TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/31 C12 402040-2/2011

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Veröffentlicht am 31.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C12 402.040-2/2011/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, FZ. 11 05.289 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, FZ. 11 05.289 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 105/2005 idgF., behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005, idgF., behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, ist vermutlich am 12.07.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 13.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Sein Heimatland habe er verlassen, weil es im Zuge von Wahlen zu Auseinandersetzungen gekommen sei und er vor den Anhängern der Kongresspartei Angst gehabt hätte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat, würde er von den Anhängern der Kongresspartei umgebracht werden.

1.2. Am 20.06.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, eine Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch. Dabei teilte er mit, dass er bei seiner ersten Befragung falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Er habe damals Angst gehabt und ihm sei vom Schlepper geraten worden, die Unwahrheit zu sagen. Erst später habe er sich besonnen und in der Folge richtige Aussagen getätigt.

Zu seiner Person teilte er mit, er sei ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Multani und Sikh. Zu allfälligen Familienangehörigen im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen oder Island gab er an, dass ein Bruder und eine Schwester in Italien leben würden.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, es würde dafür zwei Gründe geben. Seine Familie habe seit zehn Jahren Streit mit dem (namentlich genannten) Bruder seines Vaters wegen eines Grundstücks. Der Onkel wolle ihnen die Landwirtschaft wegnehmen. Zweitens, sei er seit dem Jahr 2005 Mitglied der BJP und es hätten ihn Mitglieder der Kongresspartei zur Mitarbeit aufgefordert. Da er sich jedoch geweigert habe, habe man ihm mit dem Umbringen gedroht. Er sei im Sommer 2002 von seinem Onkel mit einem Schwert am Kopf und an der rechten Hand verletzt worden. Beweismittel für sein Vorbringen habe er nicht.

1.3. Mit Aktenvermerk vom 07.09.2007 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen ist und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.1.3. Mit Aktenvermerk vom 07.09.2007 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen ist und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.

1.4. Am 24.09.2008 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetscher gut verstehen würde und keine Einwände gegen ihn habe. Er spreche nicht Deutsch.

Befragt, weshalb er bei seiner Asylantragstellung andere Personalien angegeben habe, antwortete er, er sei damals ängstlich und nervös gewesen und alles wäre ein Irrtum. Zum Vorhalt, dass es kein Irrtum sein könne, zumal seine damaligen Angaben in allen Punkten krass abweichen würden und es gerade bei Nervosität nicht nachvollziehbar sei, dass jemand über eine andere Identität nachdenken könne, erwiderte er, dass er alles von sich aus berichtigt habe. Er sei ein Lubana-Sikh und wie seine Eltern ein gläubiger Sikh. Befragt, ob es besondere Bindungen oder private Gründe geben würde, dass er nach Österreich gekommen sei und nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt habe, entgegnete er, dass er sich nur gedacht habe, dass man hier leicht Asyl bekommen würde.

Er trage ab und zu Werbezettel aus und verdiene etwa 200 bis 300 Euro, womit er gerade seine Nahrung finanzieren könne. Sozial- oder krankenversichert sei er nicht. Er lebe mit zwei Landsleuten zusammen, mit welchen er sich die Miete teile.

Zur Frage, wovon der von ihm vorgelegte Polizeireport handeln würde, teilte er mit, er habe eine Anzeige über den Verlust seiner Wählerkarte erstattet. Auf weitere Nachfrage führte er aus, sein Vater habe nach seiner Asylantragstellung diese Verlustanzeige erstattet und ihm das Dokument über DHL zugeschickt.

Zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab er an, er habe die zehnjährige staatliche Grundschule in seinem Dorf besucht. Abgeschlossen habe er sie im Sommer 2000. Zu seinem Wohnsitz in Indien gab er an, er habe in seinem Dorf XXXX gelebt, welches sich im Staat Haryana befinden würde. Er habe dort seit seiner Geburt gewohnt. Heute würden noch seine Eltern dort leben. Seine Schwester und sein Bruder hätten ein Visum und würden seit dem Jahr 1999 in Italien leben. Seine Eltern würden von ihrer einen halben Kila großen Landwirtschaft, in welcher auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gearbeitet habe, sowie von ihrer (angeschlossenen) Milchwirtschaft leben. Vom Militär oder der Polizei sei er nicht aufgenommen worden, da er zu klein gewesen sei. Zu seiner Familie habe er zwar grundsätzlich telefonischen Kontakt, aber er habe schon lange nicht mehr angerufen. Es gehe ihnen gut.Zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab er an, er habe die zehnjährige staatliche Grundschule in seinem Dorf besucht. Abgeschlossen habe er sie im Sommer 2000. Zu seinem Wohnsitz in Indien gab er an, er habe in seinem Dorf römisch 40 gelebt, welches sich im Staat Haryana befinden würde. Er habe dort seit seiner Geburt gewohnt. Heute würden noch seine Eltern dort leben. Seine Schwester und sein Bruder hätten ein Visum und würden seit dem Jahr 1999 in Italien leben. Seine Eltern würden von ihrer einen halben Kila großen Landwirtschaft, in welcher auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gearbeitet habe, sowie von ihrer (angeschlossenen) Milchwirtschaft leben. Vom Militär oder der Polizei sei er nicht aufgenommen worden, da er zu klein gewesen sei. Zu seiner Familie habe er zwar grundsätzlich telefonischen Kontakt, aber er habe schon lange nicht mehr angerufen. Es gehe ihnen gut.

