TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/13 C2 425679-1/2012

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Veröffentlicht am 13.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C2 425679-1/2012/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

C2 425680-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, FZ. 12 00.355-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, FZ. 12 00.355-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter am 9.1.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.3.2012, erlassen am 16.3.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit am 26.3.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 26.3.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer stellten dessen Vater XXXX dessen Mutter XXXX und dessen Bruder XXXX Anträge auf internationalen Schutz.Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer stellten dessen Vater römisch 40 dessen Mutter römisch 40 und dessen Bruder römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl.: C2 425678-1/2012/3E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Mutter des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben, als dieser mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl.: C2 425678-1/2012/3E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Mutter des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben, als dieser mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger unverheirateter afghanischer Staatsangehöriger ist, der am 9.1.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Sohn der XXXX ist, die ebenfalls am 9.1.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Sohn der römisch 40 ist, die ebenfalls am 9.1.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass sowohl der Antrag des Beschwerdeführers als auch jener seiner Mutter jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2012, FZ. 12 00.355-BAT (Beschwerdeführer) bzw. 12 00.354-BAT (Mutter) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten abgewiesen wurden und dagegen jeweils mit am 26.3.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz Beschwerde erhoben wurde.

Schließlich wird festgestellt, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl.: C2 425678-1/2012/3E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Mutter des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben wurde, als dieser mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Schließlich wird festgestellt, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl.: C2 425678-1/2012/3E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Mutter des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben wurde, als dieser mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

Dies alles ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.1.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.1.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 16.3.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 26.3.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers zwar gesondert zu prüfen, aber die Verfahren sind unter einem zu führen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers zwar gesondert zu prüfen, aber die Verfahren sind unter einem zu führen.

Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, dabei ist entweder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, dabei ist entweder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Da Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts gemäß §§ 66 Abs. 2 AVG zu beheben war, war im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag, die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen - wovon nicht die Rede sein kann, wenn die Verfahren in verschiedenen Instanzen anhängig sind -, im gegenständlichen Verfahren schon alleine aus diesem Grund der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß §§ 66 Abs. 2 AVG iVm. 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Da Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts gemäß Paragraphen 66, Absatz 2, AVG zu beheben war, war im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag, die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen - wovon nicht die Rede sein kann, wenn die Verfahren in verschiedenen Instanzen anhängig sind -, im gegenständlichen Verfahren schon alleine aus diesem Grund der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraphen 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Weiters ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer einer diskriminierten Minderheit in Afghanistan angehört. Trotzdem hat sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit diesem offensichtlichen - und daher von Amts wegen wahrzunehmenden - Themenkomplex befasst, da es - offenbar in Substitution zu echten Ermittlungen - zu diesem Themenkomplex nur kurze Feststellungen getroffen hat. Dabei wurde die dem Bundesasylamt bekannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu diesem Themenbereich (siehe diesbezüglich etwa das frühere, einen anderen Antragsteller betreffende Verfahren zu FZ. 11 14.075-BAG), die ein weit vielschichtigeres Bild der Situation der gegenständlichen Minderheit in Afghanistan zeichnet, nicht verwertet. Insbesondere ist zu klären, ob es gegen den Beschwerdeführer vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches (siehe etwa Art. 28 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB, aber im vorliegenden Fall insbesondere auch § 92 StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld des Beschwerdeführers aufhält). Auch ist es im Lichte des Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 nicht hinreichend, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, die Schule nicht mehr zu besuchen, zu verweisen. Insbesondere ist im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf Misshandlung in der Schule zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer als Mitglied einer diskriminierten Minderheit diesfalls in Afghanistan wahrscheinlich kein staatlicher Schutz zukommen würde bzw. wäre der Schutzwillen des Staates durch entsprechende aktuelle Berichte zu belegen.Weiters ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer einer diskriminierten Minderheit in Afghanistan angehört. Trotzdem hat sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit diesem offensichtlichen - und daher von Amts wegen wahrzunehmenden - Themenkomplex befasst, da es - offenbar in Substitution zu echten Ermittlungen - zu diesem Themenkomplex nur kurze Feststellungen getroffen hat. Dabei wurde die dem Bundesasylamt bekannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu diesem Themenbereich (siehe diesbezüglich etwa das frühere, einen anderen Antragsteller betreffende Verfahren zu FZ. 11 14.075-BAG), die ein weit vielschichtigeres Bild der Situation der gegenständlichen Minderheit in Afghanistan zeichnet, nicht verwertet. Insbesondere ist zu klären, ob es gegen den Beschwerdeführer vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches (siehe etwa Artikel 28, Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB, aber im vorliegenden Fall insbesondere auch Paragraph 92, StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld des Beschwerdeführers aufhält). Auch ist es im Lichte des Artikel 28, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 nicht hinreichend, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, die Schule nicht mehr zu besuchen, zu verweisen. Insbesondere ist im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf Misshandlung in der Schule zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer als Mitglied einer diskriminierten Minderheit diesfalls in Afghanistan wahrscheinlich kein staatlicher Schutz zukommen würde bzw. wäre der Schutzwillen des Staates durch entsprechende aktuelle Berichte zu belegen.

III.3. Da Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes behoben wird, kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß entschieden werden.römisch drei.3. Da Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes behoben wird, kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß entschieden werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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