Norm
AsylG 2005 §34 Abs3Spruch
D13 413203-2/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, FZ. 10 00.687-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, FZ. 10 00.687-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2012 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 02.08.2013 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 02.08.2013 erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 22.01.2010 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, XXXX (Zl. D13 413202-2/2010), XXXX (Zl. D13 413201-2/2010) und XXXX (Zl. D13 413200-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am 23.01.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 25.03.2010 und am 20.04.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an dass sie ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrer Familie bereits im Jahr 2000 verlassen habe, bis 2006 in Aserbaidschan gelebt habe und anschließend nach Polen gereist sei, wo sie einen Asylantrag gestellt und bis Juli 2009 aufhältig gewesen sei und im Jahr 2008 auch eine Aufenthaltsberechtigung ("Pobyt") erhalten habe. Zwischenzeitig, glaublich im Jahr 2007 oder 2008, sei sie jeweils für ungefähr zwei Monate in Belgien und Schweden gewesen. Im Juli 2009 sei die Beschwerdeführerin mit drei ihrer Kinder in die Russische Föderation zurückgekehrt. Ihr Ehemann, XXXX (Zl. D13 413206-2/2010), sei mit zwei Töchtern, XXXX (Zl. D13 413205-2/2010) und XXXX (Zl. D13 413204-2/2010) in Polen geblieben, im Dezember 2009 nach Österreich gereist und halte sich seither als Asylwerber hier auf.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 22.01.2010 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, römisch 40 (Zl. D13 413202-2/2010), römisch 40 (Zl. D13 413201-2/2010) und römisch 40 (Zl. D13 413200-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am 23.01.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 25.03.2010 und am 20.04.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an dass sie ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrer Familie bereits im Jahr 2000 verlassen habe, bis 2006 in Aserbaidschan gelebt habe und anschließend nach Polen gereist sei, wo sie einen Asylantrag gestellt und bis Juli 2009 aufhältig gewesen sei und im Jahr 2008 auch eine Aufenthaltsberechtigung ("Pobyt") erhalten habe. Zwischenzeitig, glaublich im Jahr 2007 oder 2008, sei sie jeweils für ungefähr zwei Monate in Belgien und Schweden gewesen. Im Juli 2009 sei die Beschwerdeführerin mit drei ihrer Kinder in die Russische Föderation zurückgekehrt. Ihr Ehemann, römisch 40 (Zl. D13 413206-2/2010), sei mit zwei Töchtern, römisch 40 (Zl. D13 413205-2/2010) und römisch 40 (Zl. D13 413204-2/2010) in Polen geblieben, im Dezember 2009 nach Österreich gereist und halte sich seither als Asylwerber hier auf.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Dieser werde in Tschetschenien von KADYROV-Leuten verfolgt, da er im Hauptarchiv beim ehemaligen Präsidenten MASCHADOV gearbeitet habe. Eigene Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von Geburt an nur eine Niere habe. Diese sei überbelastet und schmerze ständig. Außerdem habe sie eine Zyste am linken Eierstock. Sie besuche auch einen Psychologen und habe Probleme mit dem Gedächtnis.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt folgendes Dokument vor:
Russischer Inlandspass, Nr. XXXX von der Abteilung für Inneres.Russischer Inlandspass, Nr. römisch 40 von der Abteilung für Inneres.
