernennung des WW zum Mitglied der XXXX vom XXXX) selbst bei deren Richtigkeit zu keinem für den WW günstigen Ergebnis führen.Im Rahmen des Verfahrens vor dem BAA wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt und der WW zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.03.2012 schließlich ebenfalls detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen des WW sowohl die Glaubwürdigkeit als auch die Asylrelevanz zu versagen war. Damit können die vorgelegten zwei Schreiben (Sitzungseinladung des Bezirkspräsidenten römisch 40 für den WW zu einem Treffen der römisch 40 vom römisch 40 , Schreiben an den WW hinsichtlich der Ernennung des WW zum Mitglied der römisch 40 vom römisch 40 ) selbst bei deren Richtigkeit zu keinem für den WW günstigen Ergebnis führen.

Auch aus den Angaben im Preliminary Informatory Report vom XXXX (hinsichtlich eines Religionswechsel des WW sowie hinsichtlich des Faktums, dass er gemeinsam mit einem Freund von sechs bewaffneten Männern in diesem Zusammenhang beschossen worden sei) ist für den WW nichts gewonnen, da dieser Report allein aufgrund der Angaben des WW zustande gekommen ist. Dem Report liegen keinerlei Überprüfungen zugrunde und wurde eben schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren umfassend ausgeführt, aus welchen Gründen die Angaben des WW unglaubwürdig waren bzw. warum das Vorbringen an sich nicht als asylrelevant zu betrachten ist. Auch aus diesem einzelnen Vorfall könnte bei dessen Wahrunterstellung nicht von einer individuell den WW betreffenden, asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden.Auch aus den Angaben im Preliminary Informatory Report vom römisch 40 (hinsichtlich eines Religionswechsel des WW sowie hinsichtlich des Faktums, dass er gemeinsam mit einem Freund von sechs bewaffneten Männern in diesem Zusammenhang beschossen worden sei) ist für den WW nichts gewonnen, da dieser Report allein aufgrund der Angaben des WW zustande gekommen ist. Dem Report liegen keinerlei Überprüfungen zugrunde und wurde eben schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren umfassend ausgeführt, aus welchen Gründen die Angaben des WW unglaubwürdig waren bzw. warum das Vorbringen an sich nicht als asylrelevant zu betrachten ist. Auch aus diesem einzelnen Vorfall könnte bei dessen Wahrunterstellung nicht von einer individuell den WW betreffenden, asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden.

Selbst bei Vorliegen eines Glaubenswechsels des WW waren die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen tatsächlich als zu unplausibel, widersprüchlich und zu oberflächlich geschildert anzusehen. Vor allem hat schon das Bundesasylamt festgehalten, dass der WW seine Angaben im Verfahren ständig gesteigert hat, was schon an sich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens indiziert. Vor allem übersieht der WW, dass der Asylgerichtshof im genannten Erkenntnis auch ausführte, dass selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen des WW der Wahrheit entsprechen würde, keine günstigere Entscheidung erfolgen könnte, da es dem Vorbringen jedenfalls an Asylrelevanz mangelt. Auf die diesbezügliche, oben im Verfahrensgang angeführte Beweiswürdigung wird verwiesen

Zu den vorgelegten Zeitungsartikeln hinsichtlich Selbstmordattentaten, insbesondere bei Trauerprozessionen, ist auszuführen, dass der WW in keinem dieser Artikel persönlich benannt ist und auch sonst keinerlei Zusammenhang zwischen diesen Berichten und dem Fluchtvorbringen des WW zu sehen ist. Dass derartige Attentate passieren können, wurde im Verfahren nie bestritten, aufgrund der sich auf unbedenkliche Quellen stützenden Länderfeststellungen konnte jedoch nicht erkannt werden, dass quasi jeder, der nach Pakistan zurückkehrt, Opfer eines derartigen Anschlages wird. Generell waren die vorgelegten Unterlagen bzw. Beweismittel insbesondere schon ihrem Inhalt nach nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Länderfeststellungen hervorzurufen.

