TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/25 E8 309903-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8
AVG §38
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E8 309.903-2/2008/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, FZ. 05 09.554-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2008 sowie am 09.02.2012 zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, FZ. 05 09.554-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2008 sowie am 09.02.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids wird gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, FZ. 05 09.554-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2008 sowie am 09.02.2012 beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, FZ. 05 09.554-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2008 sowie am 09.02.2012 beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheids bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängigen Auslieferungsverfahrens gem. § 38 AVG ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheids bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 anhängigen Auslieferungsverfahrens gem. Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") stellte mit Schriftsatz des ihn damals vertretenden Vereins vom 24.06.2005 einen Asylantrag (AS 3 ff), in dem er (lediglich) angab, in der Türkei asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein.

In einem am 05.07.2005 ausgefüllten Formular zur Asylantragsstellung (AS 13 ff) führte der BF zusammengefasst aus, aus politischen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Er habe "der Organisation" geholfen, am 13.06.2003 an einem Guerilla-Kampf teilgenommen und werde von der türkischen Polizei gesucht. In den Jahren 2004 und 2005 seien mehrere seiner Freunde umgebracht worden. Er selbst sei am 25.05.2005 von der "Organisation" geflohen und werde nun von dieser und von der Republik Türkei gesucht.

Am 08.07.2005 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen (AS 39 ff), wobei er zunächst auf Aufforderung einen auf einen anderen Namen lautenden türkischen Nüfus vorlegte und diesbezüglich angab, er habe diesen gefälschten Nüfus von "der Organisation" erhalten und habe seinen echten Nüfus abgeben müssen.

Sodann gab er an, Staatsangehöriger der Türkei sowie der kurdischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Er habe die Türkei am 20.06.2005 auf einem LKW versteckt verlassen, sein Zielland sei Österreich gewesen, da sein Bruder hier lebe, der österreichischer Staatsbürger sei. Dieser sorge auch für den Unterhalt des BF.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe sich am 13.06.2003 der illegalen Organisation TIKKO angeschlossen, die nun MKP heiße. Im ersten Jahr habe er keinen Kontakt zu seiner Familie haben dürfen und sei als sogenannter Bergguerilla tätig gewesen. Er sei auch bewaffnet gewesen und habe von seinem Aufseher den Befehl bekommen, ein anderes Mitglied zu exekutieren, er habe sich jedoch geweigert. An Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen.

Im zweiten Jahr habe er auch seine Familie besuchen dürfen und erfahren, dass sein Vater, seine Schwester und andere Familienmitglieder seinetwegen vom MIT (Anmerkung des AsylGH: dem türkischen Inlandsgeheimdienst) befragt bzw. belästigt worden seien und fast jeden Tag Soldaten vor dem Haus seiner Familie gewartet hätten. Der BF habe sich dann Vorwürfe gemacht und der Organisation im Juni 2004 mitgeteilt, dass er austreten möchte. Die Organisation habe jedoch gemeint, dass er wegen eines im Juni 2005 stattfindenden Kongresses noch nicht nach Hause gehen dürfe.

Er selbst habe die Organisation am 15.05.2005 verlassen und sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, da er sowohl von der TIKKO als auch von den türkischen Behörden, und zwar von letzteren mittels Haftbefehls, gesucht werde.

Am 17.06.2005 seien im Übrigen 17 Mitglieder der Organisation von türkischen Soldaten erschossen worden.

Befragt wurde der BF auch zu den von ihm angeblich getragenen Waffen, wobei der BF alle Fragen wie z. B. hinsichtlich des jeweiligen Kalibers richtig und detailliert beantworten konnte.

Am 07.12.2005 wurde der BF vor dem Bundeasylamt, Außenstelle Traiskirchen, neuerlich niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 99 ff).Am 07.12.2005 wurde der BF vor dem Bundeasylamt, Außenstelle Traiskirchen, neuerlich niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 99 ff).

Dabei brachte er vor, er habe sich 2003 dem militärischen Flügel der MKP angeschlossen; die MKP wolle eine kommunistische Revolution einleiten. Er habe eine Waffe sowie eine einwöchige Einschulung erhalten und sich im ersten Jahr in den Bergen oder bei Propagandaeinsätzen aufgehalten. Er habe seine Familie in dieser Zeit nicht gesehen, diese hätte ihn jedoch wieder sehen wollen, die Organisation habe dies aber nicht erlaubt und ihn in ein anderes Gebiet geschickt. Mit der Zeit habe der BF das Vertrauen in die Organisation verloren und seine Familie getroffen, welche ihm erzählt habe, sehr stark unter dem Druck des Staates zu leiden. Sein Vater sei vier- oder fünf Mal mitgenommen worden, auch auf seinen Bruder sei großer Druck ausgeübt worden.

Aus diesem Grund habe er von der Organisation entlassen werden wollen, diese habe ihn jedoch Monat um Monat vertröstet. Schließlich sei er im Mai 2005 von der Organisation geflohen, wofür die Todesstrafe drohe. In sein Dorf habe er nicht zurückkehren können, da er vom Staat gesucht werde; dies habe er im Juli 2004 von seiner Familie erfahren.

Im Falle seines Aufgriffs hätte der Staat Informationen über die MKP verlangt. Hätte er diese weitergegeben, hätte er die MKP fürchten müssen, hätte er dies nicht getan, hätte er mit Folter und Gefängnis seitens des Staates rechnen müssen.

Am 04.06.2008 wurde der BF neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (AS 133 ff).

Dabei brachte er vor, seit circa einem Jahr legal in einer Pizzeria zu arbeiten und sich mit einem Arbeitskollegen, einem Österreicher, eine Wohnung zu teilen. Er habe sich im Selbststudium auch Deutsch beigebracht. Mit seiner Familie in der Türkei habe er etwa einmal im Monat telefonischen Kontakt.

Er sei aus der Türkei geflohen, da nach ihm gefahndet werde, weil er, nachdem er die Schule vor dem Abschlussjahr verlassen hatte, der Organisation MKP bzw. deren militärischem Zweig TIKKO beigetreten sei. Drei oder vier Monate später seien Männer des Geheimdienstes MIT zu seinen Eltern gekommen und hätten nach ihm gefragt, es habe auch zwei weitere dieser Nachfragen gegeben. Auch die Sicherheitsdirektion habe einmal bei seinen Eltern angerufen; dies habe seine Eltern in Angst versetzt.

Circa zwei Monate vor seiner Ausreise im Mai 2005 habe er die Organisation wieder verlassen.

Weiters gelte er als fahnenflüchtig. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er auch, vom türkischen Militär an die Front gestellt zu werden, wo die Gefahr drohe, im Kampf gegen die PKK zu fallen. Der Staat würde auch Informationen von ihm über die Organisation verlangen. Würde er nichts sagen, würde er gefoltert werden, würde er etwas verraten, müsse er damit rechnen, dass seiner Familie etwas angetan werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008 (AS 159 ff) wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008 (AS 159 ff) wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zur Türkei (AS 211 bis 241).

Weiters stelltes es fest, dass der BF türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung und alevitischen Glaubens sei.

Die vom BF in den Raum gestellte Gefährdungslage sei nicht als glaubhaft zu werten.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der BF zu geringe Kenntnisse über die Organisation MKP gehabt habe, um tatsächlich seine Mitgliedschaft annehmen zu lassen. Auch habe sich der BF hinsichtlich seines letzten Stationierungsorts widersprochen und habe es im Vorbringen des BF Unstimmigkeiten hinsichtlich seines Schulbesuchs gegeben.

Auch die Angaben des BF zu einem Treffen mit seinen Eltern seien nicht nachvollziehbar und überdies widersprüchlich gewesen. Gravierend seien auch die Widersprüche im Vorbringen des BF hinsichtlich der Konsequenzen für seine Familie gewesen.

Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. fest, dass mangels Glaubhaftmachung von Verfolgungsgefahr kein Asyl gewährt werden könne.Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. fest, dass mangels Glaubhaftmachung von Verfolgungsgefahr kein Asyl gewährt werden könne.

Zu Spruchpunkt II. kam das Bundesasylamt zusammengefasst zum Schluss, dass der BF eben keine Gefährdungslage glaubhaft machen habe können und sich auch aus der allgemeinen Lage in der Türkei sowie aus seinen persönlichen Merkmalen keine Gefahr ableiten ließe, welche seine Abschiebung unzulässig machen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. kam das Bundesasylamt zusammengefasst zum Schluss, dass der BF eben keine Gefährdungslage glaubhaft machen habe können und sich auch aus der allgemeinen Lage in der Türkei sowie aus seinen persönlichen Merkmalen keine Gefahr ableiten ließe, welche seine Abschiebung unzulässig machen würde.

Zur Ausweisung des BF (Spruchpunkt III.) kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass diese keinen Eingriff in Art 8 EMRK darstelle.Zur Ausweisung des BF (Spruchpunkt römisch drei.) kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass diese keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit am 20.06.2008 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde (AS. 269 ff).

Darin wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. So würden Kurden in der Türkei gefoltert, misshandelt und erniedrigt werden. Weiters wiederholt der BF sein bisheriges Vorbringen und beantragt die Beiziehung eines "Sachverständigen für die politischen Belange Kurdistans / der Türkei".

Der BF wendet sich auch gegen die einzelnen Argumente in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes.

Weiters wird unter Zitierung von Passagen aus dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, dass der BF als Flüchtling anzusehen sei.

Am 27.11.2008 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher dem BF Gelegenheit gegeben wurde, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.

Am 29.09.2009 wurden dem Bundesasylamt seitens der Bezirkshauptmannschaft V. die Geburtsurkunde und der Meldezettel des BF übermittelt.Am 29.09.2009 wurden dem Bundesasylamt seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. die Geburtsurkunde und der Meldezettel des BF übermittelt.

Im Dezember 2011 wurde dem Bundesasylamt eine Mitteilung übermittelt, wonach Interpol im Auftrag der Türkei nach dem BF fahnde, da dieser als Mitglied der Organisation TIKKO im Sommer 2004 an einem bewaffneten Konflikt beteiligt gewesen sei, bei welchem eine Person ermordet und eine Person verletzt worden sei (OZ 8).

Am 09.02.2012 setzte der Asylgerichtshof die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung fort.

Darin legte der BF unter anderem eine Anklageschrift, einen Haftbefehl in Abwesenheit, eine Verhandlungsschrift sowie einen Auslieferungsantrag eines türkischen Gerichts vor.

