Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E11 422303-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 12.088-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 12.088-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 12.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern. Am 14.10.2011 wurde die bP von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 12.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern. Am 14.10.2011 wurde die bP von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.
Im Wesentlichen brachte der BF vor, er und seine Familie seien 2001 oder 2002 Opfer eines Raubüberfalls gewesen. Die Täter seien damals festgenommen und verurteilt worden. Einer der Täter habe nach seiner Freilassung den Onkel des BF im Jahr 2007 erschossen; sein älterer Bruder habe eine Anzeige erstattet. Die Mörder hätten bis heute jedoch nicht gefasst werden können. Er und sein Bruder seien regelmäßig bedroht worden, die Anzeige zurückzuziehen. Zuletzt sei er 1 oder 2 Monate vor seiner Ausreise bedroht worden.
Mit Bescheid vom 17.10.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 17.10.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt ging von der Glaubwürdigkeit des Raubüberfalls und der Ermordung seines Onkels aus, die darauf folgenden behaupteten Bedrohungen wurden aber als nicht glaubwürdig erkannt.
2. Soweit dem ho. Gericht bekannt, wird in den am 12.10.2011 an die bP ausgefolgten Merkblättern auf die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren in allgemeiner Form hingewiesen. Ein weiterer "Hinweis" erfolgte zu Beginn der Einvernahme am 14.10.2011 im Rahmen einer textblockartig abgefassten Sammelbelehrung.
Obwohl der BF vorgebracht hatte, dass der BF mit seiner Familie Opfer eines Raubüberfalls geworden sei, ein Onkel von ihm erschossen worden sei und der BF und sein Bruder in der Folge bedroht worden seien, wurde er nicht aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Insbesondere wurde - obwohl die Behörde davon ausging, dass die Ausführungen des BF zu den behaupteten Bedrohungen unglaubwürdig seien - der BF nicht befragt, ob er wegen der Bedrohungen Anzeige erstattet habe und er diesbezüglich Bescheinigungsmittel vorlegen könne. Auch eine etwaige konkrete Existenz anderer Bescheinigbarkeit seines Vorbringens, etwa im Form der aktiven Erfragung der Existenz von Bescheinigungsmitteln wurde seitens der Behörde ebenso wenig ermittelt, wie die bP nicht gefragt wurde, ob noch beabsichtigt sei Bescheinigungsmittel vorzulegen, bzw. wurde sie hierzu nicht in einer geeigneten Form aufgefordert. Ebenso wurde die bP nicht darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Einvernahme die letzte Möglichkeit darstelle, Bescheinigungsmittel vorzulegen, weil in wenigen Tagen über den Antrag entschieden werde.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 17.10.2011 zugestellt (AS 105).
3. Mit Schreiben vom 31.10.2011 brachte der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 08.11.2011, beim AsylGH am 09.11.2011 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Entgegen der Annahme der belangten Behörde entspreche sein gesamtes Vorbringen der Wahrheit. Es sei für den BF ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum die pakistanische Polizei die Mörder seines Onkels nicht festnehmen könne. Er könne darüber nur Vermutungen und Spekulationen anstellen.
Um seine persönliche Glaubwürdigkeit zu untermauern und zu beweisen, dass auch die von der belangten Behörde angezweifelten Teile seines Vorbringens den Tatsachen entsprechen, möchte er zum Beweis seine Anzeige bei der Polizei vom 15.07.2011 vorlegen, die nach den erfolgten Drohungen von seiner Seite eingebracht worden sei. Die Anzeige beweise, dass er sehr wohl noch in seiner Heimat auch nach dem Tod seines Onkels verfolgt worden sei und er auch versucht habe, bei der Polizei Schutz zu finden. Er habe bereits in seiner Einvernahme vom 14.10.2011 von dieser Anzeige berichtet. Die Anzeige vom 15.07.2011 ("FIR") lege er bei.
