TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/10 A1 314925-4/2011

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Veröffentlicht am 10.08.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A1 314.925-4/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX alias XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 alias römisch 40 ,

StA Gambia in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen

Bundesasylsenates vom 14.02.2008, Zahl: 314.925-1/6E-V/14/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Bundesasylsenates vom 14.02.2008, Zahl: 314.925-1/6E-V/14/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 16.07.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.07.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 20.07.2007 (AS 23 bis 29 BAA, Erstverfahren) und am 04.09.2007 (AS 53 bis 71 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Er wurde ausdrücklich auf die Bedeutung seiner Angaben hingewiesen und dass diese wahrheitsgemäß und vollständig sein müssten. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, dass er Verfolgung durch seine eigene Familie befürchte, da er vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Zu seinem gesundheitlichen Zustand führte er aus, Magenschmerzen zu haben. Diese Schmerzen habe er bereits in Gambia gehabt. Derzeit nehme er Medikamente, die nicht helfen würden.

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit Bescheid vom 14.09.2007, Zl. 07 08.510-BAT gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde aufgrund von widersprüchlichen Angaben die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneint. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden. Es wurden (gestützt insbesondere auf einen Menschenrechtsbericht des US State Department) Feststellungen zur Menschenrechtssituation getroffen - es gebe eine Reihe von Problemen insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung von Regierungsgegnern, eine allgemeine Verfolgung von Rückkehrern nach Gambia ist nicht ableitbar.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit Bescheid vom 14.09.2007, Zl. 07 08.510-BAT gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde aufgrund von widersprüchlichen Angaben die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneint. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden. Es wurden (gestützt insbesondere auf einen Menschenrechtsbericht des US State Department) Feststellungen zur Menschenrechtssituation getroffen - es gebe eine Reihe von Problemen insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung von Regierungsgegnern, eine allgemeine Verfolgung von Rückkehrern nach Gambia ist nicht ableitbar.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in welcher er unter anderem ausführte, dass er an Hepatitis B leide (beigelegt wurde eine spezielle Infektionsdiagnostik und ein Schreiben eines Arztes an einen Kollegen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der niedrigen Viruslast und der normalen Leberwerte keiner Therapie bedürfe, eine Kontrolle sei in 5 Monaten vereinbart).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung vom seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.02.2008, Zahl:

314.925-1/6E-V/14/07 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Konvertierung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft gemacht habe. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf Grund der derzeitigen Leberwerte keine Therapie für seine Hepatitis B benötige. Auch gehe aus den zugrunde gelegten Berichten hervor, dass eine angemessene Behandlung dieser Krankheit in Gambia möglich sei (so ergibt sich aus Informationen der World Health Organization, dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia besteht). Einem im Rahmen der seinerzeitigen Berufungsverhandlung des UBAS (vom 13.01.2008) ebenso erörterten Internet-Bericht zufolge, ist Gambia einer der zwei afrikanischen Länder, die routinemäßige Hepatitis-Impfungen vornehmen. Auch sonstige medizinische Behandlungen für diese Krankheit bestehen demnach.314.925-1/6E-V/14/07 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Konvertierung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft gemacht habe. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf Grund der derzeitigen Leberwerte keine Therapie für seine Hepatitis B benötige. Auch gehe aus den zugrunde gelegten Berichten hervor, dass eine angemessene Behandlung dieser Krankheit in Gambia möglich sei (so ergibt sich aus Informationen der World Health Organization, dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia besteht). Einem im Rahmen der seinerzeitigen Berufungsverhandlung des UBAS (vom 13.01.2008) ebenso erörterten Internet-Bericht zufolge, ist Gambia einer der zwei afrikanischen Länder, die routinemäßige Hepatitis-Impfungen vornehmen. Auch sonstige medizinische Behandlungen für diese Krankheit bestehen demnach.

Am 17.06.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizei-Anhaltezentrum Salzburg, am 17.06.2008 (As. 15-23 BAA) sowie der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 07.07.2008 (As. 79-89 BAA, im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung), am 10.12.2008 (As. 175-183 BAA) und am 03.03.2009 (As. 199-205 BAA) - wiederum wurde der Beschwerdeführer auf die Bedeutung seiner Angaben für den Verfahrensausgang hingewiesen - gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, dass er seinen moslemischen Glauben abgelegt habe und Katholik geworden sei, darum wolle ihn seine Familie umbringen.

Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 07.07.2008, am 19.06.2008 in Traiskirchen Bauchschmerzen gehabt zu haben. Er sei zum Arzt und warte nun auf den Befund der Blutabnahme. Er nehme derzeit keine Medikamente, auch nicht wegen der Hepatitis B. Er müsse sich ab und zu übergeben. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums XXXX vom 25.06.2008 vor (As. 123 BAA) aus dem sich keine akute Behandlungsbedürftigkeit ableiten lässt. Anlässlich der Einvernahme vom 10.12.2008 erklärte er, dass es ihm gut gehe. Er habe ein Magenproblem, diese aber schon länger. Er nehme die Tabletten gegen die Magenschmerzen nicht mehr. Er lebe seit über 6 oder 7 Monaten mit seiner Freundin "XXXX" im gemeinsamen Haushalt in Wien. Er sei nicht bei ihrer Adresse gemeldet.Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 07.07.2008, am 19.06.2008 in Traiskirchen Bauchschmerzen gehabt zu haben. Er sei zum Arzt und warte nun auf den Befund der Blutabnahme. Er nehme derzeit keine Medikamente, auch nicht wegen der Hepatitis B. Er müsse sich ab und zu übergeben. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums römisch 40 vom 25.06.2008 vor (As. 123 BAA) aus dem sich keine akute Behandlungsbedürftigkeit ableiten lässt. Anlässlich der Einvernahme vom 10.12.2008 erklärte er, dass es ihm gut gehe. Er habe ein Magenproblem, diese aber schon länger. Er nehme die Tabletten gegen die Magenschmerzen nicht mehr. Er lebe seit über 6 oder 7 Monaten mit seiner Freundin "XXXX" im gemeinsamen Haushalt in Wien. Er sei nicht bei ihrer Adresse gemeldet.

Das Bundesasylamt veranlasste die Untersuchung des Beschwerdeführers im XXXX. Gemäß dem Arztbrief von OA Dr. K., Leberambulanz, XXXX, vom 16.02.2009 leidet der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis B.Das Bundesasylamt veranlasste die Untersuchung des Beschwerdeführers im römisch 40 . Gemäß dem Arztbrief von OA Dr. K., Leberambulanz, römisch 40 , vom 16.02.2009 leidet der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis B.

Als Therapie wird vorgeschlagen: "Vorerst abwartendes Vorgehen bei derzeit niedriger Viruslast mit Kontrolle hierorts und Entscheid über weiteres Vorgehen am 08.06.2009."

Am 03.03.2009 berichtete der Beschwerdeführer über die erfolgte Untersuchung am 16.02.2009 und erklärte, dass man ihm gesagt habe, am 08.06.2009 werde entschieden, ob eine Therapie erforderlich sei. Er nehme derzeit wegen der chronischen Hepatitis B keine Medikamente. Er lebe weiterhin mit seiner Freundin "XXXX" zusammen.

Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 05.270-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 05.270-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers am 26.02.2008 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Das Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei und welchem Asylrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Derzeit lebe er in einer Lebensgemeinschaft mit einer Person namens "XXXX", von welcher er keinen Familiennamen und keine Staatsangehörigkeit angeben könne. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass bei ihm eine chronische Hepatitis B Infektion bestehe, die ärztliche Therapie bestehe vorerst in einem abwartenden Vorgehen bei derzeit niedriger Viruslast. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen von weiteren Erkrankungen oder einer psychischen Störung ergeben. Zur medizinischen Versorgung in Gambia stellte das Bundesasylamt fest, dass diesbezüglich eine Grundversorgung gewährleistet sei, die aber nicht mit Europa zu vergleichen sei. Die maßgebliche den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in Gambia habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert.

