Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E4 417.457-1/2011-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel, als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 10 08.182-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel, als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 10 08.182-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6 und 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 31.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 03.08.2009 in arabischer Sprache gab der BF an, in seinem Land herrsche Krieg. Es gebe dort keine Sicherheit; täglich würden viele Menschen sterben. Aus Angst um sein Leben hätte er sich zur Ausreise entschlossen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Am 06.11.2009 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
2. Am 02.09.2010 stellte der BF - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.2. Am 02.09.2010 stellte der BF - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum Graz am 03.09.2010 in arabischer Sprache gab der BF an, dass er einen neuen Antrag stellen würde, weil er während des ersten Asylantrages von seinem Unterkunftgeber abgemeldet worden sei. Daher habe ihm auch kein Asylbescheid zugestellt werden können und sei er deshalb nicht bei einer Einvernahme in Traiskirchen gewesen. Er hätte erst am 11.07.2010 erfahren, dass sein Asylantrag negativ beschieden worden sei.
Die Lage in seiner Heimat sei nach wie vor gleich wie bei seinem ersten Asylantrag. Zusätzlich wolle er zu Protokoll geben, dass er in Palästina von der FATAH und der HAMAS als Mitglied beworben worden sei. Er habe dies mangels politischer Ambitionen abgelehnt. Daher sei er von beiden Parteien gesucht worden. Man habe ihn für einen israelischen Spion gehalten und sei er auf eine Art Todesliste gesetzt worden. Aus Angst um sein Leben habe er die Flucht ergriffen.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von der Hamas, der Fatah oder Israel umgebracht zu werden. Es seien bereits einige Mitglieder seiner Familie ermordet worden.
3. Am 21.09.2010 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt-Außenstelle Traiskirchen in arabischer Sprache.
Zunächst gab der BF zu Protokoll, aus Palästina zu stammen. Er sei am XXXX in XXXX geboren worden und vor fünf Jahren über den Libanon und Syrien in die Türkei gereist. Im Syrien hätte er sich etwas länger - drei bis vier Jahre in Damaskus -aufgehalten.Zunächst gab der BF zu Protokoll, aus Palästina zu stammen. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und vor fünf Jahren über den Libanon und Syrien in die Türkei gereist. Im Syrien hätte er sich etwas länger - drei bis vier Jahre in Damaskus -aufgehalten.
Er besitze eine Geburtsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis, die er sich schicken lassen könne. Er würde versuchen, über seinen Cousin Kontakt zu seinem Bruder herzustellen, um sich diese Dokumente schicken zu lassen.
Letzten Sonntag habe er telefonischen Kontakt zu seinem Cousin gehabt. Dieser versuche auch mit seinem Bruder Kontakt aufzunehmen, wobei dies anscheinend auf Grund einer gesperrten Nummer nicht möglich sei. Es sei für seinen Cousin aber ebenso wenig möglich aus Gaza in das Westjordanland zu seinem Bruder zu fahren. Diese zwei Gebiete seien getrennt. In Gaza gebe es die Hamas und im Westjordanland die Fatah.
Er habe sein Heimatland wegen des Krieges mit Israel, dem Hunger und der Angst vor dem Tod verlassen. Er würde sowohl von der Hamas als auch von der Fatah gesucht werden. Er hätte sich mit den Anhängern beider Gruppierungen abgegeben. Deshalb sei er von diesen gewarnt worden, sich für eine Seite zu entscheiden, andernfalls würden sie ihn für einen israelischen Spion halten.
Befragt warum er während seines Aufenthaltes in Graz nicht versucht habe, Beweismittel zu besorgen, gab der BF zu Protokoll: "Ich habe mich während dieser Zeit nicht versteckt."
Auf Wiederholung dieser Frage, erwiderte der BF, dass er auf eine Antwort des Bundesasylamtes und auf eine Ladung für eine Einvernahme gewartet hätte. Es sei schwer gewesen, Kontakt zu seinem Bruder herzustellen. Seine Nummer sei möglicherweise gesperrt. Er habe nur seinen Cousin erreichen können.
