TE AsylGH Beschluss 2012/7/26 B10 311679-2/2010

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Veröffentlicht am 26.07.2012
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Norm

AVG §69
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B10 311.679-2/2010/7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), und § 69 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 17.06.2010 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ. 311.679-1/7E-XI/33/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), und Paragraph 69, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 17.06.2010 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ. 311.679-1/7E-XI/33/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Asylberechtigte XXXX, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 30.11.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Asylberechtigte römisch 40 , ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 30.11.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sein Bruder XXXX war bereits im Oktober 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte in Österreich am 16.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005, GZ: 258.361/0-XI/33/05, wurde XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Sein Bruder römisch 40 war bereits im Oktober 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte in Österreich am 16.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005, GZ: 258.361/0-XI/33/05, wurde römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 12.12.2006 und 05.03.2007 brachte der Asylberechtigte XXXX befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes zusammengefasst vor, dass er nach Beendigung seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die KFOR im Jahr 2003 misshandelt worden sei, weil sein Bruder XXXX ein serbischer Spion und seine Mutter eine Serbin sei. Immer wieder sei er in der Folge von Personen aufgesucht worden. Darüber hinaus gab der Asylberechtigte an, dass er aus einer Mischehe stamme, sein Vater sei Albaner, seine Mutter Serbin. Die Großmutter sei nach dem Krieg getötet worden, die Mutter sei nach Montenegro geflüchtet. Auch der Asylberechtigte selbst habe versucht, sich im Jahr 2003 als Flüchtling in Montenegro zu melden, aus formalen Gründen sei er jedoch nicht akzeptiert worden.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 12.12.2006 und 05.03.2007 brachte der Asylberechtigte römisch 40 befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes zusammengefasst vor, dass er nach Beendigung seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die KFOR im Jahr 2003 misshandelt worden sei, weil sein Bruder römisch 40 ein serbischer Spion und seine Mutter eine Serbin sei. Immer wieder sei er in der Folge von Personen aufgesucht worden. Darüber hinaus gab der Asylberechtigte an, dass er aus einer Mischehe stamme, sein Vater sei Albaner, seine Mutter Serbin. Die Großmutter sei nach dem Krieg getötet worden, die Mutter sei nach Montenegro geflüchtet. Auch der Asylberechtigte selbst habe versucht, sich im Jahr 2003 als Flüchtling in Montenegro zu melden, aus formalen Gründen sei er jedoch nicht akzeptiert worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, AZ: 06 12.974-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2006 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des nunmehr Asylberechtigten insgesamt nicht glaubhaft sei. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesasylamt ohne weitere Erhebungen im Herkunftsstaat durchzuführen allein aufgrund der im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen und der Angaben des nunmehr Asylberechtigten in den Einvernahmen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, AZ: 06 12.974-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2006 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des nunmehr Asylberechtigten insgesamt nicht glaubhaft sei. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesasylamt ohne weitere Erhebungen im Herkunftsstaat durchzuführen allein aufgrund der im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen und der Angaben des nunmehr Asylberechtigten in den Einvernahmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr Asylberechtigte fristgerecht Berufung.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ: 311.679-1/7E-XI/33/07, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007 stattgegeben, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Unabhängige Bundesasylsenat traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Schutzbedürftigkeit von Personen sowie zur Situation in Mischehen, und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der nunmehr Asylberechtigte aufgrund des Vorwurfes der Kollaboration mit den Serben zu einer in den Berichten angeführten Risikogruppe zähle. Auch aufgrund seiner gemischt-ethnischen Abstammung sei er im Kosovo einer aktuellen Bedrohung ausgesetzt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ: 311.679-1/7E-XI/33/07, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007 stattgegeben, römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Unabhängige Bundesasylsenat traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Schutzbedürftigkeit von Personen sowie zur Situation in Mischehen, und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der nunmehr Asylberechtigte aufgrund des Vorwurfes der Kollaboration mit den Serben zu einer in den Berichten angeführten Risikogruppe zähle. Auch aufgrund seiner gemischt-ethnischen Abstammung sei er im Kosovo einer aktuellen Bedrohung ausgesetzt.

Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Bundesasylamt am 01.04.2008 und dem Rechtsvertreter des Asylberechtigten am 03.04.2008 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher das Asylverfahren des XXXX rechtskräftig positiv abgeschlossen und XXXX in Österreich asylberechtigt.Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Bundesasylamt am 01.04.2008 und dem Rechtsvertreter des Asylberechtigten am 03.04.2008 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher das Asylverfahren des römisch 40 rechtskräftig positiv abgeschlossen und römisch 40 in Österreich asylberechtigt.