Die zunächst erfolgte Zulassung des Verfahrens habe sich aus dem Umstand ergeben, dass eine Entscheidung des Bundesasylamtes innerhalb von 20 Tagen nicht möglich gewesen sei und zwar aufgrund der erforderlichen Abklärung seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes, daher stehe im gegenständlichen Fall die Verfahrenszulassung einer zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf der Diagnose vom 16.02.2009 und den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er derzeit nicht medikamentös behandelt werde. Es liege keine schwere Erkrankung vor, welche mit Lebensgefahr oder mit dem Erfordernis eines stationären oder ambulanten Spitalsaufenthalts verbunden wäre. Weiters sei anzumerken, dass die Hepatitis-B-Infektion bereits zu einem Zeitpunkt bestanden habe, als das Erstverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei (Verweis auf den UBAS-Bescheid vom 14.02.2008). Die medizinische Versorgungslage in Gambia sei bereits anlässlich des Erstverfahrens erörtert worden und habe sich zwischenzeitlich keine relevante Änderung ergeben, wie sich auch aus der angeführten aktualisierten Version der Feststellung zur medizinischen Versorgungslage in Gambia ergebe. Zu den Beweisanträgen des Rechtsberaters Mag. R. vom 26.06.2008 (Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, Anfrage an die Staatendokumentation zur Frage des Zuganges zur notwendigen medizinischen Behandlung in Gambia) führte das Bundesasylamt aus, dass auf die Ausführungen im Bescheid des UBAS vom 14.02.2008 verwiesen werde. Der jetzige Gesundheitszustand stelle sich nicht wesentlich verändert im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens dar. Der physische Zustand des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die vorliegende Diagnose als ausreichend geklärt anzusehen, es bedürfe keiner weiteren diesbezüglichen Untersuchungen.

Der Beschwerdeführer habe sowohl im Erstverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren Probleme mit seinen Eltern aufgrund des Übertritts zum christlichen Glauben angeführt. Er habe seine Rückkehrbefürchtungen wiederum auf dasselbe und bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft qualifiziertes Vorbringen gestützt.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Verfahren kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt vorliege. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des UBAS vom 14.02.2008 stehe dem neuerlichen Antrag entgegen.

Die Ausweisung stelle im Hinblick auf die Lebensgefährtin einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, dieser sei jedoch aufgrund der durchgeführten Interessensabwägung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass der Beschwerdeführer das gemeinsame Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu welchem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bereits bekannt gewesen sei und er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Das gemeinsame Familienleben bestehe auch erst seit relativ kurzer Zeit (Mitte 2008). Aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich darüber hinaus Hinweise ergeben, dass die Beziehung auf einer eher losen Basis beruhe (siehe Seite 30 des Bescheides des BAA). Hinsichtlich des Rechts auf Privatleben verwies das Bundesasylamt auf die Judikatur des EGMR (Nnyanzi gegen UK).Die Ausweisung stelle im Hinblick auf die Lebensgefährtin einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, dieser sei jedoch aufgrund der durchgeführten Interessensabwägung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass der Beschwerdeführer das gemeinsame Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu welchem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bereits bekannt gewesen sei und er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Das gemeinsame Familienleben bestehe auch erst seit relativ kurzer Zeit (Mitte 2008). Aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich darüber hinaus Hinweise ergeben, dass die Beziehung auf einer eher losen Basis beruhe (siehe Seite 30 des Bescheides des BAA). Hinsichtlich des Rechts auf Privatleben verwies das Bundesasylamt auf die Judikatur des EGMR (Nnyanzi gegen UK).

Das Bundesasylamt verwies weiters auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten und führte aus, dass demnach dem Beschwerdeführer, der sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde, im Falle seiner Abschiebung nach Gambia jedenfalls keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.Das Bundesasylamt verwies weiters auf die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten und führte aus, dass demnach dem Beschwerdeführer, der sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde, im Falle seiner Abschiebung nach Gambia jedenfalls keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Es wird auf die Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen, jedoch auch angemerkt, dass diese auch schon zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden habe. Weitere Ausführungen zur Hepatitis B Erkrankung bzw. neue ärztliche Befunde etc. finden sich in der Beschwerde nicht. Es wird lediglich noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon länger an Magenproblemen leide, die wegen der guten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Österreich nun unter Kontrolle seien. Weiters wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung bzw. Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen habe. Die belangte Behörde habe überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Aktuell hätte auch das Bekenntnis zum christlichen Glauben beurteilt werden müssen. Die Situation in Gambia habe sich generell und im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung noch weiter zum Schlechten verändert. Im Falle des Beschwerdeführers ergäben sich noch viel mehr Bindungen zu Österreich, leider seien diese von der belangten Behörde nicht näher erhoben worden. Österreich benötige dringend Migranten. Der Beschwerdeführer habe das Beste aus seiner persönlichen Situation in Österreich gemacht.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A2 314.925-2/2009/6E vom 03.08.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A2 314.925-2/2009/6E vom 03.08.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren ganz generell auf die im ersten Verfahren behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit dem behaupteten Übertritt zum Christentum Bezug nehme und er seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz folglich auf Ereignisse stütze, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgefallen sein sollten.

Hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf die chronische Hepatitis-B-Infektion sei dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass sowohl hinsichtlich der konkreten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als auch der medizinischen Versorgungslage in Gambia seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.02.2008, Zl. 314.925-1/6E-V/14/07 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leberwerte derzeit keine Therapie für seine Hepatitis-B benötige. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich im Abstand von einigen Monaten in Österreich Kontrolluntersuchungen unterzogen würde, jedoch weiterhin der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers dergestalt sei, dass trotz Vorliegen einer chronischen Hepatitis-B-Infektion keine akute medikamentöse Behandlung erforderlich sei. Insofern der Beschwerdeführer angegeben habe, dass nach einer weiteren für den 08.06.2009 geplanten Untersuchung über die weitere Therapie entschieden würde (was sich insofern mit der angekündigten Kontrolle im Arztbrief vom 16.02.2009 decke), sei anzumerken, dass der Umstand des monatelangen Zuwartens offensichtlich mache, dass kein akuter Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers vorliege. Die geplante weitere Untersuchung diene augenscheinlich primär einer weiteren Kontrolle der bisherigen niedrigen Viruslast des Beschwerdeführers. Die periodischen Kontrolluntersuchungen des Beschwerdeführers seien Ausfluss der guten medizinischen Versorgung in Österreich, jedoch seien diese im vorliegenden Fall und bei dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden Sachstand nicht als tatsächliche medizinische Behandlung anzusehen, bei deren Unterbleiben es zu einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen wäre. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren weiterhin keine (existentiell notwendigen) Medikamente wegen der Hepatitis-B-Infektion genommen. Es sei also hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit seinem ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten.

Am 17.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung. Wiederum, so wie in den vorangegangenen Verfahren, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Erfordernisses, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:

Zwischenzeitlich sei er in Deutschland aufhältig gewesen; von seinem Bruder habe er erfahren, dass die gesamte Familie nicht mehr in Gambia sei, deswegen wolle er nicht mehr zurück. Der Bruder sei in die Ukraine geflüchtet, sei Angehöriger von Rebellen gewesen, welche die Regierung zu stürzen versucht hätten. Somit würden sie von der Regierung verfolgt; er habe Angst vor den Rebellen und fürchte auch Verhaftung und getötet zu werden.

In der Schubhaft sei ihm der Abschiebetermin mitgeteilt worden.

Am 23.02.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:

Er habe Hepatitis-B und Probleme mit dem Magen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er diese Krankheiten bereits im ersten Verfahren angegeben habe.

Er spreche ein wenig Deutsch, sei nicht verheiratet, habe keine Kinder.

Sein Bruder sei in der Armee von Gambia gewesen und habe Vorbereitungen für einen Regierungssturz getroffen; diese seien jedoch gescheitert. Die Regierung habe einige Mitglieder des Militärs festgenommen. Der Bruder hätte in den Senegal flüchten können und sei dann in die Ukraine geflüchtet. Der Bruder habe ihm mitgeteilt, dass er sich sicher sei, dass die Familie festgenommen worden sei. Er (der Beschwerdeführer) glaube, dass ihm dasselbe zustoßen würde.

Von dem Problem habe er Ende 2009 erfahren; Anfang 2010 habe ihm der Bruder von diesem Problem erzählt.

Er habe nicht sofort einen neuen Asylantrag gestellt, da er damals im Gefängnis gewesen sei; nach seiner Entlassung habe er keine Hilfe bekommen und nachdem er um Rat gebeten habe, sei ihm gesagt worden, dass er keinen neuen Asylantrag stellen solle, da er in Schubhaft kommen würde. Er habe den Bruder angerufen, als dieser im Senegal gewesen sei, die Telefonnummer habe er von einem Freund bekommen.

