TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/1 C16 417432-1/2011

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Spruch

C16 417.432-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, FZ. 10 00.494 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, FZ. 10 00.494 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Die minderjährige (damals neun Jahre alte) Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt gemeinsam mit ihrer (leiblichen) Mutter und ihrer Großmutter illegal nach Österreich ein und stellte am 18.01.2010 durch ihre Großmutter einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17, 25 im Akt der Mutter).

Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ (AS 9 im Akt der Mutter).

Weiters erfolgte die Erstbefragung der Großmutter der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, im Zuge derer diese angab, sie wisse nicht, über welche Länder sie nach Österreich gekommen seien (AS 51 im Akt der Mutter).

Daraufhin wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 22.01.2010 in Österreich zugelassen (AS 67 im Akt der Mutter).

Am 22.04.2010 und 13.07.2010 langten Informationen betreffend die schwere Gehörbehinderung (Taubstummheit) der Mutter der Beschwerdeführerin ein.

Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, sollte die Mutter der Beschwerdeführerin am 07.09.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie einer Gebärdendolmetscherin niederschriftlich einvernommen werden (AS 171 im Akt der Mutter). Aufgrund von Verständigungsproblemen wurde von einer Einvernahme abgesehen und es wurde die Großmutter der Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen (AS 171, 177, 179 im Akt der Mutter).

Mit Datum vom 27.12.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 10 00.494 - BAI (AS 395 im Akt der Mutter), zugestellt am 29.12.2010, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und sie aus Österreich in die Mongolei ausgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.01.2011 über ein gemeinsames Schreiben ihre Mutter und ihrer Großmutter Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben (AS 341, 357 im Akt der Mutter).

Die Beschwerde langte am 25.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Parteivorbringen der Beschwerdeführerin

In der Erstbefragung hat die Großmutter der Beschwerdeführerin zur Person vorgebracht, sie habe ihre Enkelin vor sieben Jahren adoptiert. Die Adoptionspapiere würden sich zu Hause befinden. Später hat die Großmutter behauptet, die Adoptionsurkunde dem Schlepper übergeben zu haben.

Die Großmutter hat weiters erklärt, die Mutter der Beschwerdeführerin sei von Kindheit an taubstumm und beherrsche auch die Gebärdensprache nicht. Nur sie könne mit der Mutter der Beschwerdeführerin kommunizieren, da diese immer bei ihr gelebt habe.

Als Fluchtgrund hat die Großmutter der Beschwerdeführerin angegeben, ihre Tochter sei von einem einflussreichen Mann, bei dem sie als Haushaltshilfe tätig gewesen sei, vergewaltigt und danach seien sie beide telefonisch und einmal tätlich bedroht worden. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe die beiden Frauen begleitet.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129 c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129, c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin nicht die Adoptivtochter ihrer Großmutter sein könnte.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin nicht die Adoptivtochter ihrer Großmutter sein könnte.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter II. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch zwei. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Im Einzelnen ist hiezu zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick die persönlichen Verhältnisse der minderjährigen Beschwerdeführerin getroffen hat.

Daher war es, erstens, nicht möglich, rechtlich hinreichend begründet zu entscheiden, ob die minderjährige Beschwerdeführerin überhaupt einen wirksamen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, indem sie von der Großmutter vertreten war, obwohl die gesetzliche Vertretung mangels Nachweis einer Adoption durch die Erstgenannte der Mutter oblegen hätte. Rechtsfragen der Einvernahme für die Beschwerdeführerin und der Zustellung des Bescheides wären ebenfalls auf der Basis entsprechender Erhebungen zu beurteilen gewesen, wobei auch eine Anwendung von § 16 Abs. 5 AsylG gegebenenfalls in Betracht zu ziehen gewesen wären.Daher war es, erstens, nicht möglich, rechtlich hinreichend begründet zu entscheiden, ob die minderjährige Beschwerdeführerin überhaupt einen wirksamen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, indem sie von der Großmutter vertreten war, obwohl die gesetzliche Vertretung mangels Nachweis einer Adoption durch die Erstgenannte der Mutter oblegen hätte. Rechtsfragen der Einvernahme für die Beschwerdeführerin und der Zustellung des Bescheides wären ebenfalls auf der Basis entsprechender Erhebungen zu beurteilen gewesen, wobei auch eine Anwendung von Paragraph 16, Absatz 5, AsylG gegebenenfalls in Betracht zu ziehen gewesen wären.

Weiters war es durch das besagte Unterlassen der Behörde nicht möglich, zu entscheiden, ob ein Familienverfahren in Bezug auf die Mutter oder Großmutter der Beschwerdeführerin zu führen gewesen wäre. Letzteres ist in Anbetracht dessen, dass der Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin schon allein deshalb gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, weil mit ihr, in deren Person womöglich der Hauptfluchtgrund der Frauen lag, gar keine Einvernahme durchgeführt wurde.Weiters war es durch das besagte Unterlassen der Behörde nicht möglich, zu entscheiden, ob ein Familienverfahren in Bezug auf die Mutter oder Großmutter der Beschwerdeführerin zu führen gewesen wäre. Letzteres ist in Anbetracht dessen, dass der Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin schon allein deshalb gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, weil mit ihr, in deren Person womöglich der Hauptfluchtgrund der Frauen lag, gar keine Einvernahme durchgeführt wurde.

Es erscheint daher jedenfalls zielführend, die Beschaffung einer Kopie der Adoptionspapiere bezüglich der Beschwerdeführerin aufzutragen bzw. (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) diesbezüglich Nachforschungen anzustellen.

Schließlich sollte die nach der Feststellung bezüglich des Familienstatus der Beschwerdeführerin ermittelte gesetzliche Vertretung (leibliche Mutter, Großmutter oder Rechtsberater, Jugendwohlfahrtsträger) der Beschwerdeführerin zu allen Ergebnissen der Ermittlungen einvernommen und gegebenenfalls eine Entscheidung im Rahmen des § 34 AsylG getroffen werden.Schließlich sollte die nach der Feststellung bezüglich des Familienstatus der Beschwerdeführerin ermittelte gesetzliche Vertretung (leibliche Mutter, Großmutter oder Rechtsberater, Jugendwohlfahrtsträger) der Beschwerdeführerin zu allen Ergebnissen der Ermittlungen einvernommen und gegebenenfalls eine Entscheidung im Rahmen des Paragraph 34, AsylG getroffen werden.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlagworte

Adoption, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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