TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/2 B10 424769-2/2012

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Veröffentlicht am 02.08.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B10 424.769-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA:

ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zahl: 11 03.978-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und stellte am 26.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Antragstellung brachte er vor, staatenlos zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und stellte am 26.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Antragstellung brachte er vor, staatenlos zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen.

Am 26.04.2011 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 07.06.2011 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.09.2011 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina - allgemeine Lage, Sicherheitslage, Menschenrechte, Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden, Situation von Rückkehrern sowie insbesondere zur medizinischen Versorgung (auch im Hinblick auf Suchtmittelkrankheiten bzw. Abhängigkeit) - zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.09.2011 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina - allgemeine Lage, Sicherheitslage, Menschenrechte, Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden, Situation von Rückkehrern sowie insbesondere zur medizinischen Versorgung (auch im Hinblick auf Suchtmittelkrankheiten bzw. Abhängigkeit) - zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 20.09.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 21.09.2011, legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vor und führte zusammengefasst aus, dass er keinerlei sozialen oder emotionalen Bindungen zum Staat Bosnien habe. Er sei in Österreich geboren, führe in Österreich eine Lebensgemeinschaft und habe sein gesamtes soziales Umfeld in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zahl: 11 03.978-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Republik Bosnien" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Bosnien" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zahl: 11 03.978-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Republik Bosnien" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Bosnien" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2011 persönlich zugestellt.

Am 06.10.2011 - somit binnen laufender Beschwerdefrist - langte beim Bundesasylamt ein per 03.10.2011 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches sich inhaltlich weitgehend mit dem Schriftsatz vom 20.09.2011 deckt. Anders als im Schriftsatz vom 20.09.2011 wird im gegenständlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2011 allerdings konkret auf ein - am 22.10.2011 erhaltenes - "Schreiben des Bundesasylamtes" Bezug genommen.

Mit am 08.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welcher mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 verbunden wurde. Im Zuge dieses Schriftsatzes wurde zunächst ersucht, die per Telefax am 06.10.2011 übermittelte "Beschwerde" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 an den Asylgerichtshof weiterzuleiten. Gleichzeitig wurden ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundeasylamtes vom 21.09.2011 am 22.09.2011 zugestellt erhalten habe. Mit Hilfe eines Sozialarbeiters der Justizanstalt XXXX sei in der Folge eine Beschwerde verfasst worden, welche am 06.10.2011 - sohin noch innerhalb der Rechtsmittelfrist - beim Bundesasylamt eingelangt sei. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei allerdings vom Bundesasylamt nicht als Beschwerde gewertet und deshalb auch nicht an den Asylgerichtshof weitergeleitet worden. Nach der Entlassung aus der Strafhaft habe sich der Beschwerdeführer am 02.02.2012 zwecks Beantragung der Grundversorgung und rechtlicher Beratung an die Beratungsstelle für Asylwerber der Caritas XXXX gewandt. Dort habe er erfahren, dass die Entscheidung des Bundesasylamts bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Eine telefonische Anfrage bei der zuständigen Außenstelle des Bundesasylamtes habe ergeben, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.10.2011 nicht als Beschwerde gewertet worden sei.Mit am 08.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welcher mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 verbunden wurde. Im Zuge dieses Schriftsatzes wurde zunächst ersucht, die per Telefax am 06.10.2011 übermittelte "Beschwerde" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 an den Asylgerichtshof weiterzuleiten. Gleichzeitig wurden ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundeasylamtes vom 21.09.2011 am 22.09.2011 zugestellt erhalten habe. Mit Hilfe eines Sozialarbeiters der Justizanstalt römisch 40 sei in der Folge eine Beschwerde verfasst worden, welche am 06.10.2011 - sohin noch innerhalb der Rechtsmittelfrist - beim Bundesasylamt eingelangt sei. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei allerdings vom Bundesasylamt nicht als Beschwerde gewertet und deshalb auch nicht an den Asylgerichtshof weitergeleitet worden. Nach der Entlassung aus der Strafhaft habe sich der Beschwerdeführer am 02.02.2012 zwecks Beantragung der Grundversorgung und rechtlicher Beratung an die Beratungsstelle für Asylwerber der Caritas römisch 40 gewandt. Dort habe er erfahren, dass die Entscheidung des Bundesasylamts bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Eine telefonische Anfrage bei der zuständigen Außenstelle des Bundesasylamtes habe ergeben, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.10.2011 nicht als Beschwerde gewertet worden sei.

