Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C10 418571-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 09 09.902-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 09 09.902-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat am 25.06.2009 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Einreise und auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat am 25.06.2009 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Einreise und auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
Die Bf. hat nach rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2010 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) persönlich eingebracht. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen (im Folgenden: PI) die niederschriftliche Erstbefragung der Bf. statt.
In weiterer Folge wurde die Bf. am 16.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Am 12.01.2001 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der Bf. zur Einvernahme.
3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 16.03.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Bf. den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 16.03.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Bf. den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingelangte und mit 28.03.2011 datierte Beschwerde der Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, ihr und ihren mj. Kindern den Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingelangte und mit 28.03.2011 datierte Beschwerde der Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, ihr und ihren mj. Kindern den Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 01.04.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. In Stattgebung des fristgerecht eingelangten und mit 22.10.2011 datierten Antrages (OZ 2) wurde der Bf. mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2012 (OZ 3Z) gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. In Stattgebung des fristgerecht eingelangten und mit 22.10.2011 datierten Antrages (OZ 2) wurde der Bf. mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2012 (OZ 3Z) gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.04.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf. im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Der Sohn der Bf., XXXX, (C10 261848-0/2008), und die Tochter der Bf., XXXX, (C10 418572-1/2011) nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.6. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.04.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf. im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Der Sohn der Bf., römisch 40 , (C10 261848-0/2008), und die Tochter der Bf., römisch 40 , (C10 418572-1/2011) nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Die Bf. heißt XXXX und ist im Jahr XXXX (Afghanistan) geboren. Die Bf. ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Sie ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Bf. ist Dari.1. Die Bf. heißt römisch 40 und ist im Jahr römisch 40 (Afghanistan) geboren. Die Bf. ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Sie ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Bf. ist Dari.
2. Die Bf. ist seit 8 oder 9 Jahren verwitwert.
Drei der fünf Kinder der Bf., die ebenfalls afghanische Staatsangehörige sind befinden sich im Bundesgebiet:
Sohn XXXX;Sohn römisch 40 ;
Tochter XXXX;Tochter römisch 40 ;
Sohn XXXX;Sohn römisch 40 ;
Der Sohn XXXX, ca. 22 Jahre alt, befindet sich im Iran. Die Tochter XXXX, ca. 24 Jahre alt, ist verheiratet und lebt in XXXX.Der Sohn römisch 40 , ca. 22 Jahre alt, befindet sich im Iran. Die Tochter römisch 40 , ca. 24 Jahre alt, ist verheiratet und lebt in römisch 40 .
3. Vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet hielt sich die Bf. zwei Jahre in Quetta (Pakistan) auf. Die Bf. befand sich jedenfalls bis 28.01.2008 in Afghanistan. Die Bf. hat am 25.06.2009 bei der ÖB für sich und ihre minderjährigen Kinder XXXX Anträge auf Einreise und internationalen Schutz in Österreich im Zuge des Familienverfahrens gemäß § 35 AsylG 2005 in Bezug auf das in Österreich anhängige Asylverfahren ihres Sohnes XXXX gestellt und ist schließlich rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist.3. Vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet hielt sich die Bf. zwei Jahre in Quetta (Pakistan) auf. Die Bf. befand sich jedenfalls bis 28.01.2008 in Afghanistan. Die Bf. hat am 25.06.2009 bei der ÖB für sich und ihre minderjährigen Kinder römisch 40 Anträge auf Einreise und internationalen Schutz in Österreich im Zuge des Familienverfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in Bezug auf das in Österreich anhängige Asylverfahren ihres Sohnes römisch 40 gestellt und ist schließlich rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist.
4. Die Bf. ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die Bf. war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
5. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der Bf. aus Afghanistan waren persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und vor allem die Absicht, fortan mit ihren minderjährigen Kindern bei ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Sohn XXXX zu leben.5. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der Bf. aus Afghanistan waren persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und vor allem die Absicht, fortan mit ihren minderjährigen Kindern bei ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Sohn römisch 40 zu leben.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C10 418572-1/2011/8E, der Beschwerde der leiblichen und minderjährigen Tochter der Bf., XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 0909.903-BAT, stattgegeben und ihr gemäß § 3 iVm AsylG 2005 den Status einer Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C10 418572-1/2011/8E, der Beschwerde der leiblichen und minderjährigen Tochter der Bf., römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 0909.903-BAT, stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit AsylG 2005 den Status einer Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Der Asylgerichtshof trifft folgende entscheidungsrelevante
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 10 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.
Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karsai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozeß vorübergehend ins Stocken geraten ist.
Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.
Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.
Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)
Zur Situation der Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügungstehen, in den seltensten Fällen möglich (s.o.I.1.). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 20 ff.; vgl. Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 20 ff.; vergleiche Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights
Practices: Afghanistan",08.04.2011)
Frauen mit bestimmten Profilen:
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.
Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen.
(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vergleiche UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsort, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen der Bf. im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie aufgrund des afghanischen Reisepasses, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Quetta, an dessen Echtheit keine Zweifel entstanden sind, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
2. Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
3. Die Feststellung, dass die Bf. die leibliche Mutter der XXXX ist, stützt sich auf die die Angaben der Bf. vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof, sowie auf das Ergebnis des vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen, schlüssig und nachvollziehbarem DNA-Gutachtens der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX vom 28.12.2009 (AS 121 - 133, Akt 09 09.902-BAT).3. Die Feststellung, dass die Bf. die leibliche Mutter der römisch 40 ist, stützt sich auf die die Angaben der Bf. vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof, sowie auf das Ergebnis des vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen, schlüssig und nachvollziehbarem DNA-Gutachtens der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen römisch 40 vom 28.12.2009 (AS 121 - 133, Akt 09 09.902-BAT).
3. Die Feststellungen zur Ausreise der Bf. stützen sich auf deren Angaben vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
4. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die von der Bf. in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, auf die in der Beschwerde sowie im Besonderen auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.
Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen der Bf. zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
4.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.04.2012 brachte die Bf. zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR:
Vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF2:
Beschwerdeführerin; BVF: bevollmächtigte Vertreterin):
"VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF2: Ich heiße XXXX. Ich bin ca. 52 bis 53 Jahre alt. Ich wurde im Dorf XXXX geboren. Ich bin afghanische Staatsangehörige.BF2: Ich heiße römisch 40 . Ich bin ca. 52 bis 53 Jahre alt. Ich wurde im Dorf römisch 40 geboren. Ich bin afghanische Staatsangehörige.
VR: Ihr Vorname wurde im von Ihnen vorgelegten afghanischen Reisepass mit XXXX angegeben. Wie ist die korrekte Schreibweise Ihres Namens?VR: Ihr Vorname wurde im von Ihnen vorgelegten afghanischen Reisepass mit römisch 40 angegeben. Wie ist die korrekte Schreibweise Ihres Namens?
BF2: Ich bin Analphabetin, ich weiß es nicht.
VR: Wissen Sie in welchem Monat oder an welchem Tag Sie geboren sind?
BF2: Nein, das kann ich nicht angeben. Ich kann nicht lesen und schreiben. Damals hat man darauf auch nicht geachtet und waren diese Daten nicht relevant.
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF2: Ich bin Hazara.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF2: Ich bin Moslemin und Schiitin.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernenden Lebensgemeinschaft?
BF2: Ich bin verwitwet. Ich weiß nicht mehr genau, wann mein Mann verstorben ist. Ich glaube, dass ich seit 8 oder 9 Jahren verwitwet bin.
VR: Sind die BF1 und BF3, sowie XXXX Ihre leiblichen Kinder?VR: Sind die BF1 und BF3, sowie römisch 40 Ihre leiblichen Kinder?
BF2: Ja.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF2: Ja, ich habe insgesamt 5 Kinder. Ich habe eine Tochter namens XXXX, sie ist ca. 24 oder 25 Jahre alt. Ich habe einen Sohn namens XXXX, er ist ca. 22 Jahre alt.BF2: Ja, ich habe insgesamt 5 Kinder. Ich habe eine Tochter namens römisch 40 , sie ist ca. 24 oder 25 Jahre alt. Ich habe einen Sohn namens römisch 40 , er ist ca. 22 Jahre alt.
VR: Wer ist der leibliche Vater dieser Kinder?
BF2: XXXX, er benutzte keinen Familiennamen, es ist mein verstorbener Mann.BF2: römisch 40 , er benutzte keinen Familiennamen, es ist mein verstorbener Mann.
