TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/27 E9 422148-1/2011

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Veröffentlicht am 27.08.2012
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Spruch

E9 422.148-1/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011, FZ. 11 11.402-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011, FZ. 11 11.402-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.9.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.9.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Pakistan mit schiitisch muslimischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Pashtunen angehört und aus Parachinar stammt.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP bei der Erstbefragung am 30.9.2011 im Wesentlichen vor, dass ihr Stamm Turay Streitigkeiten mit der Alkaida hatte. Vor drei Jahren sei deswegen einer ihrer Brüder umgebracht worden. Der Rest ihrer Familie verstecke sich im Dorf. Sobald einer von ihnen erwischt werden würde, würde diese ebenfalls umgebracht werden. Der bP sei mit Unterstützung der Familie die Flucht gelungen. Der Fall sei auch bei der Polizei aktenkundig. Es seien nicht nur ihr Bruder sondern weitere 2000 Leute umgebracht worden.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BAA brachte die bP am 6.10.2011 auch vor, dass sie bis zur Ausreise immer im Heimatdorf XXXX gelebt habe. Dort sei ihr Elternhaus. Ihre Familie würde noch immer dort leben. Die Schwestern seien verheiratet und würden wo anders in Pakistan leben. Die bP und ihr Vater hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten fremde Grundstücke bewirtschaftet und einen Teil des Ertrages als Lohn erhalten.Im Zuge der Einvernahme vor dem BAA brachte die bP am 6.10.2011 auch vor, dass sie bis zur Ausreise immer im Heimatdorf römisch 40 gelebt habe. Dort sei ihr Elternhaus. Ihre Familie würde noch immer dort leben. Die Schwestern seien verheiratet und würden wo anders in Pakistan leben. Die bP und ihr Vater hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten fremde Grundstücke bewirtschaftet und einen Teil des Ertrages als Lohn erhalten.

Zu den Gründen für die Ausreise befragt gab sie an:

"Kurz gesagt, ich musste meine Heimat verlassen, da ich sonst getötet worden wäre. In Parachinar herrscht Krieg. In diesem Krieg wurde nicht nur mein Bruder getötet, sondern über 2000 junge Männer. Im Internet gibt es Beweise dafür. Ich bin geflüchtet wegen des Krieges und weil auch mein Bruder getötet wurde. Ich habe Angst, dass ich dann dasselbe Schicksal habe, ich habe kein freies Leben mehr gehabt und bin deshalb geflüchtet. Alle die zum Stamm der Turay gehören haben Probleme mit der Alkaida, wenn sie gefasst werden. Sie werden geschlagen, getötet oder für ihre Zwecke benutzt."

Ihr Bruder sei vor drei bis dreieinhalb Jahren von den Taliban getötet worden, als diese das Dorf gestürmt hatten. Sie hätten auch Schüsse auf die bP abgegeben, sie aber nicht getroffen. Abgesehen von diesem Vorfall habe es keine Aktionen gegen die bP persönlich gegeben. Die bP habe im Dorf auch als Tagelöhner gearbeitet, zB wenn jemand etwas gebaut habe. Militärische Aktionen habe die bP in ihrem Gebiet nicht wahrnehmen können. Es herrsche dort aber Krieg. Die Taleban als auch die Alkaida würden die Turay entführen und töten.

Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 6.10.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 6.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Das BAA konnte die Identität der bP nicht feststellen. Sie sei pakistanischer Staatsangehöriger. Sie sei Muslime und gehöre der Volksgruppe der Turay an. Sie habe ihren dargestellten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen können. Mit staatlichen Behörden habe sie keine Probleme. Es stünde ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die behauptete Gefährdungslage sei nicht glaubhaft.

Sie sei im erwerbsfähigen Alter und selbsterhaltungsfähig. Relevante private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich lägen nicht vor.

Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären. Sie habe insbesondere den Tod des Bruders nicht glaubhaft machen können. Es sei eine Verfolgung auch deshalb nicht glaubhaft, weil es nicht plausibel scheine, dass man sich in einer solchen Situation nicht in einem anderen Landesteil niederlasse, um dort sein Leben in Ruhe fortzusetzen.

Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte, zumal auch eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit staatlicher Behörden seien gegeben. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte, zumal auch eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit staatlicher Behörden seien gegeben. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Sie verwies auf die Konflikte in den Stammesgebieten in dem ihr Heimatdorf liege. Die bP habe wegen der dortigen Konflikte Pakistan verlassen. Sie habe ihr Vorbringen durchaus glaubhaft dargelegt. In der Herkunftsregion bestünde kein effektiver staatlicher Schutz. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, zumal sie nicht auf die familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte und als Schiite auch von Seiten der Sunniten einer Gefährdung ausgesetzt sei.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reichte die bP in Kopie vorgelegte nationale Bescheinigungsmittel, den Tod ihres Bruders betreffend, ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

3. Im gegenständlichen Fall wurde es von der belangten Behörde ua. als glaubhaft erachtet, dass die bP Angehörige des Stammes der Turay ist, aus den sog. Stammesgebieten stammt und muslimischer Schiite ist.