Zu allfälligen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr meinte er, dass er "Probleme" habe. Auf Nachfrage konkretisierte er, er habe Angst vor seinem Onkel wegen des Grundstücks; dieser könnte ihn umbringen. Befragt, ob dies seine gesamten Befürchtungen wären, ergänzte er, er habe auch wegen der Kongresspartei und der Regierung Befürchtungen. Vor allem weil er bei der BJP sei und der Kongress sowie die Regierung gegen diese Partei eingestellt wären. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in eine andere Gegend (z.B. nach Delhi, Mumbai oder Kalkutta) sagte er aus, sein Onkel sowie seine politischen Gegner, würden ihn töten, wenn sie ihn finden würden. Nachgefragt, wer diese politischen Gegner seien, gab er an, es sei die gegnerische Partei. Es handle sich dabei um zwei namentlich bekannte Personen, für deren Partei er hätte arbeiten sollen. Abgesehen von diesen beiden Personen, die in einem Nachbardorf leben würden, gäbe es sonst keine "Bedroher".

Auf die Frage, weshalb ihn diese beiden Personen oder sein Onkel in ganz Indien suchen und wie sie ihn in einer Großstadt finden sollten, gab er neuerlich an, dass sie ihn töten würden, falls sie ihn fänden. Auf den Hinweis, dass es unwahrscheinlich wenn nicht sogar unmöglich sei, ihn zu finden, entgegnete er lediglich, "möglich ist alles". Er könne nicht sagen, wie sie ihn finden würden. Zur genauen Schilderung der Ereignisse und Vorfälle in seinem Herkunftsstaat aufgefordert, gab er an, dass er diese schon früher erzählt habe. Auf die Aufforderung, nun alles ganz genau zu erzählen, berichtete er, es habe in der Familie schon lange Streitereien mit seinem Onkel gegeben, der keine gute Beziehung zu seinem Vater gehabt hätte. Der Onkel habe seiner Familie immer Schaden zufügen und entweder den Vater oder dessen Söhnen töten wollen. Er habe den Beschwerdeführer einmal bei einem Streit sogar mit dem Schwert verletzt. Nach dem Tod seines Großvaters, als sein Vater noch sehr jung gewesen sei, habe seine Großmutter ein zweites Mal geheiratet. Dieser Mann sei sehr brutal gewesen und habe das acht Kila große Grundstück seines leiblichen Großvaters zum Teil belastet und zum Teil verkauft. Als dann sein Vater seinen Teil verlangt habe, habe er ihn nicht bekommen, obwohl er immer hart gearbeitet hätte. Sein Onkel sei dem Stiefgroßvater gegenüber gefügig gewesen und man habe seinen Vater fortgejagt. Daraufhin habe sein Onkel alles bekommen. Sein Stiefgroßvater lebe immer noch. Sein Vater sei nun ein alter Mann und ebenso vom Onkel wiederholt verletzt worden. In der Folge habe der Onkel auch den Beschwerdeführer töten wollen, damit es von der Familie keine Nachkommen mehr gäbe. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt, woraufhin seine Eltern seine Ausreise veranlasst hätten, zumal klar gewesen sei, dass sein Onkel sie alle töten wollte. Zuerst habe sein Vater seinen Bruder nach Italien und danach den Beschwerdeführer außer Landes geschickt.

Zu weiteren Vorfällen oder Fluchtgründen befragt, erwähnte er zwei "Burschen", für deren Partei er hätte arbeiten sollen. Auf den Hinweis, wonach er noch mit keinem Wort angegeben habe, was ihm konkret zugestoßen bzw. warum er ausgereist sei, und er auch die Bedrohung mit einem Schwert nur oberflächlich vorgebracht habe und die Aufforderung, alle Ereignisse ausführlicher und in allen Einzelheiten auszuführen, berichtete er, dass er an der Hand sowie am Kopf schwer verletzt gewesen sei und seine Mutter Angst bekommen habe. Seine Eltern hätten sich dann dazu entschieden, ihn ins Ausland zu schicken. Nachgefragt, wann es zu diesen Verletzungen gekommen sei, gab er an, dies sei schon einige Jahre her, wann genau, wisse er nicht mehr. Es könnten bereits fast zehn Jahre sein. Er sei deswegen beim Dorfarzt und danach in einer Privatklinik in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Polizei sei damals nicht informiert worden. Warum, wisse er nicht.

Auf den Hinweis, dass sein bisheriges Vorbringen nicht glaubwürdig sei, da er die Vorfälle nicht ausführlich sondern äußerst lückenhaft schildern würde und er sich lediglich auf einen Vorfall vor zehn Jahren stützen würde, obwohl er eine aktuelle Bedrohung durch seinen Onkel und aus politischen Gründen behaupte, erwiderte er, das er bereits alles wahrheitsgemäß vorgebracht habe.