In der Türkei würden noch seine Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern leben, mit diesen stehe er ein- bis zweimonatlich in telefonischem Kontakt. Es gäbe auch Nachfragen der Sicherheitsbehörden bei seiner Familie, zuletzt vor einem Monat bei einem Onkel väterlicherseits.

Ein Bruder des BF lebe in Österreich, zu diesem habe er keine enge Beziehung. Der BF habe sich selbst Deutsch beigebracht und arbeite seit 2007 in einem Restaurant. Weiters besuche er einen alevitischen Kulturverein.

Schließlich wurden mit dem BF länderkundliche Feststellungen zur Türkei erörtert.

12. Am 15.02.2012 langten sämtliche Unterlagen das Auslieferungsersuchen der Türkischen Republik den BF betreffend in deutscher Übersetzung ein.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei sowie Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus einer Provinz in Ostanatolien, wo er elf Schuljahre absolvierte.

Die Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern des BF leben nach wie vor in der Türkei, ein Bruder lebt in Österreich.

Der BF lebt in Österreich in einer Mietwohnung und geht seit Mitte 2007 regelmäßig - mit kurzen Unterbrechungen - einer Beschäftigung nach. Derzeit arbeitet er in einer Pizzeria. Er hat sich im Selbststudium Deutsch beigebracht und hier einen Freundeskreis etabliert. Weiters besucht er einen alevitischen Kulturverein.

1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF war Mitglied einer Gruppe der Organisation TIKKO, welche im Juli 2004 einen bewaffneten Konflikt ausgetragen hat. Dabei wurde ein vermeintlicher Gegner der Organisation - ein vor Ort lebender Bauer - "verhört" und anschließend mit einem Gewehrschuss exekutiert und dessen Frau verletzt. Der BF war bei der Ermordung unmittelbar anwesend, wobei der konkrete Grad der Involvierung des BF nicht festgestellt werden kann; es ist jedenfalls möglich, dass der BF, wie von ihm angegeben, zwar tatsächlich nur wenige Meter entfernt stand, ohne bei der Ermordung konkret mitgewirkt zu haben; nicht ausgeschlossen werden kann auch eine schwerwiegendere Involvierung des BF, wobei dies jedoch mangels klarer Beweise nicht als Sachverhalt festgestellt werden kann.

Der BF wurde in der Türkei aufgrund dieses Vorfalls mit insgesamt 22 weiteren Personen wegen § 146 tStGB ("Wer mit Gewalt versucht, die Verfassung der türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern [...] wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft") angeklagt. Deswegen wurde der BF von den türkischen Behörden mittels Haftbefehl via Interpol gesucht und wurde mittlerweile seine Auslieferung beantragt; das Auslieferungsverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft W. (Österreich) anhängig.Der BF wurde in der Türkei aufgrund dieses Vorfalls mit insgesamt 22 weiteren Personen wegen Paragraph 146, tStGB ("Wer mit Gewalt versucht, die Verfassung der türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern [...] wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft") angeklagt. Deswegen wurde der BF von den türkischen Behörden mittels Haftbefehl via Interpol gesucht und wurde mittlerweile seine Auslieferung beantragt; das Auslieferungsverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft W. (Österreich) anhängig.

Nicht festgestellt werden kann, dass die dem BF im Fall seiner Rückkehr in die Türkei drohende strafrechtliche Verfolgung eine asylrelevante Verfolgung darstellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens der TIKKO droht.

Festgestellt werden kann, dass der BF seinen Wehrdienst in der Türkei bislang nicht abgeleistet hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder aufgrund seines alevitischen Glaubens eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass eine allfällige Wehrdienstverweigerung generell unverhältnismäßig schwer bestraft würde. An all diesen negativen Feststellungen ändert auch der Umstand nichts, dass der BF mittels Haftbefehl gesucht wird.

2. Zur Lage in der Türkei:

Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 08.04.2011, die Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamts zum Militärdienst in der Türkei vom Jänner 2012 sowie auf eine gutachterliche Stellungnahme zum Thema TIKKO im hg. Verfahren E10 310.829 verwiesen, auf deren Basis folgende Feststellungen getroffen werden:

2.1. TKP/ML, TIKKO:

Die Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten Leninisten (TKP/ML, Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist) ist eine marxistisch-leninistisch-maoistische Partei, die im April 1972 von dem später in einer türkischen Haftanstalt verstorbenen Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei gegründet wurde. Vorläufer waren die marxistisch-leninistische "Kommunistische Partei der Türkei" (TKP) und die maoistische "Revolutionäre Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TIIKP). Ziel der TKP/ML ist die Beseitigung des bestehenden türkischen Staatsgefüges durch einen bewaffneten revolutionären Umsturz und die Schaffung eines "demokratischen Volksstaats" unter Führung des Proletariats.

Seit 1974 ist sie auch in Europa, vor allem in Deutschland, vertreten. Im Jahre 1994 spaltete sich aufgrund erheblicher Differenzen im Funktionärsapparat eine Fraktion von der TKP/ML ab, die sich zunächst "Ostanatolisches Gebietskomitee" (DABK) nannte. Die verbliebene Fraktion wurde als "Partizan" bezeichnet. Beide Gruppierungen beanspruchten in der Folgezeit die Führung in der Partei; ideologische Unterschiede waren in den jeweiligen Positionen nicht auszumachen. Um die Jahreswende 2002/2003 entstand infolge interner Auseinandersetzungen aus der DABK-Fraktion die neue Gruppierung "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP).Seit 1974 ist sie auch in Europa, vor allem in Deutschland, vertreten. Im Jahre 1994 spaltete sich aufgrund erheblicher Differenzen im Funktionärsapparat eine Fraktion von der TKP/ML ab, die sich zunächst "Ostanatolisches Gebietskomitee" (DABK) nannte. Die verbliebene Fraktion wurde als "Partizan" bezeichnet. Beide Gruppierungen beanspruchten in der Folgezeit die Führung in der Partei; ideologische Unterschiede waren in den jeweiligen Positionen nicht auszumachen. Um die Jahreswende 2002 aus 2003, entstand infolge interner Auseinandersetzungen aus der DABK-Fraktion die neue Gruppierung "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP).

Um ihre Ziele umzusetzen unterhalten beide Fraktionen bewaffnete Guerilla-Gruppen in der Türkei, die TKP/ML die Arbeiter- und Bauern-Befreiungsarmee der Türkei (Türkiye Isçi Köylü Kurtulus Ordusu, TIKKO) und die MKP die Volksbefreiungsarmee (Halk Kurtulus Ordusu, HKO). Der Partizan gehört auch eine Jugendorganisation in der Türkei an: die "Türkische Marxistischen-Leninistische Jugendvereinigung" (TMLGB).

Die Anhänger der MKP nehmen in der Türkei regelmäßig an Demonstrationen zum 1. Mai usw. teil, wo sie offen ihre Fahnen tragen. Sie scheinen seit längerer Zeit kaum mehr im Zusammenhang mit gewalttätigen Aktionen in Erscheinung getreten zu sein. Es liegen keine Angaben über die geschätzte Zahl der Anhänger vor.

Die deutschen Gruppierungen der TKP/ML werden vom Verfassungsschutz beobachtet. Dieser schätzt die Zahl der Anhänger beider Gruppierungen in Deutschland auf insgesamt 1.300: der "Partizan"-Fraktion der TKP/ML gehören rund 800 Mitglieder, der MKP-Fraktion rund 500 Personen an (Stand: Dezember 2006). Laut Verfassungsschutz unterhielten verschiedene maoistische Gruppierungen aus der Türkei "Tarnorganisationen" in Deutschland, die hauptsächlich der Spendensammlung dienten. Der TKP/ML (Partizan) wird beispielsweise die ATIK (Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa) zugeordnet, während die ADHK (Konföderation für Demokratische Rechte in Europa) als verlängerter Arm der MKP gilt.

In Europa ist die Organisation anlässlich der Demonstrationen gegen den Krieg im Irak in Erscheinung getreten und beteiligt sich an der Anti-Globalisierungsbewegung.

Quellen: European Country of Origin Information Network (ecoi.net);

Bundesamt für Verfassungsschutz (Deutschland), Türkische Linksextremistische Organisationen in Deutschland, Juli 2007;

Schweizerische Flüchtlingshilfe.

Sichtweise des türkischen Staates

In der Türkei wird die TKP-ML als eine terroristische Vereinigung eingestuft. Das türkische Parlament hat keine Liste der terroristischen Vereinigungen verabschiedet, aber die TKP-ML wird von der türkischen Staatspolizei an dritter Stelle jener terroristischen Vereinigungen gelistet, die in der Türkei noch aktiv sind. Es versteht sich von selbst, dass die TIKKO auch als eine terroristische Vereinigung gesehen wird, auch wenn sie auf der Liste der Staatspolizei nicht namentlich erwähnt wird.

An zweiter Stelle dieser Liste findet sich die andere Spaltgruppierung, die "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP).

Mitgliedschaft bei den genannten Organisationen, Strafdrohung im Jahre 1999 bzw. im Jahr 2003 und gegenwärtig Chance auf Straffreiheit bzw. auf eine Amnestie

Die Mitgliedschaft bei den genannten Organisationen ist strafbar. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation wird sowohl vom türkischen Strafgesetzbuch (im Weiteren: tStGB) als auch vom Anti-Terrorgesetz geregelt. Das Anti-Terror Gesetz, das zuletzt im Jahre 2006 geändert wurde, besagt in Art. 7, dass, wer eine terroristische Vereinigung gründet oder befehligt oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, nach Art. 314 des tStGB über die Bildung bewaffneter Gruppen verurteilt wird. Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation oder das Tragen von erkennbaren Zeichen einer solchen Organisation sind ebenfalls gemäß Art. 7 strafbar.Die Mitgliedschaft bei den genannten Organisationen ist strafbar. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation wird sowohl vom türkischen Strafgesetzbuch (im Weiteren: tStGB) als auch vom Anti-Terrorgesetz geregelt. Das Anti-Terror Gesetz, das zuletzt im Jahre 2006 geändert wurde, besagt in Artikel 7,, dass, wer eine terroristische Vereinigung gründet oder befehligt oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, nach Artikel 314, des tStGB über die Bildung bewaffneter Gruppen verurteilt wird. Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation oder das Tragen von erkennbaren Zeichen einer solchen Organisation sind ebenfalls gemäß Artikel 7, strafbar.

