Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D15 240952-3/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX aliasXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, FZ. 12 04.437-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 aliasXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, FZ. 12 04.437-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren
Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, reiste am 09.07.2002 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (Zl. D15 240953-4/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin unter der Identität XXXX, einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf das Asylverfahren seiner Mutter (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet).Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, reiste am 09.07.2002 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (Zl. D15 240953-4/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin unter der Identität römisch 40 , einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf das Asylverfahren seiner Mutter (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet).
Am 18.02.2003 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte lediglich geltend, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe und sich deswegen auf die Angaben seiner Mutter berufe.
Die Mutter des Beschwerdeführers gab zum Fluchtgrund zusammengefasst an, dass ihrem Ehemann - dem Vater des Beschwerdeführers -, einem sehr gläubigen schiitischen Moslem, von den dagestanischen Behörden unterstellt worden sei, ein Wahhabit zu sein und terroristischen Kreisen anzugehören. Deswegen sei er in den Jahren 2000 bis 2002 mehrmals festgenommen, verhört und misshandelt worden. Auch seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie verprügelt. Auch sie selbst sei mehrmals zur Einvernahme vorgeladen worden. Am 18.05.2002 sei ihr Ehemann erneut festgenommen worden, jedoch nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am 20.05.2002 sei ihnen mitgeteilt worden, dass er zu Tode geprügelt worden sei und hätten ihn seine Brüder aus dem Leichenhaus in XXXX geholt und begraben. Nunmehr würde auch ihrem Sohn und ihr Gefahr drohen, da man auch ihnen - ungerechtfertigter Weise - unterstelle, dem Wahhabismus anzugehören.Die Mutter des Beschwerdeführers gab zum Fluchtgrund zusammengefasst an, dass ihrem Ehemann - dem Vater des Beschwerdeführers -, einem sehr gläubigen schiitischen Moslem, von den dagestanischen Behörden unterstellt worden sei, ein Wahhabit zu sein und terroristischen Kreisen anzugehören. Deswegen sei er in den Jahren 2000 bis 2002 mehrmals festgenommen, verhört und misshandelt worden. Auch seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie verprügelt. Auch sie selbst sei mehrmals zur Einvernahme vorgeladen worden. Am 18.05.2002 sei ihr Ehemann erneut festgenommen worden, jedoch nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am 20.05.2002 sei ihnen mitgeteilt worden, dass er zu Tode geprügelt worden sei und hätten ihn seine Brüder aus dem Leichenhaus in römisch 40 geholt und begraben. Nunmehr würde auch ihrem Sohn und ihr Gefahr drohen, da man auch ihnen - ungerechtfertigter Weise - unterstelle, dem Wahhabismus anzugehören.
Mit Bescheid vom 24.07.2003, Zl. 02 18.207-BAT, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - unter Hinweis auf die Abweisung des Asylantrages der Mutter, der somit fehlenden Voraussetzung zur Asylerstreckung sowie darauf, dass er keine eigenen Fluchtgründe behauptet habe - ab.Mit Bescheid vom 24.07.2003, Zl. 02 18.207-BAT, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - unter Hinweis auf die Abweisung des Asylantrages der Mutter, der somit fehlenden Voraussetzung zur Asylerstreckung sowie darauf, dass er keine eigenen Fluchtgründe behauptet habe - ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der damals minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 14.08.2003 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher er neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Mutter verwies.
Am 26.02.2004 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt die Kopie seiner russischen Geburtsurkunde lautend auf XXXX, vor.Am 26.02.2004 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt die Kopie seiner russischen Geburtsurkunde lautend auf römisch 40 , vor.
Am 24.11.2009 führte der Asylgerichtshof durch den zuständigen erkennenden Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Mutter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben.
Mit Erkenntnis vom 12.01.2010, Zl. D15 240952-0/2008/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003 gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 12.01.2010, Zl. D15 240952-0/2008/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unbegründet ab.
Die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 24.11.2009 finden sich in der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zur Mutter des Beschwerdeführers vom 12.01.2010, Zl. D15 240953-0/2008/8E.
Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung wiedergegeben:
"Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Verfolgung durch die russische Miliz sowie von Wahabiten nicht glaubwürdig waren.
In der Tat sprachen die ursprünglich getätigten Falschangaben zur Begründung des Asylbegehrens der Beschwerdeführerin bereits im Erstverfahren massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Asylvorbringens der Beschwerdeführerin. Hinzu tritt dann auch die fortgesetzte Aufrechterhaltung der falschen Identitätsangaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes, deren Grund dafür ebensowenig nachvollziehbar blieb. Selbst auch die dann nach zwei Jahren erfolgte Vorlage - lediglich - von Dokumentenkopien, welche sich insbesondere auch hinsichtlich des Inlandsreisepasses des Sohnes nur auf zwei Seiten beschränkte, lässt klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin bestrebt ist, ihre wahre Identität samt Fluchtgründen nicht vollständig preiszugeben. Massiv gegen die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens spricht im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung einerseits die allgemein schlechte Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland und andererseits das Ableben ihres Ehegatten, welcher im Zuge einer Kundgebung am 09.05.2002 gemeinsam mit 40 weiteren Menschen erschossen worden sein soll, als fluchtkausale Gründe angab. Nachdem diese dann im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde (ein halbes Jahr später) am 18.02.2003 zwar weiterhin das Ableben ihres Ehegatten als Fluchtgrund beibehielt, diesbezüglich aber einen anderen Sterbetag, als ursprünglich angegeben, nannte sowie die Todesursache samt den Umständen völlig neu darstellte, begründete sie diese offensichtlichen Widersprüche lediglich damit, dass ihr von vielen Menschen (Dagestanern, Georgiern) zur Abgabe von Falschangaben geraten worden sei, sie eigentlich in Deutschland Asyl beantragen hätte wollen und diese Vorgangsweise aus Angst vor der Abschiebung nach Russland gewählt hätte. Mit diesem Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin allerdings nicht erklären, warum sie ihr Kernvorbringen weiterhin aufrecht erhielt, nämlich wegen des Ablebens ihres Ehegatten, der Schuldirektor gewesen sein soll, geflüchtet zu sein, hinsichtlich wesentlicher Details aber, wie etwa ihren Ausreisezeitpunkt ( 30.6. bzw. 6.7.2002), den Tag des Ablebens ihres Ehegatten (9.5. bzw. 18.5.) sowie der Todesursache (Erschießen bzw. zu Tode geprügelt) widersprechende Angaben tätigte. Eine plausible Erklärung dafür blieb die Beschwerdeführerin auch nach Konfrontation ihrer Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schuldig, sie erklärte ihre divergierenden Angaben einzig damit, diese "aus Angst abgeschoben zu werden" getätigt zu haben (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 12).In der Tat sprachen die ursprünglich getätigten Falschangaben zur Begründung des Asylbegehrens der Beschwerdeführerin bereits im Erstverfahren massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Asylvorbringens der Beschwerdeführerin. Hinzu tritt dann auch die fortgesetzte Aufrechterhaltung der falschen Identitätsangaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes, deren Grund dafür ebensowenig nachvollziehbar blieb. Selbst auch die dann nach zwei Jahren erfolgte Vorlage - lediglich - von Dokumentenkopien, welche sich insbesondere auch hinsichtlich des Inlandsreisepasses des Sohnes nur auf zwei Seiten beschränkte, lässt klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin bestrebt ist, ihre wahre Identität samt Fluchtgründen nicht vollständig preiszugeben. Massiv gegen die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens spricht im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung einerseits die allgemein schlechte Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland und andererseits das Ableben ihres Ehegatten, welcher im Zuge einer Kundgebung am 09.05.2002 gemeinsam mit 40 weiteren Menschen erschossen worden sein soll, als fluchtkausale Gründe angab. Nachdem diese dann im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde (ein halbes Jahr später) am 18.02.2003 zwar weiterhin das Ableben ihres Ehegatten als Fluchtgrund beibehielt, diesbezüglich aber einen anderen Sterbetag, als ursprünglich angegeben, nannte sowie die Todesursache samt den Umständen völlig neu darstellte, begründete sie diese offensichtlichen Widersprüche lediglich damit, dass ihr von vielen Menschen (Dagestanern, Georgiern) zur Abgabe von Falschangaben geraten worden sei, sie eigentlich in Deutschland Asyl beantragen hätte wollen und diese Vorgangsweise aus Angst vor der Abschiebung nach Russland gewählt hätte. Mit diesem Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin allerdings nicht erklären, warum sie ihr Kernvorbringen weiterhin aufrecht erhielt, nämlich wegen des Ablebens ihres Ehegatten, der Schuldirektor gewesen sein soll, geflüchtet zu sein, hinsichtlich wesentlicher Details aber, wie etwa ihren Ausreisezeitpunkt ( 30.6. bzw. 6.7.2002), den Tag des Ablebens ihres Ehegatten (9.5. bzw. 18.5.) sowie der Todesursache (Erschießen bzw. zu Tode geprügelt) widersprechende Angaben tätigte. Eine plausible Erklärung dafür blieb die Beschwerdeführerin auch nach Konfrontation ihrer Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schuldig, sie erklärte ihre divergierenden Angaben einzig damit, diese "aus Angst abgeschoben zu werden" getätigt zu haben vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 12).
