Norm
AsylG 2005 §33 Abs1Spruch
C20 427976-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, FZ. 12 07.648-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, FZ. 12 07.648-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 sowie § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG BGBl. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, stellte am Flughafen Wien-Schwechat am 23.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG. Zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde sie durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2012 niederschriftlich einvernommen. Sie brachte vor, sich vor ca. drei Monaten zur Flucht entschlossen zu haben. Sie hätte Nepal von Kathmandu aus verlassen und wäre mit einem nepalesischen Reisepass ausgereist, der ihr von einem Schlepper in Tel Aviv abgenommen worden wäre. In Israel hätte sie sich ca. zwei Monate aufgehalten. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie vor ca. fünf Jahren einen nepalesischen Mann geheiratet hätte. Ihr Gatte habe sich vor einem Jahr eine weitere Frau genommen. Wegen dieser Heirat habe es Streit gegeben und hätte sie ihr Gatte mit dem Umbringen bedroht. In der Folge habe er sie aus dem Haus gewiesen. Da Ihre Eltern verstorben wären und sie den Aufenthalt ihrer Schwester nicht kenne, hätte sie ein Stück Land ihrer Eltern verkauft und mit dem Geld die Flucht nach Europa finanziert. Ein Schlepper hätte sie bis nach Wien-Schwechat begleitet. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, von ihrem Mann umgebracht zu werden.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, stellte am Flughafen Wien-Schwechat am 23.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG. Zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde sie durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2012 niederschriftlich einvernommen. Sie brachte vor, sich vor ca. drei Monaten zur Flucht entschlossen zu haben. Sie hätte Nepal von Kathmandu aus verlassen und wäre mit einem nepalesischen Reisepass ausgereist, der ihr von einem Schlepper in Tel Aviv abgenommen worden wäre. In Israel hätte sie sich ca. zwei Monate aufgehalten. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie vor ca. fünf Jahren einen nepalesischen Mann geheiratet hätte. Ihr Gatte habe sich vor einem Jahr eine weitere Frau genommen. Wegen dieser Heirat habe es Streit gegeben und hätte sie ihr Gatte mit dem Umbringen bedroht. In der Folge habe er sie aus dem Haus gewiesen. Da Ihre Eltern verstorben wären und sie den Aufenthalt ihrer Schwester nicht kenne, hätte sie ein Stück Land ihrer Eltern verkauft und mit dem Geld die Flucht nach Europa finanziert. Ein Schlepper hätte sie bis nach Wien-Schwechat begleitet. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, von ihrem Mann umgebracht zu werden.
2. Die Beschwerdeführerin wurde an der Erstaufnahmestelle am Flughafen Wien-Schwechat am 28.06.2012 erneut einer niederschriftlichen Einvernahme in der Sprache Nepali unterzogen. Sie erklärte sich einverstanden, die Einvernahme in nepalesischer Sprache abzuhalten. Sie gab an, dass ihre Muttersprache Nepali sei. Sie spreche aber auch gut Hindi und mittelmäßig Englisch.
Als Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie vor fünf Jahren geheiratet und mit ihrem Mann im Dorf XXXX gewohnt hätte. Vor ca. einem Jahr habe ihr Gatte eine zweite Frau geheiratet. Weil die zweite Frau nicht gewollt hätte, dass sie im Haus bleibe, habe es Streit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge von ihrem Mann aus dem Haus geschmissen worden. Er hätte ihr auch gedroht, sie umzubringen. Sie wäre in der Folge zum Dorf ihrer Eltern (XXXX) gefahren. Ihr Mann habe sie verfolgt und hätte sie mehrmals bedroht. In diesem Dorf hätte sie sich bis ca. fünf Monaten aufgehalten und habe im Elternhaus gewohnt.Als Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie vor fünf Jahren geheiratet und mit ihrem Mann im Dorf römisch 40 gewohnt hätte. Vor ca. einem Jahr habe ihr Gatte eine zweite Frau geheiratet. Weil die zweite Frau nicht gewollt hätte, dass sie im Haus bleibe, habe es Streit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge von ihrem Mann aus dem Haus geschmissen worden. Er hätte ihr auch gedroht, sie umzubringen. Sie wäre in der Folge zum Dorf ihrer Eltern (römisch 40 ) gefahren. Ihr Mann habe sie verfolgt und hätte sie mehrmals bedroht. In diesem Dorf hätte sie sich bis ca. fünf Monaten aufgehalten und habe im Elternhaus gewohnt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Aktenzahl: 12 07.648-EAST-Flughafen, wurde ein Sachverständiger für die Republik Nepal gemäß § 52 Absatz 4 AVG idgF., bestellt und beeidet. Dem Recherchebericht