Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E10 426783-1/2012/6E
E10 426780-1/2012/6E
E10 426782-1/2012/6E
E10 426781-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 1109.511-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 1109.511-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 1109.512-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 1109.514-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 1109.514-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 1109.513-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 1109.513-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.) Die beschwerdeführende Parteien (bP), gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP4 bezeichnet, brachten am 24.08.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.) Die beschwerdeführende Parteien (bP), gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP4 bezeichnet, brachten am 24.08.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die männliche bP1 und die weibliche bP2 brachten vor, die verheirateten und die leiblichen Eltern der minderjährigen bP3 und bP4 zu sein.
I.2.1) bP1 brachte vor, in XXXX geboren zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und Staatsbürger der Russischen Föderation zu sein.römisch eins.2.1) bP1 brachte vor, in römisch 40 geboren zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und Staatsbürger der Russischen Föderation zu sein.
I.2.2.) bP2 brachte vor, in Baku geboren zu sein, der armenischen Volksgruppe anzugehören und Staatsbürgerin der Republik Armenien ("Armenien") zu sein.römisch eins.2.2.) bP2 brachte vor, in Baku geboren zu sein, der armenischen Volksgruppe anzugehören und Staatsbürgerin der Republik Armenien ("Armenien") zu sein.
I.2.3.) In Bezug auf bP3 wurde vorgebracht, diese sei in Jerewan geboren, wäre der tschetschenischen Volksgruppe zuzuzählen und armenische Staatsbürgerin. Sie hätte einen armenischen Reisepass besessen.römisch eins.2.3.) In Bezug auf bP3 wurde vorgebracht, diese sei in Jerewan geboren, wäre der tschetschenischen Volksgruppe zuzuzählen und armenische Staatsbürgerin. Sie hätte einen armenischen Reisepass besessen.
I.2.4. bP4 sei in XXXX geboren, sei der Volksgruppe der Tschetschenen zuzuzählen und sei nach Meinung der bP2 Staatsbürger der Russischen Föderation.römisch eins.2.4. bP4 sei in römisch 40 geboren, sei der Volksgruppe der Tschetschenen zuzuzählen und sei nach Meinung der bP2 Staatsbürger der Russischen Föderation.
I.3.) Die bP kündigten an, verschiedene Dokumente zur Bescheinigung ihrer Identität und Staatsbürgerschaft vorzulegen, brachten letztlich jedoch -nach wiederholter Aufforderung hierzu- lediglich eine angeblich in Nazran ausgestellte Heiratsurkunde in Vorlage, welche sich als Totalfälschung herausstellte. Die Gewährung des Parteiengehörs erfolgte hierzu nicht.römisch eins.3.) Die bP kündigten an, verschiedene Dokumente zur Bescheinigung ihrer Identität und Staatsbürgerschaft vorzulegen, brachten letztlich jedoch -nach wiederholter Aufforderung hierzu- lediglich eine angeblich in Nazran ausgestellte Heiratsurkunde in Vorlage, welche sich als Totalfälschung herausstellte. Die Gewährung des Parteiengehörs erfolgte hierzu nicht.
I.4.) Der Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.4.) Der Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.5.1. In Bezug auf bP1 wurde im Kopf des angefochtenen Bescheides die Staatsangehörigkeit mit "ungeklärt" bezeichnet.römisch eins.5.1. In Bezug auf bP1 wurde im Kopf des angefochtenen Bescheides die Staatsangehörigkeit mit "ungeklärt" bezeichnet.
Im Spruch wurde in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Ausweisung über den "Herkunftsstaat Russische Föderation" abgesprochen.
In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides finden sich zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage "in ihrem Herkunftsland" ausschließlich Feststellungen zur Republik Armenien. Ebenso geht die belangte Behörde in der Beweiswürdigung von der "Lage in Armenien" aus.
Auf S 46 des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Staatsangehörigkeit, auch eine allfällige Staatenlosigkeit nicht festgestellt werden könne. Die Behörde hätte jedoch [den nicht näher beschriebenen] Eindruck gewonnen, dass Armenien das Herkunftsland war, weshalb davon auszugehen wäre, dass die bP3 und bP4 dort geboren und Armenische Staatsbürger wären. bP1 hätte jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht.