Laut Art. 2 des Anti-Terror-Gesetzes sind Personen, die nicht als Mitglied an einer terroristischen Organisation beteiligt sind, dennoch aber im Namen einer solchen Organisation Straftaten begehen, als Mitglieder zu verurteilen.Laut Artikel 2, des Anti-Terror-Gesetzes sind Personen, die nicht als Mitglied an einer terroristischen Organisation beteiligt sind, dennoch aber im Namen einer solchen Organisation Straftaten begehen, als Mitglieder zu verurteilen.

[Terroristische Vereinigungen

Art. 7. (1) Wer eine terroristische Vereinigung, die darauf gerichtet ist, mittels Gewalt, Unterdrückung, Einschüchterung, Abschreckung oder Drohung Straftaten zu den in Art. 1 genannten Zielen zu begehen, begründet, anführt oder einer solchen Vereinigung beitritt, soll gemäß Art. 314 des türkischen Strafgesetzes bestraft werden. Wer Aktivitäten einer solchen Vereinigung organisiert, soll wie ein Anführer dieser Vereinigung bestraft werden.Artikel 7, (1) Wer eine terroristische Vereinigung, die darauf gerichtet ist, mittels Gewalt, Unterdrückung, Einschüchterung, Abschreckung oder Drohung Straftaten zu den in Artikel eins, genannten Zielen zu begehen, begründet, anführt oder einer solchen Vereinigung beitritt, soll gemäß Artikel 314, des türkischen Strafgesetzes bestraft werden. Wer Aktivitäten einer solchen Vereinigung organisiert, soll wie ein Anführer dieser Vereinigung bestraft werden.

(2) Wer zugunsten einer terroristischen Vereinigung Propaganda macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wird eine solche Tat mittels Presse oder Rundfunk begangen, ist die Strafobergrenze um die Hälfte anzuheben. Zusätzlich ist eine Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 bis zu 10.000 Tagessätzen zum Nachteil des Eigentümers und des Chefredakteurs des Mediums zu verhängen, sofern diese nicht selbst an der Tatbegehung beteiligt waren. Für den Chefredakteur soll die Obergrenze 5.000 Tagessätze betragen.

Nach diesen Strafsätzen sollen auch die nachstehenden Taten bestraft werden:

a) die teilweise oder gänzliche Vermummung zur Verheimlichung der Identität während Zusammenkünften oder Demonstrationen, die der Propaganda zugunsten einer terroristischen Vereinigung dienen;

b) das Tragen der Embleme oder von Abzeichen einer solchen Vereinigung, das Singen oder die Tonübertragung von Slogans, das Tragen von Uniformen mit Emblemen oder Abzeichen, welche die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung anzeigen.

(3) Bei Begehung einer der in Abs. 2 bezeichneten Straftaten auf dem Grundstück oder in Räumen eines Vereins, einer Stiftung, einer politischen Partei, einer Berufsvereinigung oder einer Gewerkschaft oder einer Teilorganisation einer solchen Einrichtung soll die Strafobergrenze verdoppelt werden.](3) Bei Begehung einer der in Absatz 2, bezeichneten Straftaten auf dem Grundstück oder in Räumen eines Vereins, einer Stiftung, einer politischen Partei, einer Berufsvereinigung oder einer Gewerkschaft oder einer Teilorganisation einer solchen Einrichtung soll die Strafobergrenze verdoppelt werden.]

(Übersetzung der Gutachterin)

[Bewaffnete Verbindung

Art. 314. - (1) Wer eine Gruppe, die über Waffen verfügt, bildet oder anführt mit dem Ziel der Begehung von in den Abschnitten vier und fünf dieses Titels bezeichneten Straftaten, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.Artikel 314, - (1) Wer eine Gruppe, die über Waffen verfügt, bildet oder anführt mit dem Ziel der Begehung von in den Abschnitten vier und fünf dieses Titels bezeichneten Straftaten, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich einer solchen Gruppe anschließt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Überdies finden die Regelungen des Art. 220 über die Bildung einer kriminellen Vereinigung analog Anwendung.](3) Überdies finden die Regelungen des Artikel 220, über die Bildung einer kriminellen Vereinigung analog Anwendung.]

(Übersetzung der Gutachterin)

Art. 220 des tStGB über die Bildung krimineller Vereinigungen besagt: "Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung anführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft." Festzuhalten ist, dass zufolge Art. 220 des Strafgesetzes, wie nach Art. 2 des Anti-Terror Gesetzes, auch Personen, die im Namen einer solchen Organisation eine Straftat begehen, ohne deren Mitglieder zu sein, als Mitglieder der Organisation zu verurteilen sind, ebenso wie Personen, die Propaganda für eine kriminelle Organisation machen.Artikel 220, des tStGB über die Bildung krimineller Vereinigungen besagt: "Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung anführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft." Festzuhalten ist, dass zufolge Artikel 220, des Strafgesetzes, wie nach Artikel 2, des Anti-Terror Gesetzes, auch Personen, die im Namen einer solchen Organisation eine Straftat begehen, ohne deren Mitglieder zu sein, als Mitglieder der Organisation zu verurteilen sind, ebenso wie Personen, die Propaganda für eine kriminelle Organisation machen.

[Bildung krimineller Vereinigungen mit dem Zweck Straftaten zu begehen

Art. 220 - (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung anführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft, wenn die Struktur, Zahl der Mitglieder und die Ausstattung der Vereinigung ausreichend sind, die gezielten Straftaten zu begehen.Artikel 220, - (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung anführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft, wenn die Struktur, Zahl der Mitglieder und die Ausstattung der Vereinigung ausreichend sind, die gezielten Straftaten zu begehen.

(2) Wer sich einer solchen Vereinigung anschließt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft.

(3) Im Falle einer bewaffneten Gruppe, wird die Strafe um von einem Viertel bis zur Hälfte erhöht.

(4) Wenn im Rahmen der Aktivitäten der Vereinigung Straftaten begangen werden, sind auch diese Taten zu bestrafen.

(5) Der Führungskader der Vereinigung ist zusätzlich als Täter aller Straftaten, die im Rahmen der Aktivitäten der Vereinigung begangen wurden, zu bestrafen.

(6) Wer, ohne Teil einer Organisation zu sein, im Namen der Organisation eine Straftat begeht, wird wie ein Mitglied der Organisation bestraft.

(7) Wer eine kriminelle Organisation willentlich und freiwillig unterstützt, ohne dieser anzugehören, wird wie ein Mitglied der Organisation bestraft.

(8) Wer für eine kriminelle Organisation oder deren Ziele Propaganda macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft. Wenn die Straftat durch Medien begangen wird, wird die Strafe um die Hälfte erhöht.]

(Übersetzung der Gutachterin)

Was heißt das in der Praxis? Im Falle einer bewaffneten (terroristischen) Organisation kann auch jemand, der nicht Mitglied einer solchen Organisation ist und sich nicht an irgendeiner bewaffneten Aktion beteiligt hat, wegen banalen Verhaltensweisen wie "Propaganda" zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt werden. Damit hat sich die Zielgruppe der Anti-Terror Gesetze in den letzten Jahren insofern verschoben, als sie sich nun gerade auch gegen Sympathisanten richtet. So kritisiert ein Bericht von Human Rights Watch, die Gerichte würden sich in den letzten Jahren "bei der Strafverfolgung von Demonstranten auf weit gefasste Terrorismusparagraphen, die neu in das türkische Strafgesetzbuch von 2005 eingefügt wurden, und auf einzelne Fälle berufen, um Demonstranten zu verfolgen. Die Gerichte sind zu der Entscheidung gekommen, dass allein die Anwesenheit bei einer Demonstration, zu deren Teilnahme die PKK aufgerufen hat, einem Handeln auf Anordnung der PKK gleichkommt. Demonstranten erhielten selbst dann hohe Strafen für terroristische Handlungen, wenn ihr Vergehen darin bestand, das Victory-Zeichen zu machen, Beifall zu klatschen, PKK-Parolen zu rufen, Steine zu werfen oder Reifen in Brand zu setzen."

Die Strafdrohung ist präsent sowohl für Jahre 1999 und 2003 und gegenwärtig, da die Verjährungsfrist für diese Straftat ist 15 Jahre. Die Verjährungsfristen sind im Artikel 66 des tStGB geregelt. Demnach ist die Verjährungsfrist für Straftaten, die eine Haftstrafe zwischen fünf und 20 Jahren erfordern, ist 15 Jahre. (Laut Art. 314 des StGB, wer sich einer terroristischen Gruppe anschließt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.) Das Strafgesetz wurde 2005 verändert. Nach dem alten Strafgesetz, das 1999 und 2003 in Kraft war, betrug die Strafdrohung für Mitgliedschaft einer terroristischen/bewaffneten Organisation zwischen zehn und fünfzehn Jahren. (Artikel 168). Insofern ist seit 2005 eine Milderung der Haftstrafe eingetreten.Die Strafdrohung ist präsent sowohl für Jahre 1999 und 2003 und gegenwärtig, da die Verjährungsfrist für diese Straftat ist 15 Jahre. Die Verjährungsfristen sind im Artikel 66 des tStGB geregelt. Demnach ist die Verjährungsfrist für Straftaten, die eine Haftstrafe zwischen fünf und 20 Jahren erfordern, ist 15 Jahre. (Laut Artikel 314, des StGB, wer sich einer terroristischen Gruppe anschließt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.) Das Strafgesetz wurde 2005 verändert. Nach dem alten Strafgesetz, das 1999 und 2003 in Kraft war, betrug die Strafdrohung für Mitgliedschaft einer terroristischen/bewaffneten Organisation zwischen zehn und fünfzehn Jahren. (Artikel 168). Insofern ist seit 2005 eine Milderung der Haftstrafe eingetreten.

Die Verjährungsfristen für die Vollziehung der Strafen sind länger. Für Haftstrafen über fünf Jahren beträgt die Verjährungsfrist (gemäß Artikel 68 des StGB) 20 Jahre.