Zu seinen Beweggründen für die Ausreise im Jahr 2007 befragt, brachte er vor, es sei sehr ernst geworden, weshalb er nicht zuhause geblieben sondern immer an anderen Orten gewesen sei. Zwischenzeitig sei er immer wieder nach Hause zurückgekehrt, um seine Eltern zu besuchen, wobei es dann immer Probleme gegeben habe. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, lediglich aus politischen Gründen ausgereist zu sein, während er nun Probleme mit seinem Onkel in den Vordergrund stellen würde und über die politischen Probleme nichts sagen könne, beteuerte er, die Wahrheit gesagt zu haben.

Auf Vorhalt, er habe anfangs angegeben, der Kaste bzw. Volksgruppe der Multani anzugehören und würde nunmehr vorbringen, Lubana zu sein, erwiderte er, dass beides dasselbe wäre. Auf weiteren Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle vorgebracht habe, dass er im Sommer 2002 vom Onkel mit dem Schwert verletzt worden sei und nun angeben würde, dass das schon zehn Jahre her sei, entgegnete er, er habe wie auch heute ausgesagt, dass es bereits zehn Jahre her wäre. Zur Aufklärung aufgefordert, weshalb er aktuell andere Angaben machen würde als vor der Erstaufnahmestelle, brachte er vor, es sei bei der Erstaufnahmestelle manipuliert worden. Zum diesbezüglichen Vorhalt, er habe das Protokoll unterschrieben und sei auch fähig, die Jahreszahlen zu lesen, weshalb diese Behauptung nicht glaubhaft, sondern eine Schutzbehauptung sei, beteuerte er lediglich neuerlich, die Wahrheit gesagt zu haben.

Er verneinte, Mitglied einer Partei zu sein. Auf neuerlichen Vorhalt, dass er vor der Erstaufnahmestelle behauptet habe, Mitglied der BJP zu sein, antwortete er, er habe lediglich gesagt, er würde seit etwa 2005 mit der BJP zusammenarbeiten. Auf die Frage nach den Zielen der BJP und weshalb er für diese Partei gearbeitet habe, erklärte er, es würden immer die Jatts in die Regierung kommen und dann bekämen seine Leute keine Jobs. Dies sei so, da die Jatts Einfluss in der Regierung hätten, daher würden nur deren Angehörige in den öffentlichen Dienst aufgenommen werden. Befragt, ob dies alles sei, was er über die Ziele der BJP wisse, ergänzte er, sie würde für die Verbesserung der Straßen, der Abwasserleitungen und der Trinkwasserqualität aber auch des Schulwesens stehen.

Wer der Vorsitzende der BJP sei, wisse er nicht. Er habe im Auftrag einer namentlich bekannten Person Wahlwerbung betrieben. Dabei habe er Leute angesprochen und zu überzeugen versucht sowie Wahlmaterial verteilt. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass er für diese Partei gearbeitet habe, zumal er keine Ahnung von den Zielen, der Ideologie oder maßgeblichen Personen der BJP habe, erwiderte er, er habe die genannte Person unterstützt, da ihm versprochen worden sei, dass sich für ihn alles bessern würde. Auf die Frage, für welche Personen sich die BJP einsetzen würde, antwortete er, für die Armen, da sich die reichen Leute alles selbst erledigen könnten.

Auf Vorhalt, dass davon auszugehen sei, dass sein Asylantrag abgewiesen und seine Abschiebung bzw. Ausweisung als zulässig erachtet werde, zumal seine Angaben unzureichend sowie widersprüchlich seien und er keine konkreten Beweismittel vorgebracht habe und nicht erkennbar sei, dass seine vorgewiesenen Narben alleine durch die von ihm behaupteten Einwirkungen zustande gekommen wären, teilte er mit, er würde auf eine schriftliche Stellungnahme verzichten und lieber hier getötet werden, als nach Indien zurückgeschickt zu werden.

Auf weiteren Vorhalt, dass den Länderberichten folgend die Situation in Indien grundsätzlich rechtsstaatlich sei, die Polizei demgemäß funktionieren und es zahlreiche Beschwerdemöglichkeiten gegen behördliche Willkür oder Untätigkeit geben würde und es auch kein Meldewesen gäbe, weshalb er überall in Indien anonym leben und arbeiten könnte, verzichtete er sowohl auf eine weitere Einsichtnahme in die Länderberichte als auch auf eine schriftliche Stellungnahme und gab an, auch keine weiteren Quellen vorlegen zu wollen. Ergänzend merkte er an, in Indien sei die Polizei bestechlich und arme Leute hätten keinen Rechtsschutz. Zudem reiche der Einfluss des Schwagers seines Onkels bis in Regierungskreise, da hätten sie keine Chance. Eine Anzeige würde zwar aufgenommen werden, jedoch würde niemand dieser Sache nachgehen. Schließlich bestätigte er, den Dolmetscher verstanden zu haben.