Mit E-mail vom 29.01.2010 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Polen hat gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben.Mit E-mail vom 29.01.2010 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Polen hat gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 10 00.687-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 (1) e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 10 00.687-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, (1) e der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.05.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2010, Zl. S5 413.203-1/2010/3E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.05.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2010, Zl. S5 413.203-1/2010/3E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Die Beschwerdeführerin wurde am 29.07.2010 und 27.09.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie nur eine Niere habe. Außerdem leide sie an starken Kopfschmerzen und habe Probleme mit dem Gedächtnis.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt folgende Unterlagen vor:
Medizinischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie des Verein XXXX vom 22.07.2010, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und Spannungskopfschmerz leide und mit pflanzlichen Beruhigungsmittel behandelt werde;Medizinischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie des Verein römisch 40 vom 22.07.2010, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und Spannungskopfschmerz leide und mit pflanzlichen Beruhigungsmittel behandelt werde;
Medizinischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie des Verein XXXX vom 23.09.2010, wonach die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) leide;Medizinischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie des Verein römisch 40 vom 23.09.2010, wonach die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) leide;
Arztbriefe des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Abteilung für Chirurgie vom 22.03.2010, 15.04.2010 und 21.05.2010, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nur mehr eine Niere hat;Arztbriefe des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Abteilung für Chirurgie vom 22.03.2010, 15.04.2010 und 21.05.2010, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nur mehr eine Niere hat;
Ambulanzblatt des Universitätsklinikum XXXX, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 26.07.2010, wonach bei der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, eine TBC- Erkrankungen ausgeschlossen werden könne;Ambulanzblatt des Universitätsklinikum römisch 40 , Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 26.07.2010, wonach bei der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , eine TBC- Erkrankungen ausgeschlossen werden könne;
Ambulanzblatt des Universitätsklinikum XXXX, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 26.07.2010, wonach bei der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, eine TBC- Erkrankungen ausgeschlossen werden könne;Ambulanzblatt des Universitätsklinikum römisch 40 , Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 26.07.2010, wonach bei der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , eine TBC- Erkrankungen ausgeschlossen werden könne;
Entwicklungsneurologischer Befund des XXXX, vom 21.05.2010, wonach bei der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, ein "Zustand nach Meningoencephalitis im Alter von 6 Monaten" festgestellt worden sei. Dadurch sei es zu einer "Prälingualen postencephalitischen hochgradigen Hörstörung bds. (Taubheit re., Resthörigkeit li.)" gekommen und führe dies zu einer "massiven Einschränkung der Kommunikationsfähigkeiten" und einer "leichten Intelligenzminderung (postencephalitisch aber auch durch kognitive Deprivation);Entwicklungsneurologischer Befund des römisch 40 , vom 21.05.2010, wonach bei der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ein "Zustand nach Meningoencephalitis im Alter von 6 Monaten" festgestellt worden sei. Dadurch sei es zu einer "Prälingualen postencephalitischen hochgradigen Hörstörung bds. (Taubheit re., Resthörigkeit li.)" gekommen und führe dies zu einer "massiven Einschränkung der Kommunikationsfähigkeiten" und einer "leichten Intelligenzminderung (postencephalitisch aber auch durch kognitive Deprivation);
Behindertenpass des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX, vom 26.07.2010, befristet bis Juli 2012, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, zu 70 Prozent behindert sei.Behindertenpass des Bundessozialamtes, Landesstelle römisch 40 , vom 26.07.2010, befristet bis Juli 2012, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , zu 70 Prozent behindert sei.
Mit Bescheid vom 07.10.2010, Zahl: 10 00.687-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe behauptet habe und nur wegen den angeblichen Problemen ihres Ehemannes ausgereist sei. Die von ihrem Ehemann behaupteten Gründe seien aber in wesentlichen Teilen nicht glaubwürdig gewesen.Mit Bescheid vom 07.10.2010, Zahl: 10 00.687-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe behauptet habe und nur wegen den angeblichen Problemen ihres Ehemannes ausgereist sei. Die von ihrem Ehemann behaupteten Gründe seien aber in wesentlichen Teilen nicht glaubwürdig gewesen.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würde, leide. Das Bundesasylamt gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe.
Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Asylanträge ihrer Familienangehörigen seien ebenfalls negativ entschieden worden und seien diese somit ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben und stelle dessen Ausweisung somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Asylanträge ihrer Familienangehörigen seien ebenfalls negativ entschieden worden und seien diese somit ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben und stelle dessen Ausweisung somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.10.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht.
Mit Schreiben vom 03.03.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle XXXX vom 25.02.2011 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, wonach diese an "Schwerhörigkeit beidseits" und an einer "ausgeprägten Verhaltensstörung" leide. Die Tochter besuche gegenwärtig die Schule am XXXX.Mit Schreiben vom 03.03.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle römisch 40 vom 25.02.2011 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wonach diese an "Schwerhörigkeit beidseits" und an einer "ausgeprägten Verhaltensstörung" leide. Die Tochter besuche gegenwärtig die Schule am römisch 40 .
