TE AsylGH Beschluss 2012/7/18 C20 417535-2/2012

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Veröffentlicht am 18.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs3
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C20 417535-2/2012/2E

Beschluss

In dem von Gesetztes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012, FZ. 12 08.206-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:In dem von Gesetztes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012, FZ. 12 08.206-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtsmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, rechtsmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste vermutlich am 18.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste vermutlich am 18.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu am 20.12.2010 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi unterzogen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass ihm die Vergewaltigung und Ermordung seiner Freundin vorgeworfen worden sei. Seine Eltern hätten ihm geraten, sein Heimatland zu verlassen. Wenn er geblieben wäre, hätten ihn die Familienmitglieder seiner ermordeten Freundin sicher umgebracht. Er werde von den indischen Behörden wegen dieses Vorfalls im Bundesstaat Punjab gesucht und könne hiezu Beweise beibringen.

2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 27.12.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Er habe aber einen zweiten Fluchtgrund, den er bisher nicht angegeben hätte. Er sei in seinem Heimatland LKW-Fahrer gewesen und habe Äpfel aus Kaschmir und nach Amritsar gebracht. Zwei Monate sei alles gut gegangen. Bei der letzten Fahrt hätte es Straßensperren und Kontrollen gegeben. Der Chef habe sie telefonisch davon informiert und geraten, dass sie weglaufen sollten. Als sie anhielten und die Plane des LKW-s wegzogen, sahen sie, dass Waffen unter der Plane des versteckt gewesen wären. Er habe befürchtet, dass ihn die Polizei über seinen Chef ausfindig machen könnte. Nunmehr werde er von der Polizei gesucht. Seine Freundin wäre von ihrer Familie umgebracht worden, dies hätte er von seinen Eltern gehört. Er wisse nicht, ob es ein Begräbnis gegeben habe. Das letzte Mal hätte er sie gesehen, als er mit ihr in einen Zug habe steigen wollen. Dabei wäre sie von ihrer Familie gehindert und mitgenommen worden.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Aktenzahl: 10 11.943-BAT, wies die Erstinstanz dem am 19.12.2010 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005. BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG) idfF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Aktenzahl: 10 11.943-BAT, wies die Erstinstanz dem am 19.12.2010 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005. Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idfF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers in seiner Gesamtheit nicht als Glaubwürdig zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe ein für einen Antragseller aus Indien ganz typisches, standardisiertes Vorbringen erstattet, bei welchem sich die Gefährdungssituation durch Familienangehörige der Freundin ergebe. Auch dem vorgebrachten zweiten Fluchtgrund wäre die Glaubwürdigkeit zu versagen.

4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und zulässig Beschwerde. Ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig und genau seine Fluchtgründe dargelegt hätte. Er habe die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen, werde allerdings von der Polizei aufgrund falscher Zeugenaussagen gesucht. Aus Angst, umgebracht zu werden, sei der Beschwerdeführer in der Folge geflüchtet.

Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzten und wären keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen worden.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2011, GZ. C13 417.535-1/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.04.2011 rechtswirksam zugestellt. Vom Beschwerdeführer wurde der Bescheid am 27.04.2011 eigenhändig übernommen (siehe Zustellschein im Akt der Erstinstanz) und erwuchs in Rechtskraft.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2011, GZ. C13 417.535-1/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.04.2011 rechtswirksam zugestellt. Vom Beschwerdeführer wurde der Bescheid am 27.04.2011 eigenhändig übernommen (siehe Zustellschein im Akt der Erstinstanz) und erwuchs in Rechtskraft.

II.1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer, aus dem Stande der Schubhaft, am 04.07.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unter dem Titel "Folgeantrag nach AsylG-Nov." niederschriftlich einvernommen.römisch zwei.1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer, aus dem Stande der Schubhaft, am 04.07.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unter dem Titel "Folgeantrag nach AsylG-Nov." niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer brachte hiebei vor, in Indien einen Handy-Shop betrieben zu haben. Er hätte drei bis vier Bekannte ohne Überprüfung deren Daten SIM-Karten verkauft. Diese Personen wären aber Heroin-Schmuggler gewesen und mit Heroin im Werte von 1 Croro festgenommen worden (Anmerkung des Dolmetschers: 13.000.000 indische Rupien wären bei ihnen sichergestellt worden). Diese Personen hätten aber behauptet, dass er ihnen geholfen habe. Er hätte sogar einen Zeitungsartikel, in dem sein Name vorkäme. Auf Nachfrage gab er an, dass er und andere Personen festgenommen worden wären, da sie illegal (SIM)-Karten verkauft hätten. Dies sei am 01.10.2010 gewesen und er wäre am 14. oder 15.10.2010 auf Kaution freigelassen worden.

