Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S5 427.993-1/2012/2Z
S5 427.994-1/2012/2Z
S5 427.995-1/2012/2Z
S5 427.996-1/2012/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des mj. XXXX, 2.) der mj. XXXX, 3.) des mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 05.07.2012, Zahlen: 12 05.217 EAST Ost (ad 1.), 12 05.215 EAST Ost (ad 2.), 12 05.216 EAST Ost (ad 3.), 12 05.218 EAST Ost (ad 4.), beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des mj. römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 05.07.2012, Zahlen: 12 05.217 EAST Ost (ad 1.), 12 05.215 EAST Ost (ad 2.), 12 05.216 EAST Ost (ad 3.), 12 05.218 EAST Ost (ad 4.), beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zahlen: 12 05.217 EAST Ost (ad 1.), 12 05.215 EAST Ost (ad 2.), 12 05.216 EAST Ost (ad 3.), 12 05.218 EAST Ost (ad 4.), wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Ungarn für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gem. Art. 16 (1) (e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zuständig ist (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.). Gegen obige Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zahlen: 12 05.217 EAST Ost (ad 1.), 12 05.215 EAST Ost (ad 2.), 12 05.216 EAST Ost (ad 3.), 12 05.218 EAST Ost (ad 4.), wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Ungarn für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gem. Artikel 16, (1) (e) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zuständig ist (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.). Gegen obige Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."
(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom EuGH durch Vorabentscheidung zu klären wäre.Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom EuGH durch Vorabentscheidung zu klären wäre.
Da dem vorliegenden Fall ein gleicher (oder unbestimmter: ein wahrscheinlich vergleichbarer) Sachverhalt zugrunde liegt, war der Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
26.07.2012