Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S7 422.194-2/2012/18Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zahl 11 09.651-EAST Ost, den Beschluss gefasst:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zahl 11 09.651-EAST Ost, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.08.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.08.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins
Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.02.2012 fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012, Zl. S7 422.194-2/2012/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.02.2012 fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012, Zl. S7 422.194-2/2012/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen das letztgenannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin in der Folge Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U 350/12-12, die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufhob.
Mit E-Mail vom 12.07.2012 ersuchte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in ihrem Verfahren, da durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes dessen zuerkannte aufschiebende Wirkung untergegangen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 37 Abs. 4 leg. cit steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, leg. cit steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-Verordnung) hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom EuGH durch Vorabentscheidung zu klären wäre.Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-Verordnung) hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom EuGH durch Vorabentscheidung zu klären wäre.
Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 350/12-12 den gegenständlichen Fall betreffend auf die Entscheidungsgründe seines eben erwähnten Erkenntnisses U 330/12-12 verweist und ein gleicher Sachverhalt vorliegt, war der Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
22.08.2012