TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/30 E10 423218-2/2011

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Veröffentlicht am 30.07.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E10 423218-1/2011/5E

E10 423218-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 10.720-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 10.720-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 11 10.720-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 11 10.720-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am im Akt ersichtlichen einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich der Antragstellung wurde der bP ein Merkblatt in einer ihr verständlichen Sprache ausgefolgt, welches ua. folgende Belehrung enthielt:

"...

Erledigung:

Die Entscheidung der Behörde über den Ausgang Ihres Asylverfahrens ergeht in Form eines schriftlichen Bescheides. Die wesentlichen Teile dieses Bescheides sind in eine Ihnen verständliche Sprache übersetzt.

Dieser Bescheid kann Ihnen entweder persönlich bei der Asylbehörde übergeben oder mit der Post oder durch die Polizei zugestellt werden. Bitte beachten Sie daher nochmals, dass Sie jede Änderung Ihrer Adresse der Behörde unverzüglich mitteilen müssen.

Sie haben das Recht, die Entscheidung des Bundesasylamtes durch Beschwerde an den Asylgerichtshof überprüfen zu lassen. Diese Beschwerde können Sie nur innerhalb einer bestimmten Frist und nur beim Bundesasylamt einbringen. Achten Sie daher bitte genau auf die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung (das ist die Belehrung, was Sie gegen den Bescheid innerhalb welchen Zeitraumes tun können).

Zustellungen von Schriftstücken

...

Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens am Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen!

..."

1.2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch des oa. Beschlusses genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch des oa. Beschlusses genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Zeitgleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG eingebracht.1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Zeitgleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG eingebracht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der angefochtene Bescheid am 21.10.2011 hinterlegt und am selben Tag von der beschwerdeführenden Partei behoben wurde. Da sie weder lesen noch schreiben könne, hätte sie vom genauen Inhalt des Schriftstücks keine Kenntnis gehabt. Am 24.10. [2011] "klärte" eine Mitarbeiterin der Caritas die beschwerdeführende Partei "auf".

In weiterer Folge hätte die beschwerdeführende Partei versucht, die ihr zugewiesene Rechtsberatung zu erreichen, wobei es ihr erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gelang, eine Beratungsgespräch zu erhalten. Hierauf sei am bereits genannten Datum eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden.

1.4. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand ab. Beweiswürdigend führte sie -vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung- zu den Angaben der bP Folgendes an:

" ...

Wie aus der Aktenlage ersichtlich, wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.10.2011 Ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurden Sie mit gleichem Bescheid aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen. Neben der Übersetzung des Spruchs ist im Bescheid auch die Rechtmittelbelehrung in die von Ihnen muttersprachlich verwendeten Sprache übersetzt. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde Ihnen auch die Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG zugestellt, in welcher ebenfalls eine Übersetzung der Verfahrensanordnung samt amtswegigen zu Seite Stellung eines Rechtsberaters zur allfälligen Beschwerdeerhebung in die von Ihnen muttersprachlich verwendeten Sprache festgehalten ist.Wie aus der Aktenlage ersichtlich, wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.10.2011 Ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurden Sie mit gleichem Bescheid aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen. Neben der Übersetzung des Spruchs ist im Bescheid auch die Rechtmittelbelehrung in die von Ihnen muttersprachlich verwendeten Sprache übersetzt. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde Ihnen auch die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG zugestellt, in welcher ebenfalls eine Übersetzung der Verfahrensanordnung samt amtswegigen zu Seite Stellung eines Rechtsberaters zur allfälligen Beschwerdeerhebung in die von Ihnen muttersprachlich verwendeten Sprache festgehalten ist.