VR an D.: Bitte übersetzen Sie mir die im Akt des BAA in Kopie einliegende afghanische Geburtsurkunde.
D: Die Taskira ist ausgestellt für XXXX. Ihr Alter wird mit 43 Jahren im Jahr 2008 angegeben. Das Dokument wurde am XXXX, ausgestellt und zwar vom Einwohnerregisteramt. Auf dem Dokument steht als XXXX.D: Die Taskira ist ausgestellt für römisch 40 . Ihr Alter wird mit 43 Jahren im Jahr 2008 angegeben. Das Dokument wurde am römisch 40 , ausgestellt und zwar vom Einwohnerregisteramt. Auf dem Dokument steht als römisch 40 .
VR: Sind Ihre Kinder XXXX verlobt oder verheiratet?VR: Sind Ihre Kinder römisch 40 verlobt oder verheiratet?
BF2: Nein.
VR: Sind Ihre XXXX verheiratet?VR: Sind Ihre römisch 40 verheiratet?
BF2: XXXX ist nicht verheiratet und auch nicht verlobt. XXXX ist verheiratet.BF2: römisch 40 ist nicht verheiratet und auch nicht verlobt. römisch 40 ist verheiratet.
VR: Wo leben XXXX?
BF2: Meine Tochter XXXX ist in Afghanistan in XXXX. Mein Sohn XXXX ist in den Iran gegangen. Von ihm weiß ich überhaupt nichts mehr.BF2: Meine Tochter römisch 40 ist in Afghanistan in römisch 40 . Mein Sohn römisch 40 ist in den Iran gegangen. Von ihm weiß ich überhaupt nichts mehr.
VR: Ihr Sohn XXXX hat im Dezember 2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt und angegeben, rund 30 Tage zuvor Afghanistan verlassen zu haben. Wann haben Sie Afghanistan verlassen?VR: Ihr Sohn römisch 40 hat im Dezember 2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt und angegeben, rund 30 Tage zuvor Afghanistan verlassen zu haben. Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF2: Wir sind seit ca. 1 Jahr hier in Österreich. Zuvor waren wir 2 Jahre lang in Quetta/Pakistan. Zuvor sind wir von Afghanistan nach Pakistan gegangen.
VR: Sie haben im Verfahren eine Taskira vorgelegt, welche am 28.01.2008 in Afghanistan ausgestellt wurde. Waren Sie zu diesem Zeitpunkt noch in Afghanistan?
BF2: Ja. Ich war damals in Afghanistan.
VR: Wo haben Sie nach der Ausreise Ihres Sohnes XXXX im November 2004 bis zu Ihrer Ausreise gelebt?VR: Wo haben Sie nach der Ausreise Ihres Sohnes römisch 40 im November 2004 bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF2: Nachdem mein Sohn XXXX weggegangen ist, waren wir in XXXX, wohnhaft. Dort war ich bis zu meiner Ausreise aus Afghanistan.BF2: Nachdem mein Sohn römisch 40 weggegangen ist, waren wir in römisch 40 , wohnhaft. Dort war ich bis zu meiner Ausreise aus Afghanistan.
VR: Wovon haben Sie in diesen Jahren gelebt bzw. wer hat für Ihren Unterhalt gesorgt?
BF2: Ich habe für andere Personen die Häuser geputzt und gekocht und bin schwer über die Runden gekommen.
VR: Haben Sie in einem eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung gelebt?
BF2: Ich hatte dort ein eigenes Haus.
VR: Wer hat in dieser Zeit für Ihren Schutz als Frau gesorgt?
BF2 wischt sich Tränen aus dem Gesicht.
BF2: Ich hatte nur Gott, sonst hatte ich niemanden, der mich schützen konnte.
VR: Hatten Sie keine Familienangehörigen in diesem Dorf?
BF2: Ich hatte Brüder, von den anderen weiß ich nichts mehr. Dort war ein Bruder von mir. Er hatte selbst Probleme. Er hat mich ab und zu unterstützt.
VR: Sie haben angegeben, nur schwer über die Runden gekommen zu sein. Wer hat dann Ihre Ausreise finanziert?
BF2: Ich musste für die Ausreise nach Pakistan meine 2 Lämmer verkaufen.