1.5. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.5. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Dies vor allem auch deshalb, da es ihm nicht möglich gewesen sei, die geschilderten Übergriffe und Bedrohungsszenarien in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Form zu konkretisieren oder einen der behaupteten Vorfälle detailliert zu schildern. Abgesehen von durchwegs gravierenden Widersprüchen beim fluchtkausalen Vorbringen liege auch bei Wahrheitsunterstellung des gegenständlichen Vorbringens keine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund vor, da es sich allenfalls um eine Bedrohung durch Private handle und keine Hinweise dafür bestünden, dass der indische Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer weder einen Familienbezug im Bundesgebiet noch sei er der deutschen Sprache mächtig oder habe sonstige Bindungen bzw. Aktivitäten dargelegt, die auf eine Integration oder Verbundenheit zu Österreich schließen ließen.

Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.09.2008 schließlich durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.

1.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.5. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese gründete auf umfangreiche aktuelle Länderfeststellungen über die Situation in Indien. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Verfolgung durch Verwandte bzw. Mitglieder der Kongresspartei oder andere Privatpersonen ohne Aussicht auf staatlichen Schutz im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft habe machen können. Zum einen hätten sich im Verfahren keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen solche Angriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen tatsächlich verweigern würden. Davon abgesehen sei es in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu gravierenden Unstimmigkeiten und Wiedersprüchen gekommen, weshalb sein Vorbringen insgesamt unglaubwürdig gewesen sei. Schließlich könne dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zuträfen, denn auch wenn man seinen Darstellungen folgen würde, ergebe sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative habe. Es bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile Indiens zu entgehen. Zu § 8 Asylgesetz 2005 wurde festgestellt, dass sich auch im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien die notwendige Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und es könne ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat wie bisher oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen. Zur Ausweisung wurde schließlich festgestellt, dass sich aus seinen Angaben keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die auf einen unzulässigen Eingriff in sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben schließen lassen würden.1.5. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010 wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese gründete auf umfangreiche aktuelle Länderfeststellungen über die Situation in Indien. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Verfolgung durch Verwandte bzw. Mitglieder der Kongresspartei oder andere Privatpersonen ohne Aussicht auf staatlichen Schutz im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft habe machen können. Zum einen hätten sich im Verfahren keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen solche Angriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen tatsächlich verweigern würden. Davon abgesehen sei es in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu gravierenden Unstimmigkeiten und Wiedersprüchen gekommen, weshalb sein Vorbringen insgesamt unglaubwürdig gewesen sei. Schließlich könne dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zuträfen, denn auch wenn man seinen Darstellungen folgen würde, ergebe sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative habe. Es bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile Indiens zu entgehen. Zu Paragraph 8, Asylgesetz 2005 wurde festgestellt, dass sich auch im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien die notwendige Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und es könne ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat wie bisher oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen. Zur Ausweisung wurde schließlich festgestellt, dass sich aus seinen Angaben keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die auf einen unzulässigen Eingriff in sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben schließen lassen würden.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2010 nachweislich persönlich zugestellt.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 31.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, den nun gegenständlichen Asylantrag.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des Landespolizeikommandos für Wien gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, dass er eine (namentlich genannte) Freundin aus Rumänien habe. Diese wohne mit ihm gemeinsam an einer näher genannten Adresse im 3. Wiener Gemeindebezirk. Er sei zwar nicht mit ihr verheiratet, aber sie erwarte ein Kind von ihm; der voraussichtliche Geburtstermin sei Anfang September. Normalerweise arbeite sie als Putzfrau in einem Lokal, zurzeit sei sie arbeitslos. Er selbst verdiene als Zeitungszusteller etwa 550.- ¿ im Monat. Das Bundesgebiet habe er seit der negativen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nicht verlassen. Denn zweiten Asylantrag habe er gestellt, weil er eigentlich nicht gewusst habe, dass über seinen ersten Asylantrag bereits entschieden worden sei. Er wolle seine rumänische Freundin heiraten und lasse sich deshalb Dokumente aus Indien (Geburtsurkunde und eine Bescheinigung, dass er nicht verheiratet sei) schicken. Sein Vater werde nach Indien fliegen und diese besorgen. Einen konkreten Hochzeitstermin gebe es nicht, weil er die Papiere noch nicht habe. Seine Heiratspläne seien der Grund für seinen weiteren Asylantrag, denn ohne Verfahren würde das nicht gehen. Im Falle seiner Rückkehr hätte er dieselben Befürchtungen, wie er sie bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Es gebe schon seit etlichen Jahren einen Streit mit seinem Onkel, der das ganze Grundstück für sich allein haben wolle. Dieser habe ihm bereits Schnittwunden zugefügt und versucht ihn umzubringen. Außerdem sei er Mitglied der Kongresspartei und habe mit der jungen Generation im Dorf für diese Partei gearbeitet. Deshalb habe es Streit gegeben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.

