Norm
AsylG 2005 §61 Abs3Spruch
C5 247.914-4/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.9.2010, 10 03.689 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.9.2010, 10 03.689 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 1.5.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Mit Bescheid vom 25.5.2010, 10 03.689-EAST-OST, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 25.5.2010, 10 03.689-EAST-OST, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.6.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt und damit zugestellt.
1.1.2. Gegen diesen Bescheid brachte der - mittlerweile rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die am 14.6.2010 zur Post gegeben wurde und am 17.6.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Der Beschwerdeschriftsatz war "[a]n den Asylgerichtshof" adressiert, versehen mit der Anschrift dieses Gerichts; das Kuvert, in dem der Beschwerdeschriftsatz zur Post gegeben wurde, war nicht eigens beschriftet, sondern es wurde ein sogenanntes Fensterkuvert verwendet, sodass die Anschrift auf dem Beschwerdeschriftsatz gleichzeitig als Zustellanschrift auf dem Kuvert diente.
Noch am 17.6.2010 leitete der Asylgerichtshof die Beschwerde an das Bundesasylamt weiter.
Mit Schriftsatz vom 20.7.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und verband ihn mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.5.2010. Er führte ua. aus, eine Mitarbeiterin seines (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters, der durchaus bekannt sei, dass Rechtsmittel bei der Behörde erster Instanz einzubringen seien, habe die Beschwerde versehentlich an den Asylgerichtshof übermittelt. Dieses Versehen könne auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen, es sei sohin als leichte Fahrlässigkeit zu beurteilen, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe.
Am 23.7.2010 legte das Bundesasylamt die Beschwerde, die ihm vom Asylgerichtshof übermittelt worden war, dem Asylgerichtshof vor; sie langte dort am 4.8.2010 ein.
Mit Beschluss vom 23.8.2010, C5 247.914-3/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2010 gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Mit Beschluss vom 23.8.2010, C5 247.914-3/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2010 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 als verspätet zurück.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 als verspätet zurück.
1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Es wies auf das "Urteil" des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.2003, 2003/13/0076, hin, wonach ein Rechtsvertreter, der die Beschwerdefrist nicht konkret kalendermäßig bestimme, sondern dies der Kanzleileiterin überlasse, im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren habe. In der Beschwerdeschrift sei der Asylgerichtshof als Adressat angeführt worden, dies hätte der rechtsfreundliche Vertreter im Rahmen der Überwachungspflicht bemerken und korrigieren müssen; dies (gemeint: diese Unterlassung) sei ihm als eigenes Verschulden anzulasten. Ein Irrtum bei der Eintragung des Fristendes infolge beruflicher Überlastung bedeute keinen minderen Grad des Versehens, da bei Vormerkung behördlicher Fristen bei jedem Betroffenen ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit vorauszusetzen sei (Hinweis auf VwGH 25.7.2003, 2002/07/0132 [gemeint: 2002/02/0132]). Auch die unkorrekte Adressierung und tatsächliche Übersendung der Beschwerde "an die falsche Instanz" könne nicht als minderer Grad des Versehens gewertet werden. Gesamtheitlich betrachtet könne aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis abgeleitet werden, durch das er an der Einhaltung der Frist zur Beschwerdeeinbringung gehindert worden wäre. Dass die Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters aus Versehen die Beschwerde an die zweite Instanz gesandt habe, könne daran nichts ändern, da dieses Verhalten weder mit einem unvorhergesehenen noch mit einem unabwendbaren Ereignis in Zusammenhang gebracht werden könne.1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Es wies auf das "Urteil" des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.2003, 2003/13/0076, hin, wonach ein Rechtsvertreter, der die Beschwerdefrist nicht konkret kalendermäßig bestimme, sondern dies der Kanzleileiterin überlasse, im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren habe. In der Beschwerdeschrift sei der Asylgerichtshof als Adressat angeführt worden, dies hätte der rechtsfreundliche Vertreter im Rahmen der Überwachungspflicht bemerken und korrigieren müssen; dies (gemeint: diese Unterlassung) sei ihm als eigenes Verschulden anzulasten. Ein Irrtum bei der Eintragung des Fristendes infolge beruflicher Überlastung bedeute keinen minderen Grad des Versehens, da bei Vormerkung behördlicher Fristen bei jedem Betroffenen ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit vorauszusetzen sei (Hinweis auf VwGH 25.7.2003, 2002/07/0132 [gemeint: 2002/02/0132]). Auch die unkorrekte Adressierung und tatsächliche Übersendung der Beschwerde "an die falsche Instanz" könne nicht als minderer Grad des Versehens gewertet werden. Gesamtheitlich betrachtet könne aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis abgeleitet werden, durch das er an der Einhaltung der Frist zur Beschwerdeeinbringung gehindert worden wäre. Dass die Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters aus Versehen die Beschwerde an die zweite Instanz gesandt habe, könne daran nichts ändern, da dieses Verhalten weder mit einem unvorhergesehenen noch mit einem unabwendbaren Ereignis in Zusammenhang gebracht werden könne.