TE AsylGH Beschluss 2012/8/31 D18 302336-2/2012

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Veröffentlicht am 31.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D18 302336-2/2012/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2012, Zl. 12 07.597-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2012, Zl. 12 07.597-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 10.09.2005 einen Asylantrag welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2006, FZ. 05 14.511-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.) ausgewiesen wurde.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 10.09.2005 einen Asylantrag welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2006, FZ. 05 14.511-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wurde, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) ausgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2006 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung bzw. Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012 wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

I.2. Am 22.06.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 22.06.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.3. Mit Bescheid vom 21.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages vom 10.09.2005) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 21.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages vom 10.09.2005) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. römisch eins Nr. 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.08.2012, aufgegeben laut Poststempel am 03.08.2012 beim Postamt XXXX, die vorliegende Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.08.2012, aufgegeben laut Poststempel am 03.08.2012 beim Postamt römisch 40 , die vorliegende Beschwerde.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2012, zugestellt durch einen Justizwachebeamten der Justizanstalt XXXX am 16.08.2012, brachte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass seine Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde. Ferner gab der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2012, zugestellt durch einen Justizwachebeamten der Justizanstalt römisch 40 am 16.08.2012, brachte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass seine Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde. Ferner gab der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern.

I.6. In seiner Stellungnahme vom 20.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2012 während seiner Haft in der Justizanstalt XXXX am 26.07.2012 übernommen hätte. Da er die deutsche Sprache nicht so gut beherrsche, hätte er sofort um einen Termin beim Sozialen Dienst gebeten und mit dessen Unterstützung am 01.08.2012 die Beschwerde verfasst und diese am selben Tag im Briefkasten in seiner Abteilung aufgegeben. Dieser Brief dürfte jedoch erst am 03.08.2012 von der Poststelle der Anstalt versendet worden sein. Der Beschwerdeführer sei zudem von einer zweiwöchigen Frist ausgegangen.römisch eins.6. In seiner Stellungnahme vom 20.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2012 während seiner Haft in der Justizanstalt römisch 40 am 26.07.2012 übernommen hätte. Da er die deutsche Sprache nicht so gut beherrsche, hätte er sofort um einen Termin beim Sozialen Dienst gebeten und mit dessen Unterstützung am 01.08.2012 die Beschwerde verfasst und diese am selben Tag im Briefkasten in seiner Abteilung aufgegeben. Dieser Brief dürfte jedoch erst am 03.08.2012 von der Poststelle der Anstalt versendet worden sein. Der Beschwerdeführer sei zudem von einer zweiwöchigen Frist ausgegangen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

II.2. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 26.07.2012 rechtswirksam zugestellt (AS 153). Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist am 26.07.2012 zu laufen. Ablauf der Frist war somit der 02.08.2012. Mit Poststempel 03.08.2012 war die Beschwerde somit verspätet eingebracht.

Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt lassen sich keine überzeugenden Anhaltspunkte gewinnen, welche dieser Annahme entgegenstünden:

So gab der Beschwerdeführer darin selbst an, der Bescheid des Bundesasylamtes sei ihm während der Haft am 26.07.2012 ausgefolgt worden. Er hätte deshalb auch sofort mit dem Sozialen Dienst Kontakt aufgenommen, um gemeinsam mit einem Betreuer eine Beschwerde zu verfassen, da er selbst nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfüge. Er hatte somit auch endsprechende Unterstützung, was ihm ermöglichte, zeitgerecht die Beschwerde zu verfassen.

Das Argument, dass ihm die kurze Frist nicht bekannt war, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da einerseits laut Rücksprache mit dem Sozialen Dienst die Fristen mit den Beschwerdeführern erörtert werden und andererseits dem Beschwerdeführer die Bedeutung von Fristen bereits aus seinem ersten Verfahren bekannt sind bzw. sein müssten. Zudem ist die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid auch in der für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache Russisch angeführt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf seine mangelnden Deutschkenntnisse zurückziehen kann.