Auf Vorhalt, unter der Zahl: 10 11.943, einen Asylantrag gestellt zu haben, welcher bereits am 11.04.2011 in zweiter Instanz entschieden worden wäre, gab er an, seit dieser Zeit Österreich nicht verlassen zu haben. Er werde von der Polizei in Indien gesucht. Die Schmuggler wären zu 14 Jahren Haft verurteilt worden. Er stelle den Asylantrag jetzt, um nicht abgeschoben zu werden und hätte nicht gewusst, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei. Andere Fluchtgründe gebe es nicht. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/Fluchtgründe bekannt sei, gab er an, "...immer schon". Er hätte nur gelogen, um nicht abgeschoben zu werden (siehe Niederschrift vom 04.07.2012, Aktenseite 11).

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass ihm nach seiner Festnahme am 23.06.2012 der Abschiebetermin mitgeteilt worden wäre. Ein genaues Datum wisse er nicht mehr.

2. Am 06.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (vgl. Seiten 81 bis 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).2. Am 06.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege vergleiche Seiten 81 bis 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

3. In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 11.07.2012 niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er vor, die Wahrheit gesagt zu haben. Er hätte in Indien Probleme. Die Gründe aus dem ersten Verfahren seien erledigt, er hätte keine Probleme mehr damit. Als Fluchtgrund brachte er nunmehr vor, dass einige Tage bevor er Indien verlassen hätte, der Bruder einer Person namens XXXX (eines Schleppers, Anm.) von unbekannten Personen geschlagen und verletzt worden sei. Er wurde von einem anderen Bruder beschuldigt, damit etwas zu tun zu haben bzw. daran beteiligt gewesen zu sein. Wenn er nach Indien abgeschoben werde, könnte er deswegen umgebracht werden. Er sei in Indien weiters angezeigt worden.3. In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 11.07.2012 niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er vor, die Wahrheit gesagt zu haben. Er hätte in Indien Probleme. Die Gründe aus dem ersten Verfahren seien erledigt, er hätte keine Probleme mehr damit. Als Fluchtgrund brachte er nunmehr vor, dass einige Tage bevor er Indien verlassen hätte, der Bruder einer Person namens römisch 40 (eines Schleppers, Anmerkung von unbekannten Personen geschlagen und verletzt worden sei. Er wurde von einem anderen Bruder beschuldigt, damit etwas zu tun zu haben bzw. daran beteiligt gewesen zu sein. Wenn er nach Indien abgeschoben werde, könnte er deswegen umgebracht werden. Er sei in Indien weiters angezeigt worden.

Zu der vorgelegten Anzeigebestätigung wurde vom Dolmetscher ausgeführt, dass es sich dabei lediglich um eine Anzeige bezüglich des unerlaubten Handels mit SIM-Karten handelt (siehe Anhang zur Erstbefragung vom 04.07.2012, Aktenseite 15-21).

Er habe Personen SIM-Karten übergeben. Diese Personen wären mit Heroin im Werte von 2,5 Millionen Rupien erwischt worden. Die Polizei glaube, dass er mit den Personen zu tun hätte und wären diese zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Nunmehr werde auch er von der Polizei gesucht. Er hätte diese Gründe aus Angst, abgeschoben zu werden, im ersten Asylverfahren nicht angegeben. In Österreich verfüge er über keine familiären Beziehungen und habe er keine familienähnliche Lebensgemeinschaft (vgl. Seite 133 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Er habe Personen SIM-Karten übergeben. Diese Personen wären mit Heroin im Werte von 2,5 Millionen Rupien erwischt worden. Die Polizei glaube, dass er mit den Personen zu tun hätte und wären diese zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Nunmehr werde auch er von der Polizei gesucht. Er hätte diese Gründe aus Angst, abgeschoben zu werden, im ersten Asylverfahren nicht angegeben. In Österreich verfüge er über keine familiären Beziehungen und habe er keine familienähnliche Lebensgemeinschaft vergleiche Seite 133 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

4. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012, Zl. 12 08.206-EAST-Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG BGBl, I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Absatz 1 AsylG und § 62 Absatz 1 AVG beurkundet.4. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012, Zl. 12 08.206-EAST-Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG BGBl, römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 1 AsylG und Paragraph 62, Absatz 1 AVG beurkundet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt präsentiert habe, der auf jenem Vorbringen aufbaue, welches bereits im ersten Rechtsgang mangels Glaubwürdigkeit rechtskräftig negativ entschieden wurde. Das nunmehrige Vorbringen wäre unglaubwürdig und stünde dem keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückkehren könnte, seien unglaubwürdig.

5. Die Verwaltungsakte langten am 17.07.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C20 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.5. Die Verwaltungsakte langten am 17.07.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C20 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.

Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 38/2011, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs.2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 binnen acht Wochen zu entscheiden, die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb dieser gesetzlichen Frist.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 binnen acht Wochen zu entscheiden, die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb dieser gesetzlichen Frist.

2.1. Aufrechte Ausweisung

Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2011, Zl. C13 417.535-1/2011/5E, eine durchführbare Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde die Ausweisung nach Indien ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die asylrechtliche Ausweisung war und ist jedenfalls durchsetzbar (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K8 und K9 zu § 12a).Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2011, Zl. C13 417.535-1/2011/5E, eine durchführbare Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde die Ausweisung nach Indien ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die asylrechtliche Ausweisung war und ist jedenfalls durchsetzbar vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K8 und K9 zu Paragraph 12 a,).

Im gegenständlichen Fall lagen sämtliche Voraussetzungen des § 12a Absatz 3 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall lagen sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3 AsylG vor.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Folgeantrag am 04.07.2012 und somit innerhalb der gemäß § 12a Absatz 3 AsylG vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem mit 12.07.2012 festgelegten Abschiebetermins gestellt. Von diesem (ersten) Abschiebetermin wurde er am 25.06.2012, 10:00 Uhr, in Kenntnis gesetzt (siehe Akt der Erstinstanz, Aktenseite 109). Die versuchte Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer durch einen Hungerstreik vereitelt und musste der geplante Abschiebungstermin storniert werden. Es wurde in der Folge ein neuer Abschiebungstermin mit 26.07.2012 gebucht.Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Folgeantrag am 04.07.2012 und somit innerhalb der gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3 AsylG vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem mit 12.07.2012 festgelegten Abschiebetermins gestellt. Von diesem (ersten) Abschiebetermin wurde er am 25.06.2012, 10:00 Uhr, in Kenntnis gesetzt (siehe Akt der Erstinstanz, Aktenseite 109). Die versuchte Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer durch einen Hungerstreik vereitelt und musste der geplante Abschiebungstermin storniert werden. Es wurde in der Folge ein neuer Abschiebungstermin mit 26.07.2012 gebucht.

Hiezu ist auszuführen, dass bei einem Fremden, dem der faktische Abschiebeschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Absatz 3 AsylG nicht zukommt, und der am festgelegten Abschiebetermins nicht abgeschoben werden kann (im vorliegenden Fall durch den von ihm begonnen Hungerstreik), die rechtsverhindernde Wirkung des Absatz 3 auch weiterhin aufrecht bleibt. Der Fremde kann bei unverändertem Sachverhalt abgeschoben werden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, Seite 484, K 47).Hiezu ist auszuführen, dass bei einem Fremden, dem der faktische Abschiebeschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3 AsylG nicht zukommt, und der am festgelegten Abschiebetermins nicht abgeschoben werden kann (im vorliegenden Fall durch den von ihm begonnen Hungerstreik), die rechtsverhindernde Wirkung des Absatz 3 auch weiterhin aufrecht bleibt. Der Fremde kann bei unverändertem Sachverhalt abgeschoben werden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, Seite 484, K 47).

3. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 11.07.2012 (Aktenseite 129) vor, dass die Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes, die er bei der ersten Asylantragstellung gemacht hätte, erledigt seien. Er hätte damit keine Probleme mehr. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl. 10 11.943-BAT, die Glaubwürdigkeit versagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde als unbegründet abgewiesen.

In der niederschriftlichen Einvernahme im Verlauf seines Folgeantrages brachte der Beschwerdeführer vor, wegen des Verdachts am Rauschgifthandel beteiligt zu sein, von der Polizei gesucht zu werden. Weites habe er Angst, wegen des Verdachts, bei einer Schlägerei beteiligt gewesen zu sein, vom Bruder der verletzten Person in Indien verfolgt zu werden.

Diese im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebrachten weiteren ins Treffen geführten Verfolgungshandlungen haben aber bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden und hätten vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht werden können. Diese waren daher nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt zu begründen. Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhalts nicht eingetreten und konnte das Bundeasylamt davon ausgehen, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

Auch eine entscheidende Änderung der Rechtslage liegt nicht vor.

Auch in der politischen und menschenrechtlichen Situation sind keine Änderungen zum Nachteil des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit eingetreten und wurde dem Beschwerdeführer die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Heimatland bei der Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 11.07.2012 vorgehalten (Aktenseite 131).

4. Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.4. Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Entscheidung der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat. Dies spricht massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist demgegenüber zu kurz, um ein relevantes Privatleben iSd Art. 8 EMRK zu konstituieren.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Entscheidung der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat. Dies spricht massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist demgegenüber zu kurz, um ein relevantes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK zu konstituieren.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Lichte des § 41a Absatz 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Absatz 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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