TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/23 D7 402890-1/2008

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Spruch

D7 402890-1/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008, Zl. 07 08.702, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008, Zl. 07 08.702, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 20.09.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch erstbefragt. Zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, am 15.09.2007 mit einem Linienbus von ihrem letzten Wohnort in XXXX (Armenien) in die XXXX gefahren und von dort weiter in einem Linienbus in die Türkei, wo sie von Istanbul schlepperunterstützt Richtung Österreich gereist sei. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in XXXX geboren, verwitwet, Staatsangehörige Armeniens, orthodox, gehöre der armenischen Volksgruppe an und spreche Russisch und Armenisch. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe gab die Beschwerdeführerin an, sie habe gegen den Willen der Angehörigen ihres Ehegatten mit diesem die Ehe geschlossen, was weder von ihren Angehörigen in Armenien noch von den Verwandten ihres Gatten akzeptiert worden sei. Nach dem Umzug der Familie nach Armenien hätten ihr ihre Verwandten die Eheschließung mit einem Moslem vorgeworfen und sie sei deswegen am Arbeitsmarkt diskriminiert worden. Ihr Gatte sei im zweiten Tschetschenienkrieg im Jahr 2004 gefallen, woraufhin das Leben für sie unerträglich geworden sei und sie XXXX verlassen habe. Sie habe weder in Armenien noch ihrer Geburtsstadt XXXX einen Platz zum Leben. Für den Fall ihrer Rückkehr fürchte sie, dass sich alles wiederhole und sie von den Behörden verfolgt werde.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 20.09.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch erstbefragt. Zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, am 15.09.2007 mit einem Linienbus von ihrem letzten Wohnort in römisch 40 (Armenien) in die römisch 40 gefahren und von dort weiter in einem Linienbus in die Türkei, wo sie von Istanbul schlepperunterstützt Richtung Österreich gereist sei. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in römisch 40 geboren, verwitwet, Staatsangehörige Armeniens, orthodox, gehöre der armenischen Volksgruppe an und spreche Russisch und Armenisch. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe gab die Beschwerdeführerin an, sie habe gegen den Willen der Angehörigen ihres Ehegatten mit diesem die Ehe geschlossen, was weder von ihren Angehörigen in Armenien noch von den Verwandten ihres Gatten akzeptiert worden sei. Nach dem Umzug der Familie nach Armenien hätten ihr ihre Verwandten die Eheschließung mit einem Moslem vorgeworfen und sie sei deswegen am Arbeitsmarkt diskriminiert worden. Ihr Gatte sei im zweiten Tschetschenienkrieg im Jahr 2004 gefallen, woraufhin das Leben für sie unerträglich geworden sei und sie römisch 40 verlassen habe. Sie habe weder in Armenien noch ihrer Geburtsstadt römisch 40 einen Platz zum Leben. Für den Fall ihrer Rückkehr fürchte sie, dass sich alles wiederhole und sie von den Behörden verfolgt werde.

Am 27.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Armenisch einvernommen und gab an, sie sei russische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe ihre Geburtsurkunde, ihr Wehrdienstbuch und ihr Diplom bereits in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin habe einen russischen Reisepass gehabt, welcher beim Schlepper verblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe wegen der Eheschließung mit einem Moslem aus XXXX sowohl mit ihrer als auch mit der Familie ihres Ehegatten Probleme gehabt. Nach dem Tod ihres Gatten sei die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus XXXX gezwungen gewesen und habe sich mit ihrer Tochter nach Armenien begeben. Die Beschwerdeführerin habe das Leben in diesen "beiden Welten" nicht ertragen und sich zur Ausreise entschieden.Am 27.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Armenisch einvernommen und gab an, sie sei russische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe ihre Geburtsurkunde, ihr Wehrdienstbuch und ihr Diplom bereits in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin habe einen russischen Reisepass gehabt, welcher beim Schlepper verblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe wegen der Eheschließung mit einem Moslem aus römisch 40 sowohl mit ihrer als auch mit der Familie ihres Ehegatten Probleme gehabt. Nach dem Tod ihres Gatten sei die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus römisch 40 gezwungen gewesen und habe sich mit ihrer Tochter nach Armenien begeben. Die Beschwerdeführerin habe das Leben in diesen "beiden Welten" nicht ertragen und sich zur Ausreise entschieden.

