TE AsylGH Beschluss 2012/8/20 S1 428315-1/2012

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Veröffentlicht am 20.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S1 428.315-1/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Palästina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 12 01.005-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Palästina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 12 01.005-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG und § 22 Abs 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG und Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren nach Palästinenser aus dem Gaza-Streifen, reiste am 23.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.02.2012, Zl. 12 01.005-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Als Beschwerdefrist ist (auch in arabischer Sprache) eine Woche ab Zustellung angegeben.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.02.2012, Zl. 12 01.005-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei. Als Beschwerdefrist ist (auch in arabischer Sprache) eine Woche ab Zustellung angegeben.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.02.2012 durch Beamte der Polizeiinspektion XXXX persönlich rechtswirksam zugestellt (Zustellschein, AS 217 BAA).3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.02.2012 durch Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 persönlich rechtswirksam zugestellt (Zustellschein, AS 217 BAA).

4. Am 05.03.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012 ein. Bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde seien zwei Mitarbeiter von "Asyl in Not" zuständig gewesen. Ein auf den Unterlagen angebrachtes Deckblatt wies jedoch fälschlicherweise eine zweiwöchige und nicht wie richtig eine einwöchige Beschwerdefrist auf. Zum gegenständlichen Zeitpunkt seien nur diese beiden, noch nicht vollständig eingeschulten, Mitarbeiter anwesend gewesen. Aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes seien die Unterlagen in dem für zweiwöchige Fristen eingerichteten und ausgewiesenen Fach abgelegt worden. Der Irrtum sei erst bei der Entnahme der Unterlagen zur Vorbereitung der Einbringung der Beschwerde aufgefallen. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruhe somit auf einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG und den Beschwerdeführer treffe daran kein Verschulden (AS 235ff).4. Am 05.03.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012 ein. Bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde seien zwei Mitarbeiter von "Asyl in Not" zuständig gewesen. Ein auf den Unterlagen angebrachtes Deckblatt wies jedoch fälschlicherweise eine zweiwöchige und nicht wie richtig eine einwöchige Beschwerdefrist auf. Zum gegenständlichen Zeitpunkt seien nur diese beiden, noch nicht vollständig eingeschulten, Mitarbeiter anwesend gewesen. Aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes seien die Unterlagen in dem für zweiwöchige Fristen eingerichteten und ausgewiesenen Fach abgelegt worden. Der Irrtum sei erst bei der Entnahme der Unterlagen zur Vorbereitung der Einbringung der Beschwerde aufgefallen. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruhe somit auf einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und den Beschwerdeführer treffe daran kein Verschulden (AS 235ff).

5. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 12 01.005-EAST Ost, I. gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie II. gemäß § 71 Abs. 6 abgewiesen (AS 265ff). Mangels zu diesem Zeitpunkt aufrechter Adresse wurde dieser Bescheid dem Antragsteller am 20.06.2012 durch Hinterlegung im Akt und Aushang über die Hinterlegung an der Amtstafel der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes in Traiskirchen zugestellt (As. 281ff) und erwuchs mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.5. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 12 01.005-EAST Ost, römisch eins. gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 71, Absatz 6, abgewiesen (AS 265ff). Mangels zu diesem Zeitpunkt aufrechter Adresse wurde dieser Bescheid dem Antragsteller am 20.06.2012 durch Hinterlegung im Akt und Aushang über die Hinterlegung an der Amtstafel der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes in Traiskirchen zugestellt (As. 281ff) und erwuchs mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Antragsteller am 17.02.2012 rechtmäßig durch persönliche Ausfolgung zugestellt worden und am 27.02.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Antragsteller habe am 28.02.2012 vom rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens Kenntnis erlangt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 05.03.2012 rechtzeitig sei.

Im gegenständlichen Fall handle es sich zwar um ein erkennbares, jedoch vermeidbares Organisationsverschulden, welches dem Antragssteller zuzurechnen sei. Insbesondere habe der Antragsteller es unterlassen den betrauten Mitarbeiter zu bevollmächtigen und habe er es somit verabsäumt sich um die tatsächliche Wahrung seiner Angelegenheiten zu kümmern. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher nicht zu bewilligen gewesen.

6. Die Aktenvorlage in Bezug auf die Beschwerde vom 05.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012 erfolgte am 03.08.2012.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 23.01.2012 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2091 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung maßgeblich.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 23.01.2012 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2091, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß §§ 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren nach § 12a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hatte.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraphen 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren nach Paragraph 12 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hatte.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs 10 AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.

2. Entsprechend obiger Rechtslage ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten - von den Parteien unwidersprochen gebliebenen und der rechtkräftigen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zugrunde gelegten - Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 an den Beschwerdeführer, bereits am 24.02.2012, 24:00 Uhr abgelaufen. Die am 05.03.2012 im Faxweg eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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