TE AsylGH Beschluss 2012/7/26 B10 258361-2/2010

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Veröffentlicht am 26.07.2012
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Norm

AVG §69
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  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B10 258.361-2/2010/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), und § 69 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 17.06.2010 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005, GZ. 258.361/0-XI/33/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), und Paragraph 69, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 17.06.2010 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005, GZ. 258.361/0-XI/33/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Asylberechtigte XXXX, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 16.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm vorgeworfen worden sei, während des Krieges Angehörige der albanischen Volksgruppe getötet und massakriert sowie getötete Albaner in der Gummifabrik "XXXX" verbrannt zu haben; er werde diesbezüglich in Zeitungsartikeln namentlich genannt und auch in zwei Fernsehsendungen aus den Jahren 2002 und 2003 im Zusammenhang mit der Tötung von Albanern während des Krieges erwähnt. Darüber hinaus gab der Asylberechtigte an, dass er aus einer Mischehe stamme, sein Vater sei Albaner, seine Mutter Serbin. Seine Großmutter sei kurz nach dem Krieg von der UCK ermordet worden.Der Asylberechtigte römisch 40 , ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 16.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm vorgeworfen worden sei, während des Krieges Angehörige der albanischen Volksgruppe getötet und massakriert sowie getötete Albaner in der Gummifabrik "XXXX" verbrannt zu haben; er werde diesbezüglich in Zeitungsartikeln namentlich genannt und auch in zwei Fernsehsendungen aus den Jahren 2002 und 2003 im Zusammenhang mit der Tötung von Albanern während des Krieges erwähnt. Darüber hinaus gab der Asylberechtigte an, dass er aus einer Mischehe stamme, sein Vater sei Albaner, seine Mutter Serbin. Seine Großmutter sei kurz nach dem Krieg von der UCK ermordet worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2005, AZ: 04 21.221-BAT, wurde der Asylantrag vom 16.10.2004 gemäß §§ 7, 8 (1), 8 (2) AsylG 1997 abgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und führte zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des nunmehr Asylberechtigten zwar glaubhaft sei, allerdings keine Asylrelevanz begründe. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesasylamt ohne weitere Erhebungen im Herkunftsstaat durchzuführen allein aufgrund der im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen und der Angaben des nunmehr Asylberechtigten in den Einvernahmen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2005, AZ: 04 21.221-BAT, wurde der Asylantrag vom 16.10.2004 gemäß Paragraphen 7, 8, (1), 8 (2) AsylG 1997 abgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und führte zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des nunmehr Asylberechtigten zwar glaubhaft sei, allerdings keine Asylrelevanz begründe. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesasylamt ohne weitere Erhebungen im Herkunftsstaat durchzuführen allein aufgrund der im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen und der Angaben des nunmehr Asylberechtigten in den Einvernahmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr Asylberechtigte fristgerecht Berufung.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 06.06.2005 - wobei das Bundesasylamt an dieser nicht teilnahm - wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005, GZ: 258.361/0-XI/33/05, der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2005 stattgegeben, XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Unabhängige Bundesasylsenat traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation im Kosovo und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gemischt-ethnischen Herkunft, weiters aufgrund seiner Parteimitgliedschaft zur SPS sowie insbesondere aufgrund der ihm zu Unrecht zur Last gelegten Taten gegen die albanische Bevölkerung im Kosovo aus asylrelevanten Gründen bedroht sei.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 06.06.2005 - wobei das Bundesasylamt an dieser nicht teilnahm - wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005, GZ: 258.361/0-XI/33/05, der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2005 stattgegeben, römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Unabhängige Bundesasylsenat traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation im Kosovo und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gemischt-ethnischen Herkunft, weiters aufgrund seiner Parteimitgliedschaft zur SPS sowie insbesondere aufgrund der ihm zu Unrecht zur Last gelegten Taten gegen die albanische Bevölkerung im Kosovo aus asylrelevanten Gründen bedroht sei.

Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Bundesasylamt am 17.06.2005 und dem Asylberechtigten am 20.06.2005 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher das Asylverfahren des XXXX rechtskräftig positiv abgeschlossen und XXXX in Österreich asylberechtigt.Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Bundesasylamt am 17.06.2005 und dem Asylberechtigten am 20.06.2005 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher das Asylverfahren des römisch 40 rechtskräftig positiv abgeschlossen und römisch 40 in Österreich asylberechtigt.