Im März 2008 sei er nach Deutschland gefahren, nach vier Monaten wieder nach Österreich zurückgeschoben worden.

Er habe keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich; in Mödling habe er im Jahr 2007 sieben Monate lang die Schule besucht. An schulfreien Tagen habe er im Wald gearbeitet. Im Gefängnis habe er auch gearbeitet.

Dem Beschwerdeführer wurden die Berichte und Quellen zu Gambia ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.

Am 01.03.2011 erfolgte die neuerliche Vorführung in die Erstaufnahmestelle West und wurde mit dem Beschwerdeführer eine niederschriftliche Befragung durchgeführt. Grund für diese Befragung war die Einräumung der Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Ersteinvernahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen folgendes an:

Aus den Berichten gehe hervor, dass die Rückkehr nach Gambia nicht möglich sei, weil die Lage dort schlecht sei. In Gambia gäbe es viele Probleme; er wisse nicht, wo er sich aufhalten solle. Das sei auch der Grund, warum er wieder um Asyl ansuche. Es gäbe in Gambia keinen Platz, wo er hingehen könne.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 01.690-EWEST vom 17.03.2011 wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 01.690-EWEST vom 17.03.2011 wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe, bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe.

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt auch noch drei strafrechtliche Verurteilungen (allesamt gegen das Suchtmittelgesetz) fest.

Auch die allgemein ihm treffende maßgebliche Lage in Gambia habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (26.02.2008) nicht geändert.

Das neue Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig, da es dem Amtswissen widerspreche, in sich selbst widersprüchlich sei und auch gegen die allgemeine Lebenserfahrung stehe.

Nicht nachvollziehbar sei, warum nicht sofort, als er Ende 2009 oder Anfang 2010 von den Problemen des Bruders erfahren habe, der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sondern damit grundlos über ein Jahr zugewartet habe.

Nicht nachvollziehbar sei, warum man ihn wegen der Aktivitäten des Bruders verhaften hätte sollen, da er zu jenem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei und sohin in keinen Zusammenhang mit den Aktivitäten des Bruders gebracht werden könne.

Da er einen anderen Familiennamen führe, sei nicht nachvollziehbar, wie man ihn mit den restlichen Familienmitgliedern in Zusammenhang bringen könne.

Widersprüchlich sei das Vorbringen in sich, da der Beschwerdeführer am 17.02.2011 bei der Erstbefragung angegeben habe, vom Bruder erfahren zu haben, dass die gesamte Familie nicht mehr in Gambia wäre, bei der Niederschrift am 23.02.2011 habe er aber angegeben, die gesamte Familie sei inhaftiert.

Hinsichtlich der Hepatitis-B-Erkrankung sei anzuführen, dass diese bereits im Zuge der Vorverfahren berücksichtigt worden wäre. Dass sich das gesundheitliche Problem nicht in einem solchen Ausmaß verschlechtert habe, dass dieses nunmehr von lebensbedrohlichem Charakter wäre, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keine neu hervorgetretenen Umstände behauptet, sondern lediglich lapidar ausgeführt, dass die Rückkehr aufgrund der schlechten Lage nicht möglich sei.

Die Ausweisung greife sicherlich in ein bestehendes Privatleben - dies vor dem Hintergrund des vierjährigen Aufenthaltes, des siebenmonatigen Schulbesuches, verbunden mit Waldarbeit in schulfreier Zeit - ein.

Die Ausweisung sei aber geboten, da der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei und sein Aufenthalt durch die Stellung dreier unbegründeter Asylanträge gekennzeichnet sei und ihm gerichtlich strafbare Handlungen vorzuwerfen seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus:

Alle seine Familienangehörigen seien getötet worden.