Sowohl der Bescheid als auch die gleichzeitig übermittelte Verfahrensanordnung wurde Ihnen gemäß im Akt aufliegenden Rückschein am 21.10.2011 durch Hinterlegung zugestellt. Gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmal zur Abholung bereitgehalten wird als zugestellt. Der Fristenlauf begann somit am 22.10.2011 und hätte somit grundsätzlich am 05.11.2011 geendet. Zumal es sich hier jedoch um einen Samstag handelt und gemäß Bestimmungen des § 33 AVG in diesem Fall der letzte Tag der Frist der nächste Werktag ist, endete die Beschwerdefrist mit Montag, den 07.11.2011 24.00 Uhr. Dass Sie gegenständlichen Bescheid tatsächlich am gleichen Tag des Zustellversuches behoben haben, konnte trotz Nachschau durch Bedienstete der Postfiliale, bei welcher das behördliche Schriftstück hinterlegt wurde und am 22.10.2011 die Abholfrist begann, nicht bestätigt werden. Das Bundesasylamt hatte sich daher an die im Akt aufliegenden Umstände und dem im Akt aufliegenden Rückschein zu halten.Sowohl der Bescheid als auch die gleichzeitig übermittelte Verfahrensanordnung wurde Ihnen gemäß im Akt aufliegenden Rückschein am 21.10.2011 durch Hinterlegung zugestellt. Gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmal zur Abholung bereitgehalten wird als zugestellt. Der Fristenlauf begann somit am 22.10.2011 und hätte somit grundsätzlich am 05.11.2011 geendet. Zumal es sich hier jedoch um einen Samstag handelt und gemäß Bestimmungen des Paragraph 33, AVG in diesem Fall der letzte Tag der Frist der nächste Werktag ist, endete die Beschwerdefrist mit Montag, den 07.11.2011 24.00 Uhr. Dass Sie gegenständlichen Bescheid tatsächlich am gleichen Tag des Zustellversuches behoben haben, konnte trotz Nachschau durch Bedienstete der Postfiliale, bei welcher das behördliche Schriftstück hinterlegt wurde und am 22.10.2011 die Abholfrist begann, nicht bestätigt werden. Das Bundesasylamt hatte sich daher an die im Akt aufliegenden Umstände und dem im Akt aufliegenden Rückschein zu halten.

Die Ausführung in Ihrem Antrag, dass Ihnen durch die Mitarbeiterin der Caritas am 06.11.2011 mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei, ist somit falsch und wäre somit noch ein weiterer Tag zur Erstellung und Einbringung einer Beschwerde möglich gewesen.

Zu Ihren Ausführungen, dass Sie bei der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft, da Sie weder lesen noch schreiben können, Sie Analphabet wären, ist festzuhalten, dass nun einerseits erstmals im Verfahren dieser Umstand von Ihnen vorgebracht wurde und andererseits festzuhalten, dass dieser nun erstmals vorgebrachte Umstand auch nicht glaubhaft ist.

Wie nämlich aus der Aktenlage und speziell Ihren Angaben in Ihrer Einvernahme klar zu sehen ist, waren Sie in der Lage, sogar einen Umstand richtig zu stellen, welcher in der Bedeutung gleich, aber von Ihnen anders gemeint war. So führten Sei hier aus, dass im Zuge der Erstbefragung fälschlich aufgeschrieben worden sei, dass Ihr Freund von der gegnerischen Partei umgebracht worden sei. Sie hätten damals gemeint, dass die Regierung dies zu verantworten hätte, jedoch aufgeschrieben worden sei, dass er von der gegnerischen Partei umgebracht worden sei. Diese stelle zwar die Regierung aber Sie hätten Regierung und nicht Partei gemeint.

Sie waren also in der Lage, den Inhalt Ihrer Einvernahme ganz genau zu analysieren und konnten hieraus sogar korrigieren, dass ein Wort falsch aufgeschrieben war.

Darüber hinaus führten Sie im Zuge der Einvernahme an, dass Sie im Internet nachgesehen und dort recherchiert hätten, dennoch auch auf der Parteiseite der Musavat-Partei nichts über den von Ihnen geschilderten Vorfall finden hätten können. Und Sei führten auch auf Befragung hin aus, dass Sie im Internet über Österreich und seine Geschichte und Kultur nachgesehen hätten, seien zwar in die Geschichte nicht hineingekommen, hätten sich aber über Städte wie Wien erkundigt. Wenn Sie "Geschichte" eingeben würden, würden Landkarten kommen.

