Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C16 417.422-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, FZ. 10 00.492 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, FZ. 10 00.492 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt gemeinsam mit ihrer erwachsenen Tochter und deren minderjährigen (damals neun Jahre alten) Kind illegal nach Österreich ein und stellte am 18.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9, 13).
Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ (AS 29) und es erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, im Zuge derer sie ua. angab, ihre Tochter sei taubstumm und sie wisse nicht, über welche Länder die Frauen nach Österreich gekommen seien (AS 13).
Daraufhin wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 22.01.2010 in Österreich zugelassen (AS 31).
Am 22.04.2010 und 13.07.2010 langten Informationen betreffend die schwere Gehörbehinderung (Taubstummheit) der Tochter der Beschwerdeführerin ein.
Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 26.07.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen werden (AS 109).
Mit Datum vom 27.12.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 10 00.492 - BAI (AS 147), zugestellt am 29.12.2010, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus Österreich in die Mongolei ausgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.01.2011 Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 341, 357).
Die Beschwerde langte am 24.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Entscheidungsrelevante Beweismittel
Parteivorbringen der Beschwerdeführerin
In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin zur Person vorgebracht, ihre sie begleitende erwachsene Tochter sei von Kindheit an taubstumm und beherrsche auch die Gebärdensprache nicht. Nur sie könne mit ihrer Tochter kommunizieren, da diese immer bei ihr gelebt habe.
Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, sie habe ihre Enkelin vor sieben Jahren adoptiert. Die Adoptionspapiere würden sich zu Hause befinden. Später hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen dahingehend geändert, dass sie die Adoptionspapiere dem Schlepper übergeben habe.
Als Fluchtgrund die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Tochter sei von einem einflussreichen Mann, bei dem sie als Haushaltshilfe tätig gewesen sei, vergewaltigt und danach seien sie beide telefonisch und tätlich bedroht worden.
Weitere Beweismittel
Im Schreiben der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas vom 22.04.2010 wird berichtet, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an einem Ausfluss aus den Ohren, Rückenschmerzen und chronischen Kopfschmerzen leide und die Konsultation eines Arztes angezeigt sei. Weiters sei eine Kommunikation derzeit kaum möglich.
In der Stellungnahme einer Gehörlosenpädagogin vom 16.04.2010 wird berichtet, dass eine Kommunikation mit der Tochter der Beschwerdeführerin in Gebärdensprache "vorrangig auf ikonischer Ebene" möglich sei. Im Laufe des Gesprächs habe die Tochter der Beschwerdeführerin unter Tränen von auch sexueller Gewalt gegen sie berichtet. Sie sei deswegen auch ins Krankenhaus gekommen und habe ein Kind verloren. Die Tochter der Beschwerdeführerin bringe eine gute Basis für ein Lautsprachetraining mit und finde sich in Österreich sehr gut zurecht.
Im Schreiben eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 11.03.2010 wird der bei der Tochter der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung mit 80% festgesetzt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129 c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129, c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich, erstens, nicht, ob im Fall der Beschwerdeführerin eine Verfolgung ihrer Person durch den Vergewaltiger ihrer Tochter stattfand.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich, erstens, nicht, ob im Fall der Beschwerdeführerin eine Verfolgung ihrer Person durch den Vergewaltiger ihrer Tochter stattfand.
Die Behörde hat es, zweitens, unterlassen zu ermitteln, ob die unter mongolischen Verhältnissen relativ alte Beschwerdeführerin mit ihrer möglicherweise mehrfach schwer behinderten Tochter und deren Kind in der Mongolei eine Chance hätte, einer existenzsichernde Beschäftigung nachzugehen oder mit sonstiger Unterstützung rechnen könnte.
Das Bundesasylamt hat es, drittens, unterlassen, zu ermitteln, in welchem rechtlichen Verhältnis das Kind zu ihr steht, insbesondere, ob sie tatsächlich die Adoptivmutter der Minderjährigen ist.