Selbst wenn man von der Annahme ausgehen würde, dass vereinzelt Asylwerber möglicherweise derart uninformiert über die Verhältnisse ihres Aufnahmestaates im Zeitpunkt ihrer Einreise und des Aufgriffs sind, und aus Angst bewusst Falschangaben tätigen, ist aber anzunehmen, dass jeder Asylwerber, insbesondere auch die Beschwerdeführerin angesichts ihrer beruflichen Qualifikation, jedenfalls nach einem halben Jahr Aufenthalt in Österreich davon ausgehen wird können, dass auch bei Angabe von korrekten Daten eine willkürliche Abschiebung nach Russland ohne nähere Prüfung ihres Asylbegehrens nicht erfolgen wird. Dass die Beschwerdeführerin erst nach zwei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet genug Vertrauen fassen konnte endlich ihre wahre Identität preiszugeben, kann jedenfalls nicht mehr nachvollzogen werden. Im Ergebnis kommt durch die getätigten Falschangaben und der Aufrechterhaltung ihrer fälschlichen Identitätsangaben in Verbindung mit ihrer Verantwortung dazu klar zum Vorschein, dass der vorgetragene Fluchtgrund in Wahrheit eine bloße Aneinanderreihung von erfundenen Geschehnissen sein kann. Dies zeigt sich auch dadurch sehr deutlich, als sich die Schilderungen um das Bedrohungsszenario ihres Ehegatten mit den Lebensumständen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang bringen lassen. Abgesehen davon, dass das Bedrohungsszenario hinsichtlich der Verfolgung und Befragung durch die russische Miliz, welche im Erstverfahren seitens der Beschwerdeführerin noch sehr zurückhaltend (hinsichtlich der Anzahl der Befragungen und der Misshandlungen, " er ist sogar von ihnen verprügelt worden" vgl. Akt des BAT, SeiteSelbst wenn man von der Annahme ausgehen würde, dass vereinzelt Asylwerber möglicherweise derart uninformiert über die Verhältnisse ihres Aufnahmestaates im Zeitpunkt ihrer Einreise und des Aufgriffs sind, und aus Angst bewusst Falschangaben tätigen, ist aber anzunehmen, dass jeder Asylwerber, insbesondere auch die Beschwerdeführerin angesichts ihrer beruflichen Qualifikation, jedenfalls nach einem halben Jahr Aufenthalt in Österreich davon ausgehen wird können, dass auch bei Angabe von korrekten Daten eine willkürliche Abschiebung nach Russland ohne nähere Prüfung ihres Asylbegehrens nicht erfolgen wird. Dass die Beschwerdeführerin erst nach zwei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet genug Vertrauen fassen konnte endlich ihre wahre Identität preiszugeben, kann jedenfalls nicht mehr nachvollzogen werden. Im Ergebnis kommt durch die getätigten Falschangaben und der Aufrechterhaltung ihrer fälschlichen Identitätsangaben in Verbindung mit ihrer Verantwortung dazu klar zum Vorschein, dass der vorgetragene Fluchtgrund in Wahrheit eine bloße Aneinanderreihung von erfundenen Geschehnissen sein kann. Dies zeigt sich auch dadurch sehr deutlich, als sich die Schilderungen um das Bedrohungsszenario ihres Ehegatten mit den Lebensumständen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang bringen lassen. Abgesehen davon, dass das Bedrohungsszenario hinsichtlich der Verfolgung und Befragung durch die russische Miliz, welche im Erstverfahren seitens der Beschwerdeführerin noch sehr zurückhaltend (hinsichtlich der Anzahl der Befragungen und der Misshandlungen, " er ist sogar von ihnen verprügelt worden" vergleiche Akt des BAT, Seite
25) beschrieben wurde und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dann gesteigert dicht und massiv dargestellt wurde, bleibt es völlig unerklärbar, warum der Ehegatte trotz andauernder massiver Verfolgung durch die Miliz wegen Terrorverdachts infolge seiner Aktivitäten als Wahabit bis zu seinem Ableben weiterhin seiner exponierten und verantwortungsvollen Beschäftigung als Schuldirektor nachgehen konnte. Massiv gegen ihre Verfolgungsgefahr durch die Miliz sprechen auch die Umstände, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Lehrerin fast bis zur Ausreise weiterhin ausüben konnte, sich und ihrem Sohn auch einen Auslandsreisepass ausstellen ließ, um dann als Insassen in einem Zug quer durch Russland in die Ukraine einzureisen. Besonders hervorzuheben ist noch, dass die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Verschleppung und dem Ableben ihres Ehegatten befragt, durchgehend angab, dass sie die gewaltsame Tötung ihres Ehegatten nur vermute ("ich glaube, dass sie ihn getötet haben; Sie haben uns gesagt, dass er an einem Herzfehler starb, aber ich glaube, dass sie ihn tot geprügelt haben", Verhandlungsschrift, Seiten 19-20). Seltsam mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Nachforschungen hinsichtlich des Todesfalles ihres Ehegatten anstellte, über den Todestag selbst verschiedene Angaben tätigte (09.05 bzw. 18.05. oder 20.05.2002) und nicht einmal den Totenschein besitzen will.
Selbst auch weitere Details ihrer Schilderung bleiben widersprüchlich und ungereimt. So gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie von der Miliz zwei Jahre hindurch nach ihrem Mann befragt worden sei, diese der Miliz aber keine Auskunft geben habe können, weil sie im streng orthodoxen Haushalt ihres Mannes bei Begegnungen mit Männern niemals habe anwesend sein dürfen und dabei auch auf die Traditionen streng Gläubiger Muslime hinwies. Unbeschadet ihrer entgegenstehenden Angaben im Erstverfahren, wonach sie insgesamt
- lediglich - vier Mal durch die Miliz zu Befragungen vorgeladen worden sei, kann das beschriebene - niemals abreisende Interesse - der Miliz am Erhalt von Informationen durch die Ehefrau eines Wahabiten, welcher Einblicke während der Zusammenkunft unter Männern nicht gestattet gewesen sind, jedenfalls nicht vernünftig erklärt werden, da auch der russischen Miliz die Traditionen von Wahabiten bekannt sein müssen, diese daher sicher nicht realistisch vom Erhalt von Informationen weiblicher Familienangehöriger ausgehen konnten. Auch kann das neuerlich bekräftigte Bedrohungsszenario (insbesondere im Schreiben vom 07.12.2009, "ich wurde auch mehrmals mit Gewalt zu den Rechtsschutzorganen gebracht") einerseits deshalb nicht als Glaubwürdig gewertet werden, da die Beschwerdeführerin im Erstverfahren angab, niemals mit Behörden oder Privatpersonen Probleme gehabt zu haben, ihr auch bei ihren Vorladungen bei der örtlichen Polizeistation nichts passiert sei, andererseits diese stetig massiv dargestellte Verfolgungssituation auch nicht im Einklang mit ihren Lebensumständen zu bringen war, die Beschwerdeführerin gab durchwegs an bis kurz vor der Ausreise als Lehrerin beschäftigt gewesen zu sein und darüberhinaus noch - angesichts dieser bedrohlichen Situation - die Zeit gefunden hat sich und ihrem Sohn neue Reisepässe ausstellen zu lassen, das Fluchtgeld zu organisieren und (ordnungsgemäß) ihre Arbeit zu kündigen.
Aber auch die in der Beschwerdeverhandlung neu vorgebrachte Vermutungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei Rückkehr auch Gefahr seitens der Wahabiten zu erwarten habe, diese sie zu einer Zwangsheirat und zur Teilnahme an Terrorakten zwingen könnten, erscheinen dem erkennenden Senat schon angesichts ihrer Angaben im Erstverfahren, wonach ihr bei Rückkehr ins Heimatland nichts passieren werde, sie auch keine Bedrohungen seitens Privatpersonen zu befürchten habe (Akt des BAT, AS 37), nicht glaubhaft. Einerseits versuchte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen ein massives Einschreiten staatlicher Behörden gegen Wahabismus darzustellen, andererseits will sie damit eine völlige Schutzlosigkeit nicht streng gläubiger Einwohner Dagestans vor den als übermächtig dargestellten Wahabiten und deren Gefolgschaft glaubhaft machen. Vielmehr ergibt sich aus ihrer eigenen Darstellung, dass staatliche Organe gegen Wahabismus jedenfalls streng vorgehen, was sich auch durch die eingeholten und in die Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderinformationen bestätigt. Im Übrigen ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die zivile Bevölkerung Dagestans wahabitische Aktivitäten keinesfalls unterstützt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres streng gläubigen Ehegatten nicht überzeugen konnte, die Beschwerdeführerin beschrieb sich selbst als nicht gläubig, sie konnte keinen islamischen Glaubensspruch vortragen, stufte die Religionszugehörigkeit ihres Ehegatten als schiitischen (!) Moslem ein, obwohl dieser angeblich ein Wahabit gewesen sei, gab auch an die traditionelle Kopfbedeckung niemals im Heimatland getragen zu haben, jedoch mit einem streng nach rituellen Regeln lebenden Moslem verheiratet gewesen zu sein.
Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben der Beschwerdeführerin, die sie sowohl in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch in der Berufungsschrift sowie in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes gemacht hat, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat unglaubwürdig.
Eine Verfolgung ihrer Person auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch ihre Furcht vor Wahabiten und ihre allgemein gehaltene Befürchtungen über die Zustände in der Teilrepublik ihres Herkunftsstaates vermochten den erkennenden Senat nicht von einer asylrelevanten Verfolgung zu überzeugen. Grundsätzlich ist dem Vorbringen jedenfalls entgegen zu halten, dass ein Aufenthalt ohne jegliche Probleme in der Hauptstadt des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin über den angegebenen Verfolgungszeitraumes ihres Ehegatten von 2 Jahren jedenfalls - auch angesichts ihrer Berufsausbildung als Mittelschulprofessorin für die russische Sprache - die Möglichkeit einer alternativen Niederlassung in anderen Gebieten ihres Herkunftsstaates indiziert.
Eine direkte, unmittelbare, individuelle, auf den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen basierende asylrelevante, aktuelle Bedrohung konnte die Beschwerdeführerin somit nicht vorbringen."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2010 (persönlich) zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung der Bundespolizeidirektion XXXX.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung der Bundespolizeidirektion römisch 40 .
