Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E12 427.403-1/2012-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 12 01.240-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 12 01.240-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 05.06.2012 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 05.06.2012 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte am 27.01.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte am 27.01.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für seine Flucht nach Österreich brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sein Vater mit seinem Onkel väterlicherseits in Streit wegen eines geerbten Grundstückes geraten sei. Damals (ungefähr 1994) sei im Zuge dieser Familienstreitigkeiten der Bruder des BF verletzt und der Sohn dieses Onkels getötet worden. Der Onkel würde darüber hinaus auch die Taliban unterstützen. Deshalb sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern im Alter von drei bis vier Jahren von Afghanistan nach Pakistan gereist. Das streitgegenständliche Grundstück würde sich in Afghanistan, im Dorf XXXX, wo der BF bis zum dritten oder vierten Lebensjahr im Haus der Großeltern gelebt habe, befinden. Ungefähr ein Jahr vor der Ausreise des BF nach Österreich habe dessen Vater erfolglos Leute zum Onkel geschickt, um den Streit zu schlichten. Nunmehr würde der Onkel, der im Haus der Großeltern in Afghanistan lebe, den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedrohen. Der Beschwerdeführer sei auch wenige Monate vor seiner Ausreise nach dem Besuch eines Hahnenkampfes ca. 40 km von seinem Wohnort entfernt auf dem Heimweg verfolgt und von unbekannten Personen beschossen worden.Als Begründung für seine Flucht nach Österreich brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sein Vater mit seinem Onkel väterlicherseits in Streit wegen eines geerbten Grundstückes geraten sei. Damals (ungefähr 1994) sei im Zuge dieser Familienstreitigkeiten der Bruder des BF verletzt und der Sohn dieses Onkels getötet worden. Der Onkel würde darüber hinaus auch die Taliban unterstützen. Deshalb sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern im Alter von drei bis vier Jahren von Afghanistan nach Pakistan gereist. Das streitgegenständliche Grundstück würde sich in Afghanistan, im Dorf römisch 40 , wo der BF bis zum dritten oder vierten Lebensjahr im Haus der Großeltern gelebt habe, befinden. Ungefähr ein Jahr vor der Ausreise des BF nach Österreich habe dessen Vater erfolglos Leute zum Onkel geschickt, um den Streit zu schlichten. Nunmehr würde der Onkel, der im Haus der Großeltern in Afghanistan lebe, den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedrohen. Der Beschwerdeführer sei auch wenige Monate vor seiner Ausreise nach dem Besuch eines Hahnenkampfes ca. 40 km von seinem Wohnort entfernt auf dem Heimweg verfolgt und von unbekannten Personen beschossen worden.
Die Eltern des Beschwerdeführers seien Afghanen, Dokumente hierfür gäbe es jedoch nicht. Der Beschwerdeführer selbst besitze weder hinsichtlich Pakistan noch hinsichtlich Afghanistan identitätsbezeugende Dokumente.
Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesasylamt einen klinisch-psychologischen Bericht des Krankenhauses XXXX, Klinische Psychologie, XXXX vom 29.02.2012 vor. Demnach habe die damals aktuelle Situation des Beschwerdeführers zu einer gedanklichen Einengung und panikartigen Symptomen geführt. Dies sei insbesondere auch auf die ländliche Umgebung, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht sei, zurückzuführen gewesen. Als Therapieempfehlung wurde auf die richtige Atemtechnik, welche zu einer wesentlichen Verbesserung der Symptome führen würde, hingewiesen. Darüber hinaus wurden psychologische Gespräche sowie ein Umzug in ein städtisches Asylantenheim empfohlen.Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesasylamt einen klinisch-psychologischen Bericht des Krankenhauses römisch 40 , Klinische Psychologie, römisch 40 vom 29.02.2012 vor. Demnach habe die damals aktuelle Situation des Beschwerdeführers zu einer gedanklichen Einengung und panikartigen Symptomen geführt. Dies sei insbesondere auch auf die ländliche Umgebung, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht sei, zurückzuführen gewesen. Als Therapieempfehlung wurde auf die richtige Atemtechnik, welche zu einer wesentlichen Verbesserung der Symptome führen würde, hingewiesen. Darüber hinaus wurden psychologische Gespräche sowie ein Umzug in ein städtisches Asylantenheim empfohlen.
Am 13.04.2012 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass im Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers offenbar irrtümlich mit Pakistan anstelle von Afghanistan vermerkt worden sei.