Der Beschwerdeführer wiederholte das schon in erster Instanz getätigte Vorbringen in Bezug auf die Intentionen, die Regierung zu stürzen, woran der Bruder, der in den Senegal geflüchtet sei, beteiligt gewesen sei und führte zu seinem Gesundheitszustand aus, dass sich seine Gesundheitslage verschlechtern würde, weil er sich meistens übergebe.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis, Zl. A1 414.925-3/2011/3E vom 19.04.2011 die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und führte im Wesentlichen begründend aus:Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis, Zl. A1 414.925-3/2011/3E vom 19.04.2011 die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab und führte im Wesentlichen begründend aus:

In dem betreffenden Asylverfahren habe der Beschwerdeführer ein Vorbringen ins Treffen geführt, dem es, wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend ausgeführt habe, an einem glaubhaften Kern gemangelt habe.

Zu dem bereits vom Bundesasylamt richtig aufgezeigten Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 17.02.2011 angegeben habe, dass die gesamte Familie nicht mehr in Gambia wäre, und den Angaben in der Niederschrift vom 23.02.2011, wonach die gesamte Familie inhaftiert wäre, geselle sich durch den Beschwerdeschriftsatz noch ein weiterer Widerspruch in diesem Zusammenhang:

In dieser Beschwerde habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen dahingehend gesteigert, dass er anführt, dass die gesamte Familie getötet worden sei.

Mit dem übrigen Vorbringen in der Beschwerde führe der Beschwerdeführer lediglich wiederholend ins Treffen, dass sein Bruder an Plänen, die Regierung zu stürzen, beteiligt gewesen sei; damit würde jedoch kein Mangel des erstinstanzlichen Bescheides aufgezeigt.

Zutreffend habe das Bundesasylamt angeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer nicht sofort, also Ende 2009 oder Anfang 2010, als er angeblich von den Problemen des Bruders erfahren habe, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Zwar habe der Beschwerdeführer nicht, wie das Bundesasylamt vermeint, "grundlos über ein Jahr zugewartet", weil dieses nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ableitbar ist, die Rechtfertigung dies Beschwerdeführers für das lange Zuwarten überzeuge jedoch auch nicht:

Der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, damals im Gefängnis gewesen zu sein.

Insofern der Beschwerdeführer diesbezüglich gehindert worden wäre, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, bleibe insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer auch den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Haft gestellt habe.

Zutreffend sei die Ansicht des Bundesasylamtes, dass nicht nachvollziehbar sei, warum man den Beschwerdeführer gerade wegen der behaupteten Aktivitäten des Bruders verfolgen sollte, wo doch der Beschwerdeführer zum behaupteten Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältig gewesen sei. Ein Zusammenhang mit den behaupteten Aktivitäten des Bruders sei also nicht erkennbar.

Da also dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher glaubhafte Kern fehle, liege im Ergebnis "entschiedene Sache" vor.

Entschiedene Sache unter dem Blickwinkel der Ländersituation auch insofern, als, wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt habe, keine entscheidungswesentliche Änderung in der Zwischenzeit eingetreten ist.

In Bezug auf die Hepatitis-B-Erkrankung habe das Bundesasylamt auch zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht habe, dass sich das gesundheitliche Problem in einem solchen Ausmaß verschlechtert habe, dass dieses nunmehr von lebensbedrohlichem Charakter wäre. Eben an einem solchen Vorbringen mangle es auch in der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zwar vorbringe, dass sich sein Leiden verschlechtert habe, von einem lebensbedrohlichem Charakter könne jedoch auch keine Rede sein.

Im Übrigen fände der Beschwerdeführer in Gambia bezüglich seiner Hepatitis-B-Erkrankung ausreichende Versorgungsmöglichkeiten, denn das "Outpatients Departement" siehe eine Behandlung des Hepatitis-B-Virus vor, und die Behandlung keine bzw. nur geringe Kosten verursache. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei, dass im Senegal die Kliniken wesentlich mehr kosten würden, weshalb ein Gesundheitstourismus vom Senegal nach Gambia eingesetzt habe. (The Gambia - Medical Research Council vom 03.05.2010).

Somit seien auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, gegeben.

Auch die allgemeine Situation in Gambia, bezogen auf den Gesamtstaat habe sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht wesentlich geändert.