Am 15.07.2008 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen und gab zu ihrem Gesundheitszustand an, sie habe starke Kopfschmerzen und Depressionen, ständige Angstzustände und Neurosen, habe sich aber noch nicht zu einem Psychologen begeben und nehme auch keine Medikamente. Sie bejahte die Frage, ob sie einvernahmefähig sei und gab zu ihren Ausreisegründen im Wesentlichen zusammengefasst an, sie sei in XXXX geboren worden und habe die russische Staatsbürgerschaft. Sie gehöre der armenischen Volksgruppe an und habe als Lehrerin in XXXX gearbeitet. Mit Beginn des ersten Tschetschenienkrieges habe sie nur mehr Gelegenheitsarbeit gehabt und ihrem Mann beim Betrieb einer Imbissstube geholfen. Beginnend mit 2002 habe ihr Mann in der Armee von Maschadow gekämpft, in die er gewaltsam aufgenommen worden sei. Ihr Mann sei am 06.03.2004 während des Kampfes zu Tode gekommen. Zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen habe sie sich nach dem Tod ihres Mannes 2004, aus XXXX nach Armenien ausgereist sei sie schließlich im Jänner 2005. Sie habe im Jahr 2005 oder 2006 über eine Ausreise aus Armenien nachgedacht und sei letztlich am 15.09.2007 aus Armenien weggegangen. Offen nach ihren Ausreisegründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, nach dem Tod ihres Mannes sei sie zur Annahme des islamischen Glaubens gedrängt und als Dienstmädchen angesehen worden. Die Beschwerdeführerin sei, nachdem sie vom älteren Bruder ihres Mannes vergewaltigt worden sei, und Angst vor ihrer Ermordung gehabt habe, nach Armenien gegangen. In Armenien habe sie in Isolation gelebt und mit ihrem Familiennamen keinen Job gefunden. Für den Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation habe die Beschwerdeführerin Angst vor den Verwandten ihres verstorbenen Gatten.Am 15.07.2008 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen und gab zu ihrem Gesundheitszustand an, sie habe starke Kopfschmerzen und Depressionen, ständige Angstzustände und Neurosen, habe sich aber noch nicht zu einem Psychologen begeben und nehme auch keine Medikamente. Sie bejahte die Frage, ob sie einvernahmefähig sei und gab zu ihren Ausreisegründen im Wesentlichen zusammengefasst an, sie sei in römisch 40 geboren worden und habe die russische Staatsbürgerschaft. Sie gehöre der armenischen Volksgruppe an und habe als Lehrerin in römisch 40 gearbeitet. Mit Beginn des ersten Tschetschenienkrieges habe sie nur mehr Gelegenheitsarbeit gehabt und ihrem Mann beim Betrieb einer Imbissstube geholfen. Beginnend mit 2002 habe ihr Mann in der Armee von Maschadow gekämpft, in die er gewaltsam aufgenommen worden sei. Ihr Mann sei am 06.03.2004 während des Kampfes zu Tode gekommen. Zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen habe sie sich nach dem Tod ihres Mannes 2004, aus römisch 40 nach Armenien ausgereist sei sie schließlich im Jänner 2005. Sie habe im Jahr 2005 oder 2006 über eine Ausreise aus Armenien nachgedacht und sei letztlich am 15.09.2007 aus Armenien weggegangen. Offen nach ihren Ausreisegründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, nach dem Tod ihres Mannes sei sie zur Annahme des islamischen Glaubens gedrängt und als Dienstmädchen angesehen worden. Die Beschwerdeführerin sei, nachdem sie vom älteren Bruder ihres Mannes vergewaltigt worden sei, und Angst vor ihrer Ermordung gehabt habe, nach Armenien gegangen. In Armenien habe sie in Isolation gelebt und mit ihrem Familiennamen keinen Job gefunden. Für den Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation habe die Beschwerdeführerin Angst vor den Verwandten ihres verstorbenen Gatten.

Am 04.09.2008 langte das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie - Neurologie, vom 30.08.2008 beim Bundesasylamt ein, zu dem die Beschwerdeführerin am 17.09.2008 eine Stellungnahme abgab.Am 04.09.2008 langte das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie - Neurologie, vom 30.08.2008 beim Bundesasylamt ein, zu dem die Beschwerdeführerin am 17.09.2008 eine Stellungnahme abgab.