Im Rahmen der Beweiswürdigung "betreffend die Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes ..." befasste sich die belangte Behörde mit den behaupteten Ereignissen in der Russischen Föderation.
Erwähnenswert erscheint auch der Umstand, dass die belangte Behörde auf S 49 des angefochtenen Bescheides anführt, sie gehe davon aus, "dass sie und Ihre Kinder und Ihre Lebensgefährtin nach Armenien begleiten können und dort um einen Aufenthaltstitel ansuchen können, falls Sie nicht ohnehin die armenische Staatsbürgerschaft besitzen."
Ebenso vermengte die belangte Behörde die Begriffe des Herkunftsstaates, des Herkunftslandes, sowie des Heimatlandes, ohne darzustellen, was sie bzw. welche Unterschiede sie zwischen den verschiedenen Begriffe verstehe.
I.5.2. In Bezug auf bP2 ging die belangte Behörde basierend auf dem Vorbringen der bP2 folgend von der armenischen Staatsbürgerschaft aus und legte diesen Staat als weiteren Prüfungsmaßstab zu Grunde.römisch eins.5.2. In Bezug auf bP2 ging die belangte Behörde basierend auf dem Vorbringen der bP2 folgend von der armenischen Staatsbürgerschaft aus und legte diesen Staat als weiteren Prüfungsmaßstab zu Grunde.
I.5.3. In Bezug auf bP3 ging die belangte Behörde den Angaben der bP2 folgend von der armenischen Staatsbürgerschaft aus.römisch eins.5.3. In Bezug auf bP3 ging die belangte Behörde den Angaben der bP2 folgend von der armenischen Staatsbürgerschaft aus.
I.5.4. In Bezug auf bP4 ging die belangte Behörde mit der Begründung, der behauptete Aufenthalt in der Russischen Föderation hätte sich als nicht glaubhaft erwiesen, von der armenischen Staatsbürgerschaft aus.römisch eins.5.4. In Bezug auf bP4 ging die belangte Behörde mit der Begründung, der behauptete Aufenthalt in der Russischen Föderation hätte sich als nicht glaubhaft erwiesen, von der armenischen Staatsbürgerschaft aus.
Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde mit dem Herkunftsstaat bzw. der Staatsangehörigkeit zumindest in Bezug auf bP1, sowie bP3 und bP4 nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Zwecks Vermeidung von bereits stattgefundenen und immer wiederkehrenden Wiederholungen zum oa. Themenbereich durch das ho. Gericht in Reaktion auf die beharrliche Spruchpraxis der belangten Behörde wird hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des "Herkunftsstaates" bzw. der "Staatsangehörigkeit" eines Asylwerbers und des Umfangs der Ermittlungspflicht seitens der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des ho. Gerichts verwiesen (für mehrere exemplarisch.: ho. Erk. vom 30.1.2012, E10 423487-1/2011 mwN; ho. Erk. vom 18.3.2009, E10 302841-1/2008 mwN; ho. Erk. vom 30.9.2008, E10 241264-0/2008 mwN). Hinsichtlich möglicher Wege zur tatsächlichen Umsetzung der im Vorsatz genannter Postulate wird auf die ho. Erk. vom 21.9.2011, E10 258026-3/2008 mwN, vom 25.1.2011, E10 242654-0/2008 mwN, sowie vom 16.2.2012, E10 422739-1/2011 mwN verwiesen. In Ergänzung wird in Bezug auf jene Fälle, wo selbst nach der Durchführung von zumutbaren Ermittlungen die Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, auf das ho. Erk. vom 10.5.2011, E10 404158-1/2009 mwN verwiesen. Sämtliche oa. Erk. des ho. Gerichts wurden im RIS veröffentlicht und sind der belangten Behörde zugänglich.
Auch wenn das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon ausgeht, dass sich im Vorbringen der bP eine Reihe von erheblichen Ungereimtheiten befindet, wird die belangte Behörde in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der bP weitere Ermittlungen zu führen haben. Hierzu wird eine weitere, genaue Befragung insbesondere von bP1 zu den offenen Fragen notwendig sein. Ebenso wird die belangte Behörde eine Sprach- und Herkunftsanalyse über ein hierzu befähigtes und der belangten Behörde bekanntes Institut in Bezug auf bP1 und bP2 zu den Sprachen Armenisch, Russisch und Tschetschenisch durzuführen haben.
Nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse wird die belangte Behörde nach Sichtung der in Frage kommenden Staatsbürgerschaftsgesetze vorerst die Staatsbürgerschaft von bP1 festzustellen haben, welche unmittelbare Auswirkungen auf die Frage, welche Staatsbürgerschaft bP3 und bP4 haben. In weiterer Folge wird die Staatsbürgerschaft von bP3 und bP4 zu klären sein.
Sollte sich ergeben, dass die (volljährigen bP) ihren Wohnsitz wechselten, als noch die RFSSR und die ArSSR bestanden, kann die Frage, welchen Aufenthaltstitel die bP nach dem Zerfall der UdSSR in den die Eigenstaatlichkeit erlangten ehemaligen Sowjetrepubliken zum Zeitpunkt des Zerfalls der UdSSR bzw. danach hatten, von erheblicher Bedeutung sein.
Im Falle verschiedener Staatsangehörigkeiten der bPs -welche der Verfügung der Ausweisung aus dem Bundesgebiet grundsätzlich nicht per se entgegenstehen- wird die belangte Behörde anhand der entsprechenden fremdenrechtlichen Bestimmungen jener Staaten in welchen die bP ausgewiesen werden, zu prüfen haben, ob ihnen in einem dieser Staaten die Führung eines gemeinsamen Familienleben möglich und zumutbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob die familiären Bande auf sonstige Weise aufrecht erhalten werden können.
Weiters wird im gegenständlichen Fall die Obliegenheit zur Mitwirkung der bP im Asylverfahren gem. § 15 AsylG und hier insbesondere die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Aussage (§ 15 (1) 1 leg cit) sowie zur Bescheinigung des Vorbringens (§ 15 (1) 5 leg cit) insbesondere in Bezug auf die nach wie vor nicht feststehende Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit von besonderer Bedeutung sein und wird das bloße Behaupten der bP, keine weiteren Bescheinigungsmittel vorlegen zu können, dieser Obliegenheit keinesfalls entsprechen. Aufgabe der belangten Behörde wird es jedenfalls sein, nachdrücklich die entsprechende Mitwirkung im Verfahren einzufordern und steht es ihr selbstredend frei, eine allfällige weitere Unterlassung dieser Mitwirkung im weiteren Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen.Weiters wird im gegenständlichen Fall die Obliegenheit zur Mitwirkung der bP im Asylverfahren gem. Paragraph 15, AsylG und hier insbesondere die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Aussage (Paragraph 15, (1) 1 leg cit) sowie zur Bescheinigung des Vorbringens (Paragraph 15, (1) 5 leg cit) insbesondere in Bezug auf die nach wie vor nicht feststehende Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit von besonderer Bedeutung sein und wird das bloße Behaupten der bP, keine weiteren Bescheinigungsmittel vorlegen zu können, dieser Obliegenheit keinesfalls entsprechen. Aufgabe der belangten Behörde wird es jedenfalls sein, nachdrücklich die entsprechende Mitwirkung im Verfahren einzufordern und steht es ihr selbstredend frei, eine allfällige weitere Unterlassung dieser Mitwirkung im weiteren Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen.
Sollte trotz der oa. Erhebungsschritte die Staatsangehörigkeit der genannten bP nach wie vor nicht feststellbar sein, so wird die belangte Behörde vergleichbar wir im ho. Erk. vom 10.05.2011, E10 404158-1/2009 vorzugehen und ihre Refoulement- bzw. Ausweisungsentscheidung basierend auf § 8 Abs. 6 AsylG zu treffen haben.Sollte trotz der oa. Erhebungsschritte die Staatsangehörigkeit der genannten bP nach wie vor nicht feststellbar sein, so wird die belangte Behörde vergleichbar wir im ho. Erk. vom 10.05.2011, E10 404158-1/2009 vorzugehen und ihre Refoulement- bzw. Ausweisungsentscheidung basierend auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu treffen haben.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es den bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
11.09.2012