Die Chance auf eine Amnestie besteht für Personen, die in den Genuss von Art. 221 kommen. Art. 220 des tStGB wird nämlich ergänzt durch eine Bestimmung über "tätige Reue" (Art. 221). Dieser Artikel, bekannt als Amnestieangebot an PKK-Anhänger, wurde 2005 in das neue Strafgesetzbuch eingeführt, um eine freiwillige Rückkehr der PKK-Kämpfer von den Bergen in die Gesellschaft zu ermöglichen. Der wird aber auch von Personen anderer terroristischen Vereinigungen in Anspruch genommen.Die Chance auf eine Amnestie besteht für Personen, die in den Genuss von Artikel 221, kommen. Artikel 220, des tStGB wird nämlich ergänzt durch eine Bestimmung über "tätige Reue" (Artikel 221,). Dieser Artikel, bekannt als Amnestieangebot an PKK-Anhänger, wurde 2005 in das neue Strafgesetzbuch eingeführt, um eine freiwillige Rückkehr der PKK-Kämpfer von den Bergen in die Gesellschaft zu ermöglichen. Der wird aber auch von Personen anderer terroristischen Vereinigungen in Anspruch genommen.

[Tätige Reue

Art. 221. (1) Ein Gründer oder Anführer einer kriminellen Vereinigung soll nicht bestraft werden, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.Artikel 221, (1) Ein Gründer oder Anführer einer kriminellen Vereinigung soll nicht bestraft werden, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.

(2) Wer Mitglied einer solchen Vereinigung ist, soll nicht bestraft werden, wenn er die Behörden von seiner freiwilligen Trennung von der Vereinigung unterrichtet, ohne an der Begehung einer Straftat durch die Organisation beteiligt gewesen zu sein.

(3) Wer Mitglied einer solchen Vereinigung ist, soll nicht bestraft werden, wenn er vor seiner Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch die Organisation festgenommen worden ist, bereut und Informationen zur Verfügung stellt, die geeignet sind, zur Auflösung der Vereinigung oder zur Festnahme ihrer Mitglieder beizutragen.

(4) Wer Gründer, Anführer oder Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist, soll wegen dieser Straftat nicht bestraft werden, wenn er sich freiwillig stellt und Informationen hinsichtlich der Struktur und Tätigkeit der Vereinigung zur Verfügung stellt. Sofern der Täter Information zur Verfügung stellt, nachdem er festgenommen worden ist, soll die Strafe wegen dieser Straftat um ein Drittel bis zu drei Vierteln vermindert werden.

(5) Für Personen, denen tätige Reue zugute kommt, soll eine Bewährungsfrist von einem Jahr gelten. Diese Frist kann bis zu drei Jahren verlängert werden.]

(Übersetzung der Gutachterin)

Welchen Personen kommt Art. 221 des türkischen Strafgesetzbuches über die tätige Reue zugute?Welchen Personen kommt Artikel 221, des türkischen Strafgesetzbuches über die tätige Reue zugute?

Nach Art. 221 Abs. 1 tStGB dem Gründer oder Anführer einer kriminellen Vereinigung, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.Nach Artikel 221, Absatz eins, tStGB dem Gründer oder Anführer einer kriminellen Vereinigung, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.

Zufolge Art. 221 Abs. 2 tStGB dem Mitglied einer solchen Vereinigung, wenn es die Behörden von seiner freiwilligen Trennung von der Vereinigung unterrichtet, ohne an der Begehung einer Straftat durch die Organisation beteiligt gewesen zu sein.Zufolge Artikel 221, Absatz 2, tStGB dem Mitglied einer solchen Vereinigung, wenn es die Behörden von seiner freiwilligen Trennung von der Vereinigung unterrichtet, ohne an der Begehung einer Straftat durch die Organisation beteiligt gewesen zu sein.

Dem Mitglied einer solchen Vereinigung, wenn es vor seiner Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch die Organisation festgenommen wird, bereut und Informationen zur Verfügung stellt, die geeignet sind, zur Auflösung der Vereinigung oder zur Festnahme ihrer Mitglieder beizutragen (Art. 221 Abs. 3 tStGB).Dem Mitglied einer solchen Vereinigung, wenn es vor seiner Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch die Organisation festgenommen wird, bereut und Informationen zur Verfügung stellt, die geeignet sind, zur Auflösung der Vereinigung oder zur Festnahme ihrer Mitglieder beizutragen (Artikel 221, Absatz 3, tStGB).

Schließlich kann gemäß Art. 221 Abs. 4 tStGB der Gründer, führende Beteiligte oder das Mitglied einer kriminellen Vereinigung, trotzdem es zu einer strafbaren Handlung gekommen ist, wie sie nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen ist, dann in den Genuss der Straffreiheit gelangen, wenn er/es sich freiwillig stellt und Informationen hinsichtlich der Struktur und Tätigkeit der Vereinigung zur Verfügung stellt; allerdings bezieht sich die Straffreiheit dann nur auf die Strafbarkeit nach Art. 220 tStGB. Sofern der Täter Information zur Verfügung stellt, nachdem er festgenommen worden ist, soll die Strafe vermindert werden.Schließlich kann gemäß Artikel 221, Absatz 4, tStGB der Gründer, führende Beteiligte oder das Mitglied einer kriminellen Vereinigung, trotzdem es zu einer strafbaren Handlung gekommen ist, wie sie nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen ist, dann in den Genuss der Straffreiheit gelangen, wenn er/es sich freiwillig stellt und Informationen hinsichtlich der Struktur und Tätigkeit der Vereinigung zur Verfügung stellt; allerdings bezieht sich die Straffreiheit dann nur auf die Strafbarkeit nach Artikel 220, tStGB. Sofern der Täter Information zur Verfügung stellt, nachdem er festgenommen worden ist, soll die Strafe vermindert werden.

Es gibt keine auf Art. 221 tStGB gestützte Straffreiheit oder -milderung für andere Straftaten als jene nach Art. 220 tStGB. Zufolge Art. 220 Abs. 4 sowie Art. 221 Abs. 4 tStGB tritt keine Konsumtion von Einzelstraftaten durch das Organisationsdelikt ein. Wird einer Person, die sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, eine konkrete Gewalttat nachgewiesen, so ist diese neben dem Organisationsdelikt selbständig strafbar, weshalb diesfalls insofern auch keine Straffreiheit eintreten kann (und eine Straffreiheit wegen des Delikts nach Art. 220 überdies nur unter den engeren Voraussetzungen des Art. 221 Abs. 4 tStGB).Es gibt keine auf Artikel 221, tStGB gestützte Straffreiheit oder -milderung für andere Straftaten als jene nach Artikel 220, tStGB. Zufolge Artikel 220, Absatz 4, sowie Artikel 221, Absatz 4, tStGB tritt keine Konsumtion von Einzelstraftaten durch das Organisationsdelikt ein. Wird einer Person, die sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, eine konkrete Gewalttat nachgewiesen, so ist diese neben dem Organisationsdelikt selbständig strafbar, weshalb diesfalls insofern auch keine Straffreiheit eintreten kann (und eine Straffreiheit wegen des Delikts nach Artikel 220, überdies nur unter den engeren Voraussetzungen des Artikel 221, Absatz 4, tStGB).

Behandlung der Mitglieder der TKP-ML oder TIKKO im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens oder Strafvollzugsverfahrens

In der Regel kann man sagen, dass Personen, die beschuldigt sind, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein und/oder terroristische Straftaten begangen zu haben, oft nicht vor dem Abschluss des Strafverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen werden. In der Untersuchungshaft und in der Zeit des Strafvollzugs werden sie in speziellen Hochsicherheitsstraffvollzugsanstalten, den so genannten Typ-F-Gefängnissen (nach amtlicher Diktion: in geschlossenen Typ-F-Hochsicherheitsvollzugsanstalten), untergebracht.

Die Typ-F-Gefängnisse wurden in erster Linie zur Unterbringung von Angehörigen militanter Organisationen errichtet. Hier befinden sich aber auch Personen, denen Drogendelikte oder organisierte Kriminalität vorgeworfen werden. Sie dienen zudem der Verwahrung von Personen, die unter anderem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit verschärftem Vollzug verurteilt wurden. Diese Art der Freiheitsstrafe ersetzt die seit dem Jahr 2002 abgeschaffte Todesstrafe und soll nach Art. 47 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) grundsätzlich bis zum Tod des Verurteilten andauern. Im Gegensatz zur normalen lebenslangen Haftstrafe erfolgt die Inhaftierung stets in gesetzlich vorgesehenen besonderen Anstalten (eben des Typs F).Die Typ-F-Gefängnisse wurden in erster Linie zur Unterbringung von Angehörigen militanter Organisationen errichtet. Hier befinden sich aber auch Personen, denen Drogendelikte oder organisierte Kriminalität vorgeworfen werden. Sie dienen zudem der Verwahrung von Personen, die unter anderem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit verschärftem Vollzug verurteilt wurden. Diese Art der Freiheitsstrafe ersetzt die seit dem Jahr 2002 abgeschaffte Todesstrafe und soll nach Artikel 47, des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) grundsätzlich bis zum Tod des Verurteilten andauern. Im Gegensatz zur normalen lebenslangen Haftstrafe erfolgt die Inhaftierung stets in gesetzlich vorgesehenen besonderen Anstalten (eben des Typs F).

In den Typ-F-Gefängnissen werden die Häftlinge gemäß Art. 75 des türkischen Strafvollzugsgesetzes (tStVollzG ) in Verbindung mit Art. 24 tStVollzG unter anderem nach persönlichen Eigenschaften sowie körperlichem, geistigem und gesundheitlichem Zustand und ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechend gruppiert und nehmen im Rahmen von vorgesehenen Besserungs- und Erziehungsprogrammen an diversen Tätigkeiten wie Sport, Berufsbildung, Arbeit und anderen Aktivitäten teil.In den Typ-F-Gefängnissen werden die Häftlinge gemäß Artikel 75, des türkischen Strafvollzugsgesetzes (tStVollzG ) in Verbindung mit Artikel 24, tStVollzG unter anderem nach persönlichen Eigenschaften sowie körperlichem, geistigem und gesundheitlichem Zustand und ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechend gruppiert und nehmen im Rahmen von vorgesehenen Besserungs- und Erziehungsprogrammen an diversen Tätigkeiten wie Sport, Berufsbildung, Arbeit und anderen Aktivitäten teil.

Laut Art. 25 tStVollzG verbüßen Insassen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit verschärftem Vollzug verurteilt wurden, ihre Haft in Einzelzellen. Diesen Häftlingen wird täglich ein einstündiger Hofgang, 14-täglich ein zehnminütiges Telefongespräch sowie ein einstündiger Besuch von Ehepartnern, Verwandten ersten Grades und Geschwistern gewährt.Laut Artikel 25, tStVollzG verbüßen Insassen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit verschärftem Vollzug verurteilt wurden, ihre Haft in Einzelzellen. Diesen Häftlingen wird täglich ein einstündiger Hofgang, 14-täglich ein zehnminütiges Telefongespräch sowie ein einstündiger Besuch von Ehepartnern, Verwandten ersten Grades und Geschwistern gewährt.