4. Am 23.11.2010 brachte der BF beim BAA persönlich eine palästinensische Geburtsurkunde in Vorlage.
5. Laut dem Gutachten einer Sprachanalyse vom 23.11.2010 spreche der BF Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es handle sich um eine Variante die keiner palästinensischen Region in oder außerhalb Palästinas/ Israels, sondern Ägypten zuzuordnen sei. Im Übrigen würden dem BF genauere Kenntnisse zum Westjordanland fehlen. Der BF sei lediglich in der Lage gewesen, zwei Krankenhäuser und eine Straße in der Stadt XXXX zu nennen.5. Laut dem Gutachten einer Sprachanalyse vom 23.11.2010 spreche der BF Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es handle sich um eine Variante die keiner palästinensischen Region in oder außerhalb Palästinas/ Israels, sondern Ägypten zuzuordnen sei. Im Übrigen würden dem BF genauere Kenntnisse zum Westjordanland fehlen. Der BF sei lediglich in der Lage gewesen, zwei Krankenhäuser und eine Straße in der Stadt römisch 40 zu nennen.
6. Am 12.01.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt-Außenstelle Graz in arabischer Sprache.
Zunächst wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass es zwei Punkte gebe, die an der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde zweifeln lassen würden, konkret die Form bzw. Beschaffenheit des Stempels rechts unten sowie die Rechtschreibfehler links unten.
Daraufhin erklärte der BF, dass er diese Urkunde schon länger besessen und von seinen Eltern aus Palästina zugeschickt bekommen hätte. Möglicherweise habe sich der Beamte verschrieben. Er sei dafür nicht verantwortlich. Außerdem befänden sich noch mehr Stempel darauf und hätte er auch das Originaldokument hier.
Er habe lediglich die Volksschule in XXXX besucht. Deren Namen wisse er nicht mehr. Weiters hätte er in einem kleinen Ort namens XXXX gelebt und seinem Vater bei der landwirtschaftlichen Arbeit geholfen. Der Ort liege im Norden von XXXX, ungefähr eine halbe Stunde mit dem Auto entfernt. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwestern befänden sich noch in diesem Dorf.Er habe lediglich die Volksschule in römisch 40 besucht. Deren Namen wisse er nicht mehr. Weiters hätte er in einem kleinen Ort namens römisch 40 gelebt und seinem Vater bei der landwirtschaftlichen Arbeit geholfen. Der Ort liege im Norden von römisch 40 , ungefähr eine halbe Stunde mit dem Auto entfernt. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwestern befänden sich noch in diesem Dorf.
Auf Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse vom 23.11.2010 erklärte der BF, dass auch der Dolmetscher im Gefängnis gemeint habe, dass er Ägypter sei. Deshalb habe man ihn zur ägyptischen Botschaft gebracht. Dort habe man aber festgestellt, dass er nicht Ägypter sei. Ein weiterer Grund, warum seine Sprache eine ägyptische Färbung aufweise, liege darin, dass er lange Zeit mit Ägyptern zusammengelebt hätte und schon sehr lange von Palästina weg sei.
Es sei richtig, dass er versucht habe, Standardarabisch in seine Sprache zu mischen; aber er spreche immer so.
Auf einen weiteren Vorhalt, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei - mit Ausnahme der Namen zweier Krankenhäuser und einer Straße in XXXX - korrekte Angaben zum Westjordanland zu tätigen, erwiderte der BF: "Ich habe die zwei Hauptstraßen und Krankenhäuser genannt, die jeder kennt. Jetzt kann ich auch das jüdische Gebiet benennen."Auf einen weiteren Vorhalt, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei - mit Ausnahme der Namen zweier Krankenhäuser und einer Straße in römisch 40 - korrekte Angaben zum Westjordanland zu tätigen, erwiderte der BF: "Ich habe die zwei Hauptstraßen und Krankenhäuser genannt, die jeder kennt. Jetzt kann ich auch das jüdische Gebiet benennen."