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.9.2010 persönlich zugestellt; seinem rechtsfreundlichen Vertreter wurde er bereits am 13.9.2010 durch e-mail zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.9.2010, in der ausgeführt wird, der Vergleich, den das Bundesasylamt angestellt habe, sei nicht zulässig. Es sei "wohl von einem unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad auszugehen" (gemeint: von einem höheren Schwierigkeitsgrad), wenn man Rechtsmittelfristen, die von unterschiedlicher Dauer seien und Rechtskenntnisse erforderten, berechnen lasse und (die Berechnung) nicht kontrolliere. Demgegenüber sei jedoch davon auszugehen, dass bei einer Mitarbeiterin, die seit Jahren Rechtsmittel immer bei der richtigen Behörde eingebracht habe, nicht nachkontrolliert werde (gemeint: nicht nachkontrolliert werden müssse), ob sie die Beschwerde an die Behörde erster Instanz oder an die Rechtsmittelbehörde übermittle. Die Problematik (gemeint: die Möglichkeit), dass sie die Beschwerde nicht bei der Behörde erster Instanz einbringe, sei "nicht einmal angedacht" worden; daher sei auch keine Kontrolle vorgenommen worden. Es könne auch einem sorgfältigen Menschen geschehen, dass er nicht kontrolliere, ob seine Mitarbeiterin das Rechtsmittel an die Behörde erster Instanz übermittle.
Mit Schreiben vom 29.8.2011 nahm der - nunmehrige - rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Stellung. Er führte aus, die im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte höchstgerichtliche Rechtsprechung sei auf den Beschwerdefall nicht ohne Weiteres übertragbar. Im Beschwerdefall gehe es nicht darum, dass eine Rechtsmittelfrist falsch eingetragen worden sei, vielmehr sei eine fristgerechte Beschwerde nur an der unrichtigen Adressierung gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof habe es nicht als zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen, dass sich der Rechtsanwalt nach Übergabe aller Schriftstücke an die bisher bewährte Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung überzeuge. Die Überwachungspflicht des Parteienvertreters gehe also nicht so weit, dass jede einzelne einfache Arbeitsverrichtung wie die Kuvertierung und Aufgabe von Postsendungen zu kontrollieren wäre. Einem manupulativen Vorgang dieser Art sei es gleichzuhalten, wenn der von einem Anwalt kontrollierte Schriftsatz den richtigen Adressaten aufweise, jedoch der bislang verlässlichen Kanzleikraft ein Versehen bei der Beschriftung des Kuverts unterlaufe. Auch in einem solchen Fall liege dem Rechtsanwalt keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dadurch zur Last, dass er nach Kontrolle des Schriftstückes und seiner Adressierung sich nicht in jedem Fall auch von der richtigen Adressierung auf dem Kuvert, etwa durch nochmalige Vorlage des Schriftsatzes mit dem Kuvert, überzeuge (Hinweis auf VwGH 16.9.2010, 2007/09/0069).
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.1.2. Das vorliegende Verfahren (das Verfahren über den dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegenden Asylantrag) war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.2.1.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1.1.2. Zur Frage der Gerichtsbesetzung hat der Asylgerichtshof erwogen:
2.2.1.1.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenate vorgesehen ist. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 sieht die Entscheidung durch den Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide gemäß §§ 4 und 5 AsylG 2005 und gemäß § 68 Abs. 1 AVG (sowie gegen die mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung) vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Beschwerdefrist verweigert; die verspätete Beschwerde (gegen den Bescheid vom 25.5.2010) richtete sich gegen einen zurückweisenden Bescheid der Art, wie sie in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 genannt sind, und ist daher (mit Beschluss AsylGH 23.8.2010, C5 247.914-3/2010/2E) vom Einzelrichter entschieden worden. Zu fragen ist nunmehr, ob die Zuständigkeit (des Einzelrichters oder des Senats) jener in der Hauptsache folgt oder nicht.2.2.1.1.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenate vorgesehen ist. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 sieht die Entscheidung durch den Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide gemäß Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (sowie gegen die mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung) vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Beschwerdefrist verweigert; die verspätete Beschwerde (gegen den Bescheid vom 25.5.2010) richtete sich gegen einen zurückweisenden Bescheid der Art, wie sie in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 genannt sind, und ist daher (mit Beschluss AsylGH 23.8.2010, C5 247.914-3/2010/2E) vom Einzelrichter entschieden worden. Zu fragen ist nunmehr, ob die Zuständigkeit (des Einzelrichters oder des Senats) jener in der Hauptsache folgt oder nicht.
Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide - wie die hier in Rede stehende Verweigerung der Wiedereinsetzung - sind in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 nicht aufgezählt. Der Wortsinn ist insoweit eindeutig:Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide - wie die hier in Rede stehende Verweigerung der Wiedereinsetzung - sind in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 nicht aufgezählt. Der Wortsinn ist insoweit eindeutig:
Die Beschwerde wäre durch einen Senat zu entscheiden. Das hätte freilich die Konsequenz, dass Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide, die sich als "Annex" zu einem "Hauptverfahren" verstehen lassen (wie Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmsverfahren, die sich ja immer auf ein anderes Verfahren beziehen müssen), in anderer Besetzung zu entscheiden wären als die Beschwerden in den jeweiligen Hauptverfahren selbst, und zwar in "größerer" Besetzung (Senat gegenüber Einzelrichter im Hauptverfahren). Geht man davon aus, dass die Entscheidung im Senat eine erhöhte Richtigkeitsgewähr bieten soll, dann liegt es nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 die Einzelrichterzuständigkeit nur für jene Verfahren vorsehen wollte, bei denen dieses Argument nicht so sehr ins Gewicht fällt, weil - nach seiner Ansicht - der Eingriff nicht so intensiv ist; dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass in diesen Fällen kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung (auch hinsichtlich des Ausspruches über die Ausweisung) grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 36 Abs. 1 AsylG 2005). Dann ist aber erst recht fraglich, ob für Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide generell - wie dies der Wortsinn des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 nahelegt - der Senat zuständig sein soll, unabhängig davon, ob dies auch für das zugrundeliegende Hauptverfahren gelten sollte.Die Beschwerde wäre durch einen Senat zu entscheiden. Das hätte freilich die Konsequenz, dass Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide, die sich als "Annex" zu einem "Hauptverfahren" verstehen lassen (wie Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmsverfahren, die sich ja immer auf ein anderes Verfahren beziehen müssen), in anderer Besetzung zu entscheiden wären als die Beschwerden in den jeweiligen Hauptverfahren selbst, und zwar in "größerer" Besetzung (Senat gegenüber Einzelrichter im Hauptverfahren). Geht man davon aus, dass die Entscheidung im Senat eine erhöhte Richtigkeitsgewähr bieten soll, dann liegt es nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 die Einzelrichterzuständigkeit nur für jene Verfahren vorsehen wollte, bei denen dieses Argument nicht so sehr ins Gewicht fällt, weil - nach seiner Ansicht - der Eingriff nicht so intensiv ist; dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass in diesen Fällen kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung (auch hinsichtlich des Ausspruches über die Ausweisung) grundsätzlich ausgeschlossen ist (Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005). Dann ist aber erst recht fraglich, ob für Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide generell - wie dies der Wortsinn des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 nahelegt - der Senat zuständig sein soll, unabhängig davon, ob dies auch für das zugrundeliegende Hauptverfahren gelten sollte.
Zweifellos kommt dem Gesetzgeber - aus verfassungsrechtlicher Sicht - ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Zuweisung der Rechtssachen an den Senat oder an den Einzelrichter zu. Dieser Spielraum ist durch § 61 Abs. 3 AsylG 2005 nicht überschritten (vgl. VfSlg. 18.613/2008, wonach der Verfassungsgesetzgeber durch Art. 129 e Abs. 1 B-VG "den einfachen Gesetzgeber nicht ermächtigt, generell oder nach Belieben die Entscheidung durch Einzelrichter vorzusehen. Vielmehr muss der einfache Gesetzgeber bei der Regelung der Frage, welche Rechtsfälle von Einzelrichtern einerseits und von Senaten andererseits zu entscheiden sind, auf die Art der Rechtsfälle und die Bedeutung, die sie im Regelfall haben, abstellen, etwa indem er auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Rechtsfolgen Bedacht nimmt. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall angewendete Bestimmung des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b AsylG [2005]. Sie entspricht der soeben genannten Gewichtung."). Sollten aber Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide generell dem Senat zuzuweisen sein, so könnten Bedenken an der Sachlichkeit der Regelung entstehen (während umgekehrt die Zuweisung auch aller verfahrensrechtlichen Bescheide an den Einzelrichter weniger problematisch wäre).Zweifellos kommt dem Gesetzgeber - aus verfassungsrechtlicher Sicht - ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Zuweisung der Rechtssachen an den Senat oder an den Einzelrichter zu. Dieser Spielraum ist durch Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 nicht überschritten vergleiche VfSlg. 18.613 aus 2008,, wonach der Verfassungsgesetzgeber durch Artikel 129, e Absatz eins, B-VG "den einfachen Gesetzgeber nicht ermächtigt, generell oder nach Belieben die Entscheidung durch Einzelrichter vorzusehen. Vielmehr muss der einfache Gesetzgeber bei der Regelung der Frage, welche Rechtsfälle von Einzelrichtern einerseits und von Senaten andererseits zu entscheiden sind, auf die Art der Rechtsfälle und die Bedeutung, die sie im Regelfall haben, abstellen, etwa indem er auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Rechtsfolgen Bedacht nimmt. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall angewendete Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, AsylG [2005]. Sie entspricht der soeben genannten Gewichtung."). Sollten aber Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide generell dem Senat zuzuweisen sein, so könnten Bedenken an der Sachlichkeit der Regelung entstehen (während umgekehrt die Zuweisung auch aller verfahrensrechtlichen Bescheide an den Einzelrichter weniger problematisch wäre).