Das CPT (European Committee for the Prevention of Torture) als Institution des Europarates stellte anlässlich eines Besuchs dreier Gefängnisse vom Typ F im Jahre 2005 fest, dass es an den materiellen Haftbedingungen in den Haftanstalten nichts auszusetzen gebe. Allerdings seien die Möglichkeiten zu gemeinsamen Aktivitäten der Häftlinge außerhalb ihrer Zellen unzureichend und die Situation in dieser Hinsicht "weiterhin sehr unbefriedigend". Das CPT hat auch im Jahre 2009 Typ-F-Gefängnisse in der Türkei besucht, aber dieser Bericht ist noch nicht veröffentlicht worden. Allerdings hält das CPT in einem Bericht von 2010 fest, dass Insassen des Typ-F-Gefängnisses in Kirikkale, die zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden waren, bis zu neunzig Stunden pro Woche außerhalb ihrer Zelle mit anderen Insassen verbringen konnten.

Im Januar 2007 hat das Justizministerium ein Rundschreiben über die Nutzung von Gemeinschaftsräumen in den F-Typ-Gefängnissen veröffentlicht und somit einen Schritt zur Verminderung der Isolation gesetzt. Das Rundschreiben ermöglicht den Gefangenen, zehn Stunden pro Woche zusammenkommen zu können, ohne sich den Erziehungsmaßnahmen unterwerfen zu müssen.

Berichte des türkischen Menschenrechtsvereins IHD deuten darauf hin, dass der Erlass des Justizministeriums aus dem Jahre 2007 in keiner der Haftanstalten vollständig umgesetzt wird. Im Jahresbericht der IHD 2007 wird ferner über Einzelhaft, Beschränkung von Gemeinschaftsaktivitäten, Beschränkung sportlicher und kultureller Aktivitäten, mangelnde Gesundheitsfürsorge, Besuchsverbote, mehrmonatige Telefon- und Briefverbote, Verbot der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen, Beschlagnahmung kurdischsprachiger Zeitungen, Zensur, Behinderung des Wahlrechts, Diskriminierung, Willkür, Übergriffe sowie vielfältige und nach Ansicht des IHD ungerechtfertigte Disziplinarmaßnahmen in den Haftanstalten berichtet. Diese Feststellungen des IHD wurden auch in den folgenden Jahren, 2008 und 2009, wiederholt. Darüber hinaus wird in einem speziellen Bericht des IHD vom Jahr 2009 über die Bedingungen in Haftanstalten, der im März 2010 veröffentlich wurde, berichtet, dass der Erlass des Justizministeriums aus dem Jahre 2007 weiterhin in keiner der Haftanstalten vollständig umgesetzt wird aus Mangel an Personal und Räumlichkeiten.

Amnesty International berichtet ebenfalls über "willkürliche Disziplinarstrafen"

http://de.wikipedia.org/wiki/Typ-F-Gef%C3%A4ngnis - cite_note-37#cite_note-37 und über Isolation von Häftlingen in Typ-F-Gefängnissen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Typ-F-Gef%C3%A4ngnis - cite_note-38#cite_note-38

Möglichkeit eines Austritts aus der TKP-ML oder TIKKO / Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates für Personen, welche von der TKP-ML oder TIKKO bedroht werden

Ein Austritt ist natürlich möglich. Es gibt viele Personen, die in der Vergangenheit solche Organisationen, und auch die TKP-ML und die TIKKO, verlassen haben.

Dies wird durch eine Kronzeugenregelung unterstützt. Laut Artikel 58 Absatz 2, 3 und 4 der türkischen Strafprozessordnung gibt es bei Straftaten nach Artikel 220 des tStGB ("Bildung krimineller Vereinigungen mit dem Zweck Straftaten zu begehen") und Artikel 314 ("Bewaffnete Verbindung") die Möglichkeit der Geheimhaltung der Identität des Zeugen, die nicht-öffentliche Verhörung des Zeugen und verschiedene andere Schutzmechanismen.

Auch laut Artikel 20 des türkischen Antiterrorgesetzes gibt es verschiedene Schutzmöglichkeiten, wie Veränderungen des Aussehens und der Identität von Personen, die Informationen über eine terroristische Straftat oder die Täter geben.

2.2. Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern:

Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt waren.

Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. I., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. I. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. I. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. I. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. römisch eins., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. römisch eins. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. römisch eins. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. römisch eins. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.

Einreisekontrollen

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.

Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.

Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.

Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

2.3. Zum Militärdienst werden weiters auf Basis der nachfolgend genannten Quellen folgende Feststellungen getroffen:

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; derzeit leisten rund 290.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Der fünfzehnmonatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 41 Jahren, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinausgehen. Nach Planungen des Generalstabes aus dem Spätsommer 2010 sollten die unterschiedlichen Wehrdienstzeiten für Studenten abgeschafft und eine einheitliche Wehrpflicht eingeführt werden. Ein entsprechendes Gesetz wurde jedoch noch nicht verabschiedet. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Die Türkei erlaubt Männern, die 30 Jahre oder älter sind, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Auch im Ausland lebende Türken können sich gegen Zahlung komplett vom Militärdienst befreien lassen. Ein entsprechendes Gesetz habe Staatspräsident Abdullah Gül bestätigt, berichtete die türkische Nachrichtenagentur Anadolu Ajansi.

Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Ein Gesetzesentwurf, der statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe vorsieht, wurde im Februar 2011 ins Parlament eingebracht. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Ein Gesetzesentwurf, der statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe vorsieht, wurde im Februar 2011 ins Parlament eingebracht. Bisher beträgt gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.

Jeder türkische Staatsangehörige hat das Recht und die Pflicht, den Militärdienst zu leisten. Es gibt einen sprachlichen Unterschied zwischen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und Wehrdienstverweigerung. Letzteres wird im Gesetz wiederum unterschieden in Verweigerung der Registrierung zum Militärdienst, Verweigerung der medizinischen Untersuchung, Verweigerung der Einberufung und Desertion. Wehrdienstverweigerer müssen mit Strafverfolgung rechnen, da Wehrdienstverweigerung und Desertion Straftatbestände sind. Es gibt keinen zivilen Wehrersatzdienst in der Türkei, auch wenn dies international immer wieder gefordert wird.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)

Desertion ist gemäß Artikel 66, §1 des TACK mit einem Strafrahmen von ein bis drei Jahren Haft belegt, im Wiederholungsfall, bei Desertion im Dienst oder in Verbindung mit Diebstahl von Militäreigentum (§2) beträgt die Strafe nicht unter zwei Jahren Haft. Jene, die ins Ausland fliehen, sind gemäß Artikel 67, §1 mit Haftstrafen von drei bis fünf Jahren, sowie im Falle erschwerender Umstände gemäß §2 (Desertion im Dienst, Wiederholungsfall, Desertion während der Mobilisierung zum Krieg) mit Strafen von fünf bis zehn Jahren zu belegen.

Strafen für Wehrdienstverweigerung von mehr als drei Monaten Haft dürften, wenn der Wehrdienstverweigerer sich nicht freiwillig gestellt habe, nicht in Geldstrafen umgewandelt werden. Im Allgemeinen, (...) würden diejenigen, die nach ihrer Einrückung in eine Einheit geflüchtet seien, nach ihrer Festnahme als Wehrdienstflüchtige angeklagt und zu einem bis drei Jahren Haft verurteilt, die aufgrund guter Führung auf zehn Monate reduzierbar sei (...). Für Verweigerung der Registrierung bzw. Musterung oder für Desertion dürften keine Strafen auf Bewährung ausgesetzt werden. Haftstrafen für Personen, die wiederholt ihren Wehrdienst verweigert hätten, dürften nicht in Geldstrafen umgewandelt werden.

(ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009 / WIR - War Resisters International: Turkey, 23.10.2008; http://www.wri-irg.org/de/co/rtba/turkey.htm Zugriff 12.1.2012)

Die Türkei hat die rechtlichen Bestimmungen zur Unterbindung von wiederholter Strafverfolgung und zur Verurteilung von Wehrdienstverweigerungen oder über die Einführung einer zivilen Alternative noch nicht umgesetzt.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2011; 12.10.2011)

Zum Einsatz von Kurden in den südöstlichen Gebieten des Landes ist zu sagen, dass prinzipiell die Stationierung von Rekruten mittels eines computergesteuerten Zufallverfahrens erfolgt. Es gibt kein offizielles Gesetz, das verbieten würde, dass Kurden in diesem Gebiet eingesetzt werden dürften, jedoch gibt es eine Art Übereinkunft, dass man Kurden, die im Südosten des Landes registriert sind, nicht genau dort zur Wehrpflicht einsetzt. Außerdem ist es übliche Praxis, dass Wehrdiener weder in der Heimatprovinz eingesetzt werden, noch allzu weit weg von zuhause. Es wird auch immer wieder die Einführung eines Berufsheeres diskutiert, jedoch dürfte dies das Budget sprengen. Trotzdem versucht man die Einheiten, die gegen die PKK kämpfen durch gut ausgebildete und trainierte Berufssoldaten zu stärken.

Eine systematische Diskriminierung von Kurden kann nicht festgestellt werden, Einzelfälle können naturgemäß immer vorkommen und werden von vielen Faktoren bedingt.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)

Die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen erfolge (...) ausschließlich auf Computerbasis. Auch das Quaker Council for European Affairs (QCEA) erwähnt in einem älteren Bericht aus dem Jahr 2005, dass die Stationierung von Wehrdienstleistenden üblicherweise mittels computergesteuertem Zufallsverfahren erfolge. Für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkämen, gebe es (...) keine gesonderte Vorgangsweise - auch ihre Zuteilung zu bestimmten Regionen würde von der Wehrdienstbehörde per Computer entschieden.

(ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009)

In Bezug auf Personen kurdischer Ethnizität gibt es nur unzureichende Hinweise bezüglich Diskriminierung während des Militärdienstes oder Bestrafung für Wehrdienstverweigerung. Prinzipiell haben loyale Kurden keine Probleme, wenn sie eine Karriere im Militär verfolgen, sie können in die höchsten Ränge aufsteigen. Kurden gibt es in allen Führungsebenen, auch im Generalstab. Durch die Probleme im Südosten gibt es aber trotzdem Tendenzen, die als kritisch gegenüber Kurden charakterisiert werden können. Dies begründet aber keine systematische Diskriminierung gegenüber kurdischen Soldaten, vor allem, da das Verhältnis von Kurden in allen Bereichen der Armee beinahe das Verhältnis in der Bevölkerung widerspiegelt - nämlich ca. 20%.