VR: Wer ist für die Kosten aufgekommen, dass Sie gemeinsam mit Ihren Kindern XXXX reisen konnten?VR: Wer ist für die Kosten aufgekommen, dass Sie gemeinsam mit Ihren Kindern römisch 40 reisen konnten?
BF2: Das Geld für die Reise nach Österreich hat uns mein Sohn XXXX geschickt.BF2: Das Geld für die Reise nach Österreich hat uns mein Sohn römisch 40 geschickt.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?
BF2: Nein.
VR: Warum haben Sie erst Jahre nach der Ausreise Ihres Sohnes XXXX Afghanistan verlassen?VR: Warum haben Sie erst Jahre nach der Ausreise Ihres Sohnes römisch 40 Afghanistan verlassen?
BF2: Ich hatte ca. 3 Jahre lang von XXXX keine Nachricht. Damals ist mein Sohn XXXX in Begleitung seines Bruders XXXX weggegangen. XXXX war ca. 6 Monate weg. Nach 6 Monaten ist er zurückgekehrt. Er war im Iran, von dort ist er abgeschoben worden oder freiwillig zurückgekehrt, ich weiß es nicht. von XXXX wusste ich 3 Jahre lang nichts. Ich habe mir Sorgen gemacht.BF2: Ich hatte ca. 3 Jahre lang von römisch 40 keine Nachricht. Damals ist mein Sohn römisch 40 in Begleitung seines Bruders römisch 40 weggegangen. römisch 40 war ca. 6 Monate weg. Nach 6 Monaten ist er zurückgekehrt. Er war im Iran, von dort ist er abgeschoben worden oder freiwillig zurückgekehrt, ich weiß es nicht. von römisch 40 wusste ich 3 Jahre lang nichts. Ich habe mir Sorgen gemacht.
VR: Warum haben Sie dann Afghanistan verlassen?
BF2: Damals sagte XXXX, dass er uns in den Iran bringt. Als wir nach Kandahar kamen, konnten wir kein Visum ausgestellt bekommen. Deshalb sind wir nach Quetta/Pakistan.BF2: Damals sagte römisch 40 , dass er uns in den Iran bringt. Als wir nach Kandahar kamen, konnten wir kein Visum ausgestellt bekommen. Deshalb sind wir nach Quetta/Pakistan.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Afghanistan verlassen?
BF2: Wir haben uns dort nicht sicher gefühlt. Meine Kinder, insbesondere meine Tochter, konnte dort nicht in die Schule gehen. Jemand aus einem anderen Dorf wollte meine Tochter XXXX heiraten. Sie war damals ca. 13 Jahre alt. Diese Person hielt zweimal um ihre Hand an. Ich wollte es nicht. Dort war es gefährlich und es gibt viele Feindschaften. Deshalb sind wir von dort weggegangen.BF2: Wir haben uns dort nicht sicher gefühlt. Meine Kinder, insbesondere meine Tochter, konnte dort nicht in die Schule gehen. Jemand aus einem anderen Dorf wollte meine Tochter römisch 40 heiraten. Sie war damals ca. 13 Jahre alt. Diese Person hielt zweimal um ihre Hand an. Ich wollte es nicht. Dort war es gefährlich und es gibt viele Feindschaften. Deshalb sind wir von dort weggegangen.
VR: Was ist passiert, nachdem diese Person um die Hand Ihrer Tochter angehalten hat?
BF2: Dieser Mann sagte, wenn wir nicht bereit wären, XXXX zu verheiraten, dann würde er das gwaltsam gegen unseren Willen tun. Nachdem mein Sohn XXXX das gehört hat, sagte er, dass wir dort nicht mehr länger bleiben können. Wir haben uns entschlossen, in den Iran zu gehen.BF2: Dieser Mann sagte, wenn wir nicht bereit wären, römisch 40 zu verheiraten, dann würde er das gwaltsam gegen unseren Willen tun. Nachdem mein Sohn römisch 40 das gehört hat, sagte er, dass wir dort nicht mehr länger bleiben können. Wir haben uns entschlossen, in den Iran zu gehen.
VR: Hat Ihr Sohn XXXX damals mit Ihnen gemeinsam gewohnt?VR: Hat Ihr Sohn römisch 40 damals mit Ihnen gemeinsam gewohnt?