Am 31.05.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann XXXX (Zl. D13 413206-2/2010), deren rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 09.05.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.Am 31.05.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann römisch 40 (Zl. D13 413206-2/2010), deren rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 09.05.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
In dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter, ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 07.10.2010, Zahl: 10 00.687-BAT, damit in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des o.a. Bescheides vom 07.10.2010 hielt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich aufrecht.In dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter, ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 07.10.2010, Zahl: 10 00.687-BAT, damit in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides vom 07.10.2010 hielt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich aufrecht.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1= Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX; BF2 = Beschwerdeführerin)(BF1= Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 ; BF2 = Beschwerdeführerin)
(...)
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF1: Man hat mich untersucht und man sagte mir, dass ich einen Gallenstein habe. Am 12. Juli sollte ich vollständig untersucht werden. 2001 wurde ich in Aserbeidschan am Bein operiert.
VR: Unter welchen aktuellen Krankheiten leiden Sie?
BF1: Derzeit habe ich einen großen Gallenstein. Am 12. Juli habe ich eine Darmuntersuchung.
VR: Haben Sie diesbezüglich medizinische Gutachten?
BF1 legt zwei Schreiben des XXXX vor, welche in Kopie zum Akt gelegt werden.BF1 legt zwei Schreiben des römisch 40 vor, welche in Kopie zum Akt gelegt werden.
VR: Haben Sie darüber hinaus noch andere gesundheitliche Probleme?
BF1: Ich stehe unter Stress.
VR: Sind Sie in psychologischer Behandlung?
BF1. Ja, bei XXXX. Ich gehe einmal im Monat zu XXXX. Medizinischer Befund von XXXX wird ebenfalls als Beilage zum Akt genommen.BF1. Ja, bei römisch 40 . Ich gehe einmal im Monat zu römisch 40 . Medizinischer Befund von römisch 40 wird ebenfalls als Beilage zum Akt genommen.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF1: Ein bisschen.
VR: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF1: Ja, siehe Beilage.
VR: Können Sie folgende Frage auf Deutsch beantworten: Wie viele Kinder haben Sie?
BF1: 5 Kinder.
VR: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen?
BF1 schweigt.
VR: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie heute hier her gekommen?
BF1 schweigt. Ich deutsch bisschen.
BF auf Russisch: Ich habe nichts mehr im Kopf.
VR: Gehen Sie in Ö einer geregelten Beschäftigung nach?
BF1: Ich habe offiziell für die Gemeinde gearbeitet.
VR: Sind Sie selbsterhaltend?
BF1: Ich bekomme von der Caritas Geld.
BR: Sind Sie in Bundesbetreuung?Bundesrat:, Sind Sie in Bundesbetreuung?
BF1: Ja, offiziell kann ich nicht arbeiten. Wenn ich die entsprechenden Papiere hätte, könnten mich viele zur Arbeit aufnehmen.
VR: Welche Firmen?
BF1: Ich weiß die Bezeichnung nicht.
VR: Sind Sie vorbestraft?
BF1: Nein.
VR: Möchten Sie hinsichtlich des Privat- und Familienlebens noch etwas hinzufügen?
BF1: Ich möchte einfach in Frieden und in Sicherheit leben.
BF2 betritt den VH- Saal.
(...)
VR: Leiden Sie oder Ihre Kinder unter schweren bzw. chronischen Krankheiten?
BF2: Meine kleinere Tochter XXXX hat asthmatische Bronchitis. Sie hat einen Asthmaspray.BF2: Meine kleinere Tochter römisch 40 hat asthmatische Bronchitis. Sie hat einen Asthmaspray.
VR: Haben Sie darüber ärztliche Unterlagen?
BF2: Ja, ich war beim Arzt. Zu Hause habe ich Unterlagen.
Es wird Ihnen aufgetragen diese Unterlagen bis 7.6.2012 dem Asylgerichtshof vorzulegen.