Dadurch konnte das Bundesasylamt die uU. notwendige Führung eines Familienverfahrens in Bezug auf das sie begleitende Kind und das Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt die uU. notwendige Führung eines Familienverfahrens in Bezug auf das sie begleitende Kind und das Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.
Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Im Einzelnen ist hiezu zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick die persönlichen Verhältnisse zur minderjährigen Enkelin getroffen hat.
Daher war es, erstens, nicht möglich, rechtlich hinreichend begründet zu entscheiden, ob ein Familienverfahren in Bezug auf die Enkelin der Beschwerdeführerin zu führen gewesen wäre.
Weiters konnte die Behörde in Anbetracht dessen, dass der Bescheid der Tochter der Beschwerdeführerin schon allein deshalb gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, weil mit ihr, in deren Person möglicherweise der Hauptfluchtgrund der Frauen lag, gar keine Einvernahme durchgeführt wurde, keine rechtlich hinreichend begründete Entscheidung über die etwaige Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz treffen.Weiters konnte die Behörde in Anbetracht dessen, dass der Bescheid der Tochter der Beschwerdeführerin schon allein deshalb gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, weil mit ihr, in deren Person möglicherweise der Hauptfluchtgrund der Frauen lag, gar keine Einvernahme durchgeführt wurde, keine rechtlich hinreichend begründete Entscheidung über die etwaige Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz treffen.
Im Übrigen konnte die Behörde in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes wegen möglicherweise mangelnder Existenzsicherung etwaige Unterstützungspflichten für ihre möglicherweis mehrfach schwer behinderte Tochter und ein etwaiges Adoptivkind nicht mit berücksichtigen.
Es erscheint daher zielführend, zunächst eine Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführerin als Zeugin durchzuführen, wobei auf eine geeignete Art der Kommunikation Bedacht zu nehmen wäre. Hiebei könnte auf die Erkenntnisse oder die Person der behandelnden Gehörlosenpädagogin zurückgegriffen werden, nach deren fachlicher Beurteilung eine Kommunikation mit Hilfe von Ikonen durchaus möglich sein dürfte. Mit Einverständnis der Beschwerdeführerin könnte auch ihre Mutter bei den Einvernahmen gegebenenfalls zu Hilfe genommen werden.
Des Weiteren erscheint es sinnvoll, eine Begutachtung des psychischen Gesundheitszustands der Tochter der Beschwerdeführerin vornehmen zu lassen, wobei auch hier auf die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Tochter Rücksicht zu nehmen wäre.
Außerdem erscheint es gegebenenfalls notwendig, durch entsprechende Recherchen, beispielsweise eine Anfrage bei ACCORD, festzustellen, wie die Versorgungslage von älteren Frauen mit einer mehrfach schwer behinderten oder psychisch kranken Tochter und einem minderjährigen Enkel- bzw. Adoptivtochter in der Mongolei aussieht. Aufgrund der Ergebnisse wäre zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Existenz ohne Verletzung von Art. 3 EMRK möglich wäre.Außerdem erscheint es gegebenenfalls notwendig, durch entsprechende Recherchen, beispielsweise eine Anfrage bei ACCORD, festzustellen, wie die Versorgungslage von älteren Frauen mit einer mehrfach schwer behinderten oder psychisch kranken Tochter und einem minderjährigen Enkel- bzw. Adoptivtochter in der Mongolei aussieht. Aufgrund der Ergebnisse wäre zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Existenz ohne Verletzung von Artikel 3, EMRK möglich wäre.
Im Übrigen erscheint es angebracht, der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter die Beschaffung der Adoptionspapiere bezüglich der Enkel- oder Adoptivtochter aufzutragen bzw. (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) diesbezüglich Nachforschungen in der Mongolei anzustellen.
Schließlich wird die Beschwerdeführerin zu den hier entscheidungsrelevanten Beweiserhebungen zu befragen sein.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Im Übrigen erscheint es angebracht, der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter die Beschaffung der Adoptionspapiere bezüglich ihrer Tochter aufzutragen bzw. (mit Zustimmung der Beschwerdeführerin) diesbezüglich Nachforschungen in der Mongolei anzustellen.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
14.12.2012