Laut weiterer Rücksprache mit dem Sozialen Dienst werden die Beschwerdeführer auch gesondert darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht wie ein übliches Poststück zu behandeln ist, sondern als Fristsache bei der Poststelle direkt abzugeben ist. Als Insasse der Haftanstalt ist ihm diese Vorgangsweise zudem ausreichend bekannt. Dass die persönliche Abgabe bei der Poststelle und somit die dortige Eintragung des Schriftstückes ins Postbuch dem Beschwerdeführer aus triftigem Grund nicht möglich war, hat er nicht behauptet und deshalb kann ein Verhinderungsgrund vom Asylgerichtshof auch nicht angenommen oder festgestellt werden. Hätte der Beschwerdeführer somit die laut seinen Angaben am 01.08.2012 verfasste Beschwerdeschrift, was auch dem darauf vermerkten Datum und dem Kalendereintrag des Sozialen Dienstes entspricht, wie in Haftanstalten allgemein üblich ist, persönlich bei der Poststelle abgegeben und diese als Fristsache behandeln lassen, so wäre die vorgeschriebene und dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannte Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gewahrt worden und ein Eintrag ins dortige Postbuch erfolgt. Laut telefonischer Rücksprache mit der Poststelle der JA-XXXX werden dort nur eingeschriebene Sendungen oder solche, die vom Insassen als Fristsache gemeldet werden, in das Postbuch eingetragen. Der Brief von XXXX im Zeitraum vom 1. bis 3. August 2012 scheint jedoch nicht auf. Dem Beschwerdeführer ist somit vorzuhalten, dass er bewusst das Risiko eingegangen ist, dass seine Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht ist, indem er eine andere Vorgangsweise wählte.Laut weiterer Rücksprache mit dem Sozialen Dienst werden die Beschwerdeführer auch gesondert darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht wie ein übliches Poststück zu behandeln ist, sondern als Fristsache bei der Poststelle direkt abzugeben ist. Als Insasse der Haftanstalt ist ihm diese Vorgangsweise zudem ausreichend bekannt. Dass die persönliche Abgabe bei der Poststelle und somit die dortige Eintragung des Schriftstückes ins Postbuch dem Beschwerdeführer aus triftigem Grund nicht möglich war, hat er nicht behauptet und deshalb kann ein Verhinderungsgrund vom Asylgerichtshof auch nicht angenommen oder festgestellt werden. Hätte der Beschwerdeführer somit die laut seinen Angaben am 01.08.2012 verfasste Beschwerdeschrift, was auch dem darauf vermerkten Datum und dem Kalendereintrag des Sozialen Dienstes entspricht, wie in Haftanstalten allgemein üblich ist, persönlich bei der Poststelle abgegeben und diese als Fristsache behandeln lassen, so wäre die vorgeschriebene und dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannte Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gewahrt worden und ein Eintrag ins dortige Postbuch erfolgt. Laut telefonischer Rücksprache mit der Poststelle der JA-XXXX werden dort nur eingeschriebene Sendungen oder solche, die vom Insassen als Fristsache gemeldet werden, in das Postbuch eingetragen. Der Brief von römisch 40 im Zeitraum vom 1. bis 3. August 2012 scheint jedoch nicht auf. Dem Beschwerdeführer ist somit vorzuhalten, dass er bewusst das Risiko eingegangen ist, dass seine Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht ist, indem er eine andere Vorgangsweise wählte.

Nur nebenbei ist festzuhalten, dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, den Brief am 01.08.2012 in den Postkasten geworfen zu haben, nicht korrekt sein kann. Zwar ist es den Insassen generell möglich, selbst eine Briefmarke innerhalb der Anstalt beim Kiosk zu erwerben und Schriftstücke in den Postkasten zu werfen. Laut telefonischer Rücksprache mit der Poststelle der Justizanstalt XXXX wird dieser jedoch täglich geleert und so wäre als Datum des Poststempels zumindest der 02.08.2012 vermerkt und die Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht worden.Nur nebenbei ist festzuhalten, dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, den Brief am 01.08.2012 in den Postkasten geworfen zu haben, nicht korrekt sein kann. Zwar ist es den Insassen generell möglich, selbst eine Briefmarke innerhalb der Anstalt beim Kiosk zu erwerben und Schriftstücke in den Postkasten zu werfen. Laut telefonischer Rücksprache mit der Poststelle der Justizanstalt römisch 40 wird dieser jedoch täglich geleert und so wäre als Datum des Poststempels zumindest der 02.08.2012 vermerkt und die Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht worden.

II.3. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weist auf die Möglichkeit zu Erhebung einer Beschwerde in der deutschen sowie in der russischen Fassung innerhalb einer Frist von sieben Tagen hin.

Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 02.08.2012 um 24 Uhr, sodass sich die am 03.08.2012 beim Postamt XXXX (Datum des Poststempels) eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist. Dem Beschwerdeführer war es jedoch möglich und zumutbar, die Beschwerde wie üblicherweise in der Justizanstalt vorgegangen wird, persönlich zur Post zu bringen und somit die Frist zu wahren.Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 02.08.2012 um 24 Uhr, sodass sich die am 03.08.2012 beim Postamt römisch 40 (Datum des Poststempels) eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist. Dem Beschwerdeführer war es jedoch möglich und zumutbar, die Beschwerde wie üblicherweise in der Justizanstalt vorgegangen wird, persönlich zur Post zu bringen und somit die Frist zu wahren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.römisch zwei.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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