2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, das beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, das beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

2.3. Am 08.06.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesaylamtes zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er nach wie vor über keine Dokumente oder Beweismittel verfüge, welche er im Verfahren vorlegen könne. Weder im Bundesgebiet noch im Raum der EU würden sich Familienmitglieder aufhalten. Er habe jedoch eine (namentlich genannte) Freundin, welche im sechsten Monat schwanger sei. Sie sei rumänische Staatsbürgerin, werde im September zwanzig Jahre alt und sei nicht berufstätig. Sie wohne an einer näher bezeichneten Adresse im 3. Wiener Gemeindebezirk. Er habe sie vor zweieinhalb Jahren kennengelernt.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass im ZMR die von ihm genannte rumänische Staatsbürgerin unter der angegebenen Adresse zwar gefunden worden sei, sie sei aber bereits seit dem 05.04.2011 nicht mehr an dieser Adresse gemeldet. Der Beschwerdeführer selbst sei bereits seit dem 14.12. 2010 dort nicht mehr gemeldet. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Frau noch im Bundesgebiet aufhalte. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, dass sich seine Freundin nach wie vor in Österreich aufhalte. Sie wohne in Wien. Er habe umziehen wollen, vielleicht sei sie deshalb nicht mehr gemeldet. Vielleicht wohne sie im 10. Bezirk, wo auch ihre Eltern leben würden. Er selbst sei seit einer Woche in Schubhaft und wisse es nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vorgehalten, es sei davon auszugehen, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe und dass sich die von ihm genannte Freundin nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf, dass sie eine Beziehung hätten und heiraten wollten. Auf die Frage, weshalb er dann nicht angeben könne, wo sie wohne, antwortete er, dass sie im dritten Bezirk gewohnt habe.

In der Folge bestätigte er, dass die Gründe für den gegenständlichen Asylantrag dieselben seien, welche er bereits bei seinem ersten Antrag vorgebracht habe. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Er wolle hier heiraten, einen Aufenthaltstitel erhalten und legal in Österreich leben. Auf neuerlichen Vorhalt, dass sich die von ihm genannte Freundin seit dem 05.04.2011 nicht mehr in Österreich aufhalten würde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sie anrufen und sich das einvernehmende Organ selbst von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugen könne. Schließlich bestätigte der Beschwerdeführer, alles gesagt zu haben, was ihm wichtig erscheine und den Dolmetscher gut verstanden zu haben.

2.4. Mit Spruchpunkt I. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.06.2011 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Sämtliche Fluchtgründe seien bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren berücksichtigt und dabei für unglaubwürdig befunden worden. Neue Fluchtgründe habe er nicht angegeben. Zur Situation in seinem Heimatland wurde festgestellt, dass sich im gegenständlichen Verfahren weder aus seinen Angaben noch aus den vorliegenden aktuellen Quellen Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sich die Lage zwischenzeitlich maßgeblich geändert hätte. Es liege daher im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt vor, welcher eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass er zwar angegeben habe, dass seine Freundin in Österreich leben würde und von ihm im sechsten Monat schwanger sei, dass jedoch in seinem Fall kein relevantes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet festgestellt habe werden können. Dies insbesondere deshalb, weil sie seit dem 14.12.2010 nicht mehr zusammen an einer gemeinsamen Adresse gemeldet wären und daher davon auszugehen sei, dass seit diesem Zeitpunkt auch kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe auf entsprechenden Vorhalt dafür keine nachvollziehbare Erklärung liefern können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Es hätten sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich erfolgte besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben, weshalb der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben insgesamt gerechtfertigt sei.2.4. Mit Spruchpunkt römisch eins. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.06.2011 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Sämtliche Fluchtgründe seien bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren berücksichtigt und dabei für unglaubwürdig befunden worden. Neue Fluchtgründe habe er nicht angegeben. Zur Situation in seinem Heimatland wurde festgestellt, dass sich im gegenständlichen Verfahren weder aus seinen Angaben noch aus den vorliegenden aktuellen Quellen Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sich die Lage zwischenzeitlich maßgeblich geändert hätte. Es liege daher im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt vor, welcher eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass er zwar angegeben habe, dass seine Freundin in Österreich leben würde und von ihm im sechsten Monat schwanger sei, dass jedoch in seinem Fall kein relevantes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet festgestellt habe werden können. Dies insbesondere deshalb, weil sie seit dem 14.12.2010 nicht mehr zusammen an einer gemeinsamen Adresse gemeldet wären und daher davon auszugehen sei, dass seit diesem Zeitpunkt auch kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe auf entsprechenden Vorhalt dafür keine nachvollziehbare Erklärung liefern können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Es hätten sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich erfolgte besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben, weshalb der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben insgesamt gerechtfertigt sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2011 nachweislich zugestellt.

2.5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung mit Schreiben vom 27.06.2011 rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes inhaltlich falsch und die Verfahrensführung mangelhaft sei. Der Beschwerdeführer habe deutlich ausgeführt, dass sein Leben im Falle einer Rückkehr nach Indien bedroht sei. Konkrete Recherchen hätten ergeben, dass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer deutlich dargelegt, dass er eine Lebensgefährtin habe, welche rumänische Staatsbürgerin und von ihm schwanger sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer deshalb durch das direkt auf ihn anwendbare Urteil des EuGH, C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Es liege daher keine entschieden Sache vor. Schließlich sei nicht ersichtlich, wer den Bescheid verfasst habe, zumal er keine Unterschrift oder Paraphe trage. Es sei daher auch nicht ersichtlich, ob jenes Behördenorgan, welches die Einvernahme durchgeführt habe, mit dem Bescheid Verfasser ident sei.

Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde die Kopien folgender Unterlagen bei:

die Bestätigung von Ultraschalluntersuchungen eines in Wien niedergelassenen Frauenarztes am 16.04. und 16.05.2011;

ein Schreiben desselben Arztes, worin dieser bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer genannte Freundin vorrausichtlich am 10.10.2011 entbinden werde;

sowie ein Schreiben der vom Beschwerdeführer genannten Freundin vom 06.06.2011, worin diese angibt, dass sie vom Beschwerdeführer schwanger sei.

2.6. Mit Schreiben vom 27.06.2011 stellte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.

2.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag ein Rechtsberater beigegeben.

2.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011 wurde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen war.2.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011 wurde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen war.

2.9. Einer aktuellen ZMR-Abfrage ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer als Lebensgefährtin bezeichnete Staatsbürgerin seit 14.06.2011 an einer Adresse im 10. Wiener Gemeindebezirk gemeldet ist. Der Beschwerdeführer ist seit 12.06.2012 an derselben Adresse gemeldet.

2.10. Mit Schreiben vom 29.08.2012 ersuchte der Asylgerichtshof das Standesamt Ottakring um Übermittlung der Geburtsurkunde der Tochter der vom Beschwerdeführer als Lebensgefährtin bezeichneten rumänischen Staatsbürgerin. Diese wurde noch am gleichen Tag übermittelt. Daraus ergibt sich, dass das Mädchen am XXXX in Wien als Tochter der vom Beschwerdeführer genannten rumänischen Staatsbürgerin geboren ist. Es ist jedoch kein Vater in dieser Geburtsurkunde eingetragen.2.10. Mit Schreiben vom 29.08.2012 ersuchte der Asylgerichtshof das Standesamt Ottakring um Übermittlung der Geburtsurkunde der Tochter der vom Beschwerdeführer als Lebensgefährtin bezeichneten rumänischen Staatsbürgerin. Diese wurde noch am gleichen Tag übermittelt. Daraus ergibt sich, dass das Mädchen am römisch 40 in Wien als Tochter der vom Beschwerdeführer genannten rumänischen Staatsbürgerin geboren ist. Es ist jedoch kein Vater in dieser Geburtsurkunde eingetragen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2. Zu Spruchpunkt I:

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

2.2. Den ersten Asylantrag vom 13.07.2007 begründete der Beschwerdeführer zum einen damit, dass er von einem Onkel wegen eines Grundstückstreits bedroht und verfolgt werde. Außerdem sei er seit dem Jahr 2005 Mitglied der BJP und Mitglieder der Kongresspartei hätten ihn zur Mitarbeit aufgefordert. Da er sich aber geweigert hätte, habe man ihm mit dem Umbringen gedroht. Das Vorbringen wurde im Erstverfahren einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen und der Antrag schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.2.2. Den ersten Asylantrag vom 13.07.2007 begründete der Beschwerdeführer zum einen damit, dass er von einem Onkel wegen eines Grundstückstreits bedroht und verfolgt werde. Außerdem sei er seit dem Jahr 2005 Mitglied der BJP und Mitglieder der Kongresspartei hätten ihn zur Mitarbeit aufgefordert. Da er sich aber geweigert hätte, habe man ihm mit dem Umbringen gedroht. Das Vorbringen wurde im Erstverfahren einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen und der Antrag schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.

Den zweiten und nun gegenständlichen Asylantrag stellte der Beschwerdeführer am 31.05.2012 und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er nicht gewusst hätte, dass sein erstes Verfahren bereits negativ abgeschlossen worden sei. Er habe zwar keine neuen Fluchtgründe, aber die ursprünglich vorgebrachten würden nach wie vor bestehen. Außerdem beabsichtigte er seine in Österreich lebende Lebensgefährtin, eine rumänische Staatsbürgerin, die ein Kind von ihm erwarte, zu heiraten und das gehe nicht ohne ein Verfahren. Er gab ausdrücklich an, dass er das Bundesgebiet seit seinem ersten Asylverfahren nicht verlassen habe.

2.3. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang zu Recht erkannt, dass das neue Fluchtvorbringen nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu werten ist. Der Beschwerdeführer gründete den Folgeantrag ausschließlich auf jene angeblichen Verfolgungshandlungen, welche sich bereits vor seiner Ausreise zugetragen haben sollen damit auf einen Zeitraum vor der Einbringung seines ersten Asylantrages zurückgehen. Nach der oben dargestellten Judikatur steht aber der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen eines Folgeantrages die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen, wenn sich diese auf einen vor Beendigung des Erstverfahrens verwirklichten Sachverhalt stützt und sich zwischenzeitig weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich angegeben, dass keine neuen, vom den Vorverfahren abweichenden Fluchtgründe vorliegen. Sämtliche von ihm vorgebrachten Fluchtgründe wurden damit bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren einer ausführlichen Prüfung unterzogen und dabei letztlich als insgesamt unglaubwürdig qualifiziert. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird aber nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dafür ist es notwendig, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt. Eine solche Sachverhaltsänderung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet.

Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Probleme mit seinen Nachbarn und den Angehörigen der Kongresspartei nach wie vor die Möglichkeit, diesen durch Umzug in einen anderen Landesteil Indiens wirksam zu entgehen. An der bereits im Erstverfahren rechtskräftig festgestellten Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hat sich weder vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen etwas geändert, noch sind in der Person des Beschwerdeführers neue Umstände hervorgetreten, welche ihm einen solchen Umzug in eine andere Region Indiens nun unzumutbar machen könnten. Denn auch nach den aktuellen Länderfeststellungen gibt es in Indien nach wie vor noch kein allumfassendes Personenregistrierungssystem. Die Mehrzahl der Einwohner besitzt noch immer keine Ausweise. Auch der indischen Polizei wäre es daher kaum möglich, den Beschwerdeführer in einem andern Landesteil zu finden, wenn er nicht auf einer der landesweiten Suchlisten steht, wofür es nach seinen eigenen Ausführungen keine Anhaltspunkte gibt.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, hat in seiner Heimat die Schule besucht und spricht zwei der dortigen Landessprachen. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass er auch in anderen Regionen Indiens mit seinem zuletzt ausgeübten Beruf oder zumindest mit Hilfsarbeiten seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei seiner Rückkehr in eine besondere Notlage geraten.

2.4. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich weiters die allgemeine Situation in Indien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat (wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte zu Indien überzeugt hat) und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht.2.4. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich weiters die allgemeine Situation in Indien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat (wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte zu Indien überzeugt hat) und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegensteht.

2.5. Dem ist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Es wird darin lediglich behauptet, dass das Bundesasylamt bei entsprechender Prüfung seiner Angaben zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass das Leben des Beschwerdeführers in Indien maßgeblich bedroht wäre, ohne dies jedoch entsprechend weiter auszuführen und zu begründen. Die Einsicht in die dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Quellen über die aktuelle allgemeine Situation in Indien erbrachte jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein allfälliges Zutreffen dieser Behauptung. Ebenso ergab sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhalts auch für den Asylgerichtshof keine Notwendigkeit, Recherchen vor Ort bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle zu veranlassen, da diese im rechtskräftig abgeschlossenen bereits zur Gänze einer umfassenden Prüfung unterzogen wurden.

Der vom Beschwerdeführer darüber hinaus ins Treffen geführte Umstand, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin - eine rumänische Staatsbürgerin - habe, welche ein Kind von ihm erwarten würde, weshalb auch ihm ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zukomme, steht in keinem Zusammenhang mit der Beurteilung, ob nun neue Umstände vorliegen könnten, welche die Zuerkennung von internationalen oder subsidiären Schutz rechtfertigen würden, sondern betrifft ausschließlich die Frage, ob die mit Spruchpunkt II. verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte oder allenfalls eine unzulässige Verletzung seiner nach Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Diesbezüglich wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.Der vom Beschwerdeführer darüber hinaus ins Treffen geführte Umstand, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin - eine rumänische Staatsbürgerin - habe, welche ein Kind von ihm erwarten würde, weshalb auch ihm ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zukomme, steht in keinem Zusammenhang mit der Beurteilung, ob nun neue Umstände vorliegen könnten, welche die Zuerkennung von internationalen oder subsidiären Schutz rechtfertigen würden, sondern betrifft ausschließlich die Frage, ob die mit Spruchpunkt römisch zwei. verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte oder allenfalls eine unzulässige Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Diesbezüglich wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.

3. Zu Spruchpunkt II:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid eine Interessensabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 durchgeführt und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass angesichts der vorliegenden öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine unzulässige Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte.3.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid eine Interessensabwägung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 durchgeführt und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass angesichts der vorliegenden öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine unzulässige Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte.

Maßgeblich für dieses Ergebnis war insbesondere die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet über kein relevantes Familienleben verfügte. Der Beschwerdeführer hätte im Verfahren zwar vorgebracht, dass er in Wien mit seiner rumänischen Freundin zusammenwohnen würde, welche nun ein Kind von ihm erwarte, und dass er beabsichtige diese zu heiraten. Allein aufgrund des Umstandes, dass laut ZMR seit 14.12.2010 keine gemeinsame Meldeadresse mehr vorlag und die vom Beschwerdeführer als Lebensgefährtin bezeichnete rumänische Staatsbürgerin ab 05.04.2011 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war, kam das Bundesasylamt jedoch zu dem Schluss, dass kein gemeinsamer Haushalt und damit auch kein effektives Familienleben im Bundesgebiet mehr bestehen würde.

Wenn das Bundesasylamt die diesbezügliche Beweiswürdigung nun damit abschließt, dass der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Vorhalt keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgeben habe können, übersieht es dabei, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme mehrmals angeboten hat, mit seiner "Freundin" telefonischen Kontakt aufzunehmen, damit diese die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen könne. Das Bundesasylamt hat daraufhin nicht einmal den Versuch unternommen zu überprüfen, ob sich die rumänische Staatsbürgerin zum maßgeblichen Zeitpunkt noch im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern dabei ausschließlich auf den Umstand abgestellt, dass aktuell keine amtliche Meldung im Bundesgebiet mehr vorlag. Es ist dem Bundesasylamt zwar zuzugestehen, dass das Fehlen einer gemeinsamen Meldeadresse ein Indiz dafür sein kann, dass kein gemeinsamer Wohnsitz und damit auch kein effektives Familienleben vorliegt, einen vollen Beweis bietet das ZMR für einen solchen Umstand aber jedenfalls nicht.

