Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S3 424.089-2/2012/5E
S3 427.145-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.)XXXX, 2.) XXXX, beide StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, GZ 11 14.202-EAST Ost (ad 1.), 12 03.442-EAST Ost (ad 2.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.)XXXX, 2.) römisch 40 , beide StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, GZ 11 14.202-EAST Ost (ad 1.), 12 03.442-EAST Ost (ad 2.), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Den Beschwerden liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Den Beschwerden liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Die Erstbeschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.11.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei ihrer Erstbefragung am 24.11.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im fünften Monat schwanger sei. Zu ihrer Reiseroute führte sie aus, dass sie Mitte des Jahres 2011 von Somalia mit einem Schiff in die Türkei und circa zwei Monate später, im August 2011, nach Griechenland gefahren sei. Dort seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber sie habe keinen Asylantrag gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin habe einen Landesverweis bekommen und sei über Mazedonien nach Serbien gefahren, wo sie sich von 15.10.2011 bis 18.11.2011 in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. Am 18.11.2011 sei sie nach Subotica, drei Tage später weiter nach Ungarn und dann nach Österreich gefahren.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Die ungarische Dublin-Behörde stimmte dem Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am 21.12.2011, gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Die ungarische Dublin-Behörde stimmte dem Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am 21.12.2011, gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.01.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sie nicht durch Ungarn gefahren sei und Ungarn gar nicht genannt habe. Sie wisse nur, dass sie in Serbien gewesen sei, aber den weiteren Weg nach Österreich wisse sie nicht. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Ungarn, außerdem sei sie im sechsten Monat schwanger. Der Geburtstermin sei am XXXX. In Österreich oder der restlichen EU habe die Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten. Der Vater ihres ungeborenen Kindes habe sich im Juli 2011 scheiden lassen und lebe in Kanada. Die Erstbeschwerdeführerin sei niemals in Ungarn gewesen und habe hier ihren Asylantrag gestellt. Sie wolle nicht zurückgebracht werden, ansonsten werde sie über einen Selbstmord nachdenken. In Ungarn würde es schlechter sein als in Somalia. Auf die Frage, wie die Schwangerschaft verlaufe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie gerade an Schmerzen leide und ihr im Spital gesagt worden sei, dass sie eine Infektion habe. Sie leide auch an Rückenschmerzen.Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.01.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sie nicht durch Ungarn gefahren sei und Ungarn gar nicht genannt habe. Sie wisse nur, dass sie in Serbien gewesen sei, aber den weiteren Weg nach Österreich wisse sie nicht. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Ungarn, außerdem sei sie im sechsten Monat schwanger. Der Geburtstermin sei am römisch 40 . In Österreich oder der restlichen EU habe die Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten. Der Vater ihres ungeborenen Kindes habe sich im Juli 2011 scheiden lassen und lebe in Kanada. Die Erstbeschwerdeführerin sei niemals in Ungarn gewesen und habe hier ihren Asylantrag gestellt. Sie wolle nicht zurückgebracht werden, ansonsten werde sie über einen Selbstmord nachdenken. In Ungarn würde es schlechter sein als in Somalia. Auf die Frage, wie die Schwangerschaft verlaufe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie gerade an Schmerzen leide und ihr im Spital gesagt worden sei, dass sie eine Infektion habe. Sie leide auch an Rückenschmerzen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, GZ. 11 14.202-EAST Ost, wurde I. der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, GZ. 11 14.202-EAST Ost, wurde römisch eins. der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid wurde am 19.01.2012 Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Schwangerschaft aufgrund der latenten Tuberkuloseinfektion besonders risikoreich sei. Eine therapeutische Behandlung der latenten Tuberkuloseinfektion sei wegen der Schwangerschaft nicht realistisch. Demnach würde auch nur die geringste zusätzliche Erkrankung ein hohes Risiko für das ungeborene Kind und die Mutter bedeuten. Weiters sei von der belangten Behörde die schlechte Situation in Ungarn ignoriert worden.
In einer Beschwerdeergänzung vom 31.01.2011 wurde vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aktuell in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXXX befinde.In einer Beschwerdeergänzung vom 31.01.2011 wurde vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aktuell in stationärer Behandlung im Krankenhaus römisch 40 befinde.
Laut Eintragung im Asylwerber-Informationssystem vom 09.02.2012 könne die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Suizidgefährdung und der Schwangerschaft nicht nach Ungarn überstellt werden. Nach einem Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 habe eine Nachfrage bei der Dublin-Abteilung des Bundesasylamtes ergeben, dass derzeit keine Überstellung stattfinden könne, weil die Erstbeschwerdeführerin selbstmordgefährdet sei.
Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, GZ 11 14.202-EAST Ost, erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, GZ 11 14.202-EAST Ost, erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.03.2012 für ihren am XXXX geborenen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.03.2012 für ihren am römisch 40 geborenen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 22.03.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass für ihren Sohn die gleichen Flucht- und Asylgründe wie für sie gelten würden. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund.
Das Bundesasylamt informierte mit Schreiben vom 23.03.2012 die ungarischen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung über die Geburt des Zweitbeschwerdeführers. Mit Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt am 27.03.2012, stimmte Ungarn der Übernahme des Zweitbeschwerdeführers gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt informierte mit Schreiben vom 23.03.2012 die ungarischen Behörden gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung über die Geburt des Zweitbeschwerdeführers. Mit Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt am 27.03.2012, stimmte Ungarn der Übernahme des Zweitbeschwerdeführers gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2012, Zl. S3 424.089-1/2012/12E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012 gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus der Eintragung im Asylwerber-Informationssystem vom 09.02.2012 sowie aus einer Auskunft der Dublin-Abteilung vom 13.02.2012 habe sich ergeben, dass die Transportfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin für eine Überstellung nach Ungarn unklar sei. Entsprechende Befunde betreffend den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin seien jedoch weder von dieser noch vom Bundesasylamt vorgelegt worden, weshalb vor einer neuerlichen Entscheidung in dieser Sache noch ein aktueller medizinischer Befund eingeholt werden müsse.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2012, Zl. S3 424.089-1/2012/12E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus der Eintragung im Asylwerber-Informationssystem vom 09.02.2012 sowie aus einer Auskunft der Dublin-Abteilung vom 13.02.2012 habe sich ergeben, dass die Transportfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin für eine Überstellung nach Ungarn unklar sei. Entsprechende Befunde betreffend den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin seien jedoch weder von dieser noch vom Bundesasylamt vorgelegt worden, weshalb vor einer neuerlichen Entscheidung in dieser Sache noch ein aktueller medizinischer Befund eingeholt werden müsse.
Im fortgesetzten Verfahren wurde am 19.04.2012 eine gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin eingeholt, aus welcher hervorgeht, dass bei der Erstbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Die derzeitige Belastung der Erstbeschwerdeführerin ist noch nicht krankheitswertig. Sie kann sich vom Suizid ausreichend distanzieren. Eine Affekthandlung ist trotzdem bei Nichterreichen der Ziele nicht auszuschließen.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.04.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung stehe, aber ihr Kind habe am 16.05.2012 eine Kontrolluntersuchung. Die Frage, ob ihr Kind gesund sei, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Aktuelle Befunde habe sie nicht. Der Erstbeschwerdeführerin wurde das Gutachten vom 19.04.2012 übersetzt, woraufhin diese angab, dass sie alles, was die Ärztin gesagt habe, vergessen habe. Die Erstbeschwerdeführerin könne nicht beweisen, ob sie gesund sei oder nicht. Sie habe das Gefühl, dass sie nicht in Ordnung sei. Manchmal frage sie sich, ob sie sich aus dem Fenster werfen solle. Der Erstbeschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass unter Zugrundelegung des Gutachtens nach Ansicht des Bundesasylamtes zweifelsfrei eine Transportfähigkeit nach Ungarn vorliege, woraufhin diese angab, dass die Ungarn Flüchtlinge nach Griechenland zurückbringen würden. In Ungarn habe sie nicht um Asyl angesucht. Als sie an der Grenze angekommen seien, seien sie von den Ungarn nach Serbien und dann weiter nach Mazedonien und in der Folge weiter nach Griechenland zurückgeschoben worden. Auf den Vorhalt, dass ihre Angaben nicht glaubwürdig seien, weil sie in ihrer Erstbefragung in keiner Weise angegeben habe, von Ungarn nach Serbien zurückgeschoben worden zu sein, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie dies aus Angst vor der österreichischen Polizei nicht gesagt habe. Die Abschiebung aus Ungarn beziehungsweise Serbien und Mazedonien könne sie durch keine Dokumente belegen. Auf die Frage, warum sie in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht mit ihnen gesprochen hätten. Die ungarischen Behörden hätten ihre Fingerabdrücke abgenommen und dann gesagt, dass sie sowieso nicht in Ungarn bleiben, sondern nach Österreich gehen würden. Die Ungarn hätten gesagt, dass sie einfach gehen könnten. Die Erstbeschwerdeführerin habe dem Dolmetscher in Ungarn gesagt, dass sie um Asyl ansuchen wolle, aber dieser habe geantwortet, dass sie nicht als Flüchtling akzeptiert werden würde. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie von Anfang an in Ungarn um Asyl angesucht habe, jedoch seien ihre Anträge abgelehnt und sie nach Serbien geschickt worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei wieder über Ungarn nach Österreich gekommen. Die Länderfeststellungen zu Ungarn wolle sie nicht hören. Sie wisse, wie die Situation dort sei. Viele Leute seien von Österreich nach Ungarn abgeschoben worden und dann wieder zurückgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin kenne diese Leute. Sie seien in andere Lager gebracht worden und Österreich habe den Antrag akzeptiert. Diese Leute seien aus Somalia und Afghanistan. Sie hätten nur eine Nacht im Lager übernachtet. Die Namen könne sie jedoch nicht nennen. Zu in Österreich lebenden Verwandten befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Kind hier sei und sie auch einen Freund habe. Sie habe ihn in Wien im XXXX am XXXX nach islamischem Recht geheiratet. Nach genaueren Angaben befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie hier und er dort gewesen sei und dass sie das über das Telefon gemacht hätten. Seinen Namen wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Nach Rückfragen gab sie aber den Namen XXXX an. Wann er geboren sei, habe sie ihn nicht gefragt, aber er sei circa 40 Jahre alt. Dieser wohne im XXXX XXXX. Auf die Frage, was sie noch über diese Beziehung angeben könne, sagte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie ihn als Mann behalten und mit ihm eine gemeinsame Zukunft aufbauen werde. Sie habe sich vom Vater ihres Kindes scheiden lassen. XXXX sei anerkannter Flüchtling. Sie hätten öfter als zehnmal am Tag telefonischen Kontakt. Persönlich habe sie ihn aber noch nicht getroffen, sie hätten nur telefonischen Kontakt.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.04.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung stehe, aber ihr Kind habe am 16.05.2012 eine Kontrolluntersuchung. Die Frage, ob ihr Kind gesund sei, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Aktuelle Befunde habe sie nicht. Der Erstbeschwerdeführerin wurde das Gutachten vom 19.04.2012 übersetzt, woraufhin diese angab, dass sie alles, was die Ärztin gesagt habe, vergessen habe. Die Erstbeschwerdeführerin könne nicht beweisen, ob sie gesund sei oder nicht. Sie habe das Gefühl, dass sie nicht in Ordnung sei. Manchmal frage sie sich, ob sie sich aus dem Fenster werfen solle. Der Erstbeschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass unter Zugrundelegung des Gutachtens nach Ansicht des Bundesasylamtes zweifelsfrei eine Transportfähigkeit nach Ungarn vorliege, woraufhin diese angab, dass die Ungarn Flüchtlinge nach Griechenland zurückbringen würden. In Ungarn habe sie nicht um Asyl angesucht. Als sie an der Grenze angekommen seien, seien sie von den Ungarn nach Serbien und dann weiter nach Mazedonien und in der Folge weiter nach Griechenland zurückgeschoben worden. Auf den Vorhalt, dass ihre Angaben nicht glaubwürdig seien, weil sie in ihrer Erstbefragung in keiner Weise angegeben habe, von Ungarn nach Serbien zurückgeschoben worden zu sein, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie dies aus Angst vor der österreichischen Polizei nicht gesagt habe. Die Abschiebung aus Ungarn beziehungsweise Serbien und Mazedonien könne sie durch keine Dokumente belegen. Auf die Frage, warum sie in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht mit ihnen gesprochen hätten. Die ungarischen Behörden hätten ihre Fingerabdrücke abgenommen und dann gesagt, dass sie sowieso nicht in Ungarn bleiben, sondern nach Österreich gehen würden. Die Ungarn hätten gesagt, dass sie einfach gehen könnten. Die Erstbeschwerdeführerin habe dem Dolmetscher in Ungarn gesagt, dass sie um Asyl ansuchen wolle, aber dieser habe geantwortet, dass sie nicht als Flüchtling akzeptiert werden würde. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie von Anfang an in Ungarn um Asyl angesucht habe, jedoch seien ihre Anträge abgelehnt und sie nach Serbien geschickt worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei wieder über Ungarn nach Österreich gekommen. Die Länderfeststellungen zu Ungarn wolle sie nicht hören. Sie wisse, wie die Situation dort sei. Viele Leute seien von Österreich nach Ungarn abgeschoben worden und dann wieder zurückgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin kenne diese Leute. Sie seien in andere Lager gebracht worden und Österreich habe den Antrag akzeptiert. Diese Leute seien aus Somalia und Afghanistan. Sie hätten nur eine Nacht im Lager übernachtet. Die Namen könne sie jedoch nicht nennen. Zu in Österreich lebenden Verwandten befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Kind hier sei und sie auch einen Freund habe. Sie habe ihn in Wien im römisch 40 am römisch 40 nach islamischem Recht geheiratet. Nach genaueren Angaben befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie hier und er dort gewesen sei und dass sie das über das Telefon gemacht hätten. Seinen Namen wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Nach Rückfragen gab sie aber den Namen römisch 40 an. Wann er geboren sei, habe sie ihn nicht gefragt, aber er sei circa 40 Jahre alt. Dieser wohne im römisch 40 römisch 40 . Auf die Frage, was sie noch über diese Beziehung angeben könne, sagte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie ihn als Mann behalten und mit ihm eine gemeinsame Zukunft aufbauen werde. Sie habe sich vom Vater ihres Kindes scheiden lassen. römisch 40 sei anerkannter Flüchtling. Sie hätten öfter als zehnmal am Tag telefonischen Kontakt. Persönlich habe sie ihn aber noch nicht getroffen, sie hätten nur telefonischen Kontakt.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, bzw. Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Ungarn die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass es sich bei den Beschwerdeführern um vulnerable Personen handle. Im Bescheid werde ausgeführt, dass laut Gutachten zweifelsfrei eine Transportfähigkeit vorliege, jedoch sei dem Gutachten keine Grundlage für eine derartige Unbekümmertheit zu entnehmen. Laut der Gutachterin sei eine Affekthandlung nicht auszuschließen und das Gutachten spreche an dieser Stelle über das Thema Suizid. Aus den aktuellen Berichten zu Ungarn sei auch nicht zu entnehmen, dass Mütter mit Babys dort sicher wären. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien angesprochen, welche durch aktuelle Berichte bestätigt werde.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Die Erstbeschwerdeführerin reiste zuletzt über Ungarn in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie keinen Asylantrag stellte, und brachte in der Folge am 24.11.2011 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 25.11.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn richtete und Ungarn mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am 21.12.2011, dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Weiters informierte das Bundesasylamt am 23.03.2012 die ungarischen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung über die Geburt des Zweitbeschwerdeführers und Ungarn stimmte mit Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt am 27.03.2012, der Aufnahme des Zweitbeschwerdeführers gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Die Erstbeschwerdeführerin reiste zuletzt über Ungarn in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie keinen Asylantrag stellte, und brachte in der Folge am 24.11.2011 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 25.11.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn richtete und Ungarn mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am 21.12.2011, dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Weiters informierte das Bundesasylamt am 23.03.2012 die ungarischen Behörden gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung über die Geburt des Zweitbeschwerdeführers und Ungarn stimmte mit Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt am 27.03.2012, der Aufnahme des Zweitbeschwerdeführers gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, sind nicht glaubhaft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Laut Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung kann abweichend von Absatz eins, jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Nach Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.Nach Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2, Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt nach ständiger Rechtsprechung beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergäbe, und zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt nach ständiger Rechtsprechung beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergäbe, und zwar gemäß Artikel 10, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat eine Behörde, wenn in einem bei ihr anhängigen Fall eine Frage entscheidungsrelevant ist, die vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klären und von diesem noch nicht entschieden ist, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über ein bereits erfolgtes Vorabentscheidungsersuchen abzuwarten oder diese Frage selbst dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (VfGH 13.12.2000, B 490/00).
Da dem vorliegenden Fall ein ähnlicher Sachverhalt wie dem im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, behandelten zugrunde liegt, kann die Beurteilung, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig ist, nunmehr erst nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über dieses Vorabentscheidungsersuchen vorgenommen werden, wobei erfahrungsgemäß mit einer Verfahrensdauer vor dem Gerichtshof der Europäischen Union von über einem Jahr gerechnet werden muss.
Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Vorabentscheidungsersuchen, Wiedereinreise, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
04.10.2012