Im Fax-Wege brachte der Beschwerdeführer am 4. November 2011 einen als Wiedereinsetzungsantrag bezeichneten Antrag ein und führte im Wesentlichen folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei an Hepatitis erkrankt und daher auf Therapie, Untersuchungen und Medikamente angewiesen, um keine Gefahr für sich und andere darzustellen. Da dies aber aufgrund seiner Situation nicht leistbar sei, sei er auf eine Krankenversicherung dringend angewiesen. Außerdem sei der jugendliche Erwachsene nicht rückführbar, weil er aufgrund von falschen Ratschlägen vermeintlicher Freunde fälschlicherweise "Gambia" als seine Nationalität angegeben habe. Von den Behörden von Gambia sei natürlich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Gambia stamme. Inzwischen habe er auch seine Fehler eingesehen und begriffen, dass es falsch gewesen sei, falsche Angaben zu tätigen und würde er seinen Fehler wieder gutmachen wollen, indem er nun seine wahre Nationalität bekannt gebe. Er würde aktiv an einer Beweisfindung und Abwicklung seines Asylverfahrens mithelfen wollen und bitte daher um die Ladung zu einer neuerlichen Einvernahme. Der Beschwerdeführer stellte nachfolgend den Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen und ihn neu zu befragen.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, welches gemäß §28 Abs1 mit 1. Juli 2008 in Kraft trat - gleichzeitig trat das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG) außer Kraft - und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, welches gemäß §28 Abs1 mit 1. Juli 2008 in Kraft trat - gleichzeitig trat das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG) außer Kraft - und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch jene für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Angabe an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zu Grunde liegt (VwGH, 26.11.1996, 96/01/0157; VwGH 18.04.1990, 89/16/01203; VwGH, 13.09.1994, 94/14/0073).

In diesem Sinne ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des im Faxwege eingebrachten Antrages, dass es sich dabei um einen Antrag auf Wiederaufnahme und nicht, wie als Überschrift der nachfolgende Ausführungen bezeichnet, um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt.

Es sind sohin die für die Wiederaufnahme maßgeblichen Bestimmungen des AVG im gegenständlichen Fall anzuwenden:

Gemäß §69 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.Gemäß §69 Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Gegenständlich hatte der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.02.2008, Zahl: 314.925-1/6E-V/14/07 die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Gegenständlich hatte der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.02.2008, Zahl: 314.925-1/6E-V/14/07 die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Trotz der grundlegend geänderten organisatorischen Struktur von einer verwaltungsbehördlichen zu einer verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelinstanz hat der Bundesverfassungsgesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes eindeutig die Absicht verfolgt, dass der Asylgerichtshof als gerichtliche Rechtsmittelinstanz "an die Stelle" des bisherigen UBAS treten soll (ErläutRV 314 BlgNR 23. GP).

Der Asylgerichtshof ist daher mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 an Stelle des UBAS als dessen Rechtsnachfolger auch gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens berufen, zumal derartige Entscheidungen auch dem UBAS unter der Annahme seines weiteren Bestehens zugekommen wären.Der Asylgerichtshof ist daher mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 an Stelle des UBAS als dessen Rechtsnachfolger auch gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens berufen, zumal derartige Entscheidungen auch dem UBAS unter der Annahme seines weiteren Bestehens zugekommen wären.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautendenden Bescheid herbeigeführt hätten....Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautendenden Bescheid herbeigeführt hätten....

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient eine Wiederaufnahme nicht dazu, Versäumnisse eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nachzuholen (zB. VwGH 19.02.1977, 2795f/76; VwGH 16.02.1994, 90/13/0011).

Dies versucht der Beschwerdeführer aber insofern, als er nunmehr, weil, wie er selbst ausführt, aufgrund "falscher Ratschläge vermeintlicher Freunde fälschlicherweise "Gambia" als seine Nationalität angegeben habe".

Indem der Beschwerdeführer selbst ausführt "seine Fehler eingesehen und begriffen zu haben, dass es falsch war, falsche Angaben zu machen und seinen Fehler wieder gut zu machen, indem er nun seine wahre Nationalität bekannt gibt" wird evident, dass es sich bei diesem Vorbringen nicht um eine neue Tatsache handelt, welche der Beschwerdeführer im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend machen hätte können.

