Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 412622-1/2010/19E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.07.2012 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, FZ. 09 09.420-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, FZ. 09 09.420-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 6.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen der Erstbefragung am 7.8.2009 und in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan Verfolgung durch Feinde seiner Familie befürchte; die Feindschaft sei aus einem Grundstücksstreit entstanden und die Feinde hätten schon den Vater des Beschwerdeführers getötet. Nunmehr sei auch der Beschwerdeführer bedroht, da er einerseits der Eigentümer des fraglichen Grundstückes sei und andererseits die verfeindete Familie seine Rache fürchten würde. In einer am 13.8.2009 durchgeführten Einvernahme wurden die Fluchtgründe nicht thematisiert.
Ein am 2.9.2009 erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer am 25.8.2009 (Untersuchungszeitpunkt) ein Mindestalter von 17 Jahren aufwies.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Dieser würde allerdings im Falle der Rückkehr nach Afghanistan über keinerlei Existenzgrundlage verfügen und somit in eine hoffnungslose Situation kommen.
Mit Schriftsatz vom 7.4.2010 wurde gegen den Spruchpunkt I des obgenannten Bescheides Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes bekämpfte. Ausführungen zur Asylrelevanz der vorgebrachten Fluchtgründe finden sich in der Beschwerde keine.Mit Schriftsatz vom 7.4.2010 wurde gegen den Spruchpunkt römisch eins des obgenannten Bescheides Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes bekämpfte. Ausführungen zur Asylrelevanz der vorgebrachten Fluchtgründe finden sich in der Beschwerde keine.
Im Wesentlichen wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz des Landesgerichts XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 28.2.2012 mit Urteil des dortigen Gerichts, GZ.:Mit Schriftsatz des Landesgerichts römisch 40 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 28.2.2012 mit Urteil des dortigen Gerichts, GZ.:
XXXX, wegen §§ 107 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden war.römisch 40 , wegen Paragraphen 107, Absatz eins und 83 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden war.
Am 05.07.2012 wurde seitens des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte. Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten angehört.
Weiters wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dieser spätestens am XXXX geboren wurde und dieser keine Angehörigen im Bundesgebiet hat.Weiters wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dieser spätestens am römisch 40 geboren wurde und dieser keine Angehörigen im Bundesgebiet hat.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich vom LG XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich vom LG römisch 40 , wegen Paragraphen 83, Absatz eins und 107 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zum Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers; die Feststellung zur Volljährigkeit und zum spätest möglichen Geburtsdatum aus dem unbestrittenen medizinischen Gutachten; die Feststellung zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers aus dem im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zum Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers; die Feststellung zur Volljährigkeit und zum spätest möglichen Geburtsdatum aus dem unbestrittenen medizinischen Gutachten; die Feststellung zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers aus dem im Akt einliegenden Urteil des LG römisch 40 .
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht hat, in Afghanistan wegen eines Grundstücksstreites und um die Durchführung einer Blutrache durch den Beschwerdeführer zu verhindern, verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft, wegen seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung in Afghanistan droht.
Die vorgebrachten Fluchtgründe ergeben sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, in Afghanistan leben zu können, wenn diese Gründe nicht bestehen würden.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 6.8.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 6.8.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16, Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 26.3.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 8.4.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2.römisch drei.2.
III.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
III.2.2. Der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen der Entscheidung als wahr unterstellt wird, hat lediglich vorgebracht, dass er wegen eines Grundstücksstreits bzw. zur Verhinderung der Durchführung der Blutrache verfolgt werden würde.römisch drei.2.2. Der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen der Entscheidung als wahr unterstellt wird, hat lediglich vorgebracht, dass er wegen eines Grundstücksstreits bzw. zur Verhinderung der Durchführung der Blutrache verfolgt werden würde.
III.2.3. Der Grundstücksstreit ist ein Streit um Eigentum; es ist nicht zu erkennen, dass hier ein asylrelevanter Verfolgungsgrund vorliegt, insbesondere da der Verfolger der gleichen Ethnie angehört wie der Beschwerdeführer und auch sonst keine asylrelevanten Gründe hervorgekommen sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht Grundstücksstreitigkeiten grundsätzlich nicht als asylrelevant an (siehe etwa VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0571).römisch drei.2.3. Der Grundstücksstreit ist ein Streit um Eigentum; es ist nicht zu erkennen, dass hier ein asylrelevanter Verfolgungsgrund vorliegt, insbesondere da der Verfolger der gleichen Ethnie angehört wie der Beschwerdeführer und auch sonst keine asylrelevanten Gründe hervorgekommen sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht Grundstücksstreitigkeiten grundsätzlich nicht als asylrelevant an (siehe etwa VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0571).