Im Dezember 2009 stellten die Kinder des Asylberechtigten, XXXX und XXXX, bei der österreichischen Botschaft in XXXX Anträge im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 35 AsylG 2005.Im Dezember 2009 stellten die Kinder des Asylberechtigten, römisch 40 und römisch 40 , bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 Anträge im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Im Zuge dieser Verfahren wurden seitens des Bundesasylamtes in weiterer Folge Recherchen im Herkunftsland der asylberechtigten Brüder XXXX und XXXX durchgeführt und Befragungen bezüglich der auch in den (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe durchgeführt. XXXX und XXXX wurden darüber hinaus am 03.05.2010 und am 14.06.2010 zum Gegenstand "Asylverfahren, ergänzende Einvernahme zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.Im Zuge dieser Verfahren wurden seitens des Bundesasylamtes in weiterer Folge Recherchen im Herkunftsland der asylberechtigten Brüder römisch 40 und römisch 40 durchgeführt und Befragungen bezüglich der auch in den (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe durchgeführt. römisch 40 und römisch 40 wurden darüber hinaus am 03.05.2010 und am 14.06.2010 zum Gegenstand "Asylverfahren, ergänzende Einvernahme zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Am 17.06.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren der asylberechtigten Brüder XXXX und XXXX gemäß § 69 AVG an den Asylgerichtshof gestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben die Asylbescheide erschlichen hätten. Vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten im Kosovo sei davon auszugehen, dass die Behauptungen der Brüder, sie würden als Kriegsverbrecher im Kosovo denunziert und deshalb verfolgt, nicht der Wahrheit entsprechen. Erst mit Abschluss der Einvernahmen vom 14.06.2010 sei der Sachverhalt hinlänglich geklärt gewesen und hätten sich die Verdachtsmomente der Erschleichung genügend erhärtet, sodass ein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht werde.Am 17.06.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren der asylberechtigten Brüder römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 69, AVG an den Asylgerichtshof gestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben die Asylbescheide erschlichen hätten. Vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten im Kosovo sei davon auszugehen, dass die Behauptungen der Brüder, sie würden als Kriegsverbrecher im Kosovo denunziert und deshalb verfolgt, nicht der Wahrheit entsprechen. Erst mit Abschluss der Einvernahmen vom 14.06.2010 sei der Sachverhalt hinlänglich geklärt gewesen und hätten sich die Verdachtsmomente der Erschleichung genügend erhärtet, sodass ein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht werde.

Im Zuge der in weiterer Folge im Verfahren des Asylberechtigten XXXX erstatteten anwaltlichen Stellungnahme vom 04.11.2010 wurde zunächst der Sachverhalt zusammengefasst dargelegt und weiters beanstandet, dass bereits der Ermittlungsauftrag an den Verbindungsbeamten im Kosovo offensichtlich keineswegs darauf abgezielt habe, allfällige Sachverhaltsänderungen - die im Rahmen eines zunächst mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.01.2010 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens relevant wären - zu ermitteln; vielmehr sei letztendlich eine Überprüfung des bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhaltes bezweckt worden. Für eine derartige Sachverhaltsklärung bestehe allerdings keine gesetzliche Grundlage und könne eine solche eben nur im Rahmen eines wieder aufgenommenen Verfahrens durchgeführt werden.Im Zuge der in weiterer Folge im Verfahren des Asylberechtigten römisch 40 erstatteten anwaltlichen Stellungnahme vom 04.11.2010 wurde zunächst der Sachverhalt zusammengefasst dargelegt und weiters beanstandet, dass bereits der Ermittlungsauftrag an den Verbindungsbeamten im Kosovo offensichtlich keineswegs darauf abgezielt habe, allfällige Sachverhaltsänderungen - die im Rahmen eines zunächst mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.01.2010 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens relevant wären - zu ermitteln; vielmehr sei letztendlich eine Überprüfung des bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhaltes bezweckt worden. Für eine derartige Sachverhaltsklärung bestehe allerdings keine gesetzliche Grundlage und könne eine solche eben nur im Rahmen eines wieder aufgenommenen Verfahrens durchgeführt werden.