VR: Geht Ihre Tochter XXXX in die Schule?VR: Geht Ihre Tochter römisch 40 in die Schule?
BF2: Ja, in die 1.Klasse.
VR: Leidet Ihre Tochter XXXX unter sonstigen Krankheiten?VR: Leidet Ihre Tochter römisch 40 unter sonstigen Krankheiten?
BF2: Nein, aber ein Teil des Fingers wurde ihr abgetrennt. Sonst hat sie keine Krankheiten.
VR: Ihre Kinder XXXX: Sind diese gesund?
BF2: Ja.
VR: Schildern Sie mir bitte das gesundheitliche Problem Ihrer Tochter XXXX.VR: Schildern Sie mir bitte das gesundheitliche Problem Ihrer Tochter römisch 40 .
BF2: Sie hört und spricht nicht. Sie hat einen Hörapparat. Ich bin den österreichischen Ärzten sehr dankbar dafür.
BR: Hat Ihre Tochter dieses Problem seit der Geburt?Bundesrat:, Hat Ihre Tochter dieses Problem seit der Geburt?
BF2: Seit sie 6 Monate alt ist. Die Diagnose war Meningitis.
VR: Welche Schule besucht Ihre Tochter XXXX?
BF2: Jetzt ist sie in der 4. Klasse. Alle vier Kinder begannen ihre Schulausbildung hier und kennen keine andere Sprache.
Hinsichtlich der Tochter XXXX werden div. Ärztliche Gutachten in Vorlage gebracht, aus denen hervorgeht, dass die Tochter schwerst hörbehindert ist. Weiters wird ein Behindertenpass vorgelegt, nachdem XXXX einen Behinderungsgrad von 70 % aufweist.Hinsichtlich der Tochter römisch 40 werden div. Ärztliche Gutachten in Vorlage gebracht, aus denen hervorgeht, dass die Tochter schwerst hörbehindert ist. Weiters wird ein Behindertenpass vorgelegt, nachdem römisch 40 einen Behinderungsgrad von 70 % aufweist.
VR: Sind Sie gesund?
BF2: Ich habe nur eine Niere und ich habe Probleme mit der Wirbelsäule.
VR: Stehen Sie diesbezüglich in ärztlicher Behandlung?
BF2: Ja, ich habe Massagen wegen meiner Wirbelsäule. Als ich nach Ö kam, war ich 20 Tage im Krankenhaus. Man sagte mir es wäre ein Eiterungsprozess an der Niere, ich wurde auch behandelt. Nach der Behandlung hat mir nichts mehr wehgetan. Ich darf nichts Schweres tragen. Momentan stehe ich aber wegen meiner Niere nicht in Behandlung. Ich muss aber regelmäßig zur Kontrolle.
Der BFV bittet um eine kurze Besprechung mit seinen Mandanten. Nach 5 Min. VH-Unterbrechung erklärt der BFV, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der gegenständlichen Bescheide zurückgezogen werden möchten, da aufgrund der zu Tage getretenen Widersprüche die Gewährung von Asyl aussichtlos erscheint.Der BFV bittet um eine kurze Besprechung mit seinen Mandanten. Nach 5 Min. VH-Unterbrechung erklärt der BFV, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der gegenständlichen Bescheide zurückgezogen werden möchten, da aufgrund der zu Tage getretenen Widersprüche die Gewährung von Asyl aussichtlos erscheint.
BF1, BF2 und BFV: Ja, wir möchten die Beschwerden zu Spruchpunkt I. für uns und unsere Kinder zurückziehen.BF1, BF2 und BFV: Ja, wir möchten die Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins. für uns und unsere Kinder zurückziehen.
Der VR erteilt eine ausführliche Rechtsbelehrung dahingehend, dass mit dem Zurückziehen der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, Zlen.: 09 15.681-BAT, 10 00.687-BAT, 10 00.690-BAT, 10 00.689-BAT, 10 00.688-BAT, 09 15.683-BAT, 09 15.682-BAT die Spruchpunkte I. in Rechtskraft erwachsen.Der VR erteilt eine ausführliche Rechtsbelehrung dahingehend, dass mit dem Zurückziehen der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, Zlen.: 09 15.681-BAT, 10 00.687-BAT, 10 00.690-BAT, 10 00.689-BAT, 10 00.688-BAT, 09 15.683-BAT, 09 15.682-BAT die Spruchpunkte römisch eins. in Rechtskraft erwachsen.
