TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/14 E5 424192-2/2012

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Veröffentlicht am 14.08.2012
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E5 424.192-2/2012-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 01.08.2012 des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. BERGER / Mag. BERGER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2012, Zl. E5 424.192-1/2010-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 01.08.2012 des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. BERGER / Mag. BERGER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2012, Zl. E5 424.192-1/2010-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2012, Zl. E5 424.192-1/2010-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2012, Zl. E5 424.192-1/2010-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 06.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 06.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST gab der Wiederaufnahmewerber zu seinen Fluchtgründen an, er habe sich in seine Cousine verliebt, deren Eltern jedoch einer Heirat nicht zugestimmt hätten. Daher habe der Wiederaufnahmewerber Anfang September 2011 seine Cousine entführt, diese sei jedoch einen Tag später mit Gewalt wieder zurückgeholt worden. Seither werde der Wiederaufnahmewerber von seiner Familie mit dem Umbringen bedroht.

Am 19.01.2012 wurde der Wiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte.

Hinsichtlich seines Ausreisegrundes führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass die Eltern seiner Cousine nicht mit der Heirat einverstanden gewesen seien, weil seine leibliche Mutter als Zweitfrau seines Vaters in die Familie eingetreten sei. Die Cousine sei daraufhin mit dem Wiederaufnahmewerber ins Haus des Schwagers im gleichen Dorf gegangen, wo sie eine Nacht zusammen verbracht hätten. Irgendjemand habe der Familie ihren Aufenthaltsort verraten und als der Wiederaufnahmewerber gerade nicht anwesend gewesen sei, habe man das Mädchen weggebracht. Der Schwager des Wiederaufnahmewerbers habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass er nicht in sein Haus kommen solle, da sie hinter ihm her seien. Der Wiederaufnahmewerber sei dann nach Istanbul geflüchtet, wo er auch gefunden hätte werden können, da es sich um eine sehr große Familie handeln würde.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, Zl. 12 00.406-BAT, wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Wiederaufnahmewerber der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, Zl. 12 00.406-BAT, wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Wiederaufnahmewerber der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers ob der Widersprüche und Unplausibilitäten die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Darüber hinaus habe man dem vorgebrachten Sachverhalt auch keine Asylrelevanz beimessen können.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 wurde dem Wiederaufnahmewerber gemäß § 66 Abs. 1 AsylG der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 wurde dem Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.1.3. Gegen diesen am 20.01.2012 dem Wiederaufnahmewerber ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen am 20.01.2012 dem Wiederaufnahmewerber ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wiederholt der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber im Falle einer Rückkehr in die Türkei von der Familie seiner Cousine gefunden und umgebracht werde. Die türkischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. imstande, ihm den notwendigen Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten. Weiters nahm der Wiederaufnahmewerber zu den aufgeworfenen Widersprüchen Stellung.

I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2012, Zl. E5 424.192-1/2012-8E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2012, Zl. E5 424.192-1/2012-8E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesasylamt nachvollziehbar ausgeführt habe, dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers teilweise nicht glaubhaft und vor allem nicht asylrelevant sei.

So habe sich der Wiederaufnahmewerber dahingehend widersprochen, ob er einer persönlichen Bedrohung durch die Familienmitglieder seiner Cousine ausgesetzt gewesen sei oder ob ihm die angebliche Bedrohung durch die Familienangehörigen der Cousine über Dritte mitgeteilt worden sei und er selbst gar nie persönlichen Kontakt zu den Bedrohern gehabt habe. Weiters habe das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass der Wiederaufnahmewerber über das angeblich zentrale, fluchtauslösende Ereignis, nämlich die Entführung seiner Cousine, weder konkret noch im Detail berichten konnte, sondern darüber ein nur sehr oberflächliches und knappes Vorbringen erstattet habe.

Auch wenn man das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers der Entscheidung zugrunde lege, so sei für den Wiederaufnahmewerber daraus nichts zu gewinnen. Ginge man bei großzügiger Auslegung von einer GFK-Anknüpfung aus, so seien jedenfalls die Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates gegeben.

Dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihm für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zuzulassen. Vielmehr habe sich der Wiederaufnahmewerber - seinen Angaben folgend - erst gar nicht an die türkischen Behörden gewandt, um von diesen den nötigen Schutz und Unterstützung gegen die Familienangehörigen der Cousine einzufordern. Es kann daher - ohne konkretes Vorbringen - eine Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der türkischen Behörden nicht angenommen werden.

Es sei daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen der Wiederaufnahmewerber auch Zugang hatte, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre.

Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers vermochte der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Wiederaufnahmewerbers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden könne.

Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. hätten sich aus der Beschwerde keine Umstände ergeben, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesasylamtes geführt hätten.Auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. hätten sich aus der Beschwerde keine Umstände ergeben, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesasylamtes geführt hätten.