In jedem Fall lagen dem Bundesasylamt zum Entscheidungszeitpunkt ausreichend konkrete Informationen vor, um zumindest den Versuch zu unternehmen, die namentlich bekannte rumänische Staatsbürgerin mit Hilfe des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausfindig zu machen und im Verfahren als Zeugin einzuvernehmen, um so die Angaben des Beschwerdeführers überprüfen zu können. Wie oben angeführt, hatte dieser sogar angeboten, mit ihr telefonischen Kontakt aufzunehmen, worauf die Behörde jedoch nicht weiter einging. Darüber hinaus hatte er auch angegeben, dass sich seine Freundin mittlerweile vermutlich im 10. Wiener Gemeindebezirk aufhalten könnte, wo auch ihre Eltern leben würden. Wie sich aus der aktuellen ZMR-Abfrage ergibt, war sie tatsächlich bereits ab dem 14.06.2011 (und damit noch vor der Erlassung des bekämpften Bescheides) in Wien wieder aufrecht gemeldet, und zwar - wie vom Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vermutet - im 10. Wiener Gemeindebezirk.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3, dritter Satz AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3,, dritter Satz AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft der Bestimmung des § 23 AsylGHG auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft der Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er in der letztgenannten Entscheidung insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er in der letztgenannten Entscheidung insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in Bezug auf die in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in Bezug auf die in Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich nicht hinreichend auseinandergesetzt und es erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Verwaltungsbehörde als grob mangelhaft.

Die aufgezeigten, gegen den Beschwerdeführer sprechenden Elemente, nämlich der Umstand, dass sich seine Angaben betreffend seine angebliche Lebensgemeinschaft mit einer namentlich bekannten und angeblich von ihm schwangeren rumänischen Staatsbürgerin nicht vollständig mit den diesbezüglichen Eintragungen im ZMR decken, erweisen sich vor dem Hintergrund der darüber hinaus bekannten Umstände nicht als ausreichend tragfähig, um in im konkreten Fall von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben betreffend seine Lebensgemeinschaft bzw. seinem intensiven Privat- und Familienleben in Österreich abschließend ausgehen zu können. Um die allenfalls bestehenden Zweifel untermauern oder auch beseitigen zu können, wäre eine diesbezüglich ausführlichere Befragung des Beschwerdeführers und eine Einvernahme der angeblichen Lebensgefährtin als Zeugin erforderlich gewesen.

Das Bundesasylamt hat sich - entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Asylgerichtshofes und des EGMR - mit den konkreten Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, auch unter Bedachtnahme auf seine Aufenthaltsdauer, in ihrer Gesamtheit eingehend auseinanderzusetzen und hat den Sachverhalt in Bezug auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens festzustellen und anschließend eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Es wäre somit Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, die vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben dazu zunächst so präzise als möglich zu erfassen und sodann erstens eine schlüssige Aussage über das tatsächliche Bestehen eines Privat- und/oder Familienlebens in Österreich bzw. allenfalls zweitens über die allfällige Möglichkeit einer Fortsetzung dessen im Herkunftsstaat unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit für die Lebensgefährtin zu treffen.

Dies wird im nun fortzusetzenden Verfahren vom Bundesasylamt entsprechend nachzuholen sein. Darüber hinaus wird im Zuge einer Einvernahme der angeblichen Lebensgefährtin und durch allenfalls notwendige weitere Untersuchungen zu klären sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des zwischenzeitig geborenen Kindes ist und ob er mit diesem ein effektives Familienleben führt.

Im gegenständlichen Fall sind die Ausführungen zu Spruchpunkt II. im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes und die diesem zugrunde liegende Ermittlungen jedenfalls so mangelhaft, dass die Durchführung bzw. Wiederholung einer mündlichen Verhandlung diesbezüglich unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt zu dieser Frage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zum Privat- und Familienleben nicht den Tatsachen entspricht. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären erstmals durch den Asylgerichtshof zu tätigen, weshalb unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ein Vorgehen nach § 66 Abs 3 AVG nicht möglich ist.Im gegenständlichen Fall sind die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes und die diesem zugrunde liegende Ermittlungen jedenfalls so mangelhaft, dass die Durchführung bzw. Wiederholung einer mündlichen Verhandlung diesbezüglich unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt zu dieser Frage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zum Privat- und Familienleben nicht den Tatsachen entspricht. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären erstmals durch den Asylgerichtshof zu tätigen, weshalb unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht möglich ist.

Es war daher Spruchteil II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Rechtssache an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.Es war daher Spruchteil römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Rechtssache an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Identität der Sache, Kassation, Lebensgemeinschaft, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Privatleben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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