Auf Rückfrage erklären die BF, dass sie die Rechtsbelehrung vollinhaltlich verstanden haben. Die BF (auch als Vertreter für Ihre Kinder) und der BFV erklären sich damit einverstanden.
Somit wird festgehalten, dass die Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.10.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte I. des XXXX, Zl. 09 15.681BAT, der XXXX, Zl. 10 00.687-BAT sowie der mj. Kinder XXXX, FZ. 10 00.690-BAT, XXXX, FZ. 10 00.689-BAT, XXXX, FZ. 10 00.688-Bat, XXXX, FZ. 09 15.683-BAT sowie XXXX, FZ. 09 15.682-BAT alle in Rechtskraft erwachsen.Somit wird festgehalten, dass die Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.10.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. des römisch 40 , Zl. 09 15.681BAT, der römisch 40 , Zl. 10 00.687-BAT sowie der mj. Kinder römisch 40 , FZ. 10 00.690-BAT, römisch 40 , FZ. 10 00.689-BAT, römisch 40 , FZ. 10 00.688-Bat, römisch 40 , FZ. 09 15.683-BAT sowie römisch 40 , FZ. 09 15.682-BAT alle in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkte II. und III. werden ausdrücklich aufrecht erhalten.Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. werden ausdrücklich aufrecht erhalten.
VR: Wovon leben Sie und Ihre Kinder in Österreich?
BF2: Wir bekommen soziale Unterstützung. Ich möchte aber arbeiten. Ich hätte auch schon eine Arbeitsstelle, wenn ich eine Bewilligung hätte.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF2: Ja, ein wenig.
VR: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF2: Ja. Deutschprüfungen habe ich noch nicht abgelegt. Im August beginnt wieder ein Kurs und dann wird es eine Prüfung geben. Das wichtigste ist, dass XXXX wieder sprechen lernt.BF2: Ja. Deutschprüfungen habe ich noch nicht abgelegt. Im August beginnt wieder ein Kurs und dann wird es eine Prüfung geben. Das wichtigste ist, dass römisch 40 wieder sprechen lernt.
VR: Haben Sie noch Beziehungen zu Ihren Verwandten in Russland?
BF1: Meine Eltern sind vor 5 Monaten nach Belgien geflüchtet. Die Eltern meiner Frau sind verstorben. Ich habe weitschichtige Verwandte und eine Schwester in Russland.
BF2: Ich habe Brüder und Schwestern in Russland.
VR: Sind Sie in einem Verein tätig, oder haben Sie österreichische Freunde?
BF1 und BF2: Nein.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen möchten.
BF1: Wir würden gerne in Österreich bleiben.
BF2: Ich bin Österreich sehr dankbar.
VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren müssten?
BF1: Das wäre eine Katastrophe.
BF2: Mit mir persönlich würde nichts passieren, aber für meine Kinder wäre das eine Katastrophe.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert: siehe Beilage.
Der VR bringt den BF 1-3 nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis: siehe Beilage.
VR fragt um eine Stellungnahme.
BFV: Nein.
BF1: Jeden Tag werden mehr Menschen umgebracht. Es gibt auch jeden Tag Kämpfe.
BF2: Meine Schwester sagt, die Situation sei angespannt.
VR fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Die BF geben bekannt, dass sie damit einverstanden sind, dass seitens des ASYLGH Ärzte und Lehrerschaft der Tochter XXXX kontaktiert werden.Die BF geben bekannt, dass sie damit einverstanden sind, dass seitens des ASYLGH Ärzte und Lehrerschaft der Tochter römisch 40 kontaktiert werden.