BF2: Nein, er war damals im Iran. Er kam und war ca. 2 Wochen lang bei uns. Nachdem er davon erfahren hat, hat er gesagt, dass er uns in den Iran bringt.
VR: Wer hat um die Hand Ihrer Tochter gebeten?
BF2: Diese Person kannte ich nicht, sie war eine Person aus einem anderen Dorf.
VR: Es ist für mich schwer nachvollziehbar, dass bei Gesprächen um eine Heirat unbekannt bleibt, wer der Bräutigam, der die Zustimmung für die Familie haben möchte, sei.
BF2: Diese Person sagte mir, dass er meine Tochter für seinen Sohn haben möchte. Er war mir fremd. Ich als Frau hatte niemanden, der mit ihm sprechen konnte.
VR: Haben Sie jetzt mit diesem Mann gesprochen oder nicht?
BF2: Diese Person sprach mit mir und sagte, dass er meine Tochter haben möchte. Ich weiß nicht mehr, ob er sie für sich oder seinen Sohn haben wollte. Ich sagte, dass meine Tochter zu jung, ca. 13 Jahre alt, sei. Ich sei nicht bereit, sie zu verheiraten. Danach ist er nochmals gekommen und meinte, wenn ich nicht bereit sei, meien Tochter ihm zu geben, würde er das gewaltsam tun. Dann kam mein Sohn und wir sind weggegangen.
VR: Hat dieser Mann jemals mit Ihrer Tochter gesprochen?
BF2: Nein.
VR: Wo hat dieser Mann mit Ihnen gesprochen?
BF2: Er kam in XXXX zu unserem Haus.BF2: Er kam in römisch 40 zu unserem Haus.
VR: Hat Ihre Tochter XXXX das Gespräch gehört?VR: Hat Ihre Tochter römisch 40 das Gespräch gehört?
BF2: Ich habe ihr davon nicht erzählt. Sie wusste nichts davon. Sie hat es nicht mitbekommen. Ich habe ihr erst in Quetta davon erzählt.
VR: War das der einzige Grund, warum Sie Afghanistan verlassen haben?
BF2: Außerdem gab es auch mit Verwandten Probleme. Wir hatten Probleme mit dem Cousin von XXXX, meinem Ehemann. Dieser hatte viele Kinder. Mein Mann war alleine. Auch die Familienangehörigen des Cousins meines Ehemannes haben XXXX angegriffen und ihm die Hand gebrochen. Wir hatten auch Probleme mit diesen Personen. Der Cousin hieß Naser.BF2: Außerdem gab es auch mit Verwandten Probleme. Wir hatten Probleme mit dem Cousin von römisch 40 , meinem Ehemann. Dieser hatte viele Kinder. Mein Mann war alleine. Auch die Familienangehörigen des Cousins meines Ehemannes haben römisch 40 angegriffen und ihm die Hand gebrochen. Wir hatten auch Probleme mit diesen Personen. Der Cousin hieß Naser.
VR: Warum hat Ihnen diese Familie Probleme gemacht?
BF2: Naser hatte 4 oder 5 Brüder. Es gab Streitigkeiten wegen der Grundstücke. Es gab damals eine Dürre. Sie wollten auf unseren Grundstücken einen Brunnen errichten. Es gab auch noch andere Grundstückkstreitigkeiten.
VR: Trotz dieser Streitigkeiten haben Sie nach der Ausreise Ihres Sohnes mehrere Jahre dort gelebt. Was war der konkrete Anlass für das Verlassen von Afghanistan?
BF2: Der Anlass war, dass meine Tochter XXXX nicht aus dem Haus gehen konnte und die Schule auch nicht besuchen konnte. Ich habe mir um ihre Sicherheit Sorgen gemacht. Dieser Mann hat uns gedroht, dass er sie gegen unseren Willen gewaltsam heiraten würde, das habe ich meinem XXXX erzählt. Er hat uns geholt.BF2: Der Anlass war, dass meine Tochter römisch 40 nicht aus dem Haus gehen konnte und die Schule auch nicht besuchen konnte. Ich habe mir um ihre Sicherheit Sorgen gemacht. Dieser Mann hat uns gedroht, dass er sie gegen unseren Willen gewaltsam heiraten würde, das habe ich meinem römisch 40 erzählt. Er hat uns geholt.