Er sei überall - auch in seinem Heimatland - ungerecht behandelt worden und von dort weggegangen. Dann habe dieser Übersetzer in Österreich gemeint, dass er vermutlich kein Palästinenser, sondern Ägypter sei. Bei der Botschaft habe man ihm eigentlich bestätigt, dass er kein Ägypter sei. Auch der Interviewer behaupte, dass er kein Palästinenser sei. Er hätte nur hier die Möglichkeit, Asyl zu bekommen. Wenn er jetzt kein Asyl erhalten und in einem anderen Land um Asyl ansuchen würde, dann werden seine Fingerabdrücke und Informationen dort schon eingespeichert sein und er sowieso kein Asyl erhalten. Wenn er aber in sein Heimatland zurückkehren würde, werde er getötet oder verfolgt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt erklärte der BF, dass er sich fürchten würde nach Palästina zurückzukehren. Er würde nicht nur von den Israelis bedroht werden, sondern auch von seinen eigenen Leuten beschuldigt, ein israelischer Spion zu sein. Das sei seine Furcht, ganz abgesehen vom Hunger, der Armut und dem Embargo von Seiten Israels.
Es sei richtig, dass er bei seiner ersten Asylantragstellung noch nicht von dieser persönlichen Bedrohung gesprochen hätte. Damals habe er aber Angst gehabt, dass, wenn er das zur Sprache bringe, sein Asylantrag abgelehnt werde.
Ganz abgesehen von der Situation, die durch Israel entstanden sei, würde er sich vor den beiden Parteien (Hamas und Fatah) fürchten. Er hätte Angst, dass sie ihn umbringen bzw. dass er durch den Kriegszustand in Gefahr gerate würde.
Er verfüge weder über besondere Bindungen zu Österreich, noch über finanzielle Mittel. Er würde lediglich Freunden helfen und von ihnen etwas dafür bezahlt bekommen. Ebenso wenig befänden sich Verwandte in Österreich und lebe er mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Letztlich verneinte der BF auch das Vorliegen einer anderweitigen Integrationsverfestigung seiner Person.
Abschließend wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten - Westbank zur Kenntnis gebracht und bestätigte der BF diese Angaben.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragungen und der Einvernahmen des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass der BF kein staatenloser Palästinenser sei. Seine tatsächliche Identität und sein Herkunftsstaat hätten nicht festgestellt werden können. Es habe daher auch nicht festgestellt werden können, dass sich sie die vom BF geschilderten Aufenthalte in Syrien und dem Libanon, so darstellten, wie sie vom BF vorgebracht worden seien.
Es habe darüber hinaus weder das Herkunftsland, noch auf Grund dessen die Gründe für das Verlassen desselben und die Situation im Fall einer Rückkehr festgestellt werden können.
Es stehe fest, dass sich der BF seit September 2009 in Österreich aufhalte und im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfüge. Er besuche keinen Deutschkurs und habe keine sonstigen Ausbildungen absolviert. Der Beschwerdeführer helfe zwar Freunden zur Bestreitung des Unterhaltes, sei aber sonst in keiner Weise integriert.
Das Bundesasylamt stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten - Westbank (AS 204 bis AS 224), insbesondere auch zur allgemeinen Lage, zur allgemeinen Sicherheitslage, zum Justizsystem, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Ein- und Ausreise in die Westbank sowie zur - medizinischen - Grundversorgung.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So habe auf Grund einer durchgeführten Sprachanalyse ausgeschlossen werden können, dass der BF aus Palästina stamme. Im Übrigen habe der BF die ihm gestellten Fragen zu Palästina und seinem vierjährigen Aufenthalt in Syrien überwiegend nicht beantworten können, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme, zumal dieses Ansicht seitens des Dolmetschers XXXX bestärkt worden sei. Letztlich würden einerseits auf Grund der Rechtschreibfehler, andererseits auf Grund der graphischen Ausführung starke Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde bestehen. Das BAA legte somit umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar.Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So habe auf Grund einer durchgeführten Sprachanalyse ausgeschlossen werden können, dass der BF aus Palästina stamme. Im Übrigen habe der BF die ihm gestellten Fragen zu Palästina und seinem vierjährigen Aufenthalt in Syrien überwiegend nicht beantworten können, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme, zumal dieses Ansicht seitens des Dolmetschers römisch 40 bestärkt worden sei. Letztlich würden einerseits auf Grund der Rechtschreibfehler, andererseits auf Grund der graphischen Ausführung starke Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde bestehen. Das BAA legte somit umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er unter Verwendung eines falschen Herkunftsgebiets das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte. Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er unter Verwendung eines falschen Herkunftsgebiets das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte. Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.
8. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche am 24.01.2011 beim BAA einlangte. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten.
Der Bescheid des BAA wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Zunächst wurde seitens des Beschwerdeführervertreters teilweise das bisherige Vorbringen des BF wiederholt.
Der BF habe konkrete Angaben getätigt, dass bereits einige Mitglieder seiner Familie ermordet worden seien. Das BAA habe in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragestellungen getätigt und auch nicht hinterfragt, weshalb die Familienmitglieder ermordet worden seien.
Zudem habe der BF konkrete Angaben dazu gemacht, aus Palästina zu stammen und dort über einen Bruder und einen Cousin zu verfügen. Hinsichtlich dieser beiden Personen habe er auch deren Telefonnummern angeführt. Darüber hinaus habe er konkrete Angaben zu seiner Familie und deren Wohnadresse. Ebenso habe der BF konkret dargelegt, weshalb er einen ägyptischen Dialekt spreche (häufiger Kontakt mit Ägyptern in Syrien) und, dass man bei der ägyptischen Botschaft in Wien festgestellt hätte, dass es sich bei seiner Person um keinen Ägypter handeln würde.
Aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Sprachanalyse gehe nicht hervor, ob der BF - unter der Prämisse in Syrien mit vielen Ägyptern zu tun gehabt zu haben - eine "Einfärbung seiner Sprache" haben könne bzw. habe sich das BAA mit diesem Umstand nicht auseinander gesetzt.
Weiters habe der BF auf seine mangelnde Schulbildung hingewiesen und könne an seine Bildung und sein Wissen über Palästina nicht jener Maßstab angesetzt werden, wie bei einer Person, welche eine - umfassende - Schulbildung in Europa absolviert habe.
Nach Ansicht des BF liege in diesem Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor und hätte es zudem der Beiziehung eines Vertrauensanwalts bzw. der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bedurft, um zu erkennen, dass der BF tatsächlich aus Palästina stammt und die von ihm gemachten Angaben stimmen. Insoweit werde die Beiziehung eines Vertrauensanwalts bzw. die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens ausdrücklich beantragt.
Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, weshalb das BAA trotz der Angaben des BF keinen Kontakt zu dem Cousin und dem Bruder des BF aufgenommen habe. Das BAA habe sich darüber hinaus mit der angeführten Schulbildung des BF nicht weiter auseinander gesetzt. Selbiges gelte für den folgenden Umstand, wonach man den BF seitens der HAMAS und FATAH vor die Wahl gestellt hätte, mit einer dieser Parteien zu "kooperieren".
Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF und Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.
9. Lt. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 24.07.2012 ist der BF seit 09.07.2012 nicht aufrecht im Bundegebiet gemeldet, woran sich bis dato nichts geändert hat.
Der Vertreter des BF wurde zum aktuellen Aufenthalt des BF befragt und teilte mit Schreiben vom 07.08.2012 mit, keine diesbezüglichen Informationen zu besitzen; in einem wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben.
10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe, noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.
Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.
2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
Dass die belangte Behörde trotz ihrer Feststellungen zum (unbekannten) Herkunftsgebiet des BF länderkundliche Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten traf, erweist sich allerdings als nicht nachvollziehbar. Derartige Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten wären nicht erforderlich gewesen. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte. Es ist aber hierzu anzumerken, dass dies dem BF in keinster Weise zum Nachteil gereichte.