Die Herkunftsregion der bP ist, wie jedenfalls dem BAA als Spezialbehörde bekannt sein muss, nicht unproblematisch. Das BAA traf dazu nur rudimentäre Feststellungen, die sich im Wesentlichen auf eine veraltete Quelle vom März 2010 stützt. Auf den von der bP behaupteten quasi landesweiten "Krieg" zwischen den Turay und den "Taliban" bzw. der "Al Kaida" geht das BAA nicht ein und bleibt damit im Verfahren, mangels gegenteiliger Feststellungen, im Wesentlichen auch unbestritten.

Ebenso wenig setzt sich die belangte Behörde bei ihrer Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternativ mit dem Umstand auseinander, dass die bP Schiite ist und damit zu einer nicht unproblematischen Minderheit in Pakistan gehört. Nur ansatzweise geht die Behörde darauf ein (Zitat Bescheid S 15: Eine gezielte Bedrohung geht von militanten Organisationen v.a. gegen Christen, Ahmadis und Schiiten aus.), ohne, dass aber daraus nachvollziehbar wäre ob konkret für die bP eine reale Gefährdung bestünde. Es ist damit auch nicht ersichtlich, ob sich etwa aus der Kombination Turay-Schiite eine besondere Konstellation ergebe, die im Verfahren, insbesondere bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, von Relevanz sein könnte. Aussagen der bP, die vom BAA unbestritten blieben, deuten darauf hin, so zumindest seine Behauptungen.

Wenn die belangte Behörde die bP auf eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative verweist, so ist es ihre Sache eine solche konkret - und auf Grund der getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat nachvollziehbar - aufzuzeigen und dies der bP auch zu Gehör zu bringen und ihre diesbezügliche Stellungnahme zu würdigen. Dabei ist, wie bereits erwähnt, auf die individuellen Umstände im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch die bei der bP konkret vorliegenden individuellen Konstellationen (insbesondere Schiite, Zugehörigkeit zu den Turay, etc) zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476).

Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das BAA den maßgeblichen Sachverhalt für die Klärung dieses Falles festgestellt hat. Die belangte Behörde hat vielmehr in Bezug auf die oa. aufgeworfenen offenen Fragen geeignete Ermittlungen durchzuführen und unter Einbeziehung der Stellungnahme im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs das Vorbringen zu würdigen.

Als relevanter Sachverhalt ist nunmehr auch das Beschwerdevorbringen einschließlich der von der bP im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel in das Verfahren einzubeziehen.

Durch die gegenständliche Ergänzungsbedürftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wäre eine mündliche Verhandlung durch den Asylgerichtshof unvermeidlich.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.

Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nach dem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich, dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen de facto eine Kontrollinstanz entzogen werden.

Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2.Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2,

Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis iSd § 66 Abs 3 AVG sprechen keine überwiegenden Argumente für eine Durchführung seitens des AsylGH anstatt des Bundesasylamtes, zumal ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Verhandlung durch einen Senat des Gerichtes, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin und zudem in einem Mehrparteiverfahren unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als entsprechende Ergänzungen durch eine/n Organwalter/in als Entscheider/in des BAA (vgl. VwGH 21.9.2004, 2001/01/0348). Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG sprechen keine überwiegenden Argumente für eine Durchführung seitens des AsylGH anstatt des Bundesasylamtes, zumal ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Verhandlung durch einen Senat des Gerichtes, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin und zudem in einem Mehrparteiverfahren unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als entsprechende Ergänzungen durch eine/n Organwalter/in als Entscheider/in des BAA vergleiche VwGH 21.9.2004, 2001/01/0348). Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Dem Asylgerichtshof kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG letztlich die Stellung eines Höchstgerichtes zu (zur Eigenschaft des Asylgerichtshofes als erst- (und letzt)instanzlichen Gerichtes vgl. VfSlg. 18.614/2008, 18.632/2008), so wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Asylgerichtshof über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und sind im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden (VfgH 15.12.2010, U 2970/09).Dem Asylgerichtshof kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG letztlich die Stellung eines Höchstgerichtes zu (zur Eigenschaft des Asylgerichtshofes als erst- (und letzt)instanzlichen Gerichtes vergleiche VfSlg. 18.614 aus 2008,, 18.632 aus 2008,), so wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Asylgerichtshof über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und sind im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden (VfgH 15.12.2010, U 2970/09).

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG die Bescheide auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, worunter nach der hA auch die Kassation des Bescheides gem. § 66 Abs 2 AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu § 67d).Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG die Bescheide auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, worunter nach der hA auch die Kassation des Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 67 d,).

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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