I.2. Zweites Verfahrenrömisch eins.2. Zweites Verfahren
Am 19.10.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich unter der Identität XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er Österreich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht verlassen habe. Er stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, da in seiner Heimat eine sehr schwere Situation herrsche. Moslems würden dort wegen ihrer Religion verfolgt werden. Die russischen Behörden würden behaupten, dass sie Wahhabiten seien. Aus diesem Grund sei auch sein Vater umgebracht worden. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Dagestan und dort umgebracht zu werden. Er lebe schon seit acht Jahren mit seiner Mutter in Österreich, habe sich hier eingelebt und keinen Bezug mehr zu seiner ehemaligen Heimat. Österreich sei jetzt seine Heimat. Zudem sei er nunmehr erwachsen und würden Burschen in seinem Alter in der Heimat kämpfen müssen, doch wolle er nicht kämpfen. Er wolle sich in Österreich eine Zukunft aufbauen. Die alten Fluchtgründe hätte seine Mutter schon genannt. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er stelle erst jetzt einen neuerlichen Antrag, da sie zwar im Jänner den negativen Bescheid erhalten hätten, ihnen aber von Rechtsberatern verschiedener Organisation geraten worden sei, erst jetzt einen neuen Antrag zu stellen.Am 19.10.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich unter der Identität römisch 40 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er Österreich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht verlassen habe. Er stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, da in seiner Heimat eine sehr schwere Situation herrsche. Moslems würden dort wegen ihrer Religion verfolgt werden. Die russischen Behörden würden behaupten, dass sie Wahhabiten seien. Aus diesem Grund sei auch sein Vater umgebracht worden. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Dagestan und dort umgebracht zu werden. Er lebe schon seit acht Jahren mit seiner Mutter in Österreich, habe sich hier eingelebt und keinen Bezug mehr zu seiner ehemaligen Heimat. Österreich sei jetzt seine Heimat. Zudem sei er nunmehr erwachsen und würden Burschen in seinem Alter in der Heimat kämpfen müssen, doch wolle er nicht kämpfen. Er wolle sich in Österreich eine Zukunft aufbauen. Die alten Fluchtgründe hätte seine Mutter schon genannt. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er stelle erst jetzt einen neuerlichen Antrag, da sie zwar im Jänner den negativen Bescheid erhalten hätten, ihnen aber von Rechtsberatern verschiedener Organisation geraten worden sei, erst jetzt einen neuen Antrag zu stellen.
Am 25.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Es gebe mehrere Gründe, weswegen er nunmehr einen neuen Asylantrag stelle. In Dagestan habe sich die Situation stark verändert. Während früher nur erwachsene Männer bedrängt worden seien, betreffe dies jetzt auch Jugendliche, Kinder und sogar Frauen. Die Machthaber, die Miliz, der FSB, sperren Leute oft ein und würden diese wegen nicht begangener Taten, nämlich Terrorismus, Extremismus, verurteilt werden. Nur deswegen, weil jemand den islamischen Glauben ausübe. Aufgrund des Umstandes, dass er nunmehr volljährig sei, drohe ihm aus den genannten Gründen und auch aus den früheren Fluchtgründen, die bereits im ersten Asylverfahren angegeben worden seien, ein erhöhtes Risiko. Bezüglich seines Erstverfahrens glaube er, dass dieses nicht genügend bewertet worden sei. Asyl in Not habe ihnen jedoch abgeraten, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen. Er übe den islamischen Glauben und die diesbezügliche orthodoxen Richtung - der ursprüngliche Islam, ohne neue Interpretation - aus und würden solche Leute in Russland Wahhabiten genannt werden. So wie allen jungen Leuten, die dieser Glaubensrichtung anhängen, könne auch er getötet oder zumindest eingesperrt werden. Er selbst habe keine Beweismittel, seine Mutter habe jedoch eine Ladung der Miliz. Auch wolle er noch einige Internetauszüge vorlegen, die die Lage in Dagestan realer darstellen würden, als dies die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes enthaltenen Länderfeststellungen getan hätten.
Am 26.11.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe nunmehr einen neuen Asylantrag gestellt, da sich die Lage in Dagestan in den letzten drei Jahren noch mehr zugespitzt habe. Seit dem Sommer 2010 und dem Anschlag in der Moskauer U-Bahn habe sich die Einstellung in Russland gegenüber den Dagestanern besonders verschlechtert. Zudem sei er nunmehr volljährig und seien Männer in seinem Alter ganz besonders schnell verdächtig, an Anschlägen beteiligt zu sein. Auch würden seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren nach wie vor aufrecht sein und sei sein erstes Asylverfahren zu Unrecht negativ entschieden worden. In Dagestan würden besonders Leute behelligt werden, die dem orthodoxen Islam angehören. Diese würden Wahhabiten genannt werden. Sowohl sein Vater als auch er seien Anhänger des orthodoxen Islam. Genauso wie sein Vater getötet worden sei, könnte auch er selbst getötet werden, auch wenn er schon acht Jahre nicht mehr in Dagestan gewesen sei. Im Falle der Rückkehr könnte er in den Verdacht geraten, einen Terroranschlag oder andere Akte verübt zu haben. Es würden dort auch junge Leute umgebracht werden, auch das könnte ihm passieren. Zudem habe er Cousins, die im Widerstand seien. Deswegen sei es seinen Tanten auch nicht möglich, zu Hause ein normales Leben zu führen, sie würden nicht daheim leben. Nur eine würde zu Hause leben.
Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier keine sozialen Kontakte und nur seine Mutter als familiären Anknüpfungspunkt. Er besuche keine Vereine, keine Schule oder Universität und auch keine andere Bildungseinrichtung.
Die Mutter des Beschwerdeführers legte dem Bundesasylamt folgende - den Beschwerdeführer betreffende - Unterlagen vor:
Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 04.05.2010, in welchem diese ausführt, dass sie den Beschwerdeführer und seine Mutter bereits seit dem Jahr 2006 kenne und bestätigen könne, dass diese sehr bemüht seien, sich in Österreich zu integrieren. Beide seien bemüht Deutsch zu lernen und habe die Mutter des Beschwerdeführers auch schon als geringfügige Beschäftigte bei einer Zustellfirma gearbeitet.Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 04.05.2010, in welchem diese ausführt, dass sie den Beschwerdeführer und seine Mutter bereits seit dem Jahr 2006 kenne und bestätigen könne, dass diese sehr bemüht seien, sich in Österreich zu integrieren. Beide seien bemüht Deutsch zu lernen und habe die Mutter des Beschwerdeführers auch schon als geringfügige Beschäftigte bei einer Zustellfirma gearbeitet.
Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 03.05.2010.Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 03.05.2010.
Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 04.05.2010, welche ausführt, dass sie den Beschwerdeführer bereits seit sechs bis sieben Jahren kenne. Er habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen und habe sich integrieren und anpassen können.Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 04.05.2010, welche ausführt, dass sie den Beschwerdeführer bereits seit sechs bis sieben Jahren kenne. Er habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen und habe sich integrieren und anpassen können.
Mit Bescheid vom 24.02.2011, Zl. 10 09.785-BAT, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag lediglich mit allgemeinen und vagen Behauptungen über die Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat begründet habe und sich dabei lediglich auf Internetrecherchen gestützt habe. Diese vorgelegten Internetausdrucke hätten jedoch keinerlei Bezug zur Person des Beschwerdeführers und könne auch sonst keine Verbindung zu ihm hergestellt werden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der zweiten Asylantragstellung lediglich versucht habe, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Er habe keine konkrete Gefährdung seiner Person oder konkrete Anhaltspunkte für seine Behauptungen angeben können. Er habe den Herkunftsstaat als Jugendlicher verlassen und sei seit acht Jahren nicht mehr dort gewesen. Die Fluchtgründe seien jedoch bereits im Erstverfahren nicht glaubhaft gewesen und sei es umso weniger glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sei. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe, sei dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich in Österreich gemeinsam mit seiner Mutter, doch sei diese im gleichen Ausmaß wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in dessen Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Wegen des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet müsse zwar davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Integration stattgefunden habe, doch sei der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dennoch gerechtfertigt, da der gegenwärtige Integrationsgrad nur durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen sowie der Stellung zweier unbegründeter Asylanträge, welcher offensichtlich die Umgehung fremden- und/oder niederlassungsrechtlicher Bestimmungen bezwecke, erreicht habe werden können. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde sei deswegen abzuerkennen gewesen, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung vorliege.Mit Bescheid vom 24.02.2011, Zl. 10 09.785-BAT, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag lediglich mit allgemeinen und vagen Behauptungen über die Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat begründet habe und sich dabei lediglich auf Internetrecherchen gestützt habe. Diese vorgelegten Internetausdrucke hätten jedoch keinerlei Bezug zur Person des Beschwerdeführers und könne auch sonst keine Verbindung zu ihm hergestellt werden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der zweiten Asylantragstellung lediglich versucht habe, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Er habe keine konkrete Gefährdung seiner Person oder konkrete Anhaltspunkte für seine Behauptungen angeben können. Er habe den Herkunftsstaat als Jugendlicher verlassen und sei seit acht Jahren nicht mehr dort gewesen. Die Fluchtgründe seien jedoch bereits im Erstverfahren nicht glaubhaft gewesen und sei es umso weniger glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sei. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe, sei dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich in Österreich gemeinsam mit seiner Mutter, doch sei diese im gleichen Ausmaß wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in dessen Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Wegen des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet müsse zwar davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Integration stattgefunden habe, doch sei der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dennoch gerechtfertigt, da der gegenwärtige Integrationsgrad nur durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen sowie der Stellung zweier unbegründeter Asylanträge, welcher offensichtlich die Umgehung fremden- und/oder niederlassungsrechtlicher Bestimmungen bezwecke, erreicht habe werden können. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde sei deswegen abzuerkennen gewesen, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.03.2011 fristgerecht Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Er und seine Mutter könnten nicht in die Russische Föderation bzw. Dagestan zurückkehren, da ihnen dort eine Mitgliedschaft zu den Wahhabiten unterstellt würde, weswegen ihnen Gefahr für ihr Leben drohe. Verwandte hätten ihnen mitgeteilt, dass die Polizei periodisch zu ihnen in die Wohnung komme und Nachschau halte. Auch würden Gruppen des Geheimdienstes eindringen. Die Wohnung sei derzeit versiegelt. Unter den Verwandten gäbe es zudem viele, die gegen Russland kämpfen würden, weswegen man sie töten oder ins Gefängnis stecken könne. In der Heimat nenne man sie Wahhabiten und betrachte sie als Kämpfer.
Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 240952-2/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 240952-2/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die Herkunft aus der Teilrepublik Dagestan fest. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:
"2.1. Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist. Im Rahmen seiner Asylverfahren legte der Beschwerdeführer zudem eine Kopie seiner russischen Geburtsurkunde, lautend auf XXXX, vor."2.1. Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist. Im Rahmen seiner Asylverfahren legte der Beschwerdeführer zudem eine Kopie seiner russischen Geburtsurkunde, lautend auf römisch 40 , vor.
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und Dagestan an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Grundsätzlich sind Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. Die vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 25.10.2010 vorgelegten Internetausdrucke, die die Lage in Dagestan seiner Meinung nach realer darstellen sollen als die dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010 zugrunde gelegten und die die Lage in Dagestan recht einseitig beleuchten bzw. auch keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer haben, sind daher nicht geeignet zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beizutragen.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 24.02.2011, Zahl: 10 09.785-BAT, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Dagestan Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid substantiiert bekämpfen, noch seine vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Ausreisegründe in glaubwürdiger Weise ergänzen bzw. konkretisieren.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen gegenständlichen zweiten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sich an seinen Fluchtgründen im Vergleich zu seinem ersten Asylverfahren nichts Wesentliches geändert habe, doch habe sich die Lage in Dagestan prinzipiell verschlechtert. Zudem sei er mittlerweile volljährig und würde er allein schon deswegen in den Blickwinkel der Behörden geraten. Weiters sei er ein Anhänger der strengen orthodoxen Islamglaubensrichtung und würde ihm daher - ebenso wie seinem Vater - unterstellt werden, dem Wahhabismus anzugehören. Letztlich drohe ihm auch Gefahr, da seine Cousins dem Widerstand angehören würden.
Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes stellt sich aber auch dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers als absolut unglaubwürdig dar und zwar aus folgenden Gründen:
Wie bereits oben im Verfahrensgang ausführlich dargestellt, wurde das - auch dem gegenständlichen Antrag zum Teil zugrundeliegende - Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden für absolut unglaubwürdig befunden und dessen erster Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010, Zl. D15 240952-0/2008/7E, rechtskräftig negativ abgewiesen. Mit seinem vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer seine rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten und darüber hinaus neue Fluchtgründe vorgebracht, die auf dem im ersten Verfahren geltend gemachten und als rechtskräftig (negativ) entschiedenen Fluchtvorbringen aufbauen. Bereits im Hinblick darauf, dass diese im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe auf dem als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen des ersten Asylantrages aufbauen, kann aus Sicht des zuständigen Senates geschlossen werden, dass diese ebenfalls in keiner Weise der Wahrheit entsprechen. Aufgrund der als vollkommen unglaubwürdig befundenen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Verfolgungsgefahr aufgrund der seinem Vater unterstellten Zugehörigkeit zum Wahhabismus, ist es auch gänzlich auszuschließen, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund des Umstandes seiner nunmehrigen Volljährigkeit und seines Glaubens nunmehr einer solchen Verfolgung ausgesetzt sein soll. Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Asylverfahren geltend gemachten bzw. angeblich nach wie vor bestehenden Fluchtgründe sind daher nicht geeignet, eine für ihn nach wie vor bestehende Bedrohungslage in der Russischen Föderation respektive Dagestan darzulegen. Aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Gründe vorgebracht, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen, rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren führen könnten. Vielmehr kann aus Sicht des erkennenden Senates die neuerliche Geltendmachung dieses Vorbringens durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren nur dahingehend gewertet werden, dass dieser seinen Angaben durch die Stellung seines zweiten Asylantrages offensichtlich erneut einen asylrelevanten Charakter verleihen wollte.
Unabhängig davon, dass diese vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten "neuen" Fluchtgründe schon deshalb nicht der Wahrheit entsprechen können, da es diesen - mangels Glaubwürdigkeit des Grundvorbringens - an jeglicher Grundlage fehlt, muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass dieses neue Vorbringen auch für sich betrachtet in keiner Weise als glaubwürdig gewertet werden kann und zudem nicht dazu geeignet ist, eine inhaltliche Änderung des bereits im Erstverfahren rechtskräftig negativ entschiedenen Vorbringens herbeizuführen. Diesbezüglich ist zunächst einmal auszuführen, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Ersteinvernahme am 19.10.2010 als auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.10.2010 und am 26.11.2010 nicht in der Lage gewesen ist, eine ihn individuell und konkret seine Person betreffende Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr geltend zu machen. Wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Recht ausgeführt hat, haben sich die Angaben des Beschwerdeführers in Rahmen seines gegenständlichen Asylverfahrens auf vage, abstrakte und oberflächliche Behauptungen über die allgemeine Gefährdungslage in Dagestan beschränkt, ohne dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einen Bezug zu seiner Person herzustellen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer seine nunmehr bestehende Bedrohungsgefahr allgemein damit begründet, dass er nunmehr volljährig und daher einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sei. Weswegen ihm allein aufgrund seiner Volljährigkeit eine Verfolgungsgefahr drohen sollte, konnte der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort begründen. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Dagestan muss zudem auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen werden, aus welchen sich eindeutig ergibt, dass in Dagestan keine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jede volljährige Person, die dort lebt oder dorthin zurückkehrt, einer Verfolgungsgefahr oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Die allgemein und vage gehaltenen Behauptungen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Volljährigkeit und der allgemeinen Lage in Dagestan einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, haben letztlich eindeutig gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal selbst in der Lage gewesen ist, die ihm angeblich in Dagestan drohende Verfolgungsgefahr konkret auf seine Person gestützt zu beschreiben. Dieses vage und oberflächliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers kann daher letztlich nur dahingehend gewertet werden, dass dieser den gegenständlichen zweiten Asylantrag lediglich zur Vereitelung seiner Abschiebung in die Russische Föderation gestellt hat.
Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass ihn diese allgemeine Gefährdungslage in Dagestan insbesondere deswegen treffen würde, da er ein Anhänger des orthodoxen islamischen Glaubens sei, ihm daher - ebenso wie seinem Vater - eine Zugehörigkeit zum Wahhabismus unterstellt würde und er einer massiven Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt wäre, muss dem Beschwerdeführer einerseits entgegen gehalten werden, dass er auch diese angebliche Gefährdung lediglich in wenigen Sätzen in den Raum gestellt hat, ohne diese untermauern oder einen konkreten Bezug zu seiner Person herstellen zu können. Weder hat der Beschwerdeführer ausführen können, weswegen den dagestanischen Behörden sein angeblicher orthodoxer Glaube bekannt werden sollte, noch in wie weit diese daran ein Interesse hätten. Andererseits muss dem Beschwerdeführer - wie oben bereits ausgeführt - entgegen gehalten werden, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nahezu inhaltsgleich mit jenen sind, die er bzw. seine Mutter bereits im ersten Asylverfahren gemacht haben. Bereits in diesem Erstverfahren, haben der Beschwerdeführer und seine Mutter als ihre Fluchtgründe vorgetragen, in Dagestan einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, da der Vater bzw. Ehemann gläubiger Muslime gewesen sei und ihm unterstellt worden sei, sich dem Wahhabismus angeschlossen zu haben. Dieses Vorbringen ist jedoch bereits in diesem ersten Asylverfahren vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes rechtskräftig als absolut unglaubwürdig befunden worden und daher auch von der Rechtskraft des Erstverfahrens mit umfasst. Zudem muss dem Beschwerdeführer auch entgegen gehalten werden, dass seine diesbezüglichen Angaben massiv widersprüchlich gewesen sind. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe sich - ebenso wie sein Vater - dem strengen orthodoxen Glauben des Islam angeschlossen. Dieser orthodoxe islamische Glauben wird jedoch von der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam ausgeübt und werden auch die strenggläubigen Wahhabiten dieser sunnitischen Glaubensrichtung zugeordnet. Im Erstverfahren hat der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, dass sein Vater schiitischen Glaubens gewesen ist. Diesbezüglich findet sich im Verwaltungsakt der Mutter des Beschwerdeführers bezüglich deren Einvernahme am 18.03.2003 folgende Textpassage: "Konkret dazu befragt, gebe ich an, dass er [gemeint der Vater des Beschwerdeführers] schiitischen Glaubens war. (Anm.: AW musste mit Sohn Rücksprache halten)." Nicht nur, dass dieses Vorbringen nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter in Einklang zu bringen ist, dem Vater wäre eine Zugehörigkeit zum Wahhabismus unterstellt worden, da Wahhabiten wie ausgeführt, der sunnitischen Glaubensrichtung zugeordnet werden, zeigen diese Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren im Zusammenschau mit jenen im gegenständlichen Verfahren auch, dass sich dieser mit den Ideologien seines angeblichen orthodoxen Glaubens nicht sehr intensiv auseinander gesetzt haben kann, widrigenfalls ihm wohl der einfache Unterschied zwischen Sunniten, deren orthodoxen Glaubens und deren "Teilglaubensrichtung" der Wahhabiten, zu den Schiiten wohl bekannt sein müsste. Wenn der Beschwerdeführer jedoch seinen Vater im Erstverfahren als Schiiten, heute jedoch als orthodoxen Muslimen beschreibt, so zeigen diese massiven Widersprüche eindeutig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, es werde ihm so wie seinem Vater eine Zugehörigkeit zum Wahhabismus unterstellt und er deswegen von den dagestanischen Behörden verfolgt, neuerlich eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, die keinerlei glaubhaften Kern aufweist. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich einen weiteren Asylantrag zu stellen, kann nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich in missbräuchlicher Weise immer weitere Asylanträge einbringt.Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass ihn diese allgemeine Gefährdungslage in Dagestan insbesondere deswegen treffen würde, da er ein Anhänger des orthodoxen islamischen Glaubens sei, ihm daher - ebenso wie seinem Vater - eine Zugehörigkeit zum Wahhabismus unterstellt würde und er einer massiven Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt wäre, muss dem Beschwerdeführer einerseits entgegen gehalten werden, dass er auch diese angebliche Gefährdung lediglich in wenigen Sätzen in den Raum gestellt hat, ohne diese untermauern oder einen konkreten Bezug zu seiner Person herstellen zu können. Weder hat der Beschwerdeführer ausführen können, weswegen den dagestanischen Behörden sein angeblicher orthodoxer Glaube bekannt werden sollte, noch in wie weit diese daran ein Interesse hätten. Andererseits muss dem Beschwerdeführer - wie oben bereits ausgeführt - entgegen gehalten werden, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nahezu inhaltsgleich mit jenen sind, die er bzw. seine Mutter bereits im ersten Asylverfahren gemacht haben. Bereits in diesem Erstverfahren, haben der Beschwerdeführer und seine Mutter als ihre Fluchtgründe vorgetragen, in Dagestan einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, da der Vater bzw. Ehemann gläubiger Muslime gewesen sei und ihm unterstellt worden sei, sich dem Wahhabismus angeschlossen zu haben. Dieses Vorbringen ist jedoch bereits in diesem ersten Asylverfahren vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes rechtskräftig als absolut unglaubwürdig befunden worden und daher auch von der Rechtskraft des Erstverfahrens mit umfasst. Zudem muss dem Beschwerdeführer auch entgegen gehalten werden, dass seine diesbezüglichen Angaben massiv widersprüchlich gewesen sind. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe sich - ebenso wie sein Vater - dem strengen orthodoxen Glauben des Islam angeschlossen. Dieser orthodoxe islamische Glauben wird jedoch von der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam ausgeübt und werden auch die strenggläubigen Wahhabiten dieser sunnitischen Glaubensrichtung zugeordnet. Im Erstverfahren hat der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, dass sein Vater schiitischen Glaubens gewesen ist. Diesbezüglich findet sich im Verwaltungsakt der Mutter des Beschwerdeführers bezüglich deren Einvernahme am 18.03.2003 folgende Textpassage: "Konkret dazu befragt, gebe ich an, dass er [gemeint der Vater des Beschwerdeführers] schiitischen Glaubens war. Anmerkung, AW musste mit Sohn Rücksprache halten)." Nicht nur, dass dieses Vorbringen nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter in Einklang zu bringen ist, dem Vater wäre eine Zugehörigkeit zum Wahhabismus unterstellt worden, da Wahhabiten wie ausgeführt, der sunnitischen Glaubensrichtung zugeordnet werden, zeigen diese Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren im Zusammenschau mit jenen im gegenständlichen Verfahren auch, dass sich dieser mit den Ideologien seines angeblichen orthodoxen Glaubens nicht sehr intensiv auseinander gesetzt haben kann, widrigenfalls ihm wohl der einfache Unterschied zwischen Sunniten, deren orthodoxen Glaubens und deren "Teilglaubensrichtung" der Wahhabiten, zu den Schiiten wohl bekannt sein müsste. Wenn der Beschwerdeführer jedoch seinen Vater im Erstverfahren als Schiiten, heute jedoch als orthodoxen Muslimen beschreibt, so zeigen diese massiven Widersprüche eindeutig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, es werde ihm so wie seinem Vater eine Zugehörigkeit zum Wahhabismus unterstellt und er deswegen von den dagestanischen Behörden verfolgt, neuerlich eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, die keinerlei glaubhaften Kern aufweist. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich einen weiteren Asylantrag zu stellen, kann nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich in missbräuchlicher Weise immer weitere Asylanträge einbringt.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, seine Cousins hätten sich dem Widerstand gegen Russland angeschlossen, muss dem Beschwerdeführer zunächst einmal entgegen gehalten werden, dass dieser diese Angaben lediglich als leere Behauptung am Ende seiner dritten und letzten Einvernahme am 26.11.2010 in den Raum gestellt hat, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen bzw. anzugeben, ob ihm daraus überhaupt bzw. weswegen ihm daraus eine Gefährdung drohen sollte. Diesem vom Beschwerdeführer unbegründet als leere Behauptung in den Raum gestelltem Vorbringen, kann aus Sicht des erkennenden Senates keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Dagestan entnommen werden und lässt sich auch in diesen Angaben aus Sicht des erkennenden Senates für den Beschwerdeführer keine Änderung des rechtskräftigen Erstverfahrens erkennen. Zudem muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass dieser in seiner Einvernahme am 26.11.2010 ausgeführt hat, in Dagestan über Tanten zu verfügen und es diesen Tanten - den Müttern der genannten Cousins - daher offensichtlich nach wie vor möglich ist, unbehelligt in Dagestan zu leben (vgl. AS 103 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: Frage: "Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat?" Antwort: " Ja, keine engen Verwandten, aber Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen und eine Großmutter väterlicherseits."). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es daher nicht nachvollziehbar, weswegen dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die russischen Behörden drohen sollte, wenn selbst den Müttern der angeblichen Widerstandskämpfer eine solche offensichtlich nicht droht. Erst auf Vorhalt dieser Unplausibilität im Vorbringen des Beschwerdeführers hat dieser vorgebracht, dass nicht alle Tanten mehr zu Hause leben würden (vgl. AS 109 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Zwei der drei Tanten leben nicht daheim."). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst nach Vorhalt und ganz am Schluss seiner dritten Einvernahme geltend gemacht hat und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu Beginn dieser Einvernahme von in Dagestan lebenden Tanten - somit in der Mehrzahl - und nicht nur von einer Tante gesprochen hat, seine erklärenden Angaben somit widersprüchlich zu seinen bisherigen gewesen sind, kann diesen Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, seine Cousins hätten sich dem Widerstand gegen Russland angeschlossen, muss dem Beschwerdeführer zunächst einmal entgegen gehalten werden, dass dieser diese Angaben lediglich als leere Behauptung am Ende seiner dritten und letzten Einvernahme am 26.11.2010 in den Raum gestellt hat, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen bzw. anzugeben, ob ihm daraus überhaupt bzw. weswegen ihm daraus eine Gefährdung drohen sollte. Diesem vom Beschwerdeführer unbegründet als leere Behauptung in den Raum gestelltem Vorbringen, kann aus Sicht des erkennenden Senates keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Dagestan entnommen werden und lässt sich auch in diesen Angaben aus Sicht des erkennenden Senates für den Beschwerdeführer keine Änderung des rechtskräftigen Erstverfahrens erkennen. Zudem muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass dieser in seiner Einvernahme am 26.11.2010 ausgeführt hat, in Dagestan über Tanten zu verfügen und es diesen Tanten - den Müttern der genannten Cousins - daher offensichtlich nach wie vor möglich ist, unbehelligt in Dagestan zu leben vergleiche AS 103 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: Frage: "Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat?" Antwort: " Ja, keine engen Verwandten, aber Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen und eine Großmutter väterlicherseits."). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es daher nicht nachvollziehbar, weswegen dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die russischen Behörden drohen sollte, wenn selbst den Müttern der angeblichen Widerstandskämpfer eine solche offensichtlich nicht droht. Erst auf Vorhalt dieser Unplausibilität im Vorbringen des Beschwerdeführers hat dieser vorgebracht, dass nicht alle Tanten mehr zu Hause leben würden vergleiche AS 109 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Zwei der drei Tanten leben nicht daheim."). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst nach Vorhalt und ganz am Schluss seiner dritten Einvernahme geltend gemacht hat und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu Beginn dieser Einvernahme von in Dagestan lebenden Tanten - somit in der Mehrzahl - und nicht nur von einer Tante gesprochen hat, seine erklärenden Angaben somit widersprüchlich zu seinen bisherigen gewesen sind, kann diesen Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer auch mit den in seinem zweiten Asylantrag (neuerlich) geltend gemachten Fluchtgründen in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Dagestan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dies zum einen insbesondere deswegen, da diese neuerlich vorgebrachten Fluchtgründe auf einem rechtskräftig negativ und als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen aufbauen und es diesen daher bereits an der Grundlage fehlt. Zum anderen ist es dem Beschwerdeführer mit seinen vagen, oberflächlichen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens auch nicht gelungen, seine geltend gemachten Nachfluchtgründe glaubwürdig und nachvollziehbar darzustellen. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Asylantragstellung lediglich versucht hat, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und einer Ausweisung entgegen zu wirken. Der Beschwerdeführer hat somit auch mit seinen nunmehr geltend gemachten Fluchtgründen eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen."
Rechtlich folgerte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 2 und 3 EMRK vorliege. Im Rahmen der Interessenabwägung zur Ausweisungsentscheidung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 2 und 3 EMRK vorliege. Im Rahmen der Interessenabwägung zur Ausweisungsentscheidung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis vom 01.04.2011 wurde am 08.04.2011 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.3. Drittes - verfahrensgegenständliches - Asylverfahrenrömisch eins.3. Drittes - verfahrensgegenständliches - Asylverfahren
I.3.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde im Fall des Beschwerdeführers von der Anordnung der Schubhaft gegen ihn Abstand genommen und zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel - angeordnete Unterkunftnahme, Meldepflicht bei Polizeiinspektion - angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 12.04.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung verweigerte.römisch eins.3.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde im Fall des Beschwerdeführers von der Anordnung der Schubhaft gegen ihn Abstand genommen und zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel - angeordnete Unterkunftnahme, Meldepflicht bei Polizeiinspektion - angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 12.04.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung verweigerte.
Am selben Tag stellte er den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem neuerlichen Antrag erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.04.2012, dass er seine Asylgründe aus seinen vorherigen Asylanträgen aufrecht halte. In Russland gebe es kein Gesetz. Polizei und Regierung würden ohne Gesetz arbeiten. Der Beschwerdeführer sei Wochabisty/Salafity und werde aufgrund seines Glaubens verfolgt.
Nach neuen Gründen befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Verwandten im Wald gegen die russische Regierung kämpfen würden. Im Fall einer Rückkehr würde ihn die russische Regierung festnehmen, da diese den Beschwerdeführer verdächtige, ein Kämpfer zu sein.