All diese Angaben zeigen, dass der nun vorgebrachte Analphabetismus wiederum eine reine Schutzbehauptung darstellt.

Darüber hinaus ist auch ob des Umstandes, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahme auf einem bereitgestellten Blatt Papier (AS 77) eigenhändig Orts- und Namensangaben fertigten klar erwiesen dass es sich bei der nun aufgestellten Behauptung, dass Sie weder lesen noch schreiben könnten erneut um ein reines Lügenkonstrukt handelt.

Selbstredend ist anzunehmen, dass Sie beim exakten Inhalt des Bescheides, welcher gemäß Staatssprache in deutscher Sprache abgehalten ist, ohne Zuhilfenahme eines Übersetzers wohl Probleme gehabt haben werden. Dies betrifft aber nicht jene relevanten Teile des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung. Festzuhalten ist aber, dass Ihnen gemäß eigener Angaben bereits am 24.10.2011 der Inhalt des Bescheides durch eine Mitarbeiterin der Caritas erklärt bzw. Sie über den Inhalt des Bescheides aufgeklärt wurden.

Sie waren also zumindest ob der Übersetzung des Spruchs und ob der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in die von Ihnen muttersprachlich verwendete Sprache sehr wohl in der Lage, den Inhalt des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen und wussten daher auch, dass Ihnen die Möglichkeit zustand, gegen den (hier negativen) Bescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde bei Bundesasylamt einzubringen. Darüber hinaus war Ihnen auch auf Grund der gleichzeitig übermittelten Verfahrensanordnung bekannt, dass Sie sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung setzen sollen und Ihnen als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung, XXXX samt angeführter Telefon- und Faxnummer der ARGE-Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde und wurde auch diese Verfahrensanordnung in die von Ihnen muttersprachlich verwendete Sprache übersetzt.Sie waren also zumindest ob der Übersetzung des Spruchs und ob der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in die von Ihnen muttersprachlich verwendete Sprache sehr wohl in der Lage, den Inhalt des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen und wussten daher auch, dass Ihnen die Möglichkeit zustand, gegen den (hier negativen) Bescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde bei Bundesasylamt einzubringen. Darüber hinaus war Ihnen auch auf Grund der gleichzeitig übermittelten Verfahrensanordnung bekannt, dass Sie sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung setzen sollen und Ihnen als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung, römisch 40 samt angeführter Telefon- und Faxnummer der ARGE-Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde und wurde auch diese Verfahrensanordnung in die von Ihnen muttersprachlich verwendete Sprache übersetzt.

Sie waren also einerseits über die Rechtsmittelfrist und andererseits über jene Stelle, welche Ihnen zur Einbringung einer Beschwerde zur Seite gestellt wurde genauestens in Kenntnis. Dass Ihnen auch die Inanspruchnahme einer Hilfe zw. rechtlichen Vertretung bekannt war ergibt sich einerseits aus Ihren diesbezüglich unbestrittenen Angaben mit Mitarbeitern der CARITAS in Verbindung zu treten und andererseits auch aus Ihrer klaren Angabe im Verfahren, dass Sie im Fall einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag und im Fall einer negativen Entscheidung über Ihren allfälligen Status als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen würden angeführt haben, dass Sie nicht dorthin zurückwollen und sich einen Anwalt nehmen werden (AS 118).Sie waren also einerseits über die Rechtsmittelfrist und andererseits über jene Stelle, welche Ihnen zur Einbringung einer Beschwerde zur Seite gestellt wurde genauestens in Kenntnis. Dass Ihnen auch die Inanspruchnahme einer Hilfe zw. rechtlichen Vertretung bekannt war ergibt sich einerseits aus Ihren diesbezüglich unbestrittenen Angaben mit Mitarbeitern der CARITAS in Verbindung zu treten und andererseits auch aus Ihrer klaren Angabe im Verfahren, dass Sie im Fall einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag und im Fall einer negativen Entscheidung über Ihren allfälligen Status als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen würden angeführt haben, dass Sie nicht dorthin zurückwollen und sich einen Anwalt nehmen werden (AS 118).