Wenn Soldaten kurdischer Herkunft in den Krisenregionen eingesetzt werden, steht ihre Loyalität außer Frage. Jeder Wehrpflichtige nimmt an grundlegenden Trainings außerhalb seiner Heimatregion teil. Dies macht es möglich, herauszufinden, ob eine Person für einen Einsatz in den Krisenregionen in Frage kommt. Es ist unwahrscheinlich, das jene kurdischen Rekruten, deren Einstellung zum Konflikt mit der PKK sich als widerwillig oder neutral herausstellt, dort zum Einsatz kommen. Es ist noch unwahrscheinlicher, dass speziell Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, nach ihrer Rückkehr den Militärdienst in den Krisengebieten im Südosten oder in benachbarten Gebieten ableisten müssen. Obwohl die Türkei einen Asylantrag nicht als eine staatsfeindliche Tat ansieht, kann dies Auskunft über die Loyalität geben. Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird aber nicht automatisch als Sympathie für die PKK interpretiert.

(ECS - European Country of Origin Sponsorship: Turkey - Kurds in the army, Answer of the ECS Expert, 10.6.2010)

Es ist nicht ausgeschlossen, dass türkische Staatsbürger kurdischer Herkunft als Grundwehrdiener und gegen ihren Willen in einem engeren oder weiteren Sinne im Kampf gegen die PKK eingesetzt werden, da die Terrorbekämpfung einen Grundauftrag der türkischen Armee darstellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Personenkategorie nicht überdurchschnittlich dergestalt eingesetzt wird. Die türkischen Streitkräfte eruieren auch gar nicht speziell, welche Wehrdienstleistende kurdischer oder sonstiger ethnischer Herkunft sind und welche gegen die PKK kämpfen wollen und welche nicht. Ein beachtlicher Teil der Kurden in der Türkei ist aber der PKK gegenüber durchaus auch kritisch eingestellt. Zudem gibt es wohl auch unter den Wehrdienstpflichtigen nicht kurdischer Herkunft Personen, die in ihrem Wehrdienst lieber nicht aktiv gegen die PKK oder andere Formationen kämpfen möchten.

(BFM - Bundesamt für Migration (Hans Peter Bläuer): Türkei - Einsatz von Kurden gegen die PKK, Anfragebeantwortung an den Asylgerichtshof, 4.9.2008, in: AGh - Asylgerichtshof: Themenpapier (E14) - Türkei Wehrdienst, 11.4.2010)

2.4. Allgemein ist schließlich festzustellen, dass den oben angeführten Berichten zufolge alleine wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer religiösen Überzeugung, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung keine Personen in der Türkei staatlichen Repressionen ausgesetzt werden.

Im Hinblick auf das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ist dies dahingehend von Bedeutung, dass es bei einem derzeitigen Anteil der Kurden von etwa einem Fünftel an der Gesamtbevölkerung der Türkei, d.h. etwa 14 Mio. Kurden, der sich auf die gesamte Türkei verteilt und zum größten Teil in die türkische Gesellschaft integriert ist, zu keinen systematischen und weit verbreiteten Repressionen gegen Staatsbürger kurdischer Herkunft kommt.

Auch die bloße Asylantragstellung im Ausland führt zu keinen asylrelevanten Handlungen der türkischen Behörden im Falle einer Rückkehr.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit sowie zur regionalen Herkunft des BF ergeben sich aus dem vor dem Bundesasylamt vorgelegten Auszug aus dem Familienregister (AS 25), aus seiner Geburtsurkunde, seinem Meldezettel sowie des Weiteren aus den Unterlagen aus dem türkischen Strafverfahren und der Fahndung durch Interpol. Die Feststellungen zur ethnischen Herkunft des BF sowie zu seinen Lebensumständen vor seiner Ausreise sowie in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Hinsichtlich seiner Berufstätigkeit in Österreich ist auf den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Versicherungsdatenauszug zu verweisen. In dieser Verhandlung konnten auch die Deutschkenntnisse des BF erörtert werden.

3.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen ist Folgendes auszuführen:

3.2.1. Die Feststellung, dass der BF in der Türkei Mitglied der Organisation TIKKO gewesen ist und unmittelbar anwesend war, als am 25.07.2004 von seiner Gruppe ein vermeintlicher Gegner der Organisation erschossen und dessen Frau schwer verletzt wurde, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF selbst. Andererseits folgt dies auch aus den dem AsylGH vorliegenden Unterlagen eines türkischen Strafgerichts sowie der internationalen Fahndung der türkischen Behörden sowie dem Auslieferungsersuchen.

Nicht genau festgestellt werden kann lediglich der genaue Grad der Involvierung des BF in den Mord vom 25.07.2004. So ist es nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls möglich, dass der BF, wie von ihm angegeben, zwar tatsächlich nur wenige Meter entfernt stand, ohne bei der Ermordung konkret mitgewirkt zu haben. Andererseits erschien der BF dem erkennenden Senat in der Beschwerdeverhandlung vom 09.02.2012 insofern nicht ganz glaubwürdig, als er angab, er habe zwar die Gespräche und Schreie gehört, er habe bis zur Tötung des Opfers aber nicht gewusst, was hier passieren würde (Verhandlungsschrift S. 5/6); diese Aussagen stehen im Übrigen auch im Widerspruch mit seinen Angaben vor der EAST Ost vom 08.07.2005, wonach er den Befehl bekommen habe, ein anderes Mitglied zu exekutieren, was er jedoch verweigert habe. In diesem Zusammenhang muss man sich zudem vor Augen halten, dass der BF zum Zeitpunkt des Mordes bereits mehr als ein Jahr lang Mitglied von TIKKO war und darüber hinaus Gymnasialbildung aufwies, sodass er in der Zwischenzeit wohl über die "Gepflogenheiten" dieser Organisation Bescheid wusste; auch vermögen aus diesem Grunde die Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, er sei damals noch wie ein Kind und sehr "dumm" gewesen und das Ganze sei für ihn damals sinngemäß wie ein Abenteuer gewesen (Verhandlungsschrift S. 11), nicht ganz zu überzeugen. Zusammenfassend hatten der vorsitzende und beisitzende Richter des AsylGH in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, als würde der BF versuchen, seine Rolle bei TIKKO insgesamt herunterzuspielen. In Anbetracht dessen wäre es nach Ansicht des AsylGH auch möglich, dass der BF in den Mord schwerwiegender als von ihm angegeben involviert war, allerdings handelt es sich dabei um rein spekulative Überlegungen, sodass einzig die unmittelbare Nähe des BF bei der Ermordung der genannten Person festgestellt werden konnte. Auch werfen die dem AsylGH vorliegende Anklageschrift und das Auslieferungsersuchen nicht konkret dem BF als Einzeltäter den Mord vor, sondern geht es vielmehr darum, dass der BF als Mitglied der terroristischen Vereinigung neben weiteren Personen daran beteiligt gewesen sein soll.

3.2.2. Das dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bevorstehende Strafverfahren in der Türkei bedeutet aber keine asylrelevante Verfolgung, und zwar aus folgenden Gründen:

Wie bereits oben ausgeführt wurde, war der BF in der Türkei Mitglied der Organisation TIKKO. Es wurde gegen ihn (und 22 weitere Personen) Anklage nach § 146 tStGB ("Versuch der Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung mit Gewalt") erhoben und wird er seitens der türkischen Behörden mittels internationalen Haftbefehls gesucht, da er im Juli 2004 an einer bewaffneten Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, bei welcher eine Person getötet und eine Person verletzt worden sei.Wie bereits oben ausgeführt wurde, war der BF in der Türkei Mitglied der Organisation TIKKO. Es wurde gegen ihn (und 22 weitere Personen) Anklage nach Paragraph 146, tStGB ("Versuch der Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung mit Gewalt") erhoben und wird er seitens der türkischen Behörden mittels internationalen Haftbefehls gesucht, da er im Juli 2004 an einer bewaffneten Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, bei welcher eine Person getötet und eine Person verletzt worden sei.

Die Beteiligung an diesem Vorfall hat der BF - wenn auch in untergeordneter Form - auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.02.2012 bestätigt.

Dazu ist auszuführen, dass es sich laut den getroffenen Feststellungen bei der TIKKO um eine bewaffnete Guerilla-Gruppe der TKP/ML handelt, welche als terroristische Vereinigung angesehen wird. Bereits die Mitgliedschaft bei dieser Organisation ist nach dem türkischen Strafgesetzbuch sowie nach dem Anti-Terrorgesetz strafbar, naturgemäß gilt das auch für die von dieser Organisation begangenen Straftaten.

Die Verfolgung wegen einer von einem Asylwerber begangenen Straftat stellt jedoch in der Regel keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3, E132.), zumal es sich um legitime Strafverfolgung (prosecution) handelt. Abgrenzungskriterium zur asylrechtlich relevanten Verfolgung (persecution) ist die (Un-)Verhältnismäßigkeit der Strafe bzw. ob allgemeine Rechtsvorschriften in diskriminierender Weise angewandt werden (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 56).Die Verfolgung wegen einer von einem Asylwerber begangenen Straftat stellt jedoch in der Regel keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Paragraph 3,, E132.), zumal es sich um legitime Strafverfolgung (prosecution) handelt. Abgrenzungskriterium zur asylrechtlich relevanten Verfolgung (persecution) ist die (Un-)Verhältnismäßigkeit der Strafe bzw. ob allgemeine Rechtsvorschriften in diskriminierender Weise angewandt werden vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 56).

Die festgestellte Mitgliedschaft des BF bei einer terroristischen Vereinigung bzw. der Verdacht der Beteiligung an einem Mord würden auch in anderen Staaten, so auch in Österreich, zu Ermittlungen bzw. zu einem Strafverfahren gegen den BF führen bzw. wäre die Einleitung eines Strafverfahrens bei gegebenem Sachverhalt geradezu geboten.