Konkret befürchte er, im Falle einer Rückkehr vom FSB oder der Polizei festgenommen oder umgebracht zu werden. Beweise könne er keine vorlegen.
Befragt, wann ihm die Änderung seiner Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, meinte er, dass es keine Änderung gebe, sondern die alten Gründe nach wie vor gelten würden.
Zum Grund für die späte - neuerliche - Antragstellung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm und seiner Mutter von Menschenrechtsorganisationen gesagt worden sei, sie sollten nach dem negativen Bescheid erst zuwarten.
Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, nicht abgeschoben werden zu wollen. Er wolle nicht getrennt von seiner Mutter leben.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 18.04.2012 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, gesund zu sein.
Der Beschwerdeführer wohne nicht mehr mit seiner Mutter zusammen. Er halte sich nunmehr im XXXX auf.Der Beschwerdeführer wohne nicht mehr mit seiner Mutter zusammen. Er halte sich nunmehr im römisch 40 auf.
Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner ersten Antragstellung im Juli 2002 durchgehend in Österreich auf.
Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte er eingangs, die Gründe der vorangegangenen Asylanträge aufrecht zu halten. Seine Asylgründe seien nicht ordentlich geprüft worden. Im Zuge seiner Einvernahmen seien ihm nicht dienliche Fragen gestellt worden. Auch sei er immer unterbrochen worden und habe nicht alles erzählen können. Auch die Situation in Dagestan sei viel schlechter geworden. Er halte alle Angaben der vorangegangen Verfahren aufrecht. Neue Gründe habe er nicht. Er habe bereits alles erzählt. Er sei im Bundesgebiet im Übrigen von seiner Mutter getrennt worden.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätten Spezialeinheiten immer schon gesetzwidrig gehandelt. Nunmehr sei es noch schlimmer geworden.
Zwei Cousins seien Widerstandskämpfer. Ein weiterer Cousin unterstütze die Widerstandskämpfer und habe nicht selbst gekämpft. Mit diesem habe der Beschwerdeführer zuletzt immer wieder telefoniert. Dessen Telefon sei abgehört worden. Eine Spezialeinheit sei schließlich gekommen, die mitbekommen habe, dass der Cousin mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Da sein Cousin nicht zuhause gewesen sei, hätten sie dessen Ehefrau mitgenommen. Der Ehefrau seines Cousins seien im Zuge ihrer Anhaltung Fotos des Beschwerdeführers aus Österreich gezeigt worden. Sie sei gefragt worden, ob sie die Familie und die Widerstandkämpfer aus Österreich unterstütze. Sie sei ca. einen Monat lang festgehalten worden und habe schließlich von Verwandten freigekauft werden können. Sie habe sich auch bereit erklärt, ihren Mann zu verraten. Der Cousin des Beschwerdeführers halte sich glaublich im Wald versteckt. Auch dessen Frau sei verschwunden, da sie ihren Mann nicht verraten wolle.
Sein neuer Grund bestehe darin, dass er von den Sicherheitsbehörden verdächtigt werde, von Österreich aus die Widerstandskämpfer zu unterstützen. Beweise könne der Beschwerdeführer keine vorlegen. Ein Bekannter seines Cousins, der in Deutschland lebe, sei von Deutschland nach Österreich gekommen. Dieser habe die Adresse des Beschwerdeführers vom Cousin erhalten. Dieser Bekannte seines Cousins sei telefonisch bzw. über das Internet mit dem Cousin in Kontakt gestanden. Dieser Bekannte sei schließlich in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, um sich den Widerstandskämpfern anzuschließen. Der Bekannte habe auch den Cousin des Beschwerdeführers getroffen und sei ebenfalls verfolgt worden. Eine Spezialeinheit habe den Bekannten festnehmen wollen, diesem sei jedoch die Flucht gelungen. Der Bekannte sei schließlich wieder nach Österreich gekommen und habe dem Beschwerdeführer die ganze Geschichte erzählt. Durch diesen habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sich sein Cousin und dessen Frau verstecken würden. Auch aus Telefonaten mit seiner kinderlosen Tante habe er davon gehört.
Auch die Mutter des Cousins halte sich versteckt.
Auf Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dass sich die soeben dargelegte Geschichte vor ca. 8 Monaten ereignet habe. Seit etwa einem halben Jahr sei er über die erwähnten Vorfälle in Kenntnis.
Zur späten Antragstellung trotz Kenntnis der neuen Gründe seit einem halben Jahr befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass die Caritas und diese ganzen Betreuungsorganisationen ihm und seiner Mutter empfohlen hätten zu warten. Ein weiterer Grund für die Antragstellung sei die Angst davor, in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden.
Nach Vorhalt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bereits als unglaubwürdig eingestuft worden seien, sein nunmehriges Vorbringen keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt begründen könne und beabsichtigt sei, sein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, meinte der Beschwerdeführer, dass die Behörden bislang immer so entschieden hätten, wie es für diese günstiger gewesen sei. Man habe ihm nicht geglaubt, sondern gegen ihn entschieden.
Im Fall einer Rückkehr würde ihn die Polizei sofort verhaften.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen für die Russische Föderation ausgefolgt.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 20.04.2012, führte der Beschwerdeführer zu seiner familiären Situation im Bundesgebiet aus, dass er alleine im XXXX lebe. Er habe früher mit seiner Mutter zusammen gewohnt, wobei sie nun getrennt Unterkunft nehmen hätten müssen.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 20.04.2012, führte der Beschwerdeführer zu seiner familiären Situation im Bundesgebiet aus, dass er alleine im römisch 40 lebe. Er habe früher mit seiner Mutter zusammen gewohnt, wobei sie nun getrennt Unterkunft nehmen hätten müssen.
Der Beschwerdeführer erklärte, bereits von seinen Problemen im Herkunftsstaat erzählt zu haben, weshalb er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne.
Zu den ausgefolgten Länderinformationen zur Russischen Föderation respektive Dagestan erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um sehr oberflächliche Informationen handle, die aus Quellen der Russischen Föderation stammen würden. Die tatsächliche Situation werde darin nicht wiedergegeben. Außerdem werde nicht über alles berichtet.
Befragt, was seiner Ausweisung in die Russische Föderation entgegenstehen würde, schilderte er von einer in seinem Fall bestehenden Blutrache. Kaukasier würden in seiner Heimat einfach nicht in Ruhe leben können. In Dagestan sei das russische Militär einmarschiert und sei man zum Kampf bereit. Der Beschwerdeführer glaube, dass es zu einem Krieg kommen werde. Die russische Regierung rufe über die Medien zur Hetze gegen Kaukasier auf.
Zur erwähnten Blutracheproblematik befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass die Onkel des Beschwerdeführers den Tod seines Vaters an den Mitarbeitern der Behörden gerächt hätten. Die Angehörigen der Polizei würden sich jetzt an den Angehörigen der Familie rächen wollen. Sie würden zwar nicht wissen, wer die Polizisten getötet habe, doch sei der Beschwerdeführer der Hauptverdächtige.
Seit etwa vier Monaten wisse der Beschwerdeführer, dass seine Onkel die Polizisten getötet hätten.
Es habe mehrere Morde an hohen Beamten gegeben, wobei einer davon Innenminister von Dagestan gewesen sei. Ein Angehöriger seines Stammes stehe nunmehr in Verdacht, in den Mord involviert zu sein. Die Angehörigen des Innenministeriums hätten geschworen, das ganze Dorf seines Stammes zu vernichten. Es habe auch schon einige Morde gegeben, wobei es keine Beweise gebe, dass diese mit der Ermordung des Innenministers in Zusammenhang stehen würden. Es habe sich bei den Ermordeten um weitschichtige Verwandte bzw. Angehörige seines Stammes gehandelt, welche von Angehörigen des Innenministers wegen Blutrache ermordet worden seien.
Es komme im Übrigen oft vor, dass die Polizisten in Russland den Kaukasiern Strafverfahren anhängen, um von diesen Geld zu erpressen.
Auf Vorhalt, dass aus seinem Vorbringen kein Bezug zum Beschwerdeführer abgeleitet werden könne, meinte er, dass es bei Blutrache keine Rolle spiele, wer den Mord begangen habe. Im Übrigen würden die Angehörigen der Polizisten ja nicht wissen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte.
Der der niederschriftlichen Einvernahme beiwohnende Rechtsberater führte letztlich ins Treffen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile 10 Jahre lang in Österreich aufhalte und allein aus diesem Umstand eine Integration abzuleiten sei.
Im Übrigen wurde um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zur Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan ersucht.
Am 23.04.2012 langte eine entsprechende Stellungnahme ein, in der Länderberichte zur Lage in Dagestan zitiert werden. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert habe und auch die wirtschaftliche Lage nicht zumutbar sei. In der restlichen Russischen Föderation verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Bande. Eine Unterstützung von staatlicher Seite könne er nicht erwarten, da bekannter Weise schon eine Registrierung in einem anderen Teil der Russischen Föderation faktisch unmöglich sei. Gerade für Menschen mit der Herkunftsregion Dagestan, denen oft von vornherein eine terroristische Gesinnung unterstellt werde, sei der Aufbau einer Existenz ausgeschlossen.
Eine Abschiebung nach Dagestan würde den Beschwerdeführer aufgrund der dort herrschenden prekären Lage in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzen.Eine Abschiebung nach Dagestan würde den Beschwerdeführer aufgrund der dort herrschenden prekären Lage in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzen.
I.3.2. Mit Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 12 04.437-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es darin aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst.römisch eins.3.2. Mit Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 12 04.437-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es darin aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst.
Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren vorerst im Zusammenhang mit einem Cousin im Herkunftsstaat geschildert, dass er von den Sicherheitsbehörden verdächtigt werde, die Widerstandskämpfer von Österreich aus zu unterstützen. Die Sicherheitsbehörden würden über Fotos des Beschwerdeführers aus Österreich verfügen. In einer späteren Einvernahme führte er wiederum einen anderen Grund für die Verfolgung im Herkunftsstaat - nämlich eine bestehende Blutracheproblematik im Zusammenhang mit der Ermordung des Innenministers von Dagestan - ins Treffen. Wiederum zu einem späteren Zeitpunkt habe er schließlich eine Blutracheproblematik im Zusammenhang mit der Ermordung der Mörder seines Vaters behauptet.