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt am 20.10.2008 einen Arztbrief der XXXX.Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt am 20.10.2008 einen Arztbrief der römisch 40 .

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008, Zahl 07 08.702, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehöre der armenischen Volksgruppe an. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin "in der gesamten Russischen Föderation einer Verfolgung durch die Familie Ihres verstorbenen Mannes unterliege", weshalb ihre Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar und möglich sei. Nach Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation wurde beweiswürdigend ausgeführt, die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit würden nach den Angaben der Beschwerdeführerin, die über entsprechende Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge, feststehen, ihre Identität nach Vorlage von nationalen Identitätsdokumenten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seien zur Asylgewährung nicht geeignet, da sich die Beschwerdeführerin nicht an die Sicherheitsbehörden gewendet habe und nicht ersichtlich sei, dass ihr "Schutz von staatlicher Seite - allenfalls aus asylrechtlich relevanten Motiven - verweigert hätte werden können." Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe zudem nicht entnommen werden können, dass ihr eine Verlegung des Aufenthaltsortes innerhalb der Russischen Föderation nicht möglich gewesen wäre. Ihre Rückkehrbefürchtungen hätten sich auf "vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen" beschränkt. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass weder der Status der Asylberechtigten noch der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008, Zahl 07 08.702, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehöre der armenischen Volksgruppe an. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin "in der gesamten Russischen Föderation einer Verfolgung durch die Familie Ihres verstorbenen Mannes unterliege", weshalb ihre Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar und möglich sei. Nach Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation wurde beweiswürdigend ausgeführt, die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit würden nach den Angaben der Beschwerdeführerin, die über entsprechende Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge, feststehen, ihre Identität nach Vorlage von nationalen Identitätsdokumenten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seien zur Asylgewährung nicht geeignet, da sich die Beschwerdeführerin nicht an die Sicherheitsbehörden gewendet habe und nicht ersichtlich sei, dass ihr "Schutz von staatlicher Seite - allenfalls aus asylrechtlich relevanten Motiven - verweigert hätte werden können." Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe zudem nicht entnommen werden können, dass ihr eine Verlegung des Aufenthaltsortes innerhalb der Russischen Föderation nicht möglich gewesen wäre. Ihre Rückkehrbefürchtungen hätten sich auf "vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen" beschränkt. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass weder der Status der Asylberechtigten noch der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig sei.

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008, Zahl 07 08.702, zugestellt am 05.11.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 19.11.2008 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes und der Pflicht zur Begründung eines Bescheides sowie fehlende Feststellungen zur vom Bundesasylamt angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative geltend gemacht wurden.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008, Zahl 07 08.702, zugestellt am 05.11.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 19.11.2008 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes und der Pflicht zur Begründung eines Bescheides sowie fehlende Feststellungen zur vom Bundesasylamt angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative geltend gemacht wurden.

I.3. Die Beschwerdevorlage vom 21.11.2008 langte am 25.11.2008 beim Asylgerichtshof ein und wurde einer Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.3. Die Beschwerdevorlage vom 21.11.2008 langte am 25.11.2008 beim Asylgerichtshof ein und wurde einer Gerichtsabteilung zugewiesen.

Dem Asylgerichtshof wurde am 21.01.2009 eine Beschwerdeergänzung übermittelt.

I.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 01.04.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 01.04.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin über Antrag ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).

Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

II.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.römisch zwei.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.

II.3.3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinn dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen. Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH 10.12.2009, 2008/19/0977 mwN).römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinn dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen. Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH 10.12.2009, 2008/19/0977 mwN).