Eine ausdrückliche Zuweisung der verfahrensrechtlichen Bescheide hat der Gesetzgeber jedenfalls nicht vorgenommen, und auch die parlamentarischen Materialien geben keinen Hinweis auf eine solche Absicht. Das schwächt das Wortsinnargument; möglicherweise sind die verfahrensrechtlichen Bescheide schlicht "vergessen" worden.
Der Asylgerichtshof kommt bei Abwägung dieser Argumente zum Schluss, dass - entgegen dem Wortsinn, aber der wohl vom Gesetzgeber beabsichtigten Teleologie folgend - Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide, die sich als Annex zu einem Hauptverfahren verstehen lassen, nicht zwingend vom Senat zu entscheiden sind, sondern in der Frage der Gerichtsbesetzung dem Hauptverfahren folgen.
2.2.1.1.2.2. Dem steht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (dh. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern nicht entgegen:
2.2.1.1.2.2.1. § 67 a AVG (BGBl. 51/1991 idF des Verwaltungsreformgesetzes 2001 BGBl. I 65/2002; daran hat sich durch spätere Novellierungen - Verwaltungsverfahrensnovelle 2002 BGBl. I 117 und AsylGH-EinrichtungsG - nichts geändert) sieht zur Entscheidung über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide ausdrücklich die Zuständigkeit des Einzelmitglieds vor. Die ältere Rechtslage (BGBl. 51/1991; die Novelle BG BGBl I 158/1998 hatte daran im Prinzip nichts geändert; vgl. den AB 1167 BlgNR 20. GP, 38) sah für Berufungen gegen Bescheide grundsätzlich die Zuständigkeit der Kammer vor und enthielt keine ausdrückliche Regelung für verfahrensrechtliche Bescheide. In Bezug auf diese ältere Rechtslage ging der Verwaltungsgerichtshof bei einem Verfahren, das sich als Annexverfahren verstehen ließ, implizit von einer Annexkompetenz aus (VwGH 27.1.1995, 94/02/0502).2.2.1.1.2.2.1. Paragraph 67, a AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2002,; daran hat sich durch spätere Novellierungen - Verwaltungsverfahrensnovelle 2002 BGBl. römisch eins 117 und AsylGH-EinrichtungsG - nichts geändert) sieht zur Entscheidung über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide ausdrücklich die Zuständigkeit des Einzelmitglieds vor. Die ältere Rechtslage Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,; die Novelle BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, hatte daran im Prinzip nichts geändert; vergleiche den Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. GP, 38) sah für Berufungen gegen Bescheide grundsätzlich die Zuständigkeit der Kammer vor und enthielt keine ausdrückliche Regelung für verfahrensrechtliche Bescheide. In Bezug auf diese ältere Rechtslage ging der Verwaltungsgerichtshof bei einem Verfahren, das sich als Annexverfahren verstehen ließ, implizit von einer Annexkompetenz aus (VwGH 27.1.1995, 94/02/0502).
