TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/23 D7 423000-1/2011

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D7 423000-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 11.385-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 11.385-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 29.09.2011 gemeinsam mit ihrem Ehegatten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstbefragt. Im Zuge der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin einen russischen Inlandsreisepass vor. Zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 19.09.2011 von XXXX mit dem Bus in die Ukraine, nach XXXX, gefahren, wo sie bis 27.09.2011 in einer Privatwohnung geblieben sei. Ihr Schwiegervater sei am 26.09.2011 wieder in die Heimat gefahren, die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann auf unbekannter Reiseroute nach Österreich. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann sei zuletzt Ende August 2011 von der Miliz von der Arbeit mitgenommen und eine Woche lang angehalten worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien als Tschetschenen in Dagestan dauernd kontrolliert, ihr Mann auch zusammengeschlagen worden. Ihre Eltern hätten ihnen zur Ausreise geraten. Für den Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 29.09.2011 gemeinsam mit ihrem Ehegatten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstbefragt. Im Zuge der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin einen russischen Inlandsreisepass vor. Zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 19.09.2011 von römisch 40 mit dem Bus in die Ukraine, nach römisch 40 , gefahren, wo sie bis 27.09.2011 in einer Privatwohnung geblieben sei. Ihr Schwiegervater sei am 26.09.2011 wieder in die Heimat gefahren, die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann auf unbekannter Reiseroute nach Österreich. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann sei zuletzt Ende August 2011 von der Miliz von der Arbeit mitgenommen und eine Woche lang angehalten worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien als Tschetschenen in Dagestan dauernd kontrolliert, ihr Mann auch zusammengeschlagen worden. Ihre Eltern hätten ihnen zur Ausreise geraten. Für den Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.

Am 25.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen und gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie Angst um das Leben ihres Mannes habe, sie selbst sei nicht verfolgt worden. Alle Vorfälle hätten sich bei ihrem Mann zu Hause zugetragen. Nach der Eheschließung habe sie mit ihrem Mann zusammengelebt, allerdings habe sie sich seit 25. oder 26.08.2011 bei ihren Eltern aufgehalten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zahl 11 11.385-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Übergriffe auf ihre Person verneint und dem Vorbringen ihres Ehegatten sei "die Glaubhaftigkeit abzusprechen" gewesen, weshalb aus den von diesem vorgebrachten Gründen auch keine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin abzuleiten sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass weder der Status der Asylberechtigten noch der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zahl 11 11.385-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Übergriffe auf ihre Person verneint und dem Vorbringen ihres Ehegatten sei "die Glaubhaftigkeit abzusprechen" gewesen, weshalb aus den von diesem vorgebrachten Gründen auch keine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin abzuleiten sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass weder der Status der Asylberechtigten noch der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig sei.

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zahl 11 11.385-BAS, zugestellt am 21.11.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.12.2011 eingebrachte Beschwerde, in der Begründungsmängel geltend gemacht wurden, da das individuelle Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat nicht ganzheitlich gewürdigt worden sei. Die belangte Behörde habe die von ihrem Ehegatten vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt und diesen nicht näher dazu befragt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass er sich oft bei Verwandten versteckt habe und die Ausstellung von Reisepässen nicht gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes spreche, ebenso wenig wie der Aufenthalt der Angehörigen ihres Mannes im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin warf dem Bundesasylamt eine inhaltsleere und pauschale Begründung vor, die der Kontrolle des Asylgerichtshofes entzogen sei.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zahl 11 11.385-BAS, zugestellt am 21.11.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.12.2011 eingebrachte Beschwerde, in der Begründungsmängel geltend gemacht wurden, da das individuelle Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat nicht ganzheitlich gewürdigt worden sei. Die belangte Behörde habe die von ihrem Ehegatten vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt und diesen nicht näher dazu befragt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass er sich oft bei Verwandten versteckt habe und die Ausstellung von Reisepässen nicht gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes spreche, ebenso wenig wie der Aufenthalt der Angehörigen ihres Mannes im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin warf dem Bundesasylamt eine inhaltsleere und pauschale Begründung vor, die der Kontrolle des Asylgerichtshofes entzogen sei.

Mit Schreiben vom 13.06.2012 legte die Beschwerdeführerin einen Ambulanzbericht der XXXX vom 06.06.2012 mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung und Traumatische Neurose ihren Ehegatten betreffend und Deutschkursbesuchsbestätigungen für sich und ihren Ehegatten vor.Mit Schreiben vom 13.06.2012 legte die Beschwerdeführerin einen Ambulanzbericht der römisch 40 vom 06.06.2012 mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung und Traumatische Neurose ihren Ehegatten betreffend und Deutschkursbesuchsbestätigungen für sich und ihren Ehegatten vor.

Am 29.06.2012 langten Sprachzertifikate der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ein.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:

wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers zur Zahl D7 422999-1/2011, dessen Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers zur Zahl D7 422999-1/2011, dessen Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf § 66 Abs. 2 AVG das Ergebnis der Beschwerde der Beschwerdeführerin und jenes ihres Ehegatten das Gleiche zu sein hat und die Angelegenheit aus diesem Grund ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Ergebnis der Beschwerde der Beschwerdeführerin und jenes ihres Ehegatten das Gleiche zu sein hat und die Angelegenheit aus diesem Grund ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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