I.1.5. Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Wiederaufnahmewerbers stellte mit Schriftsatz vom 01.08.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 02.08.2012, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG.römisch eins.1.5. Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Wiederaufnahmewerbers stellte mit Schriftsatz vom 01.08.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 02.08.2012, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG.

Darin wird ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber nun in der Lage sei nachzuweisen, dass die von ihm geschilderte Gefährdung seiner Person real und keineswegs eine "ausschließlich gedankliche Konstruktion sei", wie dies vom Bundesasylamt behauptet und vom Asylgerichtshof bestätigt worden sei.

Der Wiederaufnahmewerber legt nunmehr ein per Fax übermitteltes Schreiben aus seinem Heimatdorf samt Übersetzung vor, welches er am 28.07.2012 erhalten habe. Darin bestätigt der Dorfvorsteher, dass der Wiederaufnahmewerber wegen der Entführung eines Mädchens von den Verwandten des Mädchens gesucht werde und sich aus Angst vor einem Ehrenmord nach Europa abgesetzt habe.

Dadurch werde die Richtigkeit des Vorbringens des Wiederaufnahmewerbers bestätigt, welcher bislang nicht in der Lage gewesen sei, dieses Beweismittel vorzulegen. Hätte das Bundesasylamt diese amtliche Bestätigung zur Verfügung gehabt, hätte es dem Wiederaufnahmewerber im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit zuerkannt und ihm Asyl bzw. zumindest subsidiären Schutz gewährt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erscheine daher gerechtfertigt.

I.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und dem vorgelegten türkischsprachigen Schreiben samt Übersetzung.römisch eins.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und dem vorgelegten türkischsprachigen Schreiben samt Übersetzung.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

II.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

II.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht begründet:römisch zwei.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

II.2.2.1. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.2.2.1. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Vorweg ist festzuhalten, dass aus dem Schreiben des Dorfvorstehers, welches mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegt wurde, nicht hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt dieses tatsächlich verfasst worden ist. Angeführt wird lediglich, dass der Wiederaufnahmewerber dieses Schreiben am 28.07.2012 per Telefax erhalten habe. Es ist daher bereits nicht erkennbar, ob es sich überhaupt um ein - einen Wiederaufnahmegrund darstellendes - neu hervorgekommenes Beweismittel (sog. "novum repertum") oder aber um ein erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenes Beweismittel (sog. "nova causa superveniens") handelt. Für letzteres sprechen der enge zeitliche Zusammenhang mit der abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 17.07.2012 sowie die Formulierungen "wird seit 2011 [...] gesucht", "ist nach Europa geflüchtet" sowie "Diese Bestätigung wurde auf Wunsch seiner Verwandten ausgefertigt".

Für den Fall, dass das vorgelegte Schreiben des Dorfvorstehers jedoch tatsächlich bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens vorhanden gewesen ist, wurde aber nicht dargetan, weshalb es der Wiederaufnahmewerber nicht früher vorgelegt hat. Diesbezüglich wird im gegenständlichen Antrag lediglich behauptet, dass er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Es bleibt jedoch offen, warum es dem Wiederaufnahmewerber nicht schon während des laufenden Beschwerdeverfahrens möglich war, dieses Beweismittel vorzulegen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, aus "eigenem Antrieb" in seinen Antrag "konkretisiert und schlüssig" darlegen muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 56). Nachdem der Wiederaufnahmewerber jedoch nicht dargetan hat, weshalb er das Schreiben des Dorfvorstehers ohne sein Verschulden nicht früher vorgelegt hat, wäre dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme bereits aus diesem Grund nicht zu folgen gewesen.Für den Fall, dass das vorgelegte Schreiben des Dorfvorstehers jedoch tatsächlich bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens vorhanden gewesen ist, wurde aber nicht dargetan, weshalb es der Wiederaufnahmewerber nicht früher vorgelegt hat. Diesbezüglich wird im gegenständlichen Antrag lediglich behauptet, dass er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Es bleibt jedoch offen, warum es dem Wiederaufnahmewerber nicht schon während des laufenden Beschwerdeverfahrens möglich war, dieses Beweismittel vorzulegen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, aus "eigenem Antrieb" in seinen Antrag "konkretisiert und schlüssig" darlegen muss vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 56). Nachdem der Wiederaufnahmewerber jedoch nicht dargetan hat, weshalb er das Schreiben des Dorfvorstehers ohne sein Verschulden nicht früher vorgelegt hat, wäre dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme bereits aus diesem Grund nicht zu folgen gewesen.

II.2.2.2. Selbst wenn man annimmt, dass es sich beim vorgelegte Schreiben tatsächlich um ein neu hervorgekommenes Beweismittel in dem Sinn handelt, dass es bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen, jedoch ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht geltend gemacht worden ist, ist daraus für den Wiederaufnahmewerber nichts gewonnen.römisch zwei.2.2.2. Selbst wenn man annimmt, dass es sich beim vorgelegte Schreiben tatsächlich um ein neu hervorgekommenes Beweismittel in dem Sinn handelt, dass es bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen, jedoch ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht geltend gemacht worden ist, ist daraus für den Wiederaufnahmewerber nichts gewonnen.