VR: Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht, dass Sie weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme vor dem BAA diesen konkreten Anlass für Ihre Ausreise angegeben haben. Auch in Ihrer Beschwerde haben Sie nicht erwähnt, dass konkret eine Person um die Hand Ihrer Tochter angehalten hat und dass dies der Grund Ihrer Ausreise gewesen wäre. Es wird allgemein darauf verwiesen, dass Ihre Tochter das 15. Lebensjahr vollendet hat und damit das heiratsfähige Alter erreicht hätte. Warum bringen Sie das heute erstmals vor?
BF2: Sie haben mich danach nicht gefragt.
VR: Sie können nicht danach gefragt werden, wenn dieser Sachverhalt noch nicht bekannt war. Sie wurden nach dem Grund gefragt, warum Sie Afghanistan verlassen haben. Heute bringen Sie diesen Grund erstmals vor.
BF2: Ich habe es dort angegeben. Es wurde nicht geschrieben und ich wurde nicht gefragt.
Der VR gibt der BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Wurde nach dem Tod Ihres Mannes nur Ihr Sohn XXXX angegriffen oder auch andere Familienmitglieder?BFV: Wurde nach dem Tod Ihres Mannes nur Ihr Sohn römisch 40 angegriffen oder auch andere Familienmitglieder?
BF2: Er, Nasir, hat uns allen Schwierigkeiten gemacht und auch mich attackiert.
BFV: In welcher Regelmäßigkeit fanden diese Übergriffe statt?
BF2: Er kam immer wieder. Er hat uns attackiert oder geschlagen. Dann ist er weggegangen.
BFV: Wann war das letzte Mal?
BF2: Das letzte Mal war unmittelbar vor Ankunft meines Sohnes XXXX. Nachdem XXXX gekommen ist, waren wir nicht mehr lange dort. Dann sind wir weggegangen.BF2: Das letzte Mal war unmittelbar vor Ankunft meines Sohnes römisch 40 . Nachdem römisch 40 gekommen ist, waren wir nicht mehr lange dort. Dann sind wir weggegangen.
BFV: Es waren somit mehrere Gründe, die Sie veranlasst haben, Afghanistan zu verlassen.
BF2: Ja.
VR: Nur um Missverständnisse zu vermeiden: Ihre Tochter XXXX hat während der Zeit in Afghanistan nicht mitbekommen, dass um Ihre Hand angehalten wurde, zumal Sie angegeben hatten, Sie wäre nicht dabei gewesen und Sie hätten es ihr erst in Quetta erzählt. Stimmt das?VR: Nur um Missverständnisse zu vermeiden: Ihre Tochter römisch 40 hat während der Zeit in Afghanistan nicht mitbekommen, dass um Ihre Hand angehalten wurde, zumal Sie angegeben hatten, Sie wäre nicht dabei gewesen und Sie hätten es ihr erst in Quetta erzählt. Stimmt das?
BF2: Sie hat mitbekommen, dass dieser Mann gekommen ist. Sie wollte wissen, was dieser Mann wollte. Ich habe ihr aber nichts erzählt."