2.2.1.1.2.2.2. § 51 c VStG (BGBl. 52/1991; spätere Novellierungen - BG BGBl I 158/1998, Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 BGBl. I 137 und Verwaltungsreformgesetz 2001 BGBl. I 65/2002 - haben daran im Prinzip nichts geändert; vgl. den AB 1167 BlgNR 20. GP, 43) verteilt die Zuständigkeit zwischen dem Einzelmitglied und der Kammer grundsätzlich nach Maßgabe der Strafhöhe, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochen worden ist. Er enthält (jedenfalls im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) eine Generalklausel zugunsten der Zuständigkeit des Einzelmitglieds. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet daher regelmäßig, dass für Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide, mit denen ja typischerweise keine Strafe ausgesprochen wird, das Einzelmitglied zuständig ist (VwSlg. 14.269 A/1995; VwGH 31.3.1993, 92/01/0402;2.2.1.1.2.2.2. Paragraph 51, c VStG Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,; spätere Novellierungen - BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 BGBl. römisch eins 137 und Verwaltungsreformgesetz 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2002, - haben daran im Prinzip nichts geändert; vergleiche den Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. GP, 43) verteilt die Zuständigkeit zwischen dem Einzelmitglied und der Kammer grundsätzlich nach Maßgabe der Strafhöhe, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochen worden ist. Er enthält (jedenfalls im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) eine Generalklausel zugunsten der Zuständigkeit des Einzelmitglieds. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet daher regelmäßig, dass für Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide, mit denen ja typischerweise keine Strafe ausgesprochen wird, das Einzelmitglied zuständig ist (VwSlg. 14.269 A/1995; VwGH 31.3.1993, 92/01/0402;
29.10.1997, 96/09/0013; 23.5.2002, 2000/09/0196; 10.12.2009, 2007/09/0259), und zwar auch in Fällen, die sich als Annexverfahren zu Hauptverfahren deuten ließen (VwGH 25.2.1993, 92/18/0175;
10.10.1997, 96/02/0352; 7.8.2001, 98/02/0235; 26.7.2002, 2001/02/0257; implizit auch VwGH 23.11.2001, 2000/02/0155; 3.9.2002, 2000/03/0109; 24.4.2003, 2000/09/0167). In einzelnen Fällen ist er davon - wenngleich ohne dies ausdrücklich auszusprechen - abgegangen und von einer Annexkompetenz ausgegangen (VwGH 14.7.1993, 93/03/0040; 22.2.1996, 94/11/0315; 22.2.2002, 2001/02/0143). Von einer Annexkompetenz zu § 51 a Abs. 3 VStG (Zuständigkeit des Einzelmitglieds zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag) ging der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Entscheidung über einen Kostenersatzanspruch (des Verteidigers) aus (VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136). Bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die der unabhängige Verwaltungssenat nicht auf Grund einer Berufung (gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid) zu erlassen hatte (nämlich bei der Frage der Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens), nahm der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich eine Annexkompetenz ("Fortwirkung dieser Sachkompetenz") an (VwSlg 15.849 A/2002; VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369).10.10.1997, 96/02/0352; 7.8.2001, 98/02/0235; 26.7.2002, 2001/02/0257; implizit auch VwGH 23.11.2001, 2000/02/0155; 3.9.2002, 2000/03/0109; 24.4.2003, 2000/09/0167). In einzelnen Fällen ist er davon - wenngleich ohne dies ausdrücklich auszusprechen - abgegangen und von einer Annexkompetenz ausgegangen (VwGH 14.7.1993, 93/03/0040; 22.2.1996, 94/11/0315; 22.2.2002, 2001/02/0143). Von einer Annexkompetenz zu Paragraph 51, a Absatz 3, VStG (Zuständigkeit des Einzelmitglieds zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag) ging der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Entscheidung über einen Kostenersatzanspruch (des Verteidigers) aus (VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136). Bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die der unabhängige Verwaltungssenat nicht auf Grund einer Berufung (gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid) zu erlassen hatte (nämlich bei der Frage der Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens), nahm der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich eine Annexkompetenz ("Fortwirkung dieser Sachkompetenz") an (VwSlg 15.849 A/2002; VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369).
Soweit der Verwaltungsgerichtshof nicht doch von einer Annexkompetenz des für das Hauptverfahren zuständigen Spruchkörpers ausgeht, sondern von einer Zuständigkeit des Einzelmitglieds, leitet er das aus der von ihm angenommenen Generalklausel zugunsten des Einzelmitglieds ab. Damit kommt er im Ergebnis zu einem System, nach dem die gewichtigeren Rechtssachen - also jene, in denen von der Behörde erster Instanz höhere Strafen verhängt worden sind - in die Zuständigkeit der Kammer, die weniger gewichtigen - also jene mit nicht so hohen Strafen oder ohne Strafausspruch, vor allem die verfahrensrechtlichen Bescheide - in jene des Einzelmitglieds fallen. Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Wollte man aber die gleiche Methode auf § 61 Abs. 3 AsylG 2005 anwenden, so käme man zur Zuständigkeit des Senats gerade nicht (nur) für die gewichtigeren Rechtssachen, sondern auch für einen Teil der weniger gewichtigen, nämlich für all jene verfahrensrechtlichen Bescheide, die im Annex zu Einzelrichtersachen stehen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung im Bereich der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern lässt sich daher nicht auf § 61 Abs. 3 AsylG 2005 übertragen und spricht nicht gegen das oben erzielte Auslegungsergebnis.Soweit der Verwaltungsgerichtshof nicht doch von einer Annexkompetenz des für das Hauptverfahren zuständigen Spruchkörpers ausgeht, sondern von einer Zuständigkeit des Einzelmitglieds, leitet er das aus der von ihm angenommenen Generalklausel zugunsten des Einzelmitglieds ab. Damit kommt er im Ergebnis zu einem System, nach dem die gewichtigeren Rechtssachen - also jene, in denen von der Behörde erster Instanz höhere Strafen verhängt worden sind - in die Zuständigkeit der Kammer, die weniger gewichtigen - also jene mit nicht so hohen Strafen oder ohne Strafausspruch, vor allem die verfahrensrechtlichen Bescheide - in jene des Einzelmitglieds fallen. Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Wollte man aber die gleiche Methode auf Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 anwenden, so käme man zur Zuständigkeit des Senats gerade nicht (nur) für die gewichtigeren Rechtssachen, sondern auch für einen Teil der weniger gewichtigen, nämlich für all jene verfahrensrechtlichen Bescheide, die im Annex zu Einzelrichtersachen stehen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung im Bereich der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern lässt sich daher nicht auf Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 übertragen und spricht nicht gegen das oben erzielte Auslegungsergebnis.