2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Der BF bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter sind der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde lediglich der Bescheid des BAA wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte wurde nicht substantiiert dargetan und ist der BF bzw. dessen Vertreter weder den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. das Westjordanland und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates, noch jenen in Bezug auf seinen ägyptischen Dialekt substantiiert entgegengetreten.
Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, weist der BF laut der im Zuge des Sprachanalysegutachtens vom 23.11.2010 durchgeführten Wissenskontrolle nur sehr geringe allgemeine Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er seinen eigenen Angaben zufolge geboren worden sei und er sein Leben bis zur Ausreise im Jahr 2004 verbracht haben soll, auf.
Der BF konnte hierbei lediglich zwei Krankenhäuser und eine Straße in XXXX richtig benennen. Diese allgemein bekannten und etwa im Internet nachlesbaren Informationen kann sich aber jedermann aneignen und ist dieses Wissen - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen - nicht geeignet, die Herkunft aus dem Westjordanland zu beweisen. Ein tatsächlicher Einwohner des Westjordanlands müsste nämlich über viel tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügen. So war es dem BF etwa nicht möglich korrekte Angaben zu einem jüdischem Gebiet, einem in XXXX bekannten Gericht, der Farbe des palästinensischen Reisepasses, zu Straßensperren, einem Grenzübergang, irgendwelchen in XXXX bekannten Märchen/Songs oder Witzen sowie zu seinem Reiseweg von XXXX über den Libanon nach Syrien zu tätigen.Der BF konnte hierbei lediglich zwei Krankenhäuser und eine Straße in römisch 40 richtig benennen. Diese allgemein bekannten und etwa im Internet nachlesbaren Informationen kann sich aber jedermann aneignen und ist dieses Wissen - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen - nicht geeignet, die Herkunft aus dem Westjordanland zu beweisen. Ein tatsächlicher Einwohner des Westjordanlands müsste nämlich über viel tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügen. So war es dem BF etwa nicht möglich korrekte Angaben zu einem jüdischem Gebiet, einem in römisch 40 bekannten Gericht, der Farbe des palästinensischen Reisepasses, zu Straßensperren, einem Grenzübergang, irgendwelchen in römisch 40 bekannten Märchen/Songs oder Witzen sowie zu seinem Reiseweg von römisch 40 über den Libanon nach Syrien zu tätigen.
Gegen die Glaubwürdigkeit des BF ist in diesem Zusammenhang auch ins Treffen zu führen, dass er - trotz seines angeblich vierjährigen Aufenthalts in Syrien - nicht einmal im Stande gewesen ist, zu diesem Aufenthalt, der dortigen Tätigkeit als Bäcker sowie zu den Namen der Gebiete, wo er gewohnt und gearbeitet haben soll, Ausführungen zu treffen.
Dem BAA ist ebenso zuzustimmen, wenn es die bisherigen Ausführungen bezüglich der Herkunft des BF durch das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens vom 23.11.2010 bestätigt sieht. Laut diesem Gutachten spreche der BF eine Variante von Arabisch, die offensichtlich Ägypten zuzuordnen sei. Sowohl für das BAA - als auch für den erkennenden Senat - stellen sich die diesbezüglichen Erläuterungen als schlüssig und nachvollziehbar dar und kommt der Analyse in diesem Verfahren besondere Bedeutung zu. Die Schlüssigkeit derartiger Sprachanalysen dokumentiert sich in den verschiedenen Ansätzen der Analyse selbst und wird die Bestimmung von Herkunftsregionen bzw. -ländern als wissenschaftlich fundiert und verlässlich angesehen. Es ist als notorische Tatsache anzusehen, dass sich zuordenbare Unterscheidungsmerkmale, sowohl in der Sprache als auch Aussprache von Lauten von Herkunftsregionen herausgebildet haben, welche zur Bestimmung der sprachlichen Herkunft eines Sprechers geeignet sind.