4.2. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte die Bf. im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
4.3. Aus einer Gesamtschau der Angaben der Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich, dass die Bf. im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung der Bf. in ihrem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
In der gemeinsam durchgeführten Verhandlung gab der Sohn der Bf., XXXX, der rund sechs Jahre vor der Bf. ins Bundesgebiet eingereist war, als Fluchtgrund die drohende Verfolgung durch NASIR an, der nach dem Unfalltod seines Bruders die Entscheidung des Ältestenrates, der den Vater des Bf. freigelassen hatte, nicht akzeptieren wollte und die Tötung des Vaters veranlasst hätte. Zum Vorbringen des Sohnes der Bf. war im Erkenntnis vom heutigen Tag auszuführen, dass die Furcht vor Verfolgung durch NASIR keine Verfolgung aus asylrelevanten Grund darstellt, zumal eine Verfolgung durch eine Privatperson, die mit der Entscheidung des zuständigen Ältestenrates in einer Unfallsache nicht einverstanden wäre und entgegen der Entscheidung des Ältestenrates Blutrache geübt hätte in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen der Bf. ist auf Grundlage dieses Vorbringens daher nicht anzunehmen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Bf. als verwitwerte Ehegattin des Vaters des XXXX, den vom Sohn vorgebrachten Sachverhalt im Zusammenhang mit NASIR anders dargestellt hat und als Grund für die Probleme, der sie in Afghanistan ausgesetzt gewesen wäre, angegeben hat, sie hätte Probleme mit Verwandten (Cousin NASIR) wegen der Grundstücke gehabt, die Verwandten hätten wegen einer damals herrschenden Dürre auf den Grundstücken einen Brunnen errichten wollen und es hätte noch andere Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Doch auch Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten stellen im Sinne der obigen Ausführungen keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen dar.In der gemeinsam durchgeführten Verhandlung gab der Sohn der Bf., römisch 40 , der rund sechs Jahre vor der Bf. ins Bundesgebiet eingereist war, als Fluchtgrund die drohende Verfolgung durch NASIR an, der nach dem Unfalltod seines Bruders die Entscheidung des Ältestenrates, der den Vater des Bf. freigelassen hatte, nicht akzeptieren wollte und die Tötung des Vaters veranlasst hätte. Zum Vorbringen des Sohnes der Bf. war im Erkenntnis vom heutigen Tag auszuführen, dass die Furcht vor Verfolgung durch NASIR keine Verfolgung aus asylrelevanten Grund darstellt, zumal eine Verfolgung durch eine Privatperson, die mit der Entscheidung des zuständigen Ältestenrates in einer Unfallsache nicht einverstanden wäre und entgegen der Entscheidung des Ältestenrates Blutrache geübt hätte in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen der Bf. ist auf Grundlage dieses Vorbringens daher nicht anzunehmen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Bf. als verwitwerte Ehegattin des Vaters des römisch 40 , den vom Sohn vorgebrachten Sachverhalt im Zusammenhang mit NASIR anders dargestellt hat und als Grund für die Probleme, der sie in Afghanistan ausgesetzt gewesen wäre, angegeben hat, sie hätte Probleme mit Verwandten (Cousin NASIR) wegen der Grundstücke gehabt, die Verwandten hätten wegen einer damals herrschenden Dürre auf den Grundstücken einen Brunnen errichten wollen und es hätte noch andere Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Doch auch Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten stellen im Sinne der obigen Ausführungen keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen dar.
Den Angaben der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass der konkrete Anlass Jahre nach dem Tod ihres Ehegatten das Herkunftsland zu verlassen die drohende Zwangsverheiratung der Tochter XXXX gewesen sei, war aus folgenden Erwägungen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Weder ihn ihrem Antrag bei der ÖB., noch bei der Erstbefragung, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch nicht in der Beschwerde hat die Bf. dies als Fluchtgrund angegeben. Es spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringen, wenn die Bf. dies erst unbegründet spät im Verfahren vorbringt. Sollte dies tatsächlich der Anlass für die Ausreise auf Afghanistan gewesen sein, so ist es nicht nachvollziehbar, dass die Bf. zwar Angaben zu den Verfolgungsgründen im Verfahren vor dem Bundesasylamt tätigt, aber den wirklichen Grund mit keinem Wort erwähnt. Mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Frage, warum sie dies erst jetzt angibt, sie sei nicht danach gefragt worden, vermochte die Bf. dieses verspätete Vorbringen nicht zu begründen. Zudem spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass dies Bf. auf konkrete Frage nicht einmal in der Lage war anzugeben, wer konkret die Tochter hätte heiraten wollen. Es entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, die Bf. habe nach der abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes einen neuen Sachverhalt konstruiert, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.Den Angaben der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass der konkrete Anlass Jahre nach dem Tod ihres Ehegatten das Herkunftsland zu verlassen die drohende Zwangsverheiratung der Tochter römisch 40 gewesen sei, war aus folgenden Erwägungen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Weder ihn ihrem Antrag bei der ÖB., noch bei der Erstbefragung, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch nicht in der Beschwerde hat die Bf. dies als Fluchtgrund angegeben. Es spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringen, wenn die Bf. dies erst unbegründet spät im Verfahren