2.2.1.1.2.3. Für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ist daher der Einzelrichter zuständig (vgl. auch AsylGH 16.1.2009, S1 402.384-2/2009/2E; 27.3.2009, S1 402.329-2/2009/2E; 27.3.2009, S1 402.331-2/2009/2E ua.; 17.4.2009, A2 304.449-2/2009/7Z; 5.11.2009, S14 317.858-4/2009/2E ua.; 23.3.2011, S17 417.981-2/2011/3E; 24.5.2011, A10 308.521-4/2011/2E; 17.2.2012, S6 423.671-2/2012/2E ua.; 29.2.2012, S4 424.806-2/2012/2E ua.; implizit AsylGH 14.6.2010, D6 406.756-2/2010/2E ua.; vgl. auch - zu "Annexverfahren" im Rahmen desselben Beschwerdeverfahrens - AsylGH 18.5.2009, C5 313.537-3/2009/2E; 20.10.2009, A10 402.020-1/2008/3E, mwN; 28.10.2009, C5 313.537-4/2009/2E; 2.8.2010, A5 413.306-1/2010/3E, mwN; 5.8.2010, A5 414.009-1/2010/3E, mwN; 6.9.2010, A5 414.123-1/2010/5E, mwN).2.2.1.1.2.3. Für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ist daher der Einzelrichter zuständig vergleiche auch AsylGH 16.1.2009, S1 402.384-2/2009/2E; 27.3.2009, S1 402.329-2/2009/2E; 27.3.2009, S1 402.331-2/2009/2E ua.; 17.4.2009, A2 304.449-2/2009/7Z; 5.11.2009, S14 317.858-4/2009/2E ua.; 23.3.2011, S17 417.981-2/2011/3E; 24.5.2011, A10 308.521-4/2011/2E; 17.2.2012, S6 423.671-2/2012/2E ua.; 29.2.2012, S4 424.806-2/2012/2E ua.; implizit AsylGH 14.6.2010, D6 406.756-2/2010/2E ua.; vergleiche auch - zu "Annexverfahren" im Rahmen desselben Beschwerdeverfahrens - AsylGH 18.5.2009, C5 313.537-3/2009/2E; 20.10.2009, A10 402.020-1/2008/3E, mwN; 28.10.2009, C5 313.537-4/2009/2E; 2.8.2010, A5 413.306-1/2010/3E, mwN; 5.8.2010, A5 414.009-1/2010/3E, mwN; 6.9.2010, A5 414.123-1/2010/5E, mwN).
2.2.1.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2.1.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
2.2.1.2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
2.2.1.2.2. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
2.2.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).2.2.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).
Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit,
wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt"
eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und (ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen: 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) zumutbare Sorgfalt nicht (in besonders nachlässiger Weise: 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) außer Acht gelassen haben (VwGH 31.7.2006, 2006/05/0081; 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. etwa VwGH 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche etwa VwGH 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).
Ein Rechtsanwalt hat bei der Einrichtung seines Kanzleibetriebes durch entsprechende Organisation und Kontrolle dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. etwa VwGH 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).Ein Rechtsanwalt hat bei der Einrichtung seines Kanzleibetriebes durch entsprechende Organisation und Kontrolle dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche etwa VwGH 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).
Ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 31.8.2006, 2004/21/0139, mwN). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268, mwN). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Es ist nicht zulässig, diesen Grund im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) auszuwechseln (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/06/0061; 25.2.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 25.2.2003, 2002/10/0223).Ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 31.8.2006, 2004/21/0139, mwN). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268, mwN). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Es ist nicht zulässig, diesen Grund im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) auszuwechseln vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/06/0061; 25.2.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 25.2.2003, 2002/10/0223).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in vielen Entscheidungen festgehalten hat, ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 72 bis 89 zu § 71 AVG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in vielen Entscheidungen festgehalten hat, ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 72 bis 89 zu Paragraph 71, AVG).
Wenn einem Angestellten des Vertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat die Partei dies nur dann nicht selbst zu vertreten, wenn ihr bevollmächtigter Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist und den Vertreter selbst an der Versäumung kein Verschulden, insbesondere auch nicht in der Form der culpa in custodiendo, trifft (VwGH 13.2.1991, 90/03/0058; 8.3.1994, 94/08/0012; 3.9.2003, 2003/03/0164; 25.4.2007, 2007/08/0054; 16.9.2010, 2007/09/0069).