Wie sich aus der Bestimmung des § 146 tStGB ergibt, nach der der BF angeklagt wurde, ist der Versuch der Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung mit Gewalt zwar mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, jedoch lässt sich nicht erkennen, dass diese Strafe gänzlich unangemessen wäre, muss man sich doch vor Augen halten, dass der Verdacht des Mordes im Raum steht und wäre diesbezüglich auch in Österreich die Strafdrohung eine lebenslange Freiheitsstrafe.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 146, tStGB ergibt, nach der der BF angeklagt wurde, ist der Versuch der Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung mit Gewalt zwar mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, jedoch lässt sich nicht erkennen, dass diese Strafe gänzlich unangemessen wäre, muss man sich doch vor Augen halten, dass der Verdacht des Mordes im Raum steht und wäre diesbezüglich auch in Österreich die Strafdrohung eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Zudem wurde vom AsylGH spezielles Berichtsmaterial dahingehend eingeholt, inwiefern Mitglieder von TIKKO im Rahmen eines Strafverfahrens oder auch des Strafvollzuges in der Türkei anders behandelt werden als "gewöhnliche" Straftäter (vgl. die gutachterliche Stellungnahme zum Thema TIKKO im Verfahren E10Zudem wurde vom AsylGH spezielles Berichtsmaterial dahingehend eingeholt, inwiefern Mitglieder von TIKKO im Rahmen eines Strafverfahrens oder auch des Strafvollzuges in der Türkei anders behandelt werden als "gewöhnliche" Straftäter vergleiche die gutachterliche Stellungnahme zum Thema TIKKO im Verfahren E10

310.829 - Kapitel G: "Werden Mitglieder der TKP-ML oder TIKKO im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens oder Strafvollzugsverfahrens anders behandelt als sonstige Personen, welche in der Türkei ein sonstiges Verfahren wegen einer begangenen Straftat über sich ergehen lasse müssen?"). Unterschiede gibt es dem Berichtsmaterial zufolge dahingehend, dass Personen, die verdächtigt werden, terroristische Straftaten begangen zu haben, oft nicht vor Abschluss des Strafverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen werden sowie dahingehend, dass der Strafvollzug in sogenannten Typ-F-Gefängnissen stattfindet. Gerade letztere Gefängnistypen werden aber vom Berichtsmaterial überwiegend als positiv, wenn nicht sogar als vorbildlich, angesehen. Kritik wird von manchen Berichten nur hinsichtlich der Beschränkung von Gemeinschaftsaktivitäten geäußert. Einzig der türkische Menschenrechtsverein IHD spricht von Fällen von "Willkür", "Diskriminierungen" und "ungerechtfertigten Disziplinarmaßnahmen", wobei auch Amnesty International auf "willkürliche Disziplinarstrafen" hinweist. Aus all diesen Berichten ist nach Ansicht des AsylGH aber nicht abzuleiten, dass Angehörige terroristischer Organisationen im Strafverfahren generell benachteiligt oder während des Strafvollzuges systematischen Misshandlungen und Folter ausgesetzt wären.

Weiters sind weder dem deutschen Auswärtigen Amt, noch türkischen Menschenrechtsorganisationen, noch Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara in den letzten Jahren Fälle bekannt geworden, in denen in die Türkei zurückgekehrte Asylwerber in Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert, misshandelt oder auf sonstige Weise menschenrechtswidrig behandelt worden wären.

In den Feststellungen wurde auch das Beispiel des aus Deutschland aufgrund eines Auslieferungsansuchens in die Türkei überstellten M.I. genannt, welcher wegen Separatismus angeklagt war und schließlich freigesprochen wurde. Nach Angaben seines Verteidigers war M.I. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.

Auch aus dem den BF betreffenden Auslieferungsantrag der türkischen Behörden ist ersichtlich, dass Mitangeklagte des BF freigesprochen wurden, was ebenso klar dagegen spricht, dass mit politisch motivierten Verurteilungen zu rechnen ist.

3.2.3. Was das Vorbringen des BF vor dem Bundesasylamt und in der ersten Beschwerdeverhandlung betrifft, wonach er auch seitens der TIKKO gesucht werde, da er die Organisation verlassen habe, so ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach ein Austritt möglich ist und auch die Möglichkeit einer Kronzeugenregelung bzw. verschiedene Schutzmöglichkeiten für Personen bestehen, die Informationen über eine terroristische Straftat oder die Täter geben. Im Übrigen ist die entschlossene Bekämpfung terroristischer Organisationen durch den türkischen Staat notorisch und bestehen vor diesem Hintergrund auch keinerlei Gründe zur Annahme, der türkische Staat wäre im Fall einer Bedrohung durch eine derartige Organisation nicht schutzfähig oder schutzwillig.

3.2.4. Dass der BF seinen Wehrdienst noch nicht absolviert hat, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben und steht andererseits im Einklang mit seinem Alter und seinem Ausreisedatum.

Den vom AsylGH in das Verfahren eingebrachten Berichten konnten allerdings keine Hinweise dahingehend entnommen werden, dass kurdische Grundwehrdiener gezielt in kurdischen Gebieten eingesetzt werden und es zu geplanten, völkerrechtswidrigen Übergriffen gegen die kurdische Zivilbevölkerung kommt. Aufgrund des relativ großen kurdischen Bevölkerungsanteils lässt sich zwar nicht mit Sicherheit ausschließen, dass kurdische Rekruten auch im Osten und Südosten der Türkei ihren Dienst abzuleisten haben, eine bewusste Sonder- bzw. Schlechterbehandlung von kurdischen Rekruten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bei der Rekrutierung sowie während des Militärdienstes verneint das erwähnte Berichtsmaterial jedoch. Im Übrigen geht aus dem Berichtsmaterial hervor, dass bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee grundsätzlich speziell ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt werden, sodass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der BF - als einfacher Wehrdienstleistender - zu solchen Aktionen herangezogen würde. Weiters sei noch erwähnt, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung keine unverhältnismäßig hohe Strafe droht.

Schließlich ist noch zu betonen, dass dem Berichtsmaterial keinerlei Hinweise dahingehend zu entnehmen sind, dass der BF ungeachtet dieser Ausführungen bei Ableistung des Militärdienstes anders behandelt oder gar misshandelt würde, weil in der Türkei aktuell ein Strafverfahren nach § 146 tStGB ("Wer mit Gewalt versucht, die Verfassung der türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern [...] wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft") gegen ihn anhängig ist bzw. aus diesem Grunde nach ihm gefahndet wird. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der BF in der Türkei während seiner dortigen Anwesenheit bislang nie irgendwelche "Berührungspunkte" mit den dortigen Sicherheitsbehörden hatte. Es kann auch keinerlei Prognose über den Ausgang des Strafverfahrens gestellt werden; so wäre es durchaus möglich, dass der BF, wie es bereits hinsichtlich anderer Mitglieder von TIKKO geschehen ist, die beim Vorfall vom 25.07.2004 präsent waren, freigesprochen wird; genauso möglich wäre es, dass der BF zu einer Haftstrafe verurteilt wird, sodass Überlegungen hinsichtlich der Auswirkungen auf den Militärdienst schon grundsätzlich rein spekulativer Natur wären. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der BF in der Türkei rechtskräftig verurteilt werden würde und im Anschluss an seine Haftstrafe den Militärdienst ableisten müsste, so bestehen keine Hinweise darauf, dass der BF dabei anders behandelt oder gar misshandelt würde. So spricht das aktuelle Berichtsmaterial ganz klar davon, dass das Militär immer mehr der Kontrolle der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen wird und den Rekruten auch Beschwerdemöglichkeiten offenstehen, sodass jedenfalls nicht mehr von einem quasi rechtsfreien Raum gesprochen werden kann. Darüber hinaus wurde vom AsylGH auch Berichtsmaterial konkret zur Lage der Kurden beim Militärdienst eingebracht und konnten diesem keinerlei Hinweise darauf entnommen werden, dass allfällige Vorstrafen wegen Staatsschutzdelikten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Misshandlungen führen, wobei man sich vor Augen halten muss, dass derartige Vorstrafen gerade im Südosten der Türkei relativ häufig bestehen.Schließlich ist noch zu betonen, dass dem Berichtsmaterial keinerlei Hinweise dahingehend zu entnehmen sind, dass der BF ungeachtet dieser Ausführungen bei Ableistung des Militärdienstes anders behandelt oder gar misshandelt würde, weil in der Türkei aktuell ein Strafverfahren nach Paragraph 146, tStGB ("Wer mit Gewalt versucht, die Verfassung der türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern [...] wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft") gegen ihn anhängig ist bzw. aus diesem Grunde nach ihm gefahndet wird. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der BF in der Türkei während seiner dortigen Anwesenheit bislang nie irgendwelche "Berührungspunkte" mit den dortigen Sicherheitsbehörden hatte. Es kann auch keinerlei Prognose über den Ausgang des Strafverfahrens gestellt werden; so wäre es durchaus möglich, dass der BF, wie es bereits hinsichtlich anderer Mitglieder von TIKKO geschehen ist, die beim Vorfall vom 25.07.2004 präsent waren, freigesprochen wird; genauso möglich wäre es, dass der BF zu einer Haftstrafe verurteilt wird, sodass Überlegungen hinsichtlich der Auswirkungen auf den Militärdienst schon grundsätzlich rein spekulativer Natur wären. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der BF in der Türkei rechtskräftig verurteilt werden würde und im Anschluss an seine Haftstrafe den Militärdienst ableisten müsste, so bestehen keine Hinweise darauf, dass der BF dabei anders behandelt oder gar misshandelt würde. So spricht das aktuelle Berichtsmaterial ganz klar davon, dass das Militär immer mehr der Kontrolle der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen wird und den Rekruten auch Beschwerdemöglichkeiten offenstehen, sodass jedenfalls nicht mehr von einem quasi rechtsfreien Raum gesprochen werden kann. Darüber hinaus wurde vom AsylGH auch Berichtsmaterial konkret zur Lage der Kurden beim Militärdienst eingebracht und konnten diesem keinerlei Hinweise darauf entnommen werden, dass allfällige Vorstrafen wegen Staatsschutzdelikten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Misshandlungen führen, wobei man sich vor Augen halten muss, dass derartige Vorstrafen gerade im Südosten der Türkei relativ häufig bestehen.

3.2.5. Was die Zugehörigkeit des BF zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei an sich betrifft, so ergibt sich hier ebenfalls aus den getroffenen Feststellungen, dass türkische Staatsbürger anderer Volkszugehörigkeit aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind.