Darüber hinaus hat das BAA zutreffend dargelegt, dass dem Umstand, dass der im Zuge der Schubhaft herangezogene Dolmetscher XXXX, welcher selbst aus Palästina stammt, im Zuge der dortigen Einvernahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der BF kein Palästinenser sei, ein gewisser Beweiswert zukommt. Dies insbesondere auf Grund der Tatsache, wonach es sich bei XXXX um einen gerichtlich beeideten Dolmetscher handelt, der bereits bei zahlreichen Asylverfahren für die arabische Sprache herangezogen wurde und von daher über mehr als ausreichend Erfahrung im Umgang mit Menschen bzw. bezüglich der verschiedenen arabischen Dialekte verfügt.Darüber hinaus hat das BAA zutreffend dargelegt, dass dem Umstand, dass der im Zuge der Schubhaft herangezogene Dolmetscher römisch 40 , welcher selbst aus Palästina stammt, im Zuge der dortigen Einvernahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der BF kein Palästinenser sei, ein gewisser Beweiswert zukommt. Dies insbesondere auf Grund der Tatsache, wonach es sich bei römisch 40 um einen gerichtlich beeideten Dolmetscher handelt, der bereits bei zahlreichen Asylverfahren für die arabische Sprache herangezogen wurde und von daher über mehr als ausreichend Erfahrung im Umgang mit Menschen bzw. bezüglich der verschiedenen arabischen Dialekte verfügt.
Ebenso ist - wie vom BAA ausgeführt - auch in der mangelnden Echtheit der vom BF vorgelegten Geburtsurkunde ein weiterer Punkt zu sehen, der gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht. So bestünden bereits auf Grund der obigen Ausführungen massive Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments. Vor allem seien aber bei der Signatur links unten Rechtschreibfehler zu entdecken und sei zudem die Unterschrift keinesfalls handschriftlich erfolgt. Weiters lasse auch der Stempel rechts unten am offiziellen Charakter der Geburtsurkunde zweifeln. Letztlich ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsdokument handle, welches computerunterstützt mit den Daten des BF verändert worden ist.
Insoweit das BAA in seiner Beweiswürdigung im Hinblick auf die Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und der Situation im Falle der Rückkehr weiters ausführte, dass die Antworten des BF zu den in der Einvernahme gestellten Fragen zur aktuellen Lage und zu den Umständen, welche den BF zur Flucht getrieben hätten, zu vage gewesen seien, um als glaubhaft zu gelten, so ist dem BAA auch in diesem Punkt beizupflichten. Hierzu wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass sich der BF im ersten Asylverfahren nur auf die Kriegssituation berufen hätte, während er nunmehr ausgeführt habe, sowohl von der Hamas, als auch von der Fatah sowie von Israel verfolgt zu werden. Diese Umstände seien bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb eine Person derartige sie persönlich betreffende Umstände nicht angibt, sondern sich in der Ersteinvernahme vielmehr auf die allgemeine Situation beruft. Auch auf einen entsprechenden Vorhalt im Zweitverfahren war der BF nicht in der Lage, hierfür eine plausible Erklärung zu erbringen.
Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA anschließt, stellen daher die Unkenntnis des BF über das Westjordanland bzw. über Syrien wesentliche Indizien für die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" dar. Auch dem Umstand, dass sowohl der im Zuge der Schubhaft herangezogene sprachkundige Dolmetscher XXXX als auch das durchgeführte Sprachanalysegutachten vom 23.11.2010 zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der BF (offensichtlich) einen ägyptischen Dialekt sprechen würde, kommt - wie das Bundesasylamt zutreffend dargelegt hat - erhöhter Beweiswert zu, obzwar nicht verkannt wird, dass der ägyptische Dialekt für sich alleine für die Begründung der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend wäre. In einer Zusammenschau mit der Unkenntnis des BF über sein behauptetes Herkunftsgebiet, seiner Unkenntnis über Syrien und der vorgelegten - wohl unechten - Geburtsurkunde drängt sich die festgestellte Unglaubwürdigkeit aber geradezu auf. Wenn der BF im Übrigen mehrmals darauf hinweist, dass man bei der ägyptischen Botschaft in Wien festgestellt hätte, dass es sich bei seiner Person um keinen Ägypter handeln würde, so kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Überprüfung tatsächlich stattfand, da hierdurch jedenfalls nicht belegt wird, dass der BF aus den palästinensischen Autonomiegebieten stammt. Diese Behauptung ändert nichts an den obigen Ausführungen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die palästinensischen Autonomiegebiete als seinen "Herkunftsstaat" bzw. den "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts glaubhaft darzustellen.Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA anschließt, stellen daher die Unkenntnis des BF über das Westjordanland bzw. über Syrien wesentliche Indizien für die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" dar. Auch dem Umstand, dass sowohl der im Zuge der Schubhaft herangezogene sprachkundige Dolmetscher römisch 40 als auch das durchgeführte Sprachanalysegutachten vom 23.11.2010 zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der BF (offensichtlich) einen ägyptischen Dialekt sprechen würde, kommt - wie das Bundesasylamt zutreffend dargelegt hat - erhöhter Beweiswert zu, obzwar nicht verkannt wird, dass der ägyptische Dialekt für sich alleine für die Begründung der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend wäre. In einer Zusammenschau mit der Unkenntnis des BF über sein behauptetes Herkunftsgebiet, seiner Unkenntnis über Syrien und der vorgelegten - wohl unechten - Geburtsurkunde drängt sich die festgestellte Unglaubwürdigkeit aber geradezu auf. Wenn der BF im Übrigen mehrmals darauf hinweist, dass man bei der ägyptischen Botschaft in Wien festgestellt hätte, dass es sich bei seiner Person um keinen Ägypter handeln würde, so kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Überprüfung tatsächlich stattfand, da hierdurch jedenfalls nicht belegt wird, dass der BF aus den palästinensischen Autonomiegebieten stammt. Diese Behauptung ändert nichts an den obigen Ausführungen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die palästinensischen Autonomiegebiete als seinen "Herkunftsstaat" bzw. den "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts glaubhaft darzustellen.
Abschließend ist anzumerken, dass der BF zwar über keine dem europäischen Standard entsprechende Schulbildung verfügt und in seiner Beschwerde - entgegen den Ausführungen im Erstverfahren - angab, lediglich über Volksschulbildung zu verfügen, woraus man letztlich unter Umständen schließen könnte, dass ihm die fehlenden bzw. falschen Antworten auf die Fragen zu Palästina nicht anzulasten seien. Allerdings hätten die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad und sogar ohne Schulunterricht - allein durch die permanente mehrjährige Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen insoweit aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind.
2.4. Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht den für Palästina typischen Dialekt, sondern gemäß dem Gutachten einer Sprachanalyse vom 23.11.2010 ägyptisches Arabisch sprechen würde, grundsätzlich allein keine hinreichende Bedeutung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung beigemessen werden kann; jedoch ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen plausibel darzulegen, warum er trotz seines behaupteten langjährigen Aufenthalts in Palästina (ca. 19 Jahre) und Syrien (ca. vier Jahre) einen ägyptischen Dialekt imitiert. Wie bereits vom BAA ausgeführt, ist der angeblich häufige Kontakt mit Ägyptern in Syrien hierfür keine ausreichende Erklärung, zumal der BF vor allem auch keine landestypischen Kenntnisse zu Palästina aufweist.
2.5. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen, insbesondere betreffend die Ermordung seiner Familienmitglieder und der Bedrohung seitens der Hamas bzw. der Fatah bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bzgl des Vorbringens durch Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.