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren eine unglaubwürdige Steigerung seines bisherigen Vorbringens darstelle.
Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchlich angegeben, dass die Sicherheitsbehörden über Fotos des Beschwerdeführers aus Österreich verfügen würden, andererseits habe er behauptet, dass den Sicherheitsbehörden sein Aufenthalt in Österreich nicht bekannt sei.
Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage bringen können.
Das Bundesasylamt zog den Schluss, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag lediglich aus der opportunistischen Erwägung gestellt habe, die Effektuierung einer allfälligen Ausweisung zu verunmöglichen bzw. einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen.
Der Entscheidung legte das Bundesasylamt aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde, aus denen sich fallbezogen keine Änderung der Situation seit Rechtskraft der Vorentscheidung ergeben habe.
Betreffend die verfügte Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Er habe im Asylverfahren auch keine Umstände dargelegt, die auf ein besonders gewichtiges Interesse an einem Verbleib in Österreich hindeuten würden.
Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und liege die Dauer seines Aufenthaltes im Stellen von unbegründeten Asylanträgen begründet.
Auch habe der Beschwerdeführer keine fortgeschrittene bzw. außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet darlegen können. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von Sozialleistungen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden dementsprechend schwerer wiegen als seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen sei.Auch habe der Beschwerdeführer keine fortgeschrittene bzw. außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet darlegen können. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von Sozialleistungen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden dementsprechend schwerer wiegen als seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen sei.
I.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (am 03.05.2012) Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.römisch eins.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (am 03.05.2012) Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
In der handschriftlichen Beschwerde in russischer Sprache führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden sei. Er ersuche um neuerliche Überprüfung, da er neue Gründe habe.
Alle Gründe seien in der Einvernahme detailliert festgehalten worden und würden nicht mit den Gründen, über welche bereits entschieden worden sei, in Verbindung stehen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 12.04.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.
§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Im Rahmen des vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Zum selben Ergebnis kam der Asylgerichtshof im ersten Rechtsgang, wobei der damals minderjährige Beschwerdeführer einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf seine Mutter gestellt hat.römisch zwei.2.2. Im Rahmen des vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Zum selben Ergebnis kam der Asylgerichtshof im ersten Rechtsgang, wobei der damals minderjährige Beschwerdeführer einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf seine Mutter gestellt hat.
Im Verfahren über die ersten beiden rechtskräftig entschiedenen Asylanträge war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:
Der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter schilderten in den ersten beiden Asylverfahren Probleme im Zusammenhang mit dem Vater (Ehemann) bekommen zu haben. Dieser sei in Zusammenhang mit seiner Religionsausübung verfolgt worden. Der Vater sei wahrscheinlich ermordet worden bzw. verschollen. Im Übrigen beriefen sich der Beschwerdeführer und seine Mutter auf die prekäre allgemeine Sicherheitssituation im Herkunftsstaat. Schließlich führten sie an, dass sich im Herkunftsstaat Angehörige der Widerstandsbewegung angeschlossen haben. Der Beschwerdeführer erklärte im zweiten Asylverfahren im Übrigen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit - wie sein Vater - Verfolgung zu befürchten.
Im gegenständlichen Verfahren über den dritten Asylantrag hat der Beschwerdeführer nunmehr vorgebracht, dass er sämtliche Angaben aus den vorangegangenen Asylverfahren aufrecht halte. In seiner Erstbefragung am 12.04.2012 erklärte er - wie bisher -, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt zu werden. Er erklärte ausdrücklich, dass er keine neuen Gründe habe. Seine Verwandten würden im Wald gegen die russische Regierung kämpfen und würde er bei einer Rückkehr in Verdacht stehen, Kämpfer zu sein und würde er von der russischen Regierung festgenommen werden.
Am 18.04.2012 erklärte er, dass er von den Sicherheitsbehörden verdächtigt werden würde, die Widerstandskämpfer aus Österreich zu unterstützen. Einer Verwandten seien im Zuge einer Festnahme Fotos des Beschwerdeführers aus Österreich gezeigt worden.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2012 erwähnte der Beschwerdeführer schließlich eine Blutracheproblematik. Seine Onkeln hätten den Tod seines Vaters an den Mitarbeitern der Behörden gerächt und würden sich die Angehörigen der Getöteten nunmehr umgekehrt an der Familie des Beschwerdeführers rächen wollen. Diese würden zwar nicht wissen, wer die Polizisten getötet habe, doch sei der Beschwerdeführer Hauptverdächtiger.
Am 20.04.2012 schilderte der Beschwerdeführer eine weitere Blutracheproblematik im Zusammenhang mit der Ermordung des Innenministers von Dagestan. Angehörige seines Stammes würden im Verdacht stehen, in diese Morde involviert zu sein.
Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren unter anderem auf jene Gründe, welche bereits im ersten und im zweiten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren unter anderem auf jene Gründe, welche bereits im ersten und im zweiten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010 und 01.04.2011 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Da dieses Fluchtvorbringen
Soweit der Beschwerdeführer - wie dargelegt - im gegenständlichen Verfahren neue Bedrohungsszenarien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat behauptet, ist zu prüfen, ob das neue Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet ist, den im ersten und zweiten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides eine solche Prüfung auch durchgeführt hat.
Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin fest:
Das Bundesasylamt führte vollkommen zu Recht aus, dass es sich bei den nunmehr getätigten Bedrohungsszenarien um eine deutliche Verfahrenssteigerung zu den Ausführungen in den Vorverfahren handelt. Selbst im Verlauf des gegenständlichen dritten Asylverfahrens steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen von Einvernahme zu Einvernahme bzw. tauschte er dieses vollkommen beliebig aus, weshalb bereits daraus ersichtlich ist, dass es sich um ein vollkommen erfundenes Vorbringen handelt.
Auch der Zeitpunkt der Antragstellung ist Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. So meinte der Beschwerdeführer, von der Änderung seiner Gründe bereits seit ca. einem halben Jahr (Verdacht, dass er von Österreich aus die Widerstandskämpfer unterstütze) bzw. seit ca. vier Monaten (Blutracheproblematik) vor der neuerlichen Antragstellung Bescheid gewusst zu haben.
Soweit der Beschwerdeführer als Begründen für die späte Antragstellung anführt, dass ihm von der Caritas bzw. den Betreuungsorganisationen empfohlen worden sei, mit der neuerlichen Antragstellung zuzuwarten, muss dies als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer diese Begründung bereits betreffend das Stellen des zweiten Asylantrages angeführt hat. Der Beschwerdeführer führt im Übrigen bereits das dritte Asylverfahren und wurde im Rahmen dieser drei Asylverfahren vom Bundesasylamt, vom Asylgerichtshof sowie im Rahmen der Rechtsberatung wiederholt belehrt, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verheimlichen bzw. sämtliche Fluchtgründe vollständig anzuführen. Auch ist der Beschwerdeführer über die Vertraulichkeit seiner Ausführungen im Asylverfahren belehrt worden.
Die späte Antragstellung trotz Bestehens neuer Fluchtgründe konnte vom Beschwerdeführer demnach in keiner Weise nachvollziehbar erklärt werden, weshalb aus diesem Verhalten auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen war. Dasselbe gilt im Übrigen betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, die am 20.04.2012 gemeint hat, aus Angst, dass die Informationen über die Ermordung der Mörder seines Vaters durch den Onkel des Beschwerdeführers in der Heimat bekannt werden würden, nicht bereits davor davon erzählt habe. Wie bereits zum Beschwerdeführer ausgeführt, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und offensichtlich eine Schutzbehauptung, zumal auch die Mutter des Beschwerdeführers das dritte Asylverfahren führt.
Im vorliegenden Fall ist das Zuwarten mit der Geltendmachung einer intensiven zielgerichteten Verfolgung in keiner Weise begründbar. Vielmehr ist von einem Asylwerber zu erwarten, dass er sofort alle Gründe geltend macht, aufgrund derer er derart intensive Verfolgung befürchtet, dass ihm ein Aufenthalt im Herkunftsstaat unmöglich ist. Im Fall des Beschwerdeführers kommt - wie dargelegt - hinzu, dass dieser bereits den dritten Asylantrag gestellt hat.
Das nunmehrige Vorbringen steht im Übrigen auch in einem entscheidenden Punkt in Widerspruch, was vom Bundesasylamt auch erkannt wurde.
So erklärte der Beschwerdeführer am 18.04.2012 unmissverständlich, dass die Behörden im Herkunftsstaat vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich informiert wären. Sie hätten einer Angehörigen Fotos des Beschwerdeführers aus Österreich gezeigt. Auch sei die Angehörige gefragt worden, ob der Beschwerdeführer die Familie und die Widerstandskämpfer aus Österreich unterstützen würde.
Am 20.04.2012 wiederum erklärte er im Gegensatz dazu, dass die Behörden nicht wissen würden, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhalte.
Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte wiederum am 20.04.2012 vor dem Bundesasylamt, dass in der Heimat alles über sie und ihren Sohn bekannt sei, weshalb sie keinesfalls in die Heimat zurückkehren könnten.
Zur behaupteten Blutracheproblematik war noch anzumerken, dass bereits die Schilderung über die Ermordung des Vaters nicht geglaubt wurde. Dementsprechend war auch die nunmehr darauf aufbauende Geschichte - Ermordung der Mörder des Vaters durch den Onkel, deshalb Blutrache durch die Angehörigen der Ermordeten - bereits aus diesem Grund als unglaubwürdig zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer hat letztlich für sein nunmehriges Vorbringen auch überhaupt keine Beweise vorlegen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers - das durch seine Mutter ergänzt wurde - war demnach nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Dieses hat sich als offensichtlich beliebige Erweiterung des ursprünglichen Fluchtvorbringens erwiesen, dass im Verlauf von drei Asylverfahren beliebig ausgetauscht und gesteigert wurde.