Darüber hinaus wurden Sie auch am Beginn der Einvernahme beim Bundesasylamt ausdrücklich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme Rechtsberaters hingewiesen und gaben hier auf Befragung hin, ob sie die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsberaters verstanden haben, ausdrücklich an, dass Sie dies verstanden haben.

Aus welchem Grund Sie also nach all den bereits geführten Belehrungen im Verfahren, der in Ihre Muttersprache übersetzten Rechtsmittelbelehrung und auch der in Ihre Muttersprache übersetzten Verfahrensanordnung samt Ihrem Wissen über die Möglichkeit der Einschaltung eines Anwalts und der Inanspruchnahme eines Rechtberaters und auch trotz des erwiesenen Umstandes, dass Sie kein Analphabet sind sondern einerseits des Lesens und andererseits auch des Schreibens mächtig sind, vom Inhalt des übermittelten Schriftstückes keine Kenntnis gehabt haben wollen und so wie im mutmaßlich durch einen Dritten verfassten Antrag festgehalten Sie in Anbetracht des Umstandes, dass Sie Analphabet seien die Versäumung der Beschwerdefrist für Sie ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dargestellt habe, welches Sie nicht selbst durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hätten, ist von Seiten des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar. Es ist aus Sicht des Bundesasylamtes wohl jegliche Hilfestellung im Verfahren einerseits durch entsprechende Manuduktion, durch mehrfache Hinweise auf Ihre Rechte und Pflichten, durch die Angabe in der Rechtsmittelbelehrung samt entsprechender Übersetzung und nicht zuletzt auch ob der ausdrücklichen Angabe jener Stelle, welche Ihnen für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, ebenfalls samt entsprechender Übersetzung, selbst für Personen, welche nicht entsprechend Rechtskundig sind, gegeben worden und kam in Ihrem Verfahren auch nicht hervor, dass Sie geistig nicht in der Lage wären, diese Inhalte auch zu verstehen und entsprechend darauf zu reagieren. Es kann daher kein unvorhersehbares und auch kein unabwendbares Ereignis erkannt werden, welches für die Versäumung der Frist herangezogen werden sollte.

Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb - so wie in gegenständlichem Antrag angeführt - in Salzburg noch keine Rechtsberatungsstruktur aufgebaut sein sollte. Wie Sie wissen und es Ihnen auch ausdrücklich mitgeteilt wurde, ist sogar im Amtsgebäude des Bundesasylamtes die Institution des Rechtsberaters installiert und bestehen hier zu den vorgegebenen Zeiten mehrmals pro Woche entsprechende Beratungsstunden. Darüber hinaus werden auch diese Rechtsberater nach entsprechender Zuweisung auch als Rechtsberater gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Verfügung gestellt. Dass Ihnen nicht der ho. Rechtsberater sondern ein Rechtsberater in einem anderen Bundesland von der ARGE-Rechtsberatung zugewiesen wurde besagt aber nicht, dass in Salzburg keine entsprechende Rechtsberaterstruktur gegeben ist.Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb - so wie in gegenständlichem Antrag angeführt - in Salzburg noch keine Rechtsberatungsstruktur aufgebaut sein sollte. Wie Sie wissen und es Ihnen auch ausdrücklich mitgeteilt wurde, ist sogar im Amtsgebäude des Bundesasylamtes die Institution des Rechtsberaters installiert und bestehen hier zu den vorgegebenen Zeiten mehrmals pro Woche entsprechende Beratungsstunden. Darüber hinaus werden auch diese Rechtsberater nach entsprechender Zuweisung auch als Rechtsberater gem. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Verfügung gestellt. Dass Ihnen nicht der ho. Rechtsberater sondern ein Rechtsberater in einem anderen Bundesland von der ARGE-Rechtsberatung zugewiesen wurde besagt aber nicht, dass in Salzburg keine entsprechende Rechtsberaterstruktur gegeben ist.