Folgende Bestätigungen legte die Beschwerdeführerin vor:
Stellungnahme des XXXX vom 25.05.2012, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, seit dem Schuljahr 2010/2011 das Institut besuche. Sie werde mit zwei Hörgeräten (spät)versorgt und bilingual, d. h. in der Lautsprache und österreichischen Gebärdensprache, beschult. XXXX habe in diesen zwei Jahren schon viel von ihrem massiven Entwicklungsrückstand aufgeholt. Eine weitere Beschulung im XXXXt sei für eine positive Weiterentwicklung unbedingt notwendig;Stellungnahme des römisch 40 vom 25.05.2012, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , seit dem Schuljahr 2010 aus 2011, das Institut besuche. Sie werde mit zwei Hörgeräten (spät)versorgt und bilingual, d. h. in der Lautsprache und österreichischen Gebärdensprache, beschult. römisch 40 habe in diesen zwei Jahren schon viel von ihrem massiven Entwicklungsrückstand aufgeholt. Eine weitere Beschulung im römisch 40 t sei für eine positive Weiterentwicklung unbedingt notwendig;
Schulnachricht des XXXX, Schuljahr 2011/12, vom 17.02.2012;Schulnachricht des römisch 40 , Schuljahr 2011/12, vom 17.02.2012;
Schulnachricht des XXXX, Schuljahr 2010/11, vom 18.02.2011;Schulnachricht des römisch 40 , Schuljahr 2010/11, vom 18.02.2011;
Schulbesuchsbestätigung des XXXX, Schuljahr 2010/11, vom 08.07.2011;Schulbesuchsbestätigung des römisch 40 , Schuljahr 2010/11, vom 08.07.2011;
Medizinischer Befund der Gesundheitsstelle XXXX vom 29.05.2012, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung in Remission, Obstipation, Bauchdeckenhernie" leide und mit Abführmittel behandelt werde;Medizinischer Befund der Gesundheitsstelle römisch 40 vom 29.05.2012, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung in Remission, Obstipation, Bauchdeckenhernie" leide und mit Abführmittel behandelt werde;
Schreiben des XXXX vom 17.01.2012, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin an "rezidiv. Hämatochezie zur weiteren Abklärung, HP- positive Gastritis (ED: 01/ 12, Eradikationstherapie empfohlen), chronische Pan-Gastritis" leide;Schreiben des römisch 40 vom 17.01.2012, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin an "rezidiv. Hämatochezie zur weiteren Abklärung, HP- positive Gastritis (ED: 01/ 12, Eradikationstherapie empfohlen), chronische Pan-Gastritis" leide;
Gastroskopiebefund des XXXX vom 13.01.2012;Gastroskopiebefund des römisch 40 vom 13.01.2012;
Therapieplan der XXXX Ambulatorien, Fachärztezentrum XXXX, betreffend die Beschwerdeführerin;Therapieplan der römisch 40 Ambulatorien, Fachärztezentrum römisch 40 , betreffend die Beschwerdeführerin;
Psychiatrischer Befund der Gesundheitsstelle XXXX vom 29.05.2012, wonach die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) leide und mit einem Antidepressivum behandelt werde;Psychiatrischer Befund der Gesundheitsstelle römisch 40 vom 29.05.2012, wonach die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) leide und mit einem Antidepressivum behandelt werde;
Konvolut an Integrationsunterlagen (Deutschkursbestätigungen, Unterstützungsschreiben) für die Beschwerdeführerin und ihre Familie.
Dem Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 zu GZ D13 413205-2/2010 (Asylverfahren der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX) ist Folgendes zu entnehmen:Dem Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 zu GZ D13 413205-2/2010 (Asylverfahren der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 ) ist Folgendes zu entnehmen:
"Telefonat von XXXX mit dem XXXX"Telefonat von römisch 40 mit dem römisch 40
XXXXrömisch 40
Betreff: XXXXBetreff: römisch 40
Dabei wurden von den genannten folgende Informationen gegeben:
Gegenwärtige Betreuung in Kleingruppe
BF hatte einen Schullaufbahnverlust, kam schwer traumatisiert in den Unterricht, war völlig stumm.