Unter Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden im Sinne des § 1249 ABGB zu verstehen (VwGH, 30.04.1991, Zl. 89/08/0188). Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an - auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH, 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105) und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder das Mitverschulden trifft (VwGH, 30.04.1991, Zl. 89/08/0188).Unter Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden im Sinne des Paragraph 1249, ABGB zu verstehen (VwGH, 30.04.1991, Zl. 89/08/0188). Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an - auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH, 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105) und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder das Mitverschulden trifft (VwGH, 30.04.1991, Zl. 89/08/0188).

Wie aus der Aktenlage ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer in allen ihn betreffenden Verfahren umfassend dahingehend manuduziert, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Den Beschwerdeführer trifft sohin unzweifelhaft das Verschulden daran, sich nicht entsprechend verhalten und durch wahre und vollständige Angaben an der Erhebung des Sachverhaltes mitgewirkt zu haben.

Auch mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei "an Hepatitis erkrankt und daher auf Therapie, Untersuchungen und Medikamente angewiesen ..." ist im Sinne der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Norm insofern nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, als diese Erkrankung - wie bereits im Verfahrensgang/Sachverhalt ausgeführt - sowohl im vom Beschwerdeführer mit vom Antrag vom 16.07.2007 initiierten Asylverfahren, als auch im mit Antrag vom 17.06.2008 vom Beschwerdeführer angestrengten Folgeverfahren einer ausführlichen Behandlung zugeführt wurde. Auch dabei handelt es sich sohin nicht um eine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2.Auch mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei "an Hepatitis erkrankt und daher auf Therapie, Untersuchungen und Medikamente angewiesen ..." ist im Sinne der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Norm insofern nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, als diese Erkrankung - wie bereits im Verfahrensgang/Sachverhalt ausgeführt - sowohl im vom Beschwerdeführer mit vom Antrag vom 16.07.2007 initiierten Asylverfahren, als auch im mit Antrag vom 17.06.2008 vom Beschwerdeführer angestrengten Folgeverfahren einer ausführlichen Behandlung zugeführt wurde. Auch dabei handelt es sich sohin nicht um eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,

Da dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag inhaltlich - siehe obige Ausführung - der Boden entzogen war, war auf die formellen und inhaltlichen Mängel des im Faxwege am 04.11.2011 eingebrachten Antrages, welche im Sinne des § 13 Abs. 4 AVG verbesserungsfähig wären, nicht mehr einzugehen.Da dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag inhaltlich - siehe obige Ausführung - der Boden entzogen war, war auf die formellen und inhaltlichen Mängel des im Faxwege am 04.11.2011 eingebrachten Antrages, welche im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, AVG verbesserungsfähig wären, nicht mehr einzugehen.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag unterließ, tatsächlich seine "wahre" Nationalität anzugeben, sodass der in § 69 Abs. 1 Z 2Der Vollständigkeit halber sei jedoch ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag unterließ, tatsächlich seine "wahre" Nationalität anzugeben, sodass der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2

statuierte Normteil "... und allein oder in Verbindungmit dem

sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten" nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden hätte können, ginge man alleine von Antragsinhalt aus. Der Beschwerdeführer beschränkte sich lediglich darauf, eine neuerliche Einvernahme zu begehren.

Der gegenständlich gestellte Antrag steht aber auch offensichtlich im Widerspruch zu § 69 Abs. 2 AVG, wonach "der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat...bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat". Dem Antragsinhalt zufolge hatte der Beschwerdeführer von seiner nunmehr geltend gemachten "wahren" Nationalität bereits zu Beginn sämtlicher von ihm in Österreich angestrengten Asylverfahren Kenntnis. Der gegenständlich gestellte Wiederaufnahmeantrag wäre jedenfalls zurückzuweisen gewesen, da letzterer Mangel nicht behoben werden hätte können.Der gegenständlich gestellte Antrag steht aber auch offensichtlich im Widerspruch zu Paragraph 69, Absatz 2, AVG, wonach "der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat...bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat". Dem Antragsinhalt zufolge hatte der Beschwerdeführer von seiner nunmehr geltend gemachten "wahren" Nationalität bereits zu Beginn sämtlicher von ihm in Österreich angestrengten Asylverfahren Kenntnis. Der gegenständlich gestellte Wiederaufnahmeantrag wäre jedenfalls zurückzuweisen gewesen, da letzterer Mangel nicht behoben werden hätte können.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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