TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/1 C16 417431-1/2011

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Spruch

C16 417.431-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, FZ. 10 00.493 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, FZ. 10 00.493 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer minderjährigen (damals neun Jahre alten) Tochter illegal nach Österreich ein und stellte am 18.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17, 19).

Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ (AS 9).

Weiters erfolgte die Erstbefragung der Mutter der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, da die Beschwerdeführerin taubstumm ist. Die Mutter gab im Zuge der Erstbefragung an, sie wisse nicht, über welche Länder die Frauen nach Österreich gekommen seien (AS 13, 17).

Daraufhin wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 25.01.2010 in Österreich zugelassen (AS 37).

Am 22.04.2010 langte ein Schreiben der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas beim Bundesasylamt ein, mit dem unter Hinweis auf die Taubstummheit und verschiedene weitere Beanstandungen um eine Verschiebung des Einvernahmetermins ersucht wurde (AS 109). Dem Schreiben beigelegt war die Stellungnahme einer Gehörlosenpädagogin vom 16.04.2010 (AS 113).

Am 13.07.2010 langte ein Schreiben der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas beim Bundesasylamt ein (AS 141), in dem die Beiziehung eines Gehörlosendolmetschers für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt beantragt und eine Einstufung bezüglich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde (AS 143).

Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, sollte die Beschwerdeführerin am 07.09.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie einer Gebärdendolmetscherin niederschriftlich einvernommen werden (AS 171). Aufgrund von Verständigungsproblemen musste von einer Einvernahme abgesehen werden und es wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen (AS 171, 177, 179).

Mit Datum vom 27.12.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 10 00.493 - BAI (AS 395), zugestellt am 29.12.2010, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und sie aus Österreich in die Mongolei ausgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.01.2011 Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 541, 575).

Die Beschwerde langte am 25.02.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Entscheidungsrelevante Beweismittel

Parteivorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin

In der Erstbefragung hat die Mutter der Beschwerdeführerin zu deren Person vorgebracht, ihre Tochter sei von Kindheit an taubstumm und beherrsche auch die Gebärdensprache nicht. Nur sie könne mit ihrer Tochter kommunizieren, da sie immer mit der Tochter zusammen gelebt habe.

Später hat die Mutter der Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen dahingehend ergänzt, dass sie mit ihrer Tochter eigentlich nur über Angelegenheiten des täglichen Lebens sprechen könne. Die Kommunikation beschränke sich auf die einfachsten Dinge. Die Tochter könne ihr auch keine Auskunft über ihren psychischen Zustand geben.

Sie hat weiters vorgebracht, das minderjährige Kind ihrer Tochter adoptiert zu haben. Die Adoptionsurkunde sei in der Mongolei verblieben. Später hat sie behauptet, die Adoptionsurkunde dem Schlepper übergeben zu haben.

Als Fluchtgrund hat die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, ihre Tochter sei von einem einflussreichen Mann, bei dem sie als Haushaltshilfe tätig gewesen sei, vergewaltigt und danach bedroht worden.

Vorbringen der Beschwerdeführerin

In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin zur Person vorgebracht, sie sei von 28.09.2010 bis 08.11.2010 wegen einer "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion" und einer "posttraumatischen Belastungsstörung" stationär in einem näher bezeichneten Krankenhaus, Abteilung Psychiatrie, aufgenommen gewesen.

Weitere Beweismittel

Im Schreiben der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas vom 22.04.2010 wird berichtet, dass die Beschwerdeführerin an einem Ausfluss aus den Ohren, Rückenschmerzen und chronischen Kopfschmerzen leide und die Konsultation eines Arztes angezeigt sei. Weiters sei eine Kommunikation derzeit kaum möglich.

In der Stellungnahme einer Gehörlosenpädagogin vom 16.04.2010 wird berichtet, dass eine Kommunikation mit der Beschwerdeführerin in Gebärdensprache "(vorrangig auf ikonischer Ebene)" möglich sei. Im Laufe eines derart durchgeführten Gesprächs habe die Beschwerdeführerin unter Tränen von Gewalt, auch sexueller Art, gegen sie berichtet. Sie sei in der Mongolei deswegen auch ins Krankenhaus gekommen und habe ein Kind verloren. Die Beschwerdeführerin bringe eine gute Basis für ein Lautsprachetraining mit und finde sich in Österreich sehr gut zurecht.

Im Schreiben eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 11.03.2010 wird der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Hörbehinderung von 80% festgestellt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129 c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129, c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, a) welche Art von Verfolgung die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei befürchtet, b) ob sie bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte und c) in welchem Verwandtschaftsverhältnis sie zu der sie begleitenden Minderjährigen (jetzt zwölf Jahre alt) steht.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, a) welche Art von Verfolgung die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei befürchtet, b) ob sie bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte und c) in welchem Verwandtschaftsverhältnis sie zu der sie begleitenden Minderjährigen (jetzt zwölf Jahre alt) steht.