...

Festzuhalten ist auch, dass in Ihrem im gegenständlichen Antrag dargelegten Verhalten aus Sicht des Bundesasylamtes - entgegen den Ausführungen im Antrag - klar zu erkennen ist, dass Sie auch über die den Verfahrensausgang samt Beschwerdemöglichkeit genau Bescheid gewusst haben. Wieso sonst sollten Sie nach einem Gespräch mit der Caritasbetreuerin, welche Sie aufgeklärt und Sie zu einer Ihnen nicht bekannten Anlaufstelle geschickt habe nicht wissen, dass Sie einen negativen Bescheid erhalten haben und zur Wahrung Ihres Beschwerderechts gegen den Bescheid des Bundessylamtes eine Beschwerde einbringen. Es kann hier nämlich beim besten Willen nicht erkannt werden, worüber Sie die Caritasmitarbeiterin sonst hätte aufklären sollen.

Dass Sie dann erst 3 Tage danach die Ihnen nicht bekannte Anlaufstelle aufsuchten, somit unnütz Zeit verstreichen ließen bis Ihnen zur Kenntnis gebracht worden sei, dass Ihnen die Volkshilfe OÖ. als Rechtsberatung zugeteilt sei, ist selbstredend Ihr gutes Recht, kann Ihnen aber folglich nicht zu Ihren Gunsten angerechnet werden.

Auch zeigt die Ausführung, dass ein Bekannter von Ihnen bei der Volkshilfe OÖ. angerufen hätte und dort die Auskunft erhalten habe, wiederum bei der ARGE-Rechtsberatung in Wien anzurufen, dass Sie sehr wohl in der Lage waren, den Inhalt des Bescheides und die Erforderlichkeit der Einbringung eines Rechtmittels verstanden haben und sich auch Personen bedienen konnten, welche Ihnen hier hilfreich zur Seite gestanden haben.

Darüber hinaus ist aus der Verwendung des Wortes "wiederum" zu erkennen, dass Sie wieder, also erneut bei der ARGE-Rechtsberatung in Wien hätten anrufen sollen, was darauf hinweist, dass Sie das bereits zuvor gemacht hatten. Auch daraus lässt sich schließen, dass Ihnen rechtzeitig bekannt gewesen war, wohin Sie sich wenden können und dass gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für den Fall Sie sich mit diesem nicht einverstanden zeigen, ein Rechtsmittel einbringen müssen.

Und selbst wenn man - entgegen der aus vor angeführten Gründen gewonnenen Überzeugung - davon ausgehen sollte, dass Sie nicht in der Lage waren, sogleich selbst entsprechend tätig zu werden, so geht allein aus der Angabe, dass um den 27.10.2011 ein Bekannter von Ihnen für Sie entsprechende Telefonate geführt hat hervor, dass dieser dies wohl nur nach entsprechender Aufforderung bzw. entsprechendem Ersuchen von Ihnen tätig geworden sein und somit der Umstand, dass Sie nicht gewusst hätten, was zu tun sei bzw. auf Grund mangelnder deutscher Sprachkenntnisse trotz Hilfestellung eines offenbar der deutschen Sprache mächtigen, zumindest mit der Volkshilfe OÖ. kommunizierfähigen Menschen untätig auf die Betreuerin der Caritas über eine Woche lang zugewartet hätten.

Gemäß diesbezüglich unbestrittenen Angaben haben Sie sich ehebaldig nach Erhalt des Bescheides mit der CARITAS bzw. einer Betreuerin von der CARITAS in Verbindung gesetzt und wurden von dieser aufgeklärt und zur entsprechenden Anlaufstelle verwiesen.