Vielmehr wird aus dem nunmehr zweiten vollkommen konstruierten Folgeantrag deutlich, dass der Beschwerdeführer durch wahrheitswidrige Angaben trotz verfügter Ausweisungsentscheidung einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen versucht.
Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers stellt zusammengefasst eine Ansammlung von Behauptungen dar, dem aufgrund der dargelegten Erwägungen kein glaubhafter Kern entnommen werden konnte.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten und im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie der Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im nunmehr dritten Asylverfahren wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorgebracht bzw. entsprechende medizinische Unterlagen vorgelegt und ist dementsprechend keine Änderung im Vergleich zur rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht.
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits in den zwei vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits in den zwei vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Dagestan und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation respektive Dagestan einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Dagestan und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation respektive Dagestan einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation respektive Dagestan vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan hat sich überdies seit der rechtskräftigen Asylentscheidung aus dem Jahr 2011 nicht maßgeblich verändert, dass dies Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hätte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet, sondern auf allgemeine von seiner individuellen Situation vollkommen unabhängige Länderinformationen verwiesen, die im Wesentlichen im Einklang mit den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen stehen. Ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens ist demnach nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen.Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation respektive Dagestan vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan hat sich überdies seit der rechtskräftigen Asylentscheidung aus dem Jahr 2011 nicht maßgeblich verändert, dass dies Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hätte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet, sondern auf allgemeine von seiner individuellen Situation vollkommen unabhängige Länderinformationen verwiesen, die im Wesentlichen im Einklang mit den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen stehen. Ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens ist demnach nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen.
Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die beiden rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet erweist.Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die beiden rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet erweist.
II.3. Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers:
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
II.3.3. Das Bundesasylamt stützt die getroffene Ausweisungsentscheidung auf nachfolgende Umstände:römisch zwei.3.3. Das Bundesasylamt stützt die getroffene Ausweisungsentscheidung auf nachfolgende Umstände:
Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und habe zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Er habe auch keine besonders gewichtigen Interessen für seinen Verbleib in Österreich geltend gemacht. Die Dauer seines Aufenthaltes habe sich darin erschöpft, dass er letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von Sozialleistungen. Der mittlerweile zehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers werde dadurch gemindert, dass der Aufenthalt lediglich aufgrund seiner Asylanträge erlaubt gewesen sei.
Im Übrigen hätten sich keine Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ergeben und wurde - wie im Vorerkenntnis - ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verneint.
Mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens seien keine Rückkehrhindernisse in die Russische Föderation ersichtlich.
Die belangte Behörde zitierte reichhaltige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Ausweisung und kam insgesamt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.
Die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes hält - soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich - fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in das Bundesgebiet eingereist ist und er einen unberechtigten Asylantrag stellte, der im Jahr 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge wurde auch sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz im April 2011 rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet verfügt.
Der Beschwerdeführer ist, wie vom Bundesasylamt richtig dargelegt, illegal eingereist und ist es ihm auch in seinem nunmehr dritten Asylverfahren nicht gelungen, glaubhaft eine Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.
Die belangte Behörde hat das Gewicht des zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich dadurch gemindert angesehen, dass sich dieser Aufenthalt seit der Einreise im Jahr 2002 lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag stützte, der rechtskräftig abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer sich seither unberechtigt im Bundesgebiet aufhält. Seit April 2011 lag sogar eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle beigemessen und insgesamt ein Überwiegen der oben dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes festgestellt.
II.3.4. Der erstinstanzlichen Entscheidung mangelt es an Feststellungen zum Verlauf des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Es findet sich lediglich der Verweis, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei. In seinen niederschriftlichen Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich zu seinen familiären Bindungen in Österreich gefragt. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere nicht aufgefordert, eine mittlerweile erfolgte Integration darzulegen. Dementsprechend wurde er auch nicht aufgefordert, entsprechende Dokumente zum Nachweis einer erfolgten Integration vorzulegen. Schließlich fanden sich im erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Feststellungen zur aktuellen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, was bei einer Ortsabwesenheit von mittlerweile 10 Jahren einer näheren Auseinandersetzung bedarf. Auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter, die sich wie der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als Asylwerberin aufhält, wurde keiner Beurteilung unterzogen, dies obwohl der Beschwerdeführer erklärt hat, mit dieser immer zusammengelebt zu haben und erst nunmehr behördlich gezwungen worden sei, getrennt von dieser Aufenthalt zu nehmen. Mit den weiteren im § 10 Abs. 2 lit. a bis i AsylG 2005 angeführten Kriterien hat sich die belangte Behörde ebenso in keiner Weise konkret bzw. abschließend auseinandergesetzt. Eine entsprechende Befragung des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. Dass das Bundesasylamt jegliche Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterlassen hat, wird letztlich deutlich, wenn im Zuge der Interessenabwägung jegliche Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (XXXX) unterblieb, die die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschieben kann.römisch zwei.3.4. Der erstinstanzlichen Entscheidung mangelt es an Feststellungen zum Verlauf des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Es findet sich lediglich der Verweis, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei. In seinen niederschriftlichen Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich zu seinen familiären Bindungen in Österreich gefragt. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere nicht aufgefordert, eine mittlerweile erfolgte Integration darzulegen. Dementsprechend wurde er auch nicht aufgefordert, entsprechende Dokumente zum Nachweis einer erfolgten Integration vorzulegen. Schließlich fanden sich im erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Feststellungen zur aktuellen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, was bei einer Ortsabwesenheit von mittlerweile 10 Jahren einer näheren Auseinandersetzung bedarf. Auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter, die sich wie der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als Asylwerberin aufhält, wurde keiner Beurteilung unterzogen, dies obwohl der Beschwerdeführer erklärt hat, mit dieser immer zusammengelebt zu haben und erst nunmehr behördlich gezwungen worden sei, getrennt von dieser Aufenthalt zu nehmen. Mit den weiteren im Paragraph 10, Absatz 2, Litera a bis i AsylG 2005 angeführten Kriterien hat sich die belangte Behörde ebenso in keiner Weise konkret bzw. abschließend auseinandergesetzt. Eine entsprechende Befragung des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. Dass das Bundesasylamt jegliche Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterlassen hat, wird letztlich deutlich, wenn im Zuge der Interessenabwägung jegliche Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (römisch 40 ) unterblieb, die die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschieben kann.
In diesem Zusammenhang verweist die erkennende Einzelrichterin auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (E 21.02.2012, 2011/23/0154), wo festgehalten wird, dass ein über zehnjähriger Inlandsaufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen kann bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann (vgl. E 25. September 2009, 2007/18/0538; E 26. August 2010, 2010/21/0009, und 2010/21/0206; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158).In diesem Zusammenhang verweist die erkennende Einzelrichterin auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (E 21.02.2012, 2011/23/0154), wo festgehalten wird, dass ein über zehnjähriger Inlandsaufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen kann bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann vergleiche E 25. September 2009, 2007/18/0538; E 26. August 2010, 2010/21/0009, und 2010/21/0206; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158).
Bereits zuvor judizierte der Verwaltungsgerichtshof (E 30.08.2011, 2008/21/0605), dass nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden können (vgl. E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).Bereits zuvor judizierte der Verwaltungsgerichtshof (E 30.08.2011, 2008/21/0605), dass nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden können vergleiche E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).
Aus den zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen geht unmissverständlich hervor, dass bei einem mehr als zehn Jahren Jahre dauernden Inlandsaufenthalt den persönlichen Interessen eines Asylwerbers entscheidende Bedeutung für die Ausweisungsentscheidung zukommt bzw. bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt nur ausnahmsweise - nämlich bei Vorliegen keiner integrativen Aspekte - eine Ausweisung verhältnismäßig ist.
In logischer Folge daraus, mangelte es der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung an einer umfassenden Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers entlang aller in § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien in Gegenüberstellung zu den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts. Wenngleich die privaten Interessen des Beschwerdeführers in Folge der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (XXXX) stark relativiert werden, vermögen dennoch die getroffenen Feststellungen und die rudimentäre Interessensabwägung der belangten Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung, die sich im Wesentlichen auf die illegale Einreise, die Unbegründetheit des Asylantrages und den seit Abschluss des ersten Asylverfahrens unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers stützte, gerade auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer von 10 Jahren und der damit einhergehenden Integration des Beschwerdeführers den Anforderungen des § 10 AsylG 2005 nicht zu genügen.In logischer Folge daraus, mangelte es der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung an einer umfassenden Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers entlang aller in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien in Gegenüberstellung zu den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts. Wenngleich die privaten Interessen des Beschwerdeführers in Folge der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (römisch 40 ) stark relativiert werden, vermögen dennoch die getroffenen Feststellungen und die rudimentäre Interessensabwägung der belangten Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung, die sich im Wesentlichen auf die illegale Einreise, die Unbegründetheit des Asylantrages und den seit Abschluss des ersten Asylverfahrens unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers stützte, gerade auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer von 10 Jahren und der damit einhergehenden Integration des Beschwerdeführers den Anforderungen des Paragraph 10, AsylG 2005 nicht zu genügen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden.
Infolge der vorzitierten Gesetzesstelle war § 41 Abs. 3 AsylG 2005 daher lediglich hinsichtlich Spruchpunkt II anzuwenden, weil der Gesetzgeber hier ausdrücklich auch die damit verbundene Entscheidung über eine Ausweisung miteinbezieht, demnach auch Fälle mangelhaft gebliebener Ermittlungen bei der Entscheidung über eine Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich des § 66 Abs. 2 AVG unterstellt.Infolge der vorzitierten Gesetzesstelle war Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 daher lediglich hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei anzuwenden, weil der Gesetzgeber hier ausdrücklich auch die damit verbundene Entscheidung über eine Ausweisung miteinbezieht, demnach auch Fälle mangelhaft gebliebener Ermittlungen bei der Entscheidung über eine Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unterstellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
13.09.2012