Des Weiteren möchte er zur Vollständigkeit auch die Anzeige seines Onkels bei der Polizei vom 09.05.2011 vorlegen. Die belangte Behörde habe seine Darstellung dieser Anzeige jedoch nie bezweifelt. Diese Anzeige bei der Polizei vom 09.05.2011 ("FIR") lege er ebenso bei.
Außerdem möchte er einen Zeitungsartikel vom XXXX vorlegen. Dieser Artikel berichte über sein Leben nach dem Tod seines Onkels. An der Vorderseite könne man ein Foto von ihm erkennen.Außerdem möchte er einen Zeitungsartikel vom römisch 40 vorlegen. Dieser Artikel berichte über sein Leben nach dem Tod seines Onkels. An der Vorderseite könne man ein Foto von ihm erkennen.
Der Beschwerdeergänzung wurden einige Berichte zum Herkunftsstaat des BF angeschlossen.
Die beigeschlossenen Kopien der bezeichneten Bescheinigungsmittel waren teilweise von sehr schlechter Qualität (Mehrfachkopien).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2. Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde mit der bP die Bescheinigbarkeit ihres Vorbringens nicht einmal ansatzweise erörterte, diese erkundete bzw. sie aufforderte, dieses zu bescheinigen, sie gab aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung der bP nicht einmal die Chance, noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, zumal diese wenige Tage nach der Einvernahme vor dem BAA den abschlägigen Bescheid erließ. Gerade wenn die Behörde beabsichtigt, so rasch wie im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden, stünden entsprechende beschriebene Schritte in der Obliegenheit der belangten Behörde.
Wäre die belangte Behörde der im Vorabsatz beschriebenen Obliegenheit nachgekommen, wäre davon auszugehen, dass es der bP noch möglich gewesen wäre, die bereits genannten Bescheinigungsmittel noch dem BAA vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte.
Es ist letztlich festzustellen, dass die Behörde angehalten ist, es der Partei zu ermöglichen, im Verfahren einer Verpflichtung tatsächlich nachzukommen, wenn sie hierzu gewillt ist, was im gegenständlichen Verfahren schlicht nicht der Fall war.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen haben.
Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man - wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren - davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man - wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren - davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.
Ebenso wenig wird es ausreichen, die Beweiswürdigung - ohne den konkreten Sachverhalt zu ermitteln - auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu reduzieren.
Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.
Aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel ist es aber offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.
Insbesondere wird auch zu hinterfragen sein, inwiefern der festgenommene Verwandte des BF neben der Nennung der Täter des Raubüberfalls auch den Namen des Mörders seines Onkels (der einige Jahre danach ermordet worden sei) genannt haben will (vgl. AS 50). Es wird auch zu hinterfragen sein, inwiefern der Onkel am 09.05.2007, um ca. 20.00 Uhr erschossen worden, nach den polizeilichen Erhebungen am gleichen Tag noch obduziert und ebenso am selben Tag noch beerdigt worden sein konnte (vgl. AS 50, 51). Ebenso wird zu würdigen sein, inwieweit die neu vorgelegten Beweismittel (Anzeigen vom 15.07.2011 und vom 09.05.2011) das bisherige Vorbringen des BF bestätigen können - eine Übersetzung der vorgelegten Beweismittel versteht sich von selbst.Insbesondere wird auch zu hinterfragen sein, inwiefern der festgenommene Verwandte des BF neben der Nennung der Täter des Raubüberfalls auch den Namen des Mörders seines Onkels (der einige Jahre danach ermordet worden sei) genannt haben will vergleiche AS 50). Es wird auch zu hinterfragen sein, inwiefern der Onkel am 09.05.2007, um ca. 20.00 Uhr erschossen worden, nach den polizeilichen Erhebungen am gleichen Tag noch obduziert und ebenso am selben Tag noch beerdigt worden sein konnte vergleiche AS 50, 51). Ebenso wird zu würdigen sein, inwieweit die neu vorgelegten Beweismittel (Anzeigen vom 15.07.2011 und vom 09.05.2011) das bisherige Vorbringen des BF bestätigen können - eine Übersetzung der vorgelegten Beweismittel versteht sich von selbst.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
27.08.2012