TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/16 2007/19/1111

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Veröffentlicht am 16.04.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §41 Abs4;
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. August 2007, Zl. 312.596-1/3E-XVIII/59/07, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. August 2007, Zl. 312.596-1/3E-XVIII/59/07, betreffend Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Spruchpunkte II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 und Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005) bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 und Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005) bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein zur Minderheit der Laken in Dagestan gehörender russischer Staatsangehöriger, reiste am 6. Mai 2007 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom "26. April 2007" (richtig: 26. Mai 2007) gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abwies und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannte (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erkannte es ihm auch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer, ein zur Minderheit der Laken in Dagestan gehörender russischer Staatsangehöriger, reiste am 6. Mai 2007 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom "26. April 2007" (richtig: 26. Mai 2007) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abwies und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannte (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erkannte es ihm auch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt römisch drei.).

In einer ausführlichen Beweiswürdigung legte die Erstinstanz dar, warum sie den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (er hatte behauptet, Dagestan bereits im Jahr 1997 verlassen zu haben, weil er wegen terroristischer Aktivitäten seines Vaters Probleme bekommen habe) keinen Glauben schenkte. Ausgehend davon sei ihm kein Asyl zu gewähren. Im Übrigen traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete es im Wesentlichen damit, dass kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" bestünde, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Russland gebe es keine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es herrsche kein Bürgerkrieg; die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Der Beschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln in Russland gewährleistet sei, gebe es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten könnte.In einer ausführlichen Beweiswürdigung legte die Erstinstanz dar, warum sie den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (er hatte behauptet, Dagestan bereits im Jahr 1997 verlassen zu haben, weil er wegen terroristischer Aktivitäten seines Vaters Probleme bekommen habe) keinen Glauben schenkte. Ausgehend davon sei ihm kein Asyl zu gewähren. Im Übrigen traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete es im Wesentlichen damit, dass kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" bestünde, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Russland gebe es keine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es herrsche kein Bürgerkrieg; die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Der Beschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln in Russland gewährleistet sei, gebe es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen in allgemeinen Worten gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Überdies machte er geltend, dass die von der Erstinstanz getroffenen Länderfeststellungen keinen Bezug zu seinem Vorbringen hätten. Die Erstbehörde habe sich daher nicht substantiell mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Im Folgenden stellte er den Antrag, seine Gefährdungssituation "durch geeignete Recherchen zu erheben" und eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab.

Begründend schloss sie sich den Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich an. Die erste Instanz habe - zu Recht - ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Angaben während der einzelnen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht glaubwürdig sei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf "geeignete Recherchen", um eine Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK erheben zu können, sei aufgrund des mängelfreien Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes und der daraus resultierenden geklärten Sachlage nicht nachzukommen. Von einer Berufungsverhandlung könne wegen des ausreichend geklärten Sachverhalts Abstand genommen werden.Begründend schloss sie sich den Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich an. Die erste Instanz habe - zu Recht - ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Angaben während der einzelnen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht glaubwürdig sei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf "geeignete Recherchen", um eine Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK erheben zu können, sei aufgrund des mängelfreien Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes und der daraus resultierenden geklärten Sachlage nicht nachzukommen. Von einer Berufungsverhandlung könne wegen des ausreichend geklärten Sachverhalts Abstand genommen werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, die nur eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, die nur eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.: Zu römisch eins.:

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Voraussetzungen eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung der hg. Judikatur im Erkenntnis vom 11. Juni 2008, 2008/19/0216, 0217).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Voraussetzungen eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche , dazu die zusammenfassende Darstellung der hg. Judikatur im Erkenntnis vom 11. Juni 2008, 2008/19/0216, 0217).

Der belangten Behörde ist zuzugeben, dass die (nicht ausreichend substantiierte) Bestreitung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen in der Berufung keine Verhandlungspflicht auslöste. Soweit sich die Berufung allerdings gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtete, wäre die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung nach den obgenannten Rechtsgrundsätzen erforderlich gewesen:

Die erstinstanzlichen Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Asylbehörde auf die besondere Situation des Beschwerdeführers, eines aus Dagestan stammenden Laken, der nach seinen Angaben die Russische Föderation schon im Alter von zehn Jahren verlassen hat und weder Russisch lesen noch schreiben kann, ausreichend Bedacht genommen hat. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr in seiner Bescheidbegründung zum subsidiären Schutz auf allgemeine Aussagen zur Lage eines in die Russische Föderation zurückkehrenden russischen Staatsangehörigen. Zu Recht wies der Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf hin, dass die erstinstanzlichen Erwägungen zumindest hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz zuwenig Bezug zu seinem individuellen Vorbringen aufwiesen. Angesichts dessen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt in ihrer Entscheidung zu ergänzen, wozu es zuvor der Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurft hätte.

Es war daher die Bestätigung des Spruchpunktes II. und des davon abhängigen Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Es war daher die Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. und des davon abhängigen Spruchpunktes römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Zu II.: Zu römisch zwei.:

Gemäß § 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf den mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf den mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.

Wien, am 16. April 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007191111.X00

Im RIS seit

12.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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