Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 419964-2/2012/4E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C2 419965-2/2012/4E
C2 426885-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, FZ. 11 02.297-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, FZ. 11 02.297-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, stellte für diesen am 9.3.2011 nach legaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellte für diesen am 9.3.2011 nach legaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
Gleichzeitig wurden von dieser für sich selbst und ihr zweites Kind XXXX, gleichartige Anträge gestellt.Gleichzeitig wurden von dieser für sich selbst und ihr zweites Kind römisch 40 , gleichartige Anträge gestellt.
Die Mutter des Beschwerdeführers gab in der Erstbefragung an, dass sie und auch der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten und einen Antrag im Familienverfahren in Bezug auf deren Gatten XXXX, - den Vater des Beschwerdeführers - stellen wolle.Die Mutter des Beschwerdeführers gab in der Erstbefragung an, dass sie und auch der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten und einen Antrag im Familienverfahren in Bezug auf deren Gatten römisch 40 , - den Vater des Beschwerdeführers - stellen wolle.
Von der Mutter des Beschwerdeführers wurde ein auf diese lautender, afghanischer Reisepass vorgelegt, in dem auch ihre Kinder miteingetragen sind und der die entsprechenden Einreisetitel für Österreich aufweist.
Dem Vater des Beschwerdeführers war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.3.2009, FZ.: 08 06.966-BAE, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden; die gegen die Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergriffene Beschwerde war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.3.2011, C17 405.739-1/2009/7E, abgewiesen worden.
Am 6.6.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden ein afghanischer Personalausweis (im Verwaltungsakt irrtümlich als Geburtsurkunde bezeichnet) und eine afghanische Heiratsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers und seines oben genannten Vaters vorgelegt.
In dieser Einvernahme gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie nach Österreich gekommen sei, um mit ihren Kindern bei ihrem Mann zu sein, mit dem sie seit acht Jahren verheiratet sei. Sie habe vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet in Pakistan gelebt, wo auch ihre Verwandten leben würden und habe von der Unterstützung ihrer Eltern gelebt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe weder Probleme mit staatlichen Stellen gehabt noch eine andere Verfolgung erlitten, bevor sie ausgereist sei. Eine Thematisierung allfälliger Probleme als Frau, wie etwa eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit der Mutter des Beschwerdeführers, erfolgte nicht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.6.2011, FZ.: 11 02.297-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit am 21.6.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 21.6.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Zl.: C2 419963-1/2011/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen; eine gleichartige Entscheidung erging im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. C2 419964-1/2011/3E.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Zl.: C2 419963-1/2011/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen; eine gleichartige Entscheidung erging im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. C2 419964-1/2011/3E.
Am 28.2.2012 wurde die Mutter des Beschwerdeführers einer Einvernahme unterzogen, bei der diese unter anderem angab, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2012, FZ.: 11 02.297/1-BAE, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2012, FZ.: 11 02.295-BAE, wurde im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers gleichartig entschieden.
Mit Schriftsatz vom 10.5.2012, am 22.5.2012 beim Bundesasylamt eingebracht, wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Mit Schriftsatz vom 24.5.2012, beim Asylgerichtshof am 8.6.2012 eingelangt, ergänzte die Mutter der beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde, wobei sich die Ergänzungen inhaltlich nur auf deren Verfahren bezogen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.7.2012, Zl. C2 419963-2/2012/4E, wurde die Beschwerde im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.3.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 8.5.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 22.5.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist. Daher ist die beschwerdeführende Partei Familienangehörige der XXXX; die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung des Status des Asylberechtigten der genannten Verwandten wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 30.7.2012, GZ.: C2 419963-2/2012/4E, gemäß § 3 AsylG abgewiesen; dass eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers bestehen, wurde im Verfahren nicht behauptet.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist. Daher ist die beschwerdeführende Partei Familienangehörige der römisch 40 ; die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung des Status des Asylberechtigten der genannten Verwandten wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 30.7.2012, GZ.: C2 419963-2/2012/4E, gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen; dass eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers bestehen, wurde im Verfahren nicht behauptet.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen und zu entscheiden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen und zu entscheiden.
Mangels einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers und mangels der Gewährung des Status eines oder einer Asylberechtigten an einen Familienangehörigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
13.09.2012