Anzumerken ist hier, dass die Caritas über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und die Caritas bzw. deren Mitarbeiter speziell Asylwerbern in deren Verfahren regelmäßig Hilfestellungen geben und über zu setzende Verfahrensschritte bestens Bescheid wissen, entsprechende Eingaben durchführen und Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes verfassen. Auf der Homepage der Caritas wird u.a. Folgendes festgehalten:

"Die Rechtsberatung bietet Flüchtlingen qualifizierte asylrechtliche Beratung und Vertretung, verfasst Rechtsmittel in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, interveniert bei Behörden im Bedarfsfall, sammelt Hintergrundmaterialien und Herkunftsländerinformationen. Ziel des Einschreitens der Rechtsberatung ist es, mittellosen KlientInnen den Zugang zum Rechtssystem und zu effizientem Rechtsschutz zu gewährleisten bzw. zu erleichtern. Außerdem kooperiert die Rechtsberatung mit anderen Flüchtlingsorganisationen und nimmt an Vernetzungstreffen teil."

Es ist hier also zu sehen, dass Sie an geeigneter Stelle vorstellig geworden sind und auch davon auszugehen, dass in Folge eine entsprechende Beratung durchgeführt wurde und ergibt sich dies auch aus den Ausführungen in gegenständlichem Antrag. Folglich ist es jedoch nicht erkennbar, weshalb es Ihnen trotz all dieser Tatsachen dann nicht möglich gewesen sei sollte, insbesondere ob des als erwiesen anzusehenden Umstandes des Wissens über den Inhalt des Bescheides, der Rechtsmittelfrist und auch der Kontakt- und Inanspruchnahmemöglichkeit des Rechtsberaters, innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde einzubringen, sondern über einen langen Zeitraum offenbar völlig untätig blieben.

Darüber hinaus ist - sie v.a. Ausführungen - zu sehen, dass sogar am 06.11.2011 und auch noch am 07.11.2011 noch immer die Möglichkeit bestanden hätte, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesasylamt einzubringen.

Nicht feststellbar war, an welchem Tag Sie tatsächlich einen Berufungsgesprächstermin beim Rechtsberater der Volkshilfe gehabt haben wollen, zumal hier wohl in den Antrag ein Textbaustein eingefügt wurde, welcher mit gegenständlichem Antrag in keiner Weise in Verbindung zu bringen ist. In diesem mutmaßlichen Textbaustein ist nämlich angeführt, dass Sie für den 25.06.2008 einen Berufungsgesprächstermin vereinbart hätten, zu einem Zeitpunkt also, als Sie noch nicht einmal im Bundesgebiet aufhältig waren. Auch die Ausführung, dass Sie angegeben haben wollen, dass Sie den Bescheid am 17.06. (ohne weiterer Jahreszahl) erhalten haben wollen, lässt sich nur auf einen Kopierfehler oder unkorrigierter Verwendung eines Textbausteines zurückführen.

Darüber hinaus ist auch aus dem vorgelegten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ersichtlich, wer nun diesen für Sie verfasst hat. Im Antrag ist lediglich ein Beratungsgespräch vermerkt, welches - siehe vorangegangene Ausführungen - am angeführten Tag nicht stattgefunden haben kann und ist somit für die erkennende Behörde auch nicht ersichtlich, ob Sie nun selbst den Antrag verfasst oder diesen unter Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten eingebracht haben. Zu erkennen ist aber in jedem Fall, dass Sie zumindest wussten, an wen Sie sich hierfür wenden müssen, um hier entsprechende Hilfe zu erhalten und nicht erkennbar ist und auch nicht ausgemittelt werden konnte, dass dies nicht auch bereits während der laufenden Rechtsmittelfrist so gegeben war.

Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gehindert hat, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, zumal Ihnen allein durch die Ausführungen im Antrag spätestens am 24.10.2011 und sohin noch ausreichend bestehender Rechtsmittelfrist bewusst sein musste, dass Sie innerhalb der ausgewiesenen Frist im Fall des Willens dazu eine Beschwerde einbringen müssen und Ihnen diesbezüglich auch ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde. Festzuhalten ist auch, dass es Ihnen somit bei entsprechender Sorgsamkeit leicht möglich gewesen wäre, die Frist entsprechend wahrzunehmen bzw. entsprechend reagieren zu können.

Betrachtet man die Ausführungen in gegenständlichem Antrag in Zeitabfolge, so ist für das Bundesasylamt darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb erst mit 06.11.2011 der Wegfall des - ohnehin nicht erkennbaren - Hindernisses angenommen wird. Gemäß den im Antrag getätigten Ausführungen sind Sie bereits am 24.10.2011 von einer Mitarbeiterin der CARITAS aufgeklärt und zur Anlaufstelle verwiesen worden. Zieht man nun dieses Datum heran, an welchem Sie "aufgeklärt" wurden, so wäre spätestens mit diesem Datum ein allfälliges Hindernis weggefallen und wäre auch gegenständlicher Antrag daher verfristet eingebracht. Es wäre nämlich hier spätestens mit diesem Tag ein allfälliges, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis in Form des Nichtswissens um die Notwendigkeit der Einbringung einer Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist weggefallen.

In Zusammenschau ist für das Bundesasylamt selbst bei Annahme einer fristgerechten Einbringung gegenständlichen Antrages kein minderer Grad des Verschuldens oder minderer Grad des Versehens zu sehen und konnte auch kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis ausgemittelt werden, welches die Versäumung der Beschwerdefrist rechtfertigen würde sondern ist hier das Gegenteil der Fall, weshalb dieser Antrag abzuweisen war."

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG nicht vorliegen.Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG nicht vorliegen.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

Soweit die beschwerderührende Partei ("bP") vorbringt, nicht lesen und schreiben zu können, wird diesem Umstand -in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der belangten Behörde kein Glauben geschenkt, zumal sie in Ergänzung zu den Ausführungen der belangten Behörde laut Akteninhalt in Aserbaidschan 9 Jahre die Grundschule besuchte (AS 15) und es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass die Vermittlung des Lesens und Schreibens im Rahmen dieser grundschulmäßigen Erziehung auch in Aserbaischan vorausgesetzt werden kann (vgl. z. B. http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/ Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs-aserbaidschan-download.pdf?__blob=publicationFile.) Ebenso schilderte die bP, wie von der belangten Behörde richtigerweise festgestellt, selbst Tätigkeiten, welche die Befähigung des Lebens voraussetzen, etwa wenn sie angibt, sie benütze das Internet, um sich über die Lage in Aserbaidschan zu informieren (AS 51) oder gab sie an, ihre Angaben zur Person wären richtig transkribiert worden und brachte sie zu keinem Zeitpunkt im bisherigen Verfahren (etwas anlässlich der Ausfolgung verschiedener Merkblätter) vor, des Lesens nicht mächtig zu sein.Soweit die beschwerderührende Partei ("bP") vorbringt, nicht lesen und schreiben zu können, wird diesem Umstand -in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der belangten Behörde kein Glauben geschenkt, zumal sie in Ergänzung zu den Ausführungen der belangten Behörde laut Akteninhalt in Aserbaidschan 9 Jahre die Grundschule besuchte (AS 15) und es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass die Vermittlung des Lesens und Schreibens im Rahmen dieser grundschulmäßigen Erziehung auch in Aserbaischan vorausgesetzt werden kann vergleiche z. B. http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/ Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs-aserbaidschan-download.pdf?__blob=publicationFile.) Ebenso schilderte die bP, wie von der belangten Behörde richtigerweise festgestellt, selbst Tätigkeiten, welche die Befähigung des Lebens voraussetzen, etwa wenn sie angibt, sie benütze das Internet, um sich über die Lage in Aserbaidschan zu informieren (AS 51) oder gab sie an, ihre Angaben zur Person wären richtig transkribiert worden und brachte sie zu keinem Zeitpunkt im bisherigen Verfahren (etwas anlässlich der Ausfolgung verschiedener Merkblätter) vor, des Lesens nicht mächtig zu sein.