Neu hervorgekommene Beweismittel können nämlich nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten.

Zunächst ist zu erwähnen, dass bereits der Beweiswert des vorgelegten Schreibens zu bezweifeln ist. Es handelt sich um ein - lediglich in Faxkopie vorliegendes - handschriftliches Schreiben des Dorfvorstehers. Wenngleich der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag angekündigt hat, dieses nach postalischer Übermittlung auch im Original vorzulegen, lassen auch die Ausgestaltung und der Inhalt des Schreibens erhebliche Zweifel an der Echtheit entstehen. So ist das Schreiben undatiert und weist auch keinen Briefkopf oder dergleichen, etwa des Heimatdorfes, auf. Auffällig ist auch, dass der Dorfvorsteher lediglich davon schreibt, dass der Wiederaufnahmewerber "wegen Entführung eines Mädchens von Verwandten des Mädchens gesucht" werde, obwohl der Wiederaufnahmewerber im abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebracht hat, dass dieses Mädchen, das zugleich seine Cousine sei, aus demselben Dorf wie er stamme (vgl. AS 57 im Vorakt). So gesehen wäre es logisch gewesen, wenn der Dorfvorsteher auch das Mädchen bzw. dessen Verwandte namentlich erwähnt. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Dorfvorsteher auch parteiisch in dem Sinne agiert, dass er einem Bewohner seines Dorfes bestätigt, von anderen Bewohnern seines Dorfes gesucht zu werden. Schließlich ist - wie dies auch der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag selbst erkennt - die Bestätigung durch eine Drittperson, dass der Wiederaufnahmewerber aus Angst geflohen sei, zumindest unüblich. In Zusammenschau mit der Formulierung "Diese Bestätigung wurde auf den Wunsch seiner Verwandten ausgefertigt" ist zumindest nicht auszuschließen, dass es sich dabei um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt.Zunächst ist zu erwähnen, dass bereits der Beweiswert des vorgelegten Schreibens zu bezweifeln ist. Es handelt sich um ein - lediglich in Faxkopie vorliegendes - handschriftliches Schreiben des Dorfvorstehers. Wenngleich der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag angekündigt hat, dieses nach postalischer Übermittlung auch im Original vorzulegen, lassen auch die Ausgestaltung und der Inhalt des Schreibens erhebliche Zweifel an der Echtheit entstehen. So ist das Schreiben undatiert und weist auch keinen Briefkopf oder dergleichen, etwa des Heimatdorfes, auf. Auffällig ist auch, dass der Dorfvorsteher lediglich davon schreibt, dass der Wiederaufnahmewerber "wegen Entführung eines Mädchens von Verwandten des Mädchens gesucht" werde, obwohl der Wiederaufnahmewerber im abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebracht hat, dass dieses Mädchen, das zugleich seine Cousine sei, aus demselben Dorf wie er stamme vergleiche AS 57 im Vorakt). So gesehen wäre es logisch gewesen, wenn der Dorfvorsteher auch das Mädchen bzw. dessen Verwandte namentlich erwähnt. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Dorfvorsteher auch parteiisch in dem Sinne agiert, dass er einem Bewohner seines Dorfes bestätigt, von anderen Bewohnern seines Dorfes gesucht zu werden. Schließlich ist - wie dies auch der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag selbst erkennt - die Bestätigung durch eine Drittperson, dass der Wiederaufnahmewerber aus Angst geflohen sei, zumindest unüblich. In Zusammenschau mit der Formulierung "Diese Bestätigung wurde auf den Wunsch seiner Verwandten ausgefertigt" ist zumindest nicht auszuschließen, dass es sich dabei um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt.

Abgesehen von diesen Zweifeln an der vorgelegten Bestätigung könnte jedoch auch der Umstand, dass das Vorbringen des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers für glaubwürdig erachtet würde, keine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen.

Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2012, Zl. E5 424.192-1/2010-8E, bereits ausgeführt wurde, war selbst dann, wenn man das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers der Entscheidung zugrunde legt, davon auszugehen, dass die türkischen Behörden schutzfähig und auch schutzwillig sind. Dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers waren keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass keine ausreichenden Schutzmechanismen vorhanden wären, sondern hat sich dieser vielmehr gar nicht an die türkischen Behörden gewandt. Eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung war daher nicht als wohlbegründet zu erachten.

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591), der im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates nicht gegeben ist.Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591), der im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates nicht gegeben ist.

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Es kann davon im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung von Asyl - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des der Entscheidung vom 17.07.2012 zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht prognostizieren.Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Es kann davon im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung von Asyl - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des der Entscheidung vom 17.07.2012 zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht prognostizieren.

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 69 AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Gefälligkeitsschreiben, staatlicher Schutz, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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