3.3. Die Feststellungen des Asylgerichtshofs zur Lage in der Türkei beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der Asylgerichtshof keine Zweifel hegt und welche vom BF auch nicht konkret bzw. substantiiert bekämpft wurden.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, hinzugefügt durch Art. 2 Z. 54 Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, hinzugefügt durch Artikel 2, Ziffer 54, Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG2. Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG

2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, sind die Fahndung nach dem BF bzw. das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren Akte legitimer Strafverfolgung und vermögen daher keine Asylgewährung zu rechtfertigen.

Ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung wurde bereits dargestellt, dass in der Verpflichtung des BF zur Ableistung des Militärdienstes keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken ist.

Weiters führt allein die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Kurden laut dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichtsmaterial nicht dazu, dass der BF im Sinne einer Gruppenverfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen zu erwarten hätte.

Schließlich führt auch die Asylantragstellung im Ausland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden.

Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF kam im Verfahren nicht hervor.

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3. Zur Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheids3. Zur Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheids

3.1. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 38 AVG folgt, dass das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 38, AVG folgt, dass das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft XXXX ein Auslieferungsverfahren anhängig. Zum Verhältnis von Auslieferungs- und Asylverfahren ist zunächst anzumerken, dass sich nach Ansicht des AsylGH aus den einzelnen gesetzlichen Regelungen relativ klar ergibt, dass - vereinfacht ausgedrückt - das Auslieferungsverfahren eine Art Vorrang vor dem Asylverfahren genießt. In diesem Sinne führte der OGH etwa zuletzt aus, der bloßen "Stellung als Asylwerber" könne im Auslieferungsverfahren keine besondere Bedeutung beigemessen werden, "weil weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat garantiert" (OGH 08.07.2008, 14 Os 67/08x; siehe auch OGH 01.04.2008, 11 Os 46/08m). Daraus folgt auch, dass nach Ansicht des OGH selbst der Status des Asylberechtigten nicht eine Entscheidung im Auslieferungsverfahren präjudiziert, geht es im Auslieferungsverfahren doch primär - wenn auch nicht ausschließlich (§ 19 Z 3 ARHG) - um die gemäß der EMRK gewährleisteten Rechte. Dieser Vorrang des Auslieferungsverfahrens spiegelt sich auch sehr deutlich in der Regelung des § 13 ARHG wieder, wonach es unzulässig ist, einen Ausländer, gegen den ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder eingeleitet werden wird, auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen - gemeint sind damit offensichtlich asyl- und fremdenrechtliche Regelungen - außer Landes zu bringen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem AsylGH wohl verwehrt, eine Person vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens in den ersuchenden Staat auszuweisen, würde dadurch ja die dem Gericht zukommende Auslieferungsentscheidung faktisch vorweggenommen werden. Andererseits könnte das für die Auslieferung zuständige Gericht seine Entscheidung ohne Bindung an allenfalls bereits ergangene Entscheidungen der Asylbehörden treffen bzw. könnte die Auslieferung auch während eines anhängigen Asylverfahrens bewilligen, wobei sich das Gericht im ersten Fall allerdings wohl mit der Argumentation der Asylbehörden auseinandersetzen müsste.3.2. Im gegenständlichen Fall ist gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Auslieferungsverfahren anhängig. Zum Verhältnis von Auslieferungs- und Asylverfahren ist zunächst anzumerken, dass sich nach Ansicht des AsylGH aus den einzelnen gesetzlichen Regelungen relativ klar ergibt, dass - vereinfacht ausgedrückt - das Auslieferungsverfahren eine Art Vorrang vor dem Asylverfahren genießt. In diesem Sinne führte der OGH etwa zuletzt aus, der bloßen "Stellung als Asylwerber" könne im Auslieferungsverfahren keine besondere Bedeutung beigemessen werden, "weil weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat garantiert" (OGH 08.07.2008, 14 Os 67/08x; siehe auch OGH 01.04.2008, 11 Os 46/08m). Daraus folgt auch, dass nach Ansicht des OGH selbst der Status des Asylberechtigten nicht eine Entscheidung im Auslieferungsverfahren präjudiziert, geht es im Auslieferungsverfahren doch primär - wenn auch nicht ausschließlich (Paragraph 19, Ziffer 3, ARHG) - um die gemäß der EMRK gewährleisteten Rechte. Dieser Vorrang des Auslieferungsverfahrens spiegelt sich auch sehr deutlich in der Regelung des Paragraph 13, ARHG wieder, wonach es unzulässig ist, einen Ausländer, gegen den ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder eingeleitet werden wird, auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen - gemeint sind damit offensichtlich asyl- und fremdenrechtliche Regelungen - außer Landes zu bringen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem AsylGH wohl verwehrt, eine Person vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens in den ersuchenden Staat auszuweisen, würde dadurch ja die dem Gericht zukommende Auslieferungsentscheidung faktisch vorweggenommen werden. Andererseits könnte das für die Auslieferung zuständige Gericht seine Entscheidung ohne Bindung an allenfalls bereits ergangene Entscheidungen der Asylbehörden treffen bzw. könnte die Auslieferung auch während eines anhängigen Asylverfahrens bewilligen, wobei sich das Gericht im ersten Fall allerdings wohl mit der Argumentation der Asylbehörden auseinandersetzen müsste.

Aufgrund der dargestellten Erwägungen wurde im gegenständlichen Fall das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheids bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens ausgesetzt. Im Auslieferungsverfahren sind nämlich im Wesentlichen die Kriterien zu prüfen, die auch der Refoulemententscheidung zugrunde zu legen sind (insbesondere Art 3 EMRK, wobei im Auslieferungsverfahren ein weiterer Fokus auf Art 6 EMRK hinzukommt), sodass die diesbezügliche - "Vorrang" genießende - Auslieferungsentscheidung des Gerichts nach Ansicht des AsylGH in gegenständlichem Verfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt; eine Entscheidung des AsylGH, den BF in den ersuchenden Staat auszuweisen, würde wohl gar eine iSd § 13 ARHG unzulässige, faktische Vorwegnahme der Auslieferungsentscheidung bedeuten, sodass auch in dieser Hinsicht das Verfahren auszusetzen war. Hingegen hegt der AsylGH in Anbetracht der dargestellten Judikatur des OGH, wonach der Asylstatus der betroffenen Person das Auslieferungsverfahren nicht zu präjudizieren vermag bzw. in Anbetracht der in der Judikatur des OGH vorgenommenen Betonung, dass die EMRK eben kein Recht auf politisches Asyl im Konventionsstaat garantiere (so etwa OGH 08.07.2008, 14 Os 67/08x und OGH 01.04.2008, 11 Os 46/08m), keine Bedenken daran, die Asylentscheidung selbständig und ohne Abwarten der Auslieferungsentscheidung zu treffen.Aufgrund der dargestellten Erwägungen wurde im gegenständlichen Fall das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheids bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens ausgesetzt. Im Auslieferungsverfahren sind nämlich im Wesentlichen die Kriterien zu prüfen, die auch der Refoulemententscheidung zugrunde zu legen sind (insbesondere Artikel 3, EMRK, wobei im Auslieferungsverfahren ein weiterer Fokus auf Artikel 6, EMRK hinzukommt), sodass die diesbezügliche - "Vorrang" genießende - Auslieferungsentscheidung des Gerichts nach Ansicht des AsylGH in gegenständlichem Verfahren eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellt; eine Entscheidung des AsylGH, den BF in den ersuchenden Staat auszuweisen, würde wohl gar eine iSd Paragraph 13, ARHG unzulässige, faktische Vorwegnahme der Auslieferungsentscheidung bedeuten, sodass auch in dieser Hinsicht das Verfahren auszusetzen war. Hingegen hegt der AsylGH in Anbetracht der dargestellten Judikatur des OGH, wonach der Asylstatus der betroffenen Person das Auslieferungsverfahren nicht zu präjudizieren vermag bzw. in Anbetracht der in der Judikatur des OGH vorgenommenen Betonung, dass die EMRK eben kein Recht auf politisches Asyl im Konventionsstaat garantiere (so etwa OGH 08.07.2008, 14 Os 67/08x und OGH 01.04.2008, 11 Os 46/08m), keine Bedenken daran, die Asylentscheidung selbständig und ohne Abwarten der Auslieferungsentscheidung zu treffen.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die vom VfGH jüngst mit Erkenntnis vom 25.02.2011, Zahl: U 1789/09, gebilligte Vorgangsweise des AsylGH, das Verfahren (gänzlich) abzuschließen und lediglich eine allfällige Ausweisung in analoger Anwendung des § 10 Abs 3 AsylG bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens aufzuschieben, in gegenständlichem Fall nicht in Betracht kommt: So lag dem erwähnten Verfahren vor dem VfGH ein "Dublin-Fall" zugrunde, sodass sich die asylbehördliche Prüfung der Zulässigkeit der Rückverbringung lediglich auf den Dublin-Staat bezog und erfolgte die - aufgeschobene - Ausweisung ebenfalls in den Dublin-Staat, wodurch das Auslieferungsverfahren und das Asylverfahren keinerlei Überschneidungen hatten und nur die Ausweisung in den Dublin-Staat aufgrund des in § 13 ARHG normierten Vorrangs des Auslieferungsverfahrens zunächst aufzuschieben war. Im vorliegenden Fall geht es jedoch sowohl im Asyl- als auch im Auslieferungsverfahren um die Rückverbringung in ein- und denselben Staat.Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die vom VfGH jüngst mit Erkenntnis vom 25.02.2011, Zahl: U 1789/09, gebilligte Vorgangsweise des AsylGH, das Verfahren (gänzlich) abzuschließen und lediglich eine allfällige Ausweisung in analoger Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens aufzuschieben, in gegenständlichem Fall nicht in Betracht kommt: So lag dem erwähnten Verfahren vor dem VfGH ein "Dublin-Fall" zugrunde, sodass sich die asylbehördliche Prüfung der Zulässigkeit der Rückverbringung lediglich auf den Dublin-Staat bezog und erfolgte die - aufgeschobene - Ausweisung ebenfalls in den Dublin-Staat, wodurch das Auslieferungsverfahren und das Asylverfahren keinerlei Überschneidungen hatten und nur die Ausweisung in den Dublin-Staat aufgrund des in Paragraph 13, ARHG normierten Vorrangs des Auslieferungsverfahrens zunächst aufzuschieben war. Im vorliegenden Fall geht es jedoch sowohl im Asyl- als auch im Auslieferungsverfahren um die Rückverbringung in ein- und denselben Staat.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, strafrechtliche Verfolgung, Unterbrechung des Verfahrens, Volksgruppenzugehörigkeit, Vorfrage

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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