Was nunmehr den First Information Report vom XXXX, den First Information Report vom XXXX sowie den undatierten Zeitungsartikel mit einem Bild des WW betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass es sich bei den diesen Beweismitteln zugrunde liegenden behaupteten Tatsachen um Tatsachen handelt, die der WW im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht vorgebracht hat. In diesem Verfahren hat der WW vielmehr angegeben, an sich keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, bzw. hätten ihn die Polizisten nur im Zusammenhang mit seinem Glaubenswechsel gesucht. Dass er wegen Teilnahme an einem bewaffneten Angriff auf Polizeibeamte, wegen eines bewaffneten Angriffes auf und Körperverletzung von XXXX oder wegen des Verdachtes eines Anschlages auf "die Leiter der religiösen Organisation" gesucht werden würde, hat der WW mit keinem Wort erwähnt.Was nunmehr den First Information Report vom römisch 40 , den First Information Report vom römisch 40 sowie den undatierten Zeitungsartikel mit einem Bild des WW betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass es sich bei den diesen Beweismitteln zugrunde liegenden behaupteten Tatsachen um Tatsachen handelt, die der WW im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht vorgebracht hat. In diesem Verfahren hat der WW vielmehr angegeben, an sich keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, bzw. hätten ihn die Polizisten nur im Zusammenhang mit seinem Glaubenswechsel gesucht. Dass er wegen Teilnahme an einem bewaffneten Angriff auf Polizeibeamte, wegen eines bewaffneten Angriffes auf und Körperverletzung von römisch 40 oder wegen des Verdachtes eines Anschlages auf "die Leiter der religiösen Organisation" gesucht werden würde, hat der WW mit keinem Wort erwähnt.

Neue Beweismittel, wie diese drei vorgenannten Unterlagen, können aber im Rahmen des § 69 AVG nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde und die in Rede stehenden Beweismittel erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 20.02.1992, Zl. 91/09/0196).Neue Beweismittel, wie diese drei vorgenannten Unterlagen, können aber im Rahmen des Paragraph 69, AVG nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde und die in Rede stehenden Beweismittel erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 20.02.1992, Zl. 91/09/0196).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Nachdem der WW eine strafrechtliche Verfolgung seiner Person bzw. die dieser etwaigen Verfolgung zugrunde liegenden Handlungen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aber nicht geltend gemacht hat, wurde darüber auch noch nicht rechtskräftig abgesprochen. Damit können die dazu als Beweismittel vorgelegten drei Unterlagen nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen, da über diesen Gegenstand noch nicht entschieden wurde.

Wurde dem WW der Umstand einer strafrechtlichen Verfolgung erst mit Übermittlung der Unterlagen bekannt, so wäre dieser neue Sachverhalt im Rahmen eines eigenen Asylverfahrens zu überprüfen. Nach einer entsprechenden Antragstellung hätte sich die Behörde sodann mit dem Inhalt dieser Unterlagen bzw. der Glaubhaftmachung dieses Vorbringens auseinanderzusetzen, und wären insbesondere diese drei Unterlagen (First Information Report vom XXXX, den First Information Report vom XXXX, undatierten Zeitungsartikel mit einem Bild des WW) einer konkreten Überprüfung im Heimatland des WW zuzuführen.Wurde dem WW der Umstand einer strafrechtlichen Verfolgung erst mit Übermittlung der Unterlagen bekannt, so wäre dieser neue Sachverhalt im Rahmen eines eigenen Asylverfahrens zu überprüfen. Nach einer entsprechenden Antragstellung hätte sich die Behörde sodann mit dem Inhalt dieser Unterlagen bzw. der Glaubhaftmachung dieses Vorbringens auseinanderzusetzen, und wären insbesondere diese drei Unterlagen (First Information Report vom römisch 40 , den First Information Report vom römisch 40 , undatierten Zeitungsartikel mit einem Bild des WW) einer konkreten Überprüfung im Heimatland des WW zuzuführen.

Dadurch, dass dieses Vorbringen bzw. diese drei Unterlagen im vorliegenden Verfahren inhaltlich nicht zu überprüfen waren und die anderen vorgelegten Unterlagen selbst bei Annahme der Echtheit und Richtigkeit gemäß obigen Erwägungen keine Entscheidungsrelevanz entfalten können, war dem Antrag auf Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen nicht zu folgen.

Keines der nunmehr vorgelegten Beweismittel konnte damit - weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen.

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 69 AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Fristen, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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