Die Beschwerdeführerin hat sich bei Antragstellung als armenische und im weiteren Verlauf des Verfahrens als russische Staatsbürgerin ausgegeben. Im angefochtenen Bescheid stellte das Bundesasylamt die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse fest, obwohl die Beschwerdeführerin Divergierendes angegeben und keine tauglichen Dokumente zum Beleg ihrer Staatsangehörigkeit vorgelegt hat. Es ergibt sich aus dem Akt nicht der geringste Hinweis, dass das Bundesasylamt unter Wahrung des Grundsatzes der Offizialmaxime und der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß auch nur den Versuch unternahm, den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, allenfalls unter Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen, zu ermitteln und in weiterer Folge festzustellen. Nachdem keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen, steht derzeit nicht fest, welcher Staat als Herkunftsstaat zu beurteilen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird daher der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu ermitteln, schlüssig darzulegen sein, warum das Bundesasylamt zu den Sachverhaltsannahmen gelangt und ihr Vorbringen in Bezug auf den ermittelten Herkunftsstaat einer Beurteilung unterzogen werden müssen (vgl. dazu VwGH 07.10.2008, 2006/19/0599).Die Beschwerdeführerin hat sich bei Antragstellung als armenische und im weiteren Verlauf des Verfahrens als russische Staatsbürgerin ausgegeben. Im angefochtenen Bescheid stellte das Bundesasylamt die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse fest, obwohl die Beschwerdeführerin Divergierendes angegeben und keine tauglichen Dokumente zum Beleg ihrer Staatsangehörigkeit vorgelegt hat. Es ergibt sich aus dem Akt nicht der geringste Hinweis, dass das Bundesasylamt unter Wahrung des Grundsatzes der Offizialmaxime und der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß auch nur den Versuch unternahm, den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, allenfalls unter Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen, zu ermitteln und in weiterer Folge festzustellen. Nachdem keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen, steht derzeit nicht fest, welcher Staat als Herkunftsstaat zu beurteilen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird daher der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu ermitteln, schlüssig darzulegen sein, warum das Bundesasylamt zu den Sachverhaltsannahmen gelangt und ihr Vorbringen in Bezug auf den ermittelten Herkunftsstaat einer Beurteilung unterzogen werden müssen vergleiche dazu VwGH 07.10.2008, 2006/19/0599).

II.3.3.2. Es ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt von welchem Sachverhalt ausgeht: Einerseits wurde ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seien zur Asylgewährung nicht geeignet, da sich die Beschwerdeführerin nicht an die Sicherheitsbehörden gewendet habe und nicht ersichtlich sei, dass ihr "Schutz von staatlicher Seite - allenfalls aus asylrechtlich relevanten Motiven - verweigert hätte werden können." Andererseits wurden die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin als "vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen" bezeichnet. Ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin nun für wahr gehalten wird oder nicht, entzieht sich nach den unvereinbaren Ausführungen im Bescheid einer Kontrolle durch den Asylgerichtshof. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher nachprüfbare Feststellungen zu treffen und darzulegen haben, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird, dies schlüssig zu begründen, zu würdigen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen haben.römisch zwei.3.3.2. Es ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt von welchem Sachverhalt ausgeht: Einerseits wurde ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seien zur Asylgewährung nicht geeignet, da sich die Beschwerdeführerin nicht an die Sicherheitsbehörden gewendet habe und nicht ersichtlich sei, dass ihr "Schutz von staatlicher Seite - allenfalls aus asylrechtlich relevanten Motiven - verweigert hätte werden können." Andererseits wurden die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin als "vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen" bezeichnet. Ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin nun für wahr gehalten wird oder nicht, entzieht sich nach den unvereinbaren Ausführungen im Bescheid einer Kontrolle durch den Asylgerichtshof. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher nachprüfbare Feststellungen zu treffen und darzulegen haben, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird, dies schlüssig zu begründen, zu würdigen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen haben.

II.3.3.3. Weiters hat es das Bundesasylamt verabsäumt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht auch in der Beschwerde moniert, Länderfeststellungen mit Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Wahrung des Parteiengehörs, insbesondere zur Schutzfähigkeit der Behörden, häuslicher Gewalt und möglicherweise einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zu treffen (VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111). Im fortgesetzten Verfahren ist der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu ermitteln und das Vorbringen anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation zu würdigen.römisch zwei.3.3.3. Weiters hat es das Bundesasylamt verabsäumt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht auch in der Beschwerde moniert, Länderfeststellungen mit Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Wahrung des Parteiengehörs, insbesondere zur Schutzfähigkeit der Behörden, häuslicher Gewalt und möglicherweise einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zu treffen (VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111). Im fortgesetzten Verfahren ist der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu ermitteln und das Vorbringen anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation zu würdigen.

II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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