Unwiderlegt wurde vorgebracht, dass die bP innerhalb des von ihr beschriebenen Zeitraumes die ihr zugeteilte Rechtsberatung nicht erreichte.

Als notorisch bekannt angesehen werden kann weiters der Umstand, dass es sich bei der ARGE Rechtsberatung nicht um die einzige Institution handelt, welche Asylwerber berät bzw. bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterstützt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Verweise

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wird.

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

3. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337).

Im gegenständlichen Fall lag zu keinem Zeitpunkt die Dispositionsunfähigkeit der bP vor. (Dispositionsunfähigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659. Umstände, welche die fristgerecht zu setzenden Handlungen lediglich erschweren, stellen keine Dispositionsunfähigkeit dar.). Ebenso ist aufgrund der vom ho. Gericht angenommenen Sprachkenntnisse der bP in Wort und Schrift, der im Verfahren zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten Manuduktion, etwa durch die Ausfolgung des bereits genannten Merkblattes, sowie der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass sie ab Behebung des Bescheides am Tage der Zustellung über dessen Rechtscharakter zumindest in seinen wesentlichen Umrissen im Bilde war und es bedurfte hierzu nicht der Aufklärung der Mitarbeiterin der Caritas.

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die bP selbst bei der belangten Behörde einen Antrag einbrachte, durch diese Einbringung eine Entscheidung hierüber begehrte und es ihr daher auch aus der Laiensphäre erkennbar sein musste, dass über diesen Antrag in absehbarer Zeit förmlich und schriftlich entschieden wird.

Der Umstand, dass die bP ihre Rechtsberatung nicht fristgerecht erreichen konnte, mag für sie zwar eine Erschwernis in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte dargestellt haben, verunmöglichte ihr die Einbringung einer Beschwerde jedoch keinesfalls in dem Sinne, dass sich dieser Umstand als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSe Dispositionsunfähigkeit dargestellt hätte. Es wäre ihr jederzeit innerhalb der Beschwerdefrist möglich gewesen, fristgerecht eine eigenhändig verfasste Beschwerde -allenfalls unter Nachreichung einer Beschwerdeergänzung einzubringen, oder sich an eine andere in Asylfragen versierte Person oder Organisation Zwecks fristgerechter Einbringung einer Beschwerde zu wenden. Die Ausfindigmachung einer solchen Organisation wäre ihr -so wie einer Vielzahl von anderen Asylwerbern in einer ähnlichen Situation wie der bP- bei zumutbaren Engagement jederzeit möglich gewesen.

Auch kann im Verhalten der bP kein minderer Grad des Versehens iS leichter Fahrlässigkeit erblickt werden; vielmehr ist in der ungenutzten Verstreichung der Frist -trotz der Rechtsmittelbelehrung der bP in einer ihr verständlichen Sprache und Aufklärung durch eine Mitarbeiterin der Caritas- auffallende Sorglosigkeit iS grober Fahrlässigkeit zu erblicken.

Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen somit nicht vor.

Aufgrund der oa. Ausführungen kann die Beantwortung der Frage, ob ein Verschulden der Rechtsberatung der bP zuzurechnen ist, offen bleiben.

4. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat [hier: "der belangten Behörde"], wobei die Berufungsfrist [hier: "Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat [hier: "der belangten Behörde"], wobei die Berufungsfrist [hier: "Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtenen Bescheid am 21.10.2011 erlassen und die Beschwerde am 9.12.2011 [entgegen der Annahme der belangten Behörde ist der Poststempel (gerade noch) lesbar] -also verspätet- zur Post gegeben. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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