2.6. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen bzw. es der Beiziehung eines Vertrauensanwalts bedurft hätte, um zu erkennen, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft der Richtigkeit entsprechen würden und er tatsächlich aus Palästina stamme, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit nicht allein auf Grund seiner Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" Palästina abgesprochen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates genügen die Unkenntnis des BF bezüglich des Westjordanlands, die Unkenntnis bezüglich Syriens sowie der festgestellte ägyptische Dialekt des BF für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Aus diesem Grunde war ebenso wenig eine Kontaktaufnahme mit dem Bruder und dem Cousin des BF notwendig.2.6. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen bzw. es der Beiziehung eines Vertrauensanwalts bedurft hätte, um zu erkennen, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft der Richtigkeit entsprechen würden und er tatsächlich aus Palästina stamme, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit nicht allein auf Grund seiner Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" Palästina abgesprochen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates genügen die Unkenntnis des BF bezüglich des Westjordanlands, die Unkenntnis bezüglich Syriens sowie der festgestellte ägyptische Dialekt des BF für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Aus diesem Grunde war ebenso wenig eine Kontaktaufnahme mit dem Bruder und dem Cousin des BF notwendig.
Die Einholung eines entsprechenden länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. die Beiziehung eines Vertrauensanwalts war auch im Verfahren vor dem AsylGH nicht erforderlich, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen. Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete persönliche Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
2.7. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.8. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" bzw. über Syrien sowie dem Umstand, dass er laut Sprachanalysegutachten vom 23.11.2010 nicht den für seinen Herkunftsstaat typischen Dialekt spricht, nicht aus Palästina bzw. dem Westjordanland stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.
3.3. Zu Spruchpunkt III:
3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.
Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier zwei - wie oben dargelegt wurde - unbegründete Asylanträge, die vom Bundesasylamt innerhalb von zweieinhalb Monaten bzw. viereinhalb Monaten nach jeweiliger Antragstellung abgewiesen wurden. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer etwa drei Jahre in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Zu verweisen ist hier auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist hier auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Besonders ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration - etwa soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden (die seitens des BF behauptete gelegentliche Aus-/ Mithilfe bei Freunden reicht dazu nicht aus) - im bisherigen Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer reiste Ende Juli 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich. Sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht.
Der erkennende Senat kam, wie auch das Bundesasylamt, zu dem Schluss, dass der BF seine Staatsangehörigkeit und seine daraus resultierenden Asylgründe vorzutäuschen versuchte.
Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Angemerkt werden darf in diesem Zusammenhang ferner, dass der BF seit 09.07.2012 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist, womit dieser auch seine ihm im Verfahren obliegende Mitwirkungspflicht gem. § 15 Abs.1 Z4 AsylG verletzt hat; aus diesem Grund war auch eine hg. ergänzende Beweisaufnahme hinsichtlich des aktuellen Privatlebens des BF nicht durchführbar. Durch diese Vorgangsweise des BF kann jedoch nicht auf eine Intensivierung des Privatlebens des BF in Österreich, sondern viel mehr auf den gegenteiligen Fall geschlossen werden und wird dadurch auch das mangelnde Interesse des BF am Verfahren evident, welches sich im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung negativ auswirkt.Angemerkt werden darf in diesem Zusammenhang ferner, dass der BF seit 09.07.2012 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist, womit dieser auch seine ihm im Verfahren obliegende Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 15, Absatz eins, Z4 AsylG verletzt hat; aus diesem Grund war auch eine hg. ergänzende Beweisaufnahme hinsichtlich des aktuellen Privatlebens des BF nicht durchführbar. Durch diese Vorgangsweise des BF kann jedoch nicht auf eine Intensivierung des Privatlebens des BF in Österreich, sondern viel mehr auf den gegenteiligen Fall geschlossen werden und wird dadurch auch das mangelnde Interesse des BF am Verfahren evident, welches sich im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung negativ auswirkt.
Zur Frage allfälliger Bindungen zum Herkunftsstaat ist darauf hinzuweisen, dass dieser bislang nicht eruiert werden konnte. Wenn allerdings bei der Prüfung des Einzelfalles eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse verneint wird, ist eine Prüfung der Entwurzelung des BF von seinem Herkunftsstaat entbehrlich (Deibel,
Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4/2009, S.124).Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4 aus 2009,, S.124).
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, HerkunftsstaatZuletzt aktualisiert am
11.09.2012