2.2.2.1. Der Bescheid vom 25.5.2010 wurde dem Beschwerdeführer am 9.6.2010 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ("Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung ist binnen einer Woche einzubringen." - sic) endete somit am 16.6.2010. Gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes die Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, die nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; § 61 a und § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. (Nach der zuletzt genannten Bestimmung gilt eine Berufung, die innerhalb der zweiwöchigen Frist des ersten Satzes dieser Bestimmung bei der Berufungsbehörde eingebracht wird, als rechtzeitig eingebracht.) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.5.2010 wurde erst danach, nämlich am 17.6.2010, und somit verspätet eingebracht, wie dies - ausführlicher - auch im Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.8.2010, C5 247.914-3/2010/2E, dargestellt ist (vgl. oben Pt. 1.1.2).2.2.2.1. Der Bescheid vom 25.5.2010 wurde dem Beschwerdeführer am 9.6.2010 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ("Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung ist binnen einer Woche einzubringen." - sic) endete somit am 16.6.2010. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes die Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, die nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; Paragraph 61, a und Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. (Nach der zuletzt genannten Bestimmung gilt eine Berufung, die innerhalb der zweiwöchigen Frist des ersten Satzes dieser Bestimmung bei der Berufungsbehörde eingebracht wird, als rechtzeitig eingebracht.) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.5.2010 wurde erst danach, nämlich am 17.6.2010, und somit verspätet eingebracht, wie dies - ausführlicher - auch im Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.8.2010, C5 247.914-3/2010/2E, dargestellt ist vergleiche oben Pt. 1.1.2).
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer stützt seinen Wiedereinsetzungsantrag nur darauf, die Kanzleileiterin seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters habe den Beschwerdeschriftsatz versehentlich nicht an das Bundesasylamt, sondern an den Asylgerichtshof gesandt. Der Kanzleileiterin, heißt es im Wiedereinsetzungsantrag, sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeschriftsatz nicht beim Asylgerichtshof, also der Beschwerdeinstanz, sondern beim Bundesasylamt einzubringen war. Der Beschwerdeführer behauptet daher nicht etwa, seinem rechtsfreundlichen Vertreter oder dessen Kanzleileiterin sei nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 nur eine Woche beträgt - und nicht, wie gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG, zwei Wochen (diese Regelung galt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2009 am 1.1.2010 auch im Bereich des AsylG 2005) -; er behauptet auch nicht, seinem rechtsfreundlichen Vertreter oder dessen Kanzleileiterin sei nicht bekannt gewesen, dass die Einbringung beim Asylgerichtshof gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 nicht fristwahrend wirkt, wie dies gemäß § 63 Abs. 5 dritter Satz AVG der Fall wäre und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2009 auch im Bereich des AsylG 2005 der Fall war. Der Asylgerichtshof hat sich auf den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zu beschränken (so. Pt. 2.2.1.3).2.2.2.2. Der Beschwerdeführer stützt seinen Wiedereinsetzungsantrag nur darauf, die Kanzleileiterin seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters habe den Beschwerdeschriftsatz versehentlich nicht an das Bundesasylamt, sondern an den Asylgerichtshof gesandt. Der Kanzleileiterin, heißt es im Wiedereinsetzungsantrag, sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeschriftsatz nicht beim Asylgerichtshof, also der Beschwerdeinstanz, sondern beim Bundesasylamt einzubringen war. Der Beschwerdeführer behauptet daher nicht etwa, seinem rechtsfreundlichen Vertreter oder dessen Kanzleileiterin sei nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 nur eine Woche beträgt - und nicht, wie gemäß Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz AVG, zwei Wochen (diese Regelung galt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2009 am 1.1.2010 auch im Bereich des AsylG 2005) -; er behauptet auch nicht, seinem rechtsfreundlichen Vertreter oder dessen Kanzleileiterin sei nicht bekannt gewesen, dass die Einbringung beim Asylgerichtshof gemäß Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 nicht fristwahrend wirkt, wie dies gemäß Paragraph 63, Absatz 5, dritter Satz AVG der Fall wäre und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2009 auch im Bereich des AsylG 2005 der Fall war. Der Asylgerichtshof hat sich auf den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zu beschränken (so. Pt. 2.2.1.3).
2.2.2.3. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.6.1996, 95/17/0605, lag ein Sachverhalt zu Grunde, in welchem - nach den Behauptungen des damaligen Wiedereinsetzungswerbers - der Rechtsmittelschriftsatz an die richtige Behörde gerichtet gewesen, der Kanzleiangestellten aber ein Versehen unterlaufen war, indem sie das Kuvert irrtümlich an eine andere Behörde adressiert hatte. Der Rechtsanwalt hatte die von ihm zu zeichnenden Schriftstücke auch im Hinblick auf die Bezeichung des Adressaten kontrolliert, jedoch in Bezug auf die richtige Adressierung der Kuverts nur stichprobenartig. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus:
"In seiner Rechtsprechung hat es der Verwaltungsgerichtshof nicht als zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen, daß sich der Rechtsanwalt nach Übergabe sämtlicher Schriftstücke an die bisher bewährte Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung überzeugt [...]. Die Überwachungspflicht des Parteienvertreters geht also nicht so weit, jede einzelne einfache Arbeitsverrichtung wie die Kuvertierung und Aufgabe von Postsendungen zu kontrollieren [...].