Im November 2006 reiste der Bruder des Asylberechtigten, XXXX, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ: 311.679-1/7E-XI/33/07, wurde auch dem Bruder gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im November 2006 reiste der Bruder des Asylberechtigten, römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ: 311.679-1/7E-XI/33/07, wurde auch dem Bruder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Dezember 2009 stellten die Kinder von XXXX bei der österreichischen Botschaft in XXXX Anträge im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 35 AsylG 2005. Im Zuge dieses Verfahrens wurden seitens des Bundesasylamtes in weiterer Folge Recherchen im Herkunftsland der asylberechtigten Brüder XXXX und XXXX durchgeführt und Befragungen bezüglich der auch in den (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe durchgeführt. XXXX und XXXX wurden darüber hinaus am 03.05.2010 und am 14.06.2010 zum Gegenstand "Asylverfahren, ergänzende Einvernahme zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.Im Dezember 2009 stellten die Kinder von römisch 40 bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 Anträge im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Im Zuge dieses Verfahrens wurden seitens des Bundesasylamtes in weiterer Folge Recherchen im Herkunftsland der asylberechtigten Brüder römisch 40 und römisch 40 durchgeführt und Befragungen bezüglich der auch in den (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe durchgeführt. römisch 40 und römisch 40 wurden darüber hinaus am 03.05.2010 und am 14.06.2010 zum Gegenstand "Asylverfahren, ergänzende Einvernahme zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Am 17.06.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren der asylberechtigten Brüder XXXX und XXXX gemäß § 69 AVG an den Asylgerichtshof gestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben die Asylbescheide erschlichen hätten. Vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten im Kosovo sei davon auszugehen, dass die Behauptungen der Brüder, sie würden als Kriegsverbrecher im Kosovo denunziert und deshalb verfolgt, nicht der Wahrheit entsprechen. Erst mit Abschluss der Einvernahmen vom 14.06.2010 sei der Sachverhalt hinlänglich geklärt gewesen und hätten sich die Verdachtsmomente der Erschleichung genügend erhärtet, sodass ein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht werde.Am 17.06.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren der asylberechtigten Brüder römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 69, AVG an den Asylgerichtshof gestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben die Asylbescheide erschlichen hätten. Vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten im Kosovo sei davon auszugehen, dass die Behauptungen der Brüder, sie würden als Kriegsverbrecher im Kosovo denunziert und deshalb verfolgt, nicht der Wahrheit entsprechen. Erst mit Abschluss der Einvernahmen vom 14.06.2010 sei der Sachverhalt hinlänglich geklärt gewesen und hätten sich die Verdachtsmomente der Erschleichung genügend erhärtet, sodass ein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht werde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Über den Antrag des XXXX auf Gewährung von Asyl vom 16.10.2004 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005, GZ. 258.361/0-XI/33/05, rechtskräftig positiv abgesprochen.Über den Antrag des römisch 40 auf Gewährung von Asyl vom 16.10.2004 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005, GZ. 258.361/0-XI/33/05, rechtskräftig positiv abgesprochen.

Seitens des Bundesasylamtes, konkret der Außenstelle Eisenstadt, wurde in der Folge am 17.06.2010 ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG eingebracht. Diesen begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass durch das Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten im Kosovo in Erfahrung gebracht habe werden können, dass XXXX - ebenso wie sein Bruder XXXX - aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben den positiven Asylbescheid erschlichen habe.Seitens des Bundesasylamtes, konkret der Außenstelle Eisenstadt, wurde in der Folge am 17.06.2010 ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG eingebracht. Diesen begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass durch das Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten im Kosovo in Erfahrung gebracht habe werden können, dass römisch 40 - ebenso wie sein Bruder römisch 40 - aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben den positiven Asylbescheid erschlichen habe.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG iVm Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG ist nunmehr der Asylgerichtshof für die Prüfung des Wiederaufnahmeantrages zuständig.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG ist nunmehr der Asylgerichtshof für die Prüfung des Wiederaufnahmeantrages zuständig.

Dem Bundesasylamt steht jedoch kein Antragsrecht auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof zu:

Dem Bundesasylamt wird gemäß § 22 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 67b AVG Parteistellung in folgenden Fällen eingeräumt:Dem Bundesasylamt wird gemäß Paragraph 22, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 b, AVG Parteistellung in folgenden Fällen eingeräumt:

Gemäß Z 1 im Berufungsverfahren und gemäß Z 3 im Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages.Gemäß Ziffer eins, im Berufungsverfahren und gemäß Ziffer 3, im Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren; legitimiert zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (VwGH 30.04.2008, Zl: 2007/04/0033). Jedes prozessuale Recht und somit auch das Recht zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme ist als ein Rechtsbehelf anzusehen, der dem Träger des betreffenden Verfahrensrechts die Durchsetzung eines ihm eingeräumten materiellen Rechts ermöglichen soll. Kein derartiges Recht kann somit weiter reichen als jenes materielle Recht, dessen Verfolgung es zu dienen bestimmt ist. Daher ist § 69 Abs. 1 AVG so zu verstehen, dass ein Wiederaufnahmeantrag nicht nur jenen Personen versagt bleibt, die keine Parteistellung hatten, sondern auch Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens, wenn der Antrag nicht der Verfolgung eines der betreffenden Partei zustehenden materiellen Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 49).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren; legitimiert zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (VwGH 30.04.2008, Zl: 2007/04/0033). Jedes prozessuale Recht und somit auch das Recht zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme ist als ein Rechtsbehelf anzusehen, der dem Träger des betreffenden Verfahrensrechts die Durchsetzung eines ihm eingeräumten materiellen Rechts ermöglichen soll. Kein derartiges Recht kann somit weiter reichen als jenes materielle Recht, dessen Verfolgung es zu dienen bestimmt ist. Daher ist Paragraph 69, Absatz eins, AVG so zu verstehen, dass ein Wiederaufnahmeantrag nicht nur jenen Personen versagt bleibt, die keine Parteistellung hatten, sondern auch Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens, wenn der Antrag nicht der Verfolgung eines der betreffenden Partei zustehenden materiellen Rechts zu dienen geeignet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 49).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies im Ergebnis, dass dem Bundesasylamt, das im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (lediglich) Organpartei war, keine Antragslegitimation zukommt. Nach hA bedeutet nämlich die Begründung einer Organparteistellung nicht automatisch zugleich die Einräumung materieller Berechtigungen, sondern lediglich Rechte im Verfahren (VwGH 29.02.1988, Zl.:

87/10/0011; 23.09.1991, Zl.: 91/10/0193; 16.06.2008, Zl.:

2008/05/0028; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht RZ 87f). Da die verfahrensrechtliche Stellung des Bundesasylamtes im mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit keinen materiellen Rechten verknüpft war und das Asylgesetz dem Bundesasylamt ohnehin keinerlei materiellen Rechte einräumt, war das Bundesasylamt nicht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme berechtigt. Aus diesem Grund ist der Wiederaufnahmeantrag des Bundesasylamtes mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.

Ganz abgesehen von der fehlenden Antragslegitimation des Bundesasylamtes wäre der am 17.06.2010 verfasste, am 21.06.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme auch bereits verfristet. Wie sich nämlich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wäre im gegenständlichen Fall zum Einen die in § 69 Abs. 2 AVG normierte objektive Frist von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides, sowie zum Anderen die ebenfalls in § 69 Abs. 2 AVG normierte - mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beginnende - zweiwöchige subjektive Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme bereits abgelaufen. Im Hinblick auf die zweiwöchige subjektive Frist ist zu bemerken, dass für den Fristbeginn - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes - nicht die angeblich erst mit der Einvernahme am 14.06.2010 erfolgte "hinreichende Klärung des Sachverhaltes", sondern vielmehr jener Zeitpunkt entscheidend ist, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG rechtfertigen vermögen. Dass das Bundesasylamt bereits aufgrund des Rechercheergebnisses des Verbindungsbeamten im Kosovo vom Februar 2010 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, ist dem Verwaltungsakt zweifelsfrei zu entnehmen; insbesondere ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass dem Asylberechtigten schon im Rahmen der Einvernahme am 03.05.2010 mitgeteilt worden ist, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werde.Ganz abgesehen von der fehlenden Antragslegitimation des Bundesasylamtes wäre der am 17.06.2010 verfasste, am 21.06.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme auch bereits verfristet. Wie sich nämlich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wäre im gegenständlichen Fall zum Einen die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normierte objektive Frist von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides, sowie zum Anderen die ebenfalls in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normierte - mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beginnende - zweiwöchige subjektive Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme bereits abgelaufen. Im Hinblick auf die zweiwöchige subjektive Frist ist zu bemerken, dass für den Fristbeginn - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes - nicht die angeblich erst mit der Einvernahme am 14.06.2010 erfolgte "hinreichende Klärung des Sachverhaltes", sondern vielmehr jener Zeitpunkt entscheidend ist, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG rechtfertigen vermögen. Dass das Bundesasylamt bereits aufgrund des Rechercheergebnisses des Verbindungsbeamten im Kosovo vom Februar 2010 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, ist dem Verwaltungsakt zweifelsfrei zu entnehmen; insbesondere ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass dem Asylberechtigten schon im Rahmen der Einvernahme am 03.05.2010 mitgeteilt worden ist, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werde.

Aus den dargelegten Gründen war der Antrag des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.06.2005 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Antragsrecht, Fristversäumung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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