RS Vwgh 2005/10/19 2003/08/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1091;
ABGB §1175;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §175 Abs3 Z2;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
BSVG §1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/08/0176

Rechtssatz

Land(forst)wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können auch auf Grund von Rechtsverhältnissen ausgeübt werden, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung nach ASVG und AlVG begründen. Vorstellbar sind nicht nur die üblichen Vereinbarungen von Pacht oder Fruchtgenuss, eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit kann etwa auch auf Grund einer "Dienstlandvereinbarung" verrichtet werden (Hinweis E 16.11.1993, 93/08/0031); ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb kann - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt werden (zur "Drittelpacht" Hinweis E 18.6.1991, 90/08/0197); abhängig von der vertraglichen Gestaltung kann die Tätigkeit eines "Holzakkordanten" (Gewinnung, Schlägerung und Bringung von Holz in fremden Wäldern) auch als Führung des Betriebes einer Waldwirtschaft angesehen werden (Hinweis E 26.5.2004, 2001/08/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080175.X02

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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