In rechtlicher Hinsicht wurde unter Verweis auf Literatur und Judikatur weiters ausgeführt, dass dem Bundesasylamt im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zwar Organparteistellung zugekommen sei, dass diese Organparteistellung nach herrschender Ansicht jedoch nicht automatisch zugleich die Einräumung materieller Berechtigungen bedeute. Laut Hengstschläger/Leeb sei ein Wiederaufnahmeantrag "nicht nur jenen Personen versagt, die keine Parteistellung hatten, sondern auch von Personen des wieder aufzunehmenden Verfahrens, wenn der Antrag nicht der Verfolgung eines der betreffenden Partei zustehenden materiellen Rechts zu dienen geeignet sei". Da der Organpartei lediglich eine verfahrensrechtliche Stellung zukomme, die nicht mit materiellen Rechten verknüpft sei, sei das Bundesasylamt sohin zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages nicht legitimiert; der Antrag auf Wiederaufnahme sei daher aus diesem Grund zurückzuweisen. Darüber hinaus sei der vorliegende Antrag, der offensichtlich auf die Erhebungen des Verbindungsbeamten im Kosovo vom Februar 2010 gestützt werde, auch bereits verfristet. Denn es sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die weiteren Einvernahmen des Asylberechtigten zur Klärung des Sachverhaltes notwendig gewesen seien.

Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme beziehen sich auf die Prüfung der Voraussetzungen des Vorliegens eines Erschleichungstatbestandes und eines Wiederaufnahmegrundes. Zusammengefasst wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es unzulässig sei, die Verfahrenswiederaufnahme auf "Ermittlungsergebnisse" zu stützen, die bereits im abgeschlossenen Asylverfahren hätten gewonnen werden können; ganz abgesehen davon könnten die Ergebnisse des Verbindungsbeamten die Glaubwürdigkeit der Angaben der asylberechtigten Brüder nicht einmal in einem "normalen" Asylverfahren erschüttern; umso weniger könnten sie die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens rechtfertigen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Über den Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 30.11.2006 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ. 311.679-1/7E-XI/33/07, rechtskräftig positiv abgesprochen.Über den Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz vom 30.11.2006 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ. 311.679-1/7E-XI/33/07, rechtskräftig positiv abgesprochen.

Seitens des Bundesasylamtes, konkret der Außenstelle Eisenstadt, wurde in der Folge am 17.06.2010 ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG eingebracht. Diesen begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass durch das Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten im Kosovo in Erfahrung gebracht habe werden können, dass XXXX - ebenso wie sein Bruder XXXX - aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben seinen positiven Asylbescheid erschlichen habe.Seitens des Bundesasylamtes, konkret der Außenstelle Eisenstadt, wurde in der Folge am 17.06.2010 ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG eingebracht. Diesen begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass durch das Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten im Kosovo in Erfahrung gebracht habe werden können, dass römisch 40 - ebenso wie sein Bruder römisch 40 - aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben seinen positiven Asylbescheid erschlichen habe.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG iVm Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG ist nunmehr der Asylgerichtshof für die Prüfung des Wiederaufnahmeantrages zuständig.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG ist nunmehr der Asylgerichtshof für die Prüfung des Wiederaufnahmeantrages zuständig.

Dem Bundesasylamt steht jedoch kein Antragsrecht auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof zu:

Dem Bundesasylamt wird gemäß § 22 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 67b AVG Parteistellung in folgenden Fällen eingeräumt:Dem Bundesasylamt wird gemäß Paragraph 22, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 b, AVG Parteistellung in folgenden Fällen eingeräumt:

Gemäß Z 1 im Berufungsverfahren und gemäß Z 3 im Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages.Gemäß Ziffer eins, im Berufungsverfahren und gemäß Ziffer 3, im Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren; legitimiert zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (VwGH 30.04.2008, Zl: 2007/04/0033). Jedes prozessuale Recht und somit auch das Recht zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme ist als ein Rechtsbehelf anzusehen, der dem Träger des betreffenden Verfahrensrechts die Durchsetzung eines ihm eingeräumten materiellen Rechts ermöglichen soll. Kein derartiges Recht kann somit weiter reichen als jenes materielle Recht, dessen Verfolgung es zu dienen bestimmt ist. Daher ist § 69 Abs. 1 AVG so zu verstehen, dass ein Wiederaufnahmeantrag nicht nur jenen Personen versagt bleibt, die keine Parteistellung hatten, sondern auch Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens, wenn der Antrag nicht der Verfolgung eines der betreffenden Partei zustehenden materiellen Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 49).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren; legitimiert zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (VwGH 30.04.2008, Zl: 2007/04/0033). Jedes prozessuale Recht und somit auch das Recht zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme ist als ein Rechtsbehelf anzusehen, der dem Träger des betreffenden Verfahrensrechts die Durchsetzung eines ihm eingeräumten materiellen Rechts ermöglichen soll. Kein derartiges Recht kann somit weiter reichen als jenes materielle Recht, dessen Verfolgung es zu dienen bestimmt ist. Daher ist Paragraph 69, Absatz eins, AVG so zu verstehen, dass ein Wiederaufnahmeantrag nicht nur jenen Personen versagt bleibt, die keine Parteistellung hatten, sondern auch Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens, wenn der Antrag nicht der Verfolgung eines der betreffenden Partei zustehenden materiellen Rechts zu dienen geeignet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 49).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies im Ergebnis, dass dem Bundesasylamt, das im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (lediglich) Organpartei war, keine Antragslegitimation zukommt. Nach hA bedeutet nämlich die Begründung einer Organparteistellung nicht automatisch zugleich die Einräumung materieller Berechtigungen, sondern lediglich Rechte im Verfahren (VwGH 29.02.1988, Zl.:

87/10/0011; 23.09.1991, Zl.: 91/10/0193; 16.06.2008, Zl.:

2008/05/0028; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht RZ 87f). Da die verfahrensrechtliche Stellung des Bundesasylamtes im mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit keinen materiellen Rechten verknüpft war und das Asylgesetz dem Bundesasylamt ohnehin keinerlei materiellen Rechte einräumt, war das Bundesasylamt nicht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme berechtigt. Aus diesem Grund ist der Wiederaufnahmeantrag des Bundesasylamtes mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.

Ganz abgesehen von der fehlenden Antragslegitimation des Bundesasylamtes wäre der am 17.06.2010 verfasste, am 21.06.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme auch bereits verfristet. Wie sich nämlich aus dem Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 17.06.2010 ergibt, begründet das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme mit den Erhebungen des Verbindungsbeamten im Kosovo, welche bereits im Februar 2010 erfolgten. Die in § 69 Abs. 2 AVG normierte - mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beginnende - zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme wäre somit jedenfalls bereits abgelaufen. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes ist für den Fristbeginn nämlich nicht die - angeblich erst mit Einvernahmen am 14.06.2010 erfolgte - "hinreichende Klärung des Sachverhaltes", sondern vielmehr jener Zeitpunkt entscheidend, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG rechtfertigen vermögen. Dass das Bundesasylamt bereits aufgrund des Rechercheergebnisses des Verbindungsbeamten im Kosovo vom Februar 2010 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, ist dem Verwaltungsakt zweifelsfrei zu entnehmen; insbesondere ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass dem Asylberechtigten schon im Rahmen der Einvernahme am 03.05.2010 mitgeteilt worden ist, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werde.Ganz abgesehen von der fehlenden Antragslegitimation des Bundesasylamtes wäre der am 17.06.2010 verfasste, am 21.06.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme auch bereits verfristet. Wie sich nämlich aus dem Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 17.06.2010 ergibt, begründet das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme mit den Erhebungen des Verbindungsbeamten im Kosovo, welche bereits im Februar 2010 erfolgten. Die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normierte - mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beginnende - zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme wäre somit jedenfalls bereits abgelaufen. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes ist für den Fristbeginn nämlich nicht die - angeblich erst mit Einvernahmen am 14.06.2010 erfolgte - "hinreichende Klärung des Sachverhaltes", sondern vielmehr jener Zeitpunkt entscheidend, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG rechtfertigen vermögen. Dass das Bundesasylamt bereits aufgrund des Rechercheergebnisses des Verbindungsbeamten im Kosovo vom Februar 2010 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, ist dem Verwaltungsakt zweifelsfrei zu entnehmen; insbesondere ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass dem Asylberechtigten schon im Rahmen der Einvernahme am 03.05.2010 mitgeteilt worden ist, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werde.

Aus den dargelegten Gründen war der Antrag des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.11.2010 zur behaupteten mangelnden Erfüllung des Erschleichungstatbestandes und dem mangelnden Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes.

Schlagworte

Antragsrecht, Fristversäumung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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