TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/6 D16 400553-3/2009

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Veröffentlicht am 06.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D16 400553-3/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, FZ. 08 02.019/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, FZ. 08 02.019/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2012 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdefßhrer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsbürger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war in der Russischen Föderation in Grosny wohnhaft, reiste am 27.02.2008 gemeinsam mit seiner Mutter von Polen kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch die Mutter unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei diese für ihn keine eigenen Fluchtgründe angab.

Im Rahmen der Einvernahme des Bundesasylamtes am 21.05.2008 gab die Mutter der beschwerdeführenden Partei an, dass ihre Angaben auch für diese gelten würden, die keine eigenen Fluchtgründe hätte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 wurde der Antrag vom 27.02.2008 ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Polens nach Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.07.2008 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 wurde der Antrag vom 27.02.2008 ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Polens nach Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.07.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 wurde der Antrag vom 27.02.2008 erneut ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Polens nach Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG 2005 behoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 wurde der Antrag vom 27.02.2008 erneut ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Polens nach Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 behoben.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.04.2009 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe, sie wolle dass dieser so behandelt werde sie sie. Dieser leide an Schlaflosigkeit seit etwa einem Monat. Anschließend wurde das Verfahren zugelassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und sie gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Es wurden nach der Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zu Tschetschenien getroffen und ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege und für ihn keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht worden sei und auch keinem anderen Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei und lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls nicht vor - auch nicht im Rahmen des Familienverfahrens. Die Ausweisung gemeinsam mit seiner Mutter stelle keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar und auf Grund seines kurzen Aufenthaltes in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte sei ein schützenszwertes Privatleben nicht entstanden. Seine Familie befinde sich in der Grundversorgung und alle Angehörigen seien vorübergehenden Aufenthaltes und die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Es wurden nach der Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zu Tschetschenien getroffen und ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege und für ihn keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht worden sei und auch keinem anderen Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei und lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls nicht vor - auch nicht im Rahmen des Familienverfahrens. Die Ausweisung gemeinsam mit seiner Mutter stelle keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar und auf Grund seines kurzen Aufenthaltes in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte sei ein schützenszwertes Privatleben nicht entstanden. Seine Familie befinde sich in der Grundversorgung und alle Angehörigen seien vorübergehenden Aufenthaltes und die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Der Asylgerichtshof führte am 12.06.2012 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher die Mutter der beschwerdeführenden Partei, nicht jedoch sie selbst, einvernommen wurde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom heutigen Tag D4 400552-3/2009 wurde die Beschwerde der Mutter gegen Spruchpunkt I. des sie betreffenden Bescheides abgewiesen, dieser jedoch unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom heutigen Tag D4 400552-3/2009 wurde die Beschwerde der Mutter gegen Spruchpunkt römisch eins. des sie betreffenden Bescheides abgewiesen, dieser jedoch unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Zur Person:

Die minderjährige beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war in der Russischen Föderation in Grosny wohnhaft, reiste am 27.02.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch diese als ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung droht.

Mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom heutigen Tag D4 400552-3/2009 wurde der Mutter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom heutigen Tag D4 400552-3/2009 wurde der Mutter der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Partei beruhen auf den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin und der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Person ergibt sich aus den Sprachkenntnissen und den nachvollziehbaren Angaben der Eltern der beschwerdeführenden Partei.

Zum Fluchtvorbringen ist auszuführen, dass für die beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Ursächlich für die Flucht der Mutter waren angebliche ihren erwachsenen Sohn betreffende Vorfälle, aus denen Übergriffe gegen sie entstanden sind. Der Bruder des Beschwerdeführers hat nunmehr bereits freiwillig Österreich verlassen und ist in die Russische Föderation zurückgekehrt - insofern ist keinesfalls von dessen Bedrohung im Heimatland auszugehen, woraus sich auch ableiten lässt, dass keine Gefahr für die Mutter des Beschwerdeführers aus dem von ihr ursprünglich behaupteten Grund in der Russischen Föderation besteht.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 AsylG 2005 aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörigen den gleichen Schutz erhalten.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörigen den gleichen Schutz erhalten.

Da im gegenständlichen Fall eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht geltend gemacht wurde, und auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht geltend gemacht wurde, und auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom heutigen Tag D4 400552-3/2009 wurde die Beschwerde der Mutter der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchpunkt I. des sie betreffenden Bescheides abgewiesen, dieser jedoch unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, weshalb der beschwerdeführenden Partei im Familienverfahren ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.Mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom heutigen Tag D4 400552-3/2009 wurde die Beschwerde der Mutter der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchpunkt römisch eins. des sie betreffenden Bescheides abgewiesen, dieser jedoch unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, weshalb der beschwerdeführenden Partei im Familienverfahren ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen, die im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert wird. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen, die im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert wird. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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