Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S7 421.988-2/2012/18Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, Zahl 11 09.380-EAST Ost, den Beschluss gefasst:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, Zahl 11 09.380-EAST Ost, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen, Bescheid vom 09.01.2012 hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen, Bescheid vom 09.01.2012 hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.02.2012, Zl. S7 421.988-2/2012/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.02.2012, Zl. S7 421.988-2/2012/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen das letztgenannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U 506/12-14, die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufhob. Dieses Erkenntnis wurde dem Asylgerichtshof am 23.07.2012 zugestellt.
Mit Eingabe vom 19.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer ein Ersuchen, die Ausstellung einer Verfahrenskarte gemäß § 51 AsylG zu "veranlassen".Mit Eingabe vom 19.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer ein Ersuchen, die Ausstellung einer Verfahrenskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zu "veranlassen".
Mit E-Mail vom 06.08.2012 ersuchte der Beschwerdeführer (unter anderem) um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in seinem Verfahren, da der Bescheid des Bundesasylamtes derzeit rechtskräftig und durchsetzbar.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 37 Abs. 4 leg. cit steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, leg. cit steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-Verordnung) hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem (verkürzt) ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom EuGH durch Vorabentscheidung zu klären wäre.Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-Verordnung) hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem (verkürzt) ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom EuGH durch Vorabentscheidung zu klären wäre.
Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 506/12-14 den gegenständlichen Fall betreffend auf die Entscheidungsgründe seines eben erwähnten Erkenntnisses U 330/12-12 verweist und ein vergleichbarer Sachverhalt vorzuliegen scheint, war der Beschwerde vorerst antragsgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies stellt, für sich genommen, keine Zulassung des Verfahrens dar.
Die Befugnis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den gefertigten Vertreter (seit 06.08.2012) stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Rechtsanschauung des VfGHZuletzt aktualisiert am
28.08.2012