des Sachverständigen - der über einen Vertrauensmann Ermittlungen in Nepal gepflogen hat - geht hervor, dass es die von der Beschwerdeführerin angegebene Wohnadresse im Dorf XXXX nicht gebe. Laut Auskunft des Dorfentwicklungskomitees (Gemeindeamt) in XXXX gebe es diese Adresse in einem anderen, ca. eine Stunde Fußmarsch entfernten Dorf. Laut Auskunft der dortigen Dorfbewohner wären der Mann der Beschwerdeführerin, sie selbst und die Zweitfrau dort nicht bekannt. Auch im Gemeindeamt von XXXX wären die Personen nicht gemeldet und bekannt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Aktenzahl: 12 07.648-EAST-Flughafen, wurde ein Sachverständiger für die Republik Nepal gemäß Paragraph 52, Absatz 4 AVG idgF., bestellt und beeidet. Dem Recherchebericht des Sachverständigen - der über einen Vertrauensmann Ermittlungen in Nepal gepflogen hat - geht hervor, dass es die von der Beschwerdeführerin angegebene Wohnadresse im Dorf römisch 40 nicht gebe. Laut Auskunft des Dorfentwicklungskomitees (Gemeindeamt) in römisch 40 gebe es diese Adresse in einem anderen, ca. eine Stunde Fußmarsch entfernten Dorf. Laut Auskunft der dortigen Dorfbewohner wären der Mann der Beschwerdeführerin, sie selbst und die Zweitfrau dort nicht bekannt. Auch im Gemeindeamt von römisch 40 wären die Personen nicht gemeldet und bekannt.
4. Das Ergebnis dieser Ermittlung wurde der Beschwerdeführerin bei einer neuerlichen Einvernahme an der Erstaufnahmestelle Wien-Schwechat am 03.09.2012 zur Kenntnis gebracht. Sie brachte vor, dass es sein könnte, dass die Leute in Nepal keine Auskunft hätten geben wollen. Die Leute hätten Angst und würden nichts sagen.
Die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt dauerten beinahe vier Stunden und fanden im Beisein eines Dolmetschers für die nepalesische Sprache statt, si wurden der Beschwerdeführerin rückübersetzt. Weiters hat sich der Leiter der Amtshandlung von der einwandfreien Verständigung zwischen Dolmetscher und Asylwerberin überzeugt (siehe Niederschrift vom 28.06.2012, Aktenseite 59, Niederschrift vom 03.07.2012, Aktenseite 127).
II. 1. Mit Schreiben vom 04.07.2012 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des § 33 Absatz 2 AsylG.römisch zwei. 1. Mit Schreiben vom 04.07.2012 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2 AsylG.
2. Mit Schreiben vom 09.07.2012 erteilte der Hochkommissar der Vereinten Nationen die diesbezügliche Zustimmung gemäß § 33 Absatz 2 AsylG mit der Begründung, dass "...das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann".2. Mit Schreiben vom 09.07.2012 erteilte der Hochkommissar der Vereinten Nationen die diesbezügliche Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2 AsylG mit der Begründung, dass "...das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann".
III. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Aktenzahl 12 07.648-EAST- Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetzt 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch drei. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Aktenzahl 12 07.648-EAST- Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetzt 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Gegen diesen - von der Beschwerdeführerin am 09.07.2012 persönlich übernommenen - Bescheid wurde mit Fax vom 16.07.2012 fristgerecht und zulässig Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin rügt die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und führt aus, dass alle Einvernahmen in der Sprache Hindi durchgeführt worden wären. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt in ihrer Muttersprache einvernommen worden. Deshalb sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihr Vorbringen genügend zu substantiieren und entstandene Missverständnisse auszuräumen.
3. Am 18.07.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 ein. Dieser Beschwerdevorlage ist folgendes zu entnehmen:
"Entgegen des Einwandes im Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2012, wonach alle Einvernahmen der Frau XXXX in der EAST Flughafen in der Sprache Hindi geführt worden wären, wird festgehalten, dass sowohl die Einvernahme am 28.06.2012 als auch dir Einvernahme am 03.07.2012 in der Sprache Nepali, d.h. in der Muttersprache von Frau XXXX erfolgt sind(vgl. AS 57 und AS 127)."Entgegen des Einwandes im Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2012, wonach alle Einvernahmen der Frau römisch 40 in der EAST Flughafen in der Sprache Hindi geführt worden wären, wird festgehalten, dass sowohl die Einvernahme am 28.06.2012 als auch dir Einvernahme am 03.07.2012 in der Sprache Nepali, d.h. in der Muttersprache von Frau römisch 40 erfolgt sind(vgl. AS 57 und AS 127).
Entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, beherrscht der zu den Einvernahmen beigezogene Herr Dolmetscher XXXX die Sprache Nepali und wird seit Jahren beim Bundesasylamt, in den Außenstellen Traiskirchen und Wien, als Dolmetscher für die Sprache Nepali beigezogen.Entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, beherrscht der zu den Einvernahmen beigezogene Herr Dolmetscher römisch 40 die Sprache Nepali und wird seit Jahren beim Bundesasylamt, in den Außenstellen Traiskirchen und Wien, als Dolmetscher für die Sprache Nepali beigezogen.
Darüber hinaus ist dem Gefertigten ( LA der beiden niederschriftlichen Einvernahmen in der WAST Flughafen und erkennender Orgenwalter) aber auch noch die Erinnerung, dass Frau XXXX am Beginn der ersten Einvernahme vom 28.06.2012, auf Nachfrage des Gefertigten ( Bezug nehmend auf das Ergebnis der Erstbefragung wonach Frau XXXX auch gut Hindi sprechen würde, vgl. AS 1) keine Präferenz für eine der beiden Sprachen - Nepali oder Hindi - geäußert hat, erklärt hat, dass es ihr gleichgültig wäre, in welcher Sprache sie einvernommen wird, weil sie neben ihrer Muttersprache jedenfalls auch gut Hindi sprechen würde.Darüber hinaus ist dem Gefertigten ( LA der beiden niederschriftlichen Einvernahmen in der WAST Flughafen und erkennender Orgenwalter) aber auch noch die Erinnerung, dass Frau römisch 40 am Beginn der ersten Einvernahme vom 28.06.2012, auf Nachfrage des Gefertigten ( Bezug nehmend auf das Ergebnis der Erstbefragung wonach Frau römisch 40 auch gut Hindi sprechen würde, vergleiche AS 1) keine Präferenz für eine der beiden Sprachen - Nepali oder Hindi - geäußert hat, erklärt hat, dass es ihr gleichgültig wäre, in welcher Sprache sie einvernommen wird, weil sie neben ihrer Muttersprache jedenfalls auch gut Hindi sprechen würde.
Ergänzend wird angemerkt, dass während der beiden niederschriftlichen Einvernahmen vom 28.06.2012 und 03.07.2012 seitens des Gefertigten keinerlei Verständigungsschwierigkeiten zwischen Frau XXXX und dem Dolmetscher wahrgenommen wurden. Auch wurden von den beiden Rechtsberaterinnen (ARGE), welche bei diesen beiden Einvernahmen anwesend gewesen sind, keine wie immer gearteten Verständigungsschwierigkeiten moniert."Ergänzend wird angemerkt, dass während der beiden niederschriftlichen Einvernahmen vom 28.06.2012 und 03.07.2012 seitens des Gefertigten keinerlei Verständigungsschwierigkeiten zwischen Frau römisch 40 und dem Dolmetscher wahrgenommen wurden. Auch wurden von den beiden Rechtsberaterinnen (ARGE), welche bei diesen beiden Einvernahmen anwesend gewesen sind, keine wie immer gearteten Verständigungsschwierigkeiten moniert."
4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
2. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller zwei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 09.07.2012, Zahl: 12 07.648-EAST Flughafen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin eingehende Einvernahmen in Gegenwart eines Rechtsberaters durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen; auch das Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung des Asylantrages wurde gewahrt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Weiters wurden ihr aktuelle Berichte zur derzeitigen Situation in seinem Heimatland vorgehalten.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten, stichhaltigen Argumente entgegengebracht.
Eine schwere medizinisch belegte Krankheit ist im Asylverfahren nicht behauptet worden.
Wie das Bundesasylamt geht der Asylgerichtshof davon aus, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des Rechercheberichtes vom 03.07.2012 als unglaubwürdig darstellt.