Dadurch konnte das Bundesasylamt rechtlich nicht hinreichend beurteilen, ob ein Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) besteht und ob die Verfahren der die Beschwerdeführerin und der sie begleitenden Minderjährigen als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zu führen gewesen wären.Dadurch konnte das Bundesasylamt rechtlich nicht hinreichend beurteilen, ob ein Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) besteht und ob die Verfahren der die Beschwerdeführerin und der sie begleitenden Minderjährigen als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG zu führen gewesen wären.

Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten daher durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten daher durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Im Einzelnen ist hiezu zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu jener Verfolgung, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei befürchtet, getroffen und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vornahm.

Obwohl nämlich Hinweise hervorgekommen sind, dass die Beschwerdeführerin mehrfach schwer behindert ist, da sie im Gehörbereich (Behinderungsgrad 80%, AS 143) und möglicherweise auch psychisch schwer beeinträchtig ist, verabsäumte es das Bundesasylamt, erstens, die Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetschdienste ausreichend zu befragen. Obwohl in der Einvernahme offensichtliche Verständigungsprobleme bestanden, weil die Beschwerdeführerin die (wohl: deutsche) Gebärdensprache nicht verstehen konnte, und auch die Mutter angegeben hatte, mit der Tochter nur über "alltägliche" Dinge kommunizieren zu können, wurde kein weiterer Versuch unternommen, die Beschwerdeführerin selbst zu befragen. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr darauf, die Mutter als Zeugin einzuvernehmen, obwohl diese nach eigenen Angaben nicht in der Lage ist, sämtliche Aussagen ihrer Tochter eindeutig wiederzugeben.

Das Bundesasylamt hat, zweitens, unterlassen, Ermittlungen zur Situation von mehrfach schwer behinderten Menschen in der Mongolei, insbesondere zur Möglichkeit, etwa eine Gebärdensprache zu erlernen sowie zur Behandelbarkeit von einschlägigen psychischen Erkrankungen anzustellen.

Die Behörde verabsäumte es, drittens, Erhebungen zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter anzustellen und insbesondere zu erheben, inwiefern die Beschwerdeführerin auf deren Unterstützung zur Bewältigung des Alltages angewiesen ist.

Schließlich wäre, viertens, zu erheben gewesen, ob die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin tatsächlich von der Mutter der Beschwerdeführerin adoptiert wurde.

Es erscheint daher zielführend, zunächst eine Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst durchzuführen, wobei auf eine geeignete Art der Kommunikation Bedacht zu nehmen wäre. Hiebei könnte auf die Erkenntnisse oder die Person der behandelnden Gehörlosenpädagogin zurückgegriffen werden, nach deren fachlicher Beurteilung eine Kommunikation mit Hilfe von Ikonen durchaus möglich sein dürfte.

Des Weiteren erscheint es sinnvoll, eine Begutachtung des psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vornehmen zu lassen, wobei auch hier auf die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen wäre. Die Erkenntnisse der bisher behandelnden Psychiater oder Psychotherapeuten könnten hilfestellend mit herangezogen werden.

Außerdem erscheint es gegebenenfalls notwendig, durch entsprechende Recherchen, beispielsweise eine Anfrage bei ACCORD, festzustellen, ob eine medizinische und soziale Versorgungslage von mehrfach schwer behinderten oder psychisch kranken Menschen in der Mongolei vorhanden ist und aufgrund der Ergebnisse wäre zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Existenz ohne Verletzung von Art. 3 EMRK möglich wäre. Hierbei wäre mit zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter eines minderjährigen Kindes handelt, was uU. entsprechende Betreuungsmöglichkeiten erforderlich machen könnte.Außerdem erscheint es gegebenenfalls notwendig, durch entsprechende Recherchen, beispielsweise eine Anfrage bei ACCORD, festzustellen, ob eine medizinische und soziale Versorgungslage von mehrfach schwer behinderten oder psychisch kranken Menschen in der Mongolei vorhanden ist und aufgrund der Ergebnisse wäre zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Existenz ohne Verletzung von Artikel 3, EMRK möglich wäre. Hierbei wäre mit zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter eines minderjährigen Kindes handelt, was uU. entsprechende Betreuungsmöglichkeiten erforderlich machen könnte.

Im Übrigen erscheint es angebracht, der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter die Beschaffung der Adoptionspapiere bezüglich ihrer Tochter aufzutragen bzw. (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) diesbezüglich Nachforschungen in der Mongolei anzustellen.

Schließlich wird die Beschwerdeführerin zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zu ihrer psychischen Erkrankung, ihrer Abhängigkeit von der Hilfe Dritter und zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und zu ihrer Tochter näher zu befragen sein.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlagworte

Befragung, Behinderung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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