III.2.4. Hinsichtlich der Verfolgung zur präventiven Verhinderung der Blutrache ist auszuführen, dass diese offensichtlich weder eine Verfolgung aus Gründen der Volksgruppenangehörigkeit, der Religion, der Nationalität oder - da Blutrache in Afghanistan als sozial anerkannt zu sehen ist - der politischen Gesinnung darstellt. Daher kommt als asylrelevanter Grund allenfalls eine Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - der zur Blutrache Berechtigten - in Betracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 18.12.1996, 96/20/0793) befinden sich in einer sozialen Gruppe regelmäßig Personen mit ähnlichem Hintergrund, vergleichbaren Gewohnheiten oder sozialer Stellung wie etwa ein Berufsstand. Auch ist ein gemeinsames, angeborenes und unabänderliches Merkmal, wie etwa Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung relevant für das Vorliegen einer sozialen Gruppe (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Die Verfolgung zur Verhinderung einer Blutrache hat daher auch hinsichtlich der sozialen Gruppe keine Asylrelevanz, da insbesondere nur die Personen verfolgt werden, denen - unabhängig von anderen angeborenen oder unabänderlichen Eigenschaften, wie etwa der Familienangehörigkeit - das Recht auf Blutrache zukommt. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine von außen erkennbare Gruppe, da einerseits in der Tradition Afghanistans immer ein bestimmter Mann (hier: der älteste Sohn) zur Durchführung der Blutrache "verpflichtet" ist und andererseits die Verfolgung eben nur der Verhinderung der Blutrache dient und nicht etwa indiziert ist, die "feindliche" Familie zu vernichten. Weiters können nichtbeteiligte Personen nicht erkennen oder leicht in Erfahrung bringen, wer gegen wen welchen (traditionell begründeten) "Anspruch" auf Durchführung der Blutrache hat, sodass es eben keine nach außen erkennbare Gruppe ist. Schließlich kann nicht einmal von einer Gruppe der zur Blutrache Berechtigten gesprochen werden, da der Anspruch individuell und mehr oder weniger zufällig entsteht und auch keiner der Berechtigten sich als einheitliche Gruppe mit den anderen Berechtigten sehen würde.römisch drei.2.4. Hinsichtlich der Verfolgung zur präventiven Verhinderung der Blutrache ist auszuführen, dass diese offensichtlich weder eine Verfolgung aus Gründen der Volksgruppenangehörigkeit, der Religion, der Nationalität oder - da Blutrache in Afghanistan als sozial anerkannt zu sehen ist - der politischen Gesinnung darstellt. Daher kommt als asylrelevanter Grund allenfalls eine Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - der zur Blutrache Berechtigten - in Betracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 18.12.1996, 96/20/0793) befinden sich in einer sozialen Gruppe regelmäßig Personen mit ähnlichem Hintergrund, vergleichbaren Gewohnheiten oder sozialer Stellung wie etwa ein Berufsstand. Auch ist ein gemeinsames, angeborenes und unabänderliches Merkmal, wie etwa Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung relevant für das Vorliegen einer sozialen Gruppe (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Die Verfolgung zur Verhinderung einer Blutrache hat daher auch hinsichtlich der sozialen Gruppe keine Asylrelevanz, da insbesondere nur die Personen verfolgt werden, denen - unabhängig von anderen angeborenen oder unabänderlichen Eigenschaften, wie etwa der Familienangehörigkeit - das Recht auf Blutrache zukommt. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine von außen erkennbare Gruppe, da einerseits in der Tradition Afghanistans immer ein bestimmter Mann (hier: der älteste Sohn) zur Durchführung der Blutrache "verpflichtet" ist und andererseits die Verfolgung eben nur der Verhinderung der Blutrache dient und nicht etwa indiziert ist, die "feindliche" Familie zu vernichten. Weiters können nichtbeteiligte Personen nicht erkennen oder leicht in Erfahrung bringen, wer gegen wen welchen (traditionell begründeten) "Anspruch" auf Durchführung der Blutrache hat, sodass es eben keine nach außen erkennbare Gruppe ist. Schließlich kann nicht einmal von einer Gruppe der zur Blutrache Berechtigten gesprochen werden, da der Anspruch individuell und mehr oder weniger zufällig entsteht und auch keiner der Berechtigten sich als einheitliche Gruppe mit den anderen Berechtigten sehen würde.
Daher kommt den vorgebrachten Fluchtgründen keine Asylrelevanz zu; da asylrelevante Verfolgungsgründe auch sonst nicht hervorgekommen sind und auch keine Familienangehörigen zu sehen sind, hinsichtlich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Blutrache, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
13.09.2012