Der Beschwerdeführer habe somit am 02.02.2012 durch eine Beraterin der Caritas XXXX von der (angeblichen) Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 erfahren. Tatsächlich sei der Bescheid jedoch nie in Rechtskraft erwachsen, da rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht worden sei. Lediglich der Vorsicht halber werde dennoch binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, im konkreten Fall nach Kenntnis von der unterbliebenen Weiterleitung der Beschwerde an den Asylgerichtshof, ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.Der Beschwerdeführer habe somit am 02.02.2012 durch eine Beraterin der Caritas römisch 40 von der (angeblichen) Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 erfahren. Tatsächlich sei der Bescheid jedoch nie in Rechtskraft erwachsen, da rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht worden sei. Lediglich der Vorsicht halber werde dennoch binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, im konkreten Fall nach Kenntnis von der unterbliebenen Weiterleitung der Beschwerde an den Asylgerichtshof, ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

In weiterer Folge wurden die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG wiedergegeben und ausgeführt, dass das Versäumnis des Bundesasylamtes, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.10.2011 an den Asylgerichtshof weiterzuleiten, jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis gemäß § 71 AVG darstelle. Bei dem im Schriftsatz vom 06.10.2011 angeführten Datum "22.10.2011" handle es sich offensichtlich um einen Schreibfehler; gemeint sei das (tatsächliche) Zustelldatum 22.09.2011 gewesen. Aus der expliziten Formulierung, der Beschwerdeführer wende sich "gegen ein Schreiben, das ihm vor kurzem zugestellt worden sei", gehe in Verbindung mit der ebenfalls angeführten Aktenzahl eindeutig hervor, dass er damit den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemeint habe.In weiterer Folge wurden die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG wiedergegeben und ausgeführt, dass das Versäumnis des Bundesasylamtes, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.10.2011 an den Asylgerichtshof weiterzuleiten, jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis gemäß Paragraph 71, AVG darstelle. Bei dem im Schriftsatz vom 06.10.2011 angeführten Datum "22.10.2011" handle es sich offensichtlich um einen Schreibfehler; gemeint sei das (tatsächliche) Zustelldatum 22.09.2011 gewesen. Aus der expliziten Formulierung, der Beschwerdeführer wende sich "gegen ein Schreiben, das ihm vor kurzem zugestellt worden sei", gehe in Verbindung mit der ebenfalls angeführten Aktenzahl eindeutig hervor, dass er damit den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemeint habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zahl: 11 03.978-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.)Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zahl: 11 03.978-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.)

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 15.02.2012, wurde mit am 20.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung ohne Weiterleitung des Schriftsatzes vom 06.10.2011 an den Asylgerichtshof abgewiesen worden sei. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde decken sich inhaltlich weitgehend mit den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2012 erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass der per 21.09.2011 datierte Bescheid des Bundesasylamt, Zahl: 11 03.978-BAT, am 23.09.2011 - der Zustellnachweis liegt im Verwaltungsakt auf - rechtswirksam zugestellt wurde. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete somit mit Ablauf des 07.10.2011.

Am 06.10.2011 - somit binnen laufender Beschwerdefrist - langte beim Bundesasylamt ein per 03.10.2011 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches sich zwar inhaltlich weitgehend mit dem bereits zuvor eingebrachten Schriftsatz vom 20.09.2011 deckt, anders als im Schriftsatz vom 20.09.2011 wird im gegenständlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2011 nun allerdings konkret auf ein - am 22.10.2011 erhaltenes - "Schreiben des Bundesasylamtes" Bezug genommen. Wenngleich das Datum der Übernahme des Bescheides vom 21.09.2011 nicht mit den diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz vom 03.10.2011 übereinstimmt, so scheint der Beschwerdeführer wohl dennoch beabsichtigt zu haben, auf den Bescheid des Bundesasylamtes Bezug zu nehmen. Das irrtümliche Anführen eines unrichtigen - in der Zukunft gelegen und somit denkunmöglichen - Datums vermag daran nichts zu ändern. Das binnen offener Beschwerdefrist eingelangte Schreiben vom 03.10.2011 ist somit als Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 anzusehen.

Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer binnen laufender Beschwerdefrist eine Beschwerde eingebracht hat. Da somit keine Fristversäumnis vorliegt und der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil erlitten hat, war der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der als Beschwerde titulierte, mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Schriftsatz vom 08.02.2011 im gegenständlichen Fall eine Beschwerdeergänzung darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich auch ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Fristen, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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