Jedoch selbst bei Wahrunterstellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Verfolgung durch Dritte (Ehemann) vorgebracht hat. Hinweise dafür, dass der Staat nicht in der Lage bzw. nicht willig war, der Beschwerdeführerin Hilfe und Schutz zu bieten, haben sich weder ergeben noch wurden solche aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Sohin wurde ein asylrelevanter Sachverhalt nicht behauptet. Bezüglich des Beschwerdeeinwandes, dass die Befragung der Beschwerdeführerin nicht in ihrer Muttersprache erfolgt wären, wird auf das oben unter III.3. angeführte Schreiben des Bundesasylamte verwiesen. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an der Richtigkeit der Angaben des Bundesasylamtes in diesem Schreiben zu zweifeln, ist doch auch aus den Protokollen ersichtlich, dass es bei den Einvernahmen zu keinen Kommunikationsschwierigkeiten gekommen ist und wurden diese auch von der Beschwerdeführerin ohne jeglichen Hinweis auf Kommunikationsschwierigkeiten unterfertigt.Jedoch selbst bei Wahrunterstellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Verfolgung durch Dritte (Ehemann) vorgebracht hat. Hinweise dafür, dass der Staat nicht in der Lage bzw. nicht willig war, der Beschwerdeführerin Hilfe und Schutz zu bieten, haben sich weder ergeben noch wurden solche aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Sohin wurde ein asylrelevanter Sachverhalt nicht behauptet. Bezüglich des Beschwerdeeinwandes, dass die Befragung der Beschwerdeführerin nicht in ihrer Muttersprache erfolgt wären, wird auf das oben unter römisch drei.3. angeführte Schreiben des Bundesasylamte verwiesen. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an der Richtigkeit der Angaben des Bundesasylamtes in diesem Schreiben zu zweifeln, ist doch auch aus den Protokollen ersichtlich, dass es bei den Einvernahmen zu keinen Kommunikationsschwierigkeiten gekommen ist und wurden diese auch von der Beschwerdeführerin ohne jeglichen Hinweis auf Kommunikationsschwierigkeiten unterfertigt.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nepal einer realen Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Sie wäre bei einer Rückkehr als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.Unter Berücksichtigung aller Umstände kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nepal einer realen Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Sie wäre bei einer Rückkehr als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.
V. Rechtlich folgt daraus:römisch fünf. Rechtlich folgt daraus:
1. Anzuwenden war das AsylG 23005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 23005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisen Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisen Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin eine Einvernahme in Gegenwart eines Rechtsberaters durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt; auch das Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung des Asylantrages wurde gewahrt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.
Ferner sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Länderfeststellungen auf Basis der zu Grunde gelegten Länderberichte für den konkreten Fall ausreichend.
Der Sachverhalt stellt sich, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes, als geklärt dar.
3. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Verfolgungshandlungen bzw. Eingriffe von erheblicher Intensität iSd Art. 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 geltend gemacht wurden bzw. vorliegen.3. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Verfolgungshandlungen bzw. Eingriffe von erheblicher Intensität iSd Artikel 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 geltend gemacht wurden bzw. vorliegen.
Art. 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sieht vor, dass diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend macht. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG definiert Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie.Artikel 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sieht vor, dass diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend macht. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG definiert Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie.
Artikel 9 der Statusrichtlinie (2004/83/EG ) lautet:
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kummulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche uind/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Die von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe vermögen in der geschilderten Weise nicht die geforderte Erheblichkeit und Intensität zu erreichen, dass sie auf Grund ihrer Art und Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.
Demnach sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eindeutig erfüllt.Demnach sind die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eindeutig erfüllt.
Sonstige Hinweise, dass die Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre, sind auf Basis der schlüssigen Feststellungen zur Lage in Nepal nicht aufgetreten.
Selbst wenn das Fluchtvorbringen der Beurteilung zu Grunde gelegt werden würde, kann diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden und kann kein Konnex zu einem GFK-Grund erkannt werden, wie schon vom Bundesasylamt festgehalten wurde.
Aus den Länderberichten ist außerdem ersichtlich, dass in Nepal trotz derzeitiger Lage keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Es kann jedenfalls auf Basis der Länderberichte zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass in Nepal eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Nepal ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Nepal ist eine Zivilperson nicht allein auf Grund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Nepal zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht. Eine mögliche und zumutbare Existenzsicherung der Beschwerdeführerin in Nepal, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, wird angenommen. Eine schwere medizinische Krankheit ist im Asylverfahren nicht behauptet worden.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Nepal zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht. Eine mögliche und zumutbare Existenzsicherung der Beschwerdeführerin in Nepal, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, wird angenommen. Eine schwere medizinische Krankheit ist im Asylverfahren nicht behauptet worden.
Die Einschätzung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages wurde auch durch UNHCR bestätigt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 AsylG 2005).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005).
Da der Beschwerde im "Flughafenverfahren" ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (siehe § 33 Abs. 5, 2. Satz AsylG 2005, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf), war auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht einzugehen.Da der Beschwerde im "Flughafenverfahren" ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (siehe Paragraph 33, Absatz 5, 2, Satz AsylG 2005, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf), war auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht einzugehen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, non refoulement, private Verfolgung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
21.08.2012