vorbringt. Sollte dies tatsächlich der Anlass für die Ausreise auf Afghanistan gewesen sein, so ist es nicht nachvollziehbar, dass die Bf. zwar Angaben zu den Verfolgungsgründen im Verfahren vor dem Bundesasylamt tätigt, aber den wirklichen Grund mit keinem Wort erwähnt. Mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Frage, warum sie dies erst jetzt angibt, sie sei nicht danach gefragt worden, vermochte die Bf. dieses verspätete Vorbringen nicht zu begründen. Zudem spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass dies Bf. auf konkrete Frage nicht einmal in der Lage war anzugeben, wer konkret die Tochter hätte heiraten wollen. Es entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, die Bf. habe nach der abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes einen neuen Sachverhalt konstruiert, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Zu den Angaben der Bf., sie hätte in Afghanistan als Frau ein schweres Leben gehabt, sie hätte für andere Personen die Häuser geputzt und gekocht und sei "schwer über die Runden gekommen" ist auf Folgendes hinzuweisen:
Wenngleich im Hinblick auf die zahlreichen und weitestgehend unbestrittenen Informationen zur äußerst schwierigen Lage von Frauen in Afghanistan nicht verkannt wird, dass die Bf. als Mutter mit zwei Kindern im Haus alleine in Afghanistan allenfalls massiven Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen wäre und dass die Intensität von solchen Diskriminierungen bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, durchaus Asylrelevanz erreichen kann, so ist im gegenständlichen Fall jedenfalls festzuhalten, dass bloß die Tatsache, dass die Bf. eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens jedenfalls nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der Bf. ausschließlich auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 13.11.2009, Zl. C9 317335-1/2008/7E; 18.01.2011, Zl. C9 407153-1/2009/6E; 30.08.2011, Zl. C10 413864-1/2010/6E; 23.11.2011, Zl. C9 411134-1/2010/10E; 08.02.2012, Zl. C9 415186-1/2010/8E; 02.05.2012, Zl. C9 409972-1/2009).
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich jedenfalls keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch im Großraum der Hauptstadt Kabul, einer von staatlichen Einrichtungen oder vom überwiegenden Großteil der Bevölkerung ausgehenden systematischen (Gruppen-)Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine allfällige Rückkehr der Bf. nach Afghanistan unter den derzeit dort vorherrschenden Bedingungen durchaus eine reale Gefahr für ihre physische und psychische Integrität darstellen könnte, die in ihrer Intensität mit großer Wahrscheinlichkeit den Grad einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen würde, und ihr daher derzeit auf Grund dieser außergewöhnlichen Umstände eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls nicht zumutbar ist. Der Bf. wurde von der belangten Behörde bereits gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechtskräftig zuerkannt.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine allfällige Rückkehr der Bf. nach Afghanistan unter den derzeit dort vorherrschenden Bedingungen durchaus eine reale Gefahr für ihre physische und psychische Integrität darstellen könnte, die in ihrer Intensität mit großer Wahrscheinlichkeit den Grad einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK erreichen würde, und ihr daher derzeit auf Grund dieser außergewöhnlichen Umstände eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls nicht zumutbar ist. Der Bf. wurde von der belangten Behörde bereits gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechtskräftig zuerkannt.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.05.2010
Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.04.2011
Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012
Österreich, Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010
Troxler Gulzar, Corina (Schweizerische Flüchtlingshilfe), "Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage", vom 11.08.2010
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010
United Kingdom Home Office, Border Agency, "Country of Origin
Information Report: Afghanistan", 05.11.2010
United States Department of State, "Country Reports on Human Rights
Practices: Afghanistan", 11.04.2011
United States Department of State, "International Religious Freedom
Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010
2. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR und Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.
Auf Antrag wurde der Bf. eine zweiwöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Die Bf. ist in der Stellungnahme vom 04.05.2012 weder den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen substantiiert entgegen getreten.
4. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
4.1. Die Bf. ist die leibliche Mutter einer minderjährigen Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.4.1. Die Bf. ist die leibliche Mutter einer minderjährigen Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
4.2. Zwischen der Bf. und ihrer Tochter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen der Bf. und ihrer Tochter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Bf. die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
4.3. Die Bf. ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der Bf., der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.4.3. Die Bf. ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der Bf., der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig.
5. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.5. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.
6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
12.10.2012