Einem manipulativen Vorgang dieser Art ist es gleichzuhalten, wenn der vom Anwalt kontrollierte Schriftsatz den richtigen Adressaten aufweist, jedoch der bislang verläßlichen Kanzleikraft ein Versehen bei der Beschriftung des Kuverts passiert [...]. Auch in einem solchen Fall liegt dem Rechtsanwalt - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung - keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dadurch zur Last, daß er nach Kontrolle des Schriftstückes und seiner Adressierung sich nicht in jedem Fall auch von der richtigen Adressierung auf dem Kuvert, etwa durch nochmalige Vorlage des Schriftsatzes mit dem Kuvert, überzeugt."
Diese Ansicht wiederholte der Verwaltungsgerichtshof gleichlautend in seinen Beschlüssen vom 3.9.2003, 2003/03/0164, vom 25.4.2007, 2007/08/0054, und vom 16.9.2010, 2007/09/0069, denen vergleichbare Sachverhalte zugrundelagen (beim B 3.9.2003, 2003/03/0164, hatte der Rechtsanwalt normalerweise auch die richtige Adressierung kontrolliert, dies jedoch im damaligen Beschwerdefall unterlassen). In all diesen Fällen war somit der Rechtsmittelschriftsatz an die richtige Einbringungsbehörde adressiert, das Kuvert jedoch insoweit falsch beschriftet worden. (Alle diese Entscheidungen beziehen sich nicht unmittelbar auf § 71 AVG, sondern auf den - insoweit vergleichbaren - § 46 VwGG.)Diese Ansicht wiederholte der Verwaltungsgerichtshof gleichlautend in seinen Beschlüssen vom 3.9.2003, 2003/03/0164, vom 25.4.2007, 2007/08/0054, und vom 16.9.2010, 2007/09/0069, denen vergleichbare Sachverhalte zugrundelagen (beim B 3.9.2003, 2003/03/0164, hatte der Rechtsanwalt normalerweise auch die richtige Adressierung kontrolliert, dies jedoch im damaligen Beschwerdefall unterlassen). In all diesen Fällen war somit der Rechtsmittelschriftsatz an die richtige Einbringungsbehörde adressiert, das Kuvert jedoch insoweit falsch beschriftet worden. (Alle diese Entscheidungen beziehen sich nicht unmittelbar auf Paragraph 71, AVG, sondern auf den - insoweit vergleichbaren - Paragraph 46, VwGG.)
2.2.2.4. Diese Rechtsprechungslinie ist es, auf die sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29.8.2011 in erster Linie beruft. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch dadurch, dass bereits die Rechtsmittelschrift selbst falsch adressiert und das Kuvert nicht eigens adressiert worden ist, da es sich um ein Fensterkuvert handelte. Der Beschwerdeschriftsatz mit der falschen Bezeichnung der Einbringungsbehörde war vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers selbst unterschrieben worden (und zwar auf der ersten Seite, die auch die unrichtige Bezeichnung der Einbringungsbehörde enthielt). Wenn aber bereits der Beschwerdeschriftsatz die Einbringungsbehörde falsch bezeichnet und dies vom Rechtsanwalt unterschrieben wird - sei es, dass er selbst diese Einbringungsbehörde genannt hat, sei es, dass er dies einer Kanzleikraft überlassen hat -, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Bei der richtigen Adressierung (nicht mehr bloß des Kuverts, sondern) des Schriftsatzes handelt es sich auch nicht um einen "manipulativen Vorgang", wie ihn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vor Augen hat, vielmehr spricht er im zitierten Beschluss ausdrücklich davon, dass der Rechtsanwalt "nach Kontrolle des Schriftstückes und seiner Adressierung" keine weiterführende Kontrolle durchzuführen brauche. In seinem Beschluss vom 27.4.1994, 94/13/0131, sprach der Verwaltungsgerichtshof sogar ausdrücklich aus: "Nach Auffassung des Gerichtshofes kann in der unrichtigen Adressierung einer Sendung auf dem Kuvert ein minderer Grad des Versehens erblickt werden, wenn das im Kuvert beförderte Schriftstück selbst den Empfänger richtig bezeichnet." Genau das war im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Somit ist der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen, das den Wiedereinsetzungsantrag daher zu Recht abgewiesen hat.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Wiedereinsetzung, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
21.08.2012