Nach einem Jahr in der 5. Schulstufe wird die Überführung in ein integratives Schulmodel (Hauptschule) denkbar sein.
Die BF hat in den vergangenen 1 3/4 Jahren sehr viel aufgeholt, die Traumatisierung ist völlig verschwunden, Kind aber noch immer körperl. schwächlich. Laut Klassenlehrerin sei der bisherige Erfolg "toll".
Gebärdensprache nicht international, daher im Falle einer Verbringung in die Russische Föderation Ausbildung nicht fortsetzbar. Vielmehr müsste mit einer Ausbildung wieder gänzlich von Anfang begonnen werden. Diesfalls wäre auch mit einer Retraumatisierung des Kindes zu rechnen.
Zukünftige Integration der BF in den Arbeitsmarkt aus derzeitiger Sicht absolut möglich.
Eltern des Kindes zeigen sich kooperativ und bemüht.
XXXX als Beschwerdeführervertreter vom Inhalt dieses AV telefonisch in Kenntnis gesetzt, keine Stellungnahme."römisch 40 als Beschwerdeführervertreter vom Inhalt dieses AV telefonisch in Kenntnis gesetzt, keine Stellungnahme."
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin.
Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 31.05.2012 OZ 5Z) und zu welchem diese nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 31.05.2012 OZ 5Z) und zu welchem diese nicht substantiiert Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012);
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 5Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 5Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1 Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation und Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. die Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 31.05.2012 OZ 5Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahmen.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation und Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche die Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 31.05.2012 OZ 5Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahmen.
Aus diesen Länderfeststellungen werden insbesondere folgende Teile hervorgehoben:
(...)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der XXXX) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der römisch 40 ) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannte Identität.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen XXXX (Zl. D13 413205-2/2010), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 413205-2/2010/6E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 (Zl. D13 413205-2/2010), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 413205-2/2010/6E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist weiters die Ehefrau des XXXX (Zl. D13 413206-2/2010), sowie Mutter der minderjährigen XXXX (Zl. D13 413204-2/2010), XXXX (Zl. D13 413202-2/2010), XXXX (Zl. D13 413201-2/2010) und des XXXX (Zl. D13 413200-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin ist weiters die Ehefrau des römisch 40 (Zl. D13 413206-2/2010), sowie Mutter der minderjährigen römisch 40 (Zl. D13 413204-2/2010), römisch 40 (Zl. D13 413202-2/2010), römisch 40 (Zl. D13 413201-2/2010) und des römisch 40 (Zl. D13 413200-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde.
Die Beschwerdeführerin leidet unter anderem an einer Anpassungsstörung, an Problemen mit der Wirbelsäule und sie hat nur eine Niere. Sie steht derzeit aber nicht in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner derart schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien entgegenstehen würde. Wenn die Beschwerdeführerin medizinische Hilfe benötigt, wird ihre diese - den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien folgend - auch in der Heimat zu Teil werden. Festgehalten wird daher, dass keine Gründe zur Gewährung originären subsidiären Schutzes vorliegen.
Festzustellen ist weiters, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 07.10.2010, Zahl: 10 00.687-BAT, zurückzog und dieser Spruchpunkt damit in Rechtskraft erwuchs.Festzustellen ist weiters, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 07.10.2010, Zahl: 10 00.687-BAT, zurückzog und dieser Spruchpunkt damit in Rechtskraft erwuchs.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 22.01.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 22.01.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Festgehalten wird erneut, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe zur Gewährung originären subsidiären Schutzes glaubhaft machen konnte. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt jedoch ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.2. Festgehalten wird erneut, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe zur Gewährung originären subsidiären Schutzes glaubhaft machen konnte. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt jedoch ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.
2.3. Zu Spruchpunkt I.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Mutter der XXXX (Zl. D13 413205-2/2010), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 413205-2/2010/6E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der minderjährigen Tochter ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Mutter der römisch 40 (Zl. D13 413205-2/2010), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 413205-2/2010/6E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der minderjährigen Tochter ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
2.4. Zu Spruchpunkt II.:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß leg. cit. gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall der Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
2.5. Zu Spruchpunkt III.:2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.
2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
19.09.2012