Das Bundesasylamt hielt im Aktenvermerk vom 04.06.2012 hinsichtlich eines Telefonates mit Dr. XXXX, dem Hausarzt des BF fest, dass der Beschwerdeführer im März 2012 wegen psychischer Probleme behandelt worden sei. Die Behandlung sei abgeschlossen und seien seither keine Probleme aufgetreten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Herzprobleme könnten auch von dieser Episode her stammen, es bestünden jedoch keine organischen Probleme. Der Beschwerdeführer sei lediglich wegen Kreuzschmerzen in Behandlung und bekomme Salben verordnet.Das Bundesasylamt hielt im Aktenvermerk vom 04.06.2012 hinsichtlich eines Telefonates mit Dr. römisch 40 , dem Hausarzt des BF fest, dass der Beschwerdeführer im März 2012 wegen psychischer Probleme behandelt worden sei. Die Behandlung sei abgeschlossen und seien seither keine Probleme aufgetreten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Herzprobleme könnten auch von dieser Episode her stammen, es bestünden jedoch keine organischen Probleme. Der Beschwerdeführer sei lediglich wegen Kreuzschmerzen in Behandlung und bekomme Salben verordnet.
I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und führte hierzu aus:
Der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit einem Onkel vor ca. 15 Jahren nach Pakistan, XXXX übersiedelt zu sein.Der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit einem Onkel vor ca. 15 Jahren nach Pakistan, römisch 40 übersiedelt zu sein.
Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahmen zeitlich unterschiedlich angegeben, wann der behauptete Übergriff nach dem Besuch eines Hahnenkampfes stattgefunden habe. Darüber hinaus sei es nicht einsichtig gewesen, warum der BF zu einem Hahnenkampf gegangen sei, wenn er derartige Veranstaltungen aufgrund der Tierquälerei ablehne.
Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum der BF, der mit Leuten aus seinem Dorf den Hahnenkampf besucht habe, nicht bei diesen geblieben sei, sondern alleine - nachdem sich unbekannte Personen nach ihm erkundigt hätten - den Hahnenkampf verlassen habe. Es sei auch nicht logisch, dass der BF drei Minuten nach Verlassen des Schutzes der Gruppe seiner Dorfleute bzw. des Hahnenkampfes "gespürt" habe, dass unbekannte Personen ihn verfolgen.
Es sei aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ableitbar, dass man eine Belustigungsstätte verlässt, sich keiner Schuld bewusst sei und dennoch Angst verspüre. Das Bundesasylamt habe den Eindruck gewonnen, dass der BF beim Hahnenkampf entweder irgendetwas angestellt habe oder die Geschichte frei erfunden sei. Zum Schusswechsel nach dem Verlassen des Hahnenkampfes führte das Bundesasylamt weiters unter Aufzählung der vom BF geschilderten Details an, dass diese Erzählung eher von einem Filmdrehbuch als von der Wirklichkeit beseelt gewesen sei. Weiters sei nicht plausibel gewesen, warum der BF nicht von dem nahegelegenen Dorf, in welches er vorweg geflohen sei, dann in weiterer Folge mit seinen Dorfleuten - welche ebenfalls in dieses Dorf gekommen wären - heimgegangen sei, sondern sich vom Dorfältesten des nahe des Hahnenkampfes gelegenen Dorfes heimbegleiten habe lassen.
Zu den Hülsen, welche dem BF von seinen Dorfleuten in das nahe gelegene Dorf gebracht worden wären, merkte das Bundesasylamt an, dass Hülsen mit einer Länge von drei Zentimeter (wie sie der BF aufgezeichnet habe) nicht zu einer Pistole (wie vom BF angegeben) passen würden. Im Übrigen habe der BF diese erfundenen Vorfälle auch nicht in Beziehung zu seinem Onkel gebracht. Dass der Onkel hinter diesem Übergriff stecken könne, sei reine Vermutung. Darüber hinaus sei es nicht verständlich, dass Grundstückstreitigkeiten zwischen dem Vater und dem Onkel des BF etwas mit dem BF selbst zu tun hätten. Falls es Schwierigkeiten zwischen dem Vater und dem Onkel gäbe, so würde der Konflikt zwischen diesen beiden Personen zu klären sein und könne der Vater nicht im Herkunftsdorf bleiben.
Ergänzend wurde angeführt, dass es der Erfahrung des Bundesasylamtes entspräche, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit wären, eine Vielzahl von Details der Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden müsse. Die Angaben des BF müssten folglich als vage und wenig detailreich bezeichnet werden.
Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass die Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden hätten können.
Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass weder die Staatsangehörigkeit noch die Identität des BF festgestellt werden könnten. Dies, da der BF keine diesbezüglichen Dokumente in Vorlage gebracht habe und selbst seine Geburtsdaten nicht nach der afghanischen Zeitrechnung angeben habe können. Der BF habe darüber hinaus angegeben, dass auch seine Eltern keine identitätsbezeugenden Dokumente besitzen würden und darüber hinaus "Nomaden" seien. Demnach habe weder die Staatsangehörigkeit der Eltern, noch die des BF geklärt werden können. Aufgrund der Angabe, dass der BF seit jungen Jahren in Pakistan lebe, sei Pakistan als Herkunftsregion anzunehmen gewesen.
Zum Gesundheitszustand des BF wurde unter Zitierung der Judikatur des EGMR festgehalten, dass selbst wenn der BF aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK keinen wesentlichen Aspekt darstelle.Zum Gesundheitszustand des BF wurde unter Zitierung der Judikatur des EGMR festgehalten, dass selbst wenn der BF aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, dies unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK keinen wesentlichen Aspekt darstelle.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch ein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben dar.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch ein unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben dar.
I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.06.2012, eingelangt am 20.06.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.06.2012, eingelangt am 20.06.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurden als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Zusammengefasst wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und dazu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wegen Grundstücksstreitigkeiten und Blutrache asylrelevant verfolgt worden zu sei, glaubwürdig erstattet habe.
Konkretisierend wurde ausgeführt, dass der Onkel dem Beschwerdeführer wegen Grundstückstreitigkeiten nach dem Leben trachten würde. Dies da der Onkel seinen Sohn im Rahmen einer Blutfehde rächen wolle und der BF der einzig gesunde Sohn seines Vaters sei. Der Onkel habe im Zuge eines gescheiterten Schlichtungsversuches die ernste Drohung betreffend der Ermordung des Beschwerdeführers als Ersatz für seinen ermordeten Sohn ausgesprochen. Dies hätten Mediatoren, die zum Onkel geschickt worden wären, dem Vater des Beschwerdeführers ausgerichtet. Es seien auch schon direkte Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt worden, in dem fremde Männer, welchen der Onkel Schmiergeld gegeben habe, versucht hätten, den Beschwerdeführer umzubringen. Als dem BF im Zuge eines Hahnenkampfes Leute aus seinem Dorf mitgeteilt hätten, dass sich fremde Männer nach ihm erkundigt hätten, habe er große Angst verspürt und sei geflohen. Die Leute aus dem Dorf seien keine engen Freunde des BF gewesen und hätten sich für diesen nicht in Gefahr begeben. Zur angegebenen Entfernung sowie zur Aufzeichnung der Größe des Kalibers der Schusswaffe vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seiner bloß dreijährigen Schulbildung Entfernungen nicht richtig einschätzen bzw. einen Gegenstand nicht genau aufzeichnen könne. Nach der stattgefundenen Attacke habe sich "der Dorfälteste des jeweiligen Dorfes" bereit erklärt, dem BF zu helfen und eine Begleitung nach Hause zu organisieren. Der BF befinde sich in großer Gefahr, da sein Onkel ein einflussreicher Mann sei und sowohl Beziehungen zur afghanischen Regierung als auch zu den Taliban habe. Der BF sei leicht auffindbar und könnten die Behörden keinen Schutz vor dem Onkel gewähren.
Im Falle des BF liege eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Familie vor.
Insbesondere wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF afghanischer Herkunft sei und das Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit durchgeführt habe. Die Feststellung, dass der BF nicht aus Afghanistan, sondern aus Pakistan stamme und über die pakistanische Staatsbürgerschaft verfüge, sei völlig zu Unrecht erfolgt. Damit seien auch fälschlicherweise lediglich Länderfeststellungen zu Pakistan und nicht zu Afghanistan getroffen worden. Zur Situation in Afghanistan, welche die Angaben des BF untermauern würde, wurden in weiterer Folge in der Beschwerde zahlreiche Berichte sowie Entscheidungen des Asylgerichtshofes hinsichtlich Afghanistans angeführt. Darüber hinaus beziehen sich die in weiterer Folge getroffenen Ausführungen in der Beschwerde zu den Rückkehrbefürchtungen des BF auf Afghanistan, wo er über keinerlei Anknüpfungspunkte oder eine Existenzmöglichkeit verfüge, da er seitdem er vier Jahre alt sei, mit seinen Eltern gemeinsam in Pakistan gelebt habe.
Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Vorgelegt wurden ein Schreiben der FA für Psychiatrie und Psychotherapeutin, Dr. XXXX vom 10.05.2012.Vorgelegt wurden ein Schreiben der FA für Psychiatrie und Psychotherapeutin, Dr. römisch 40 vom 10.05.2012.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:römisch zwei.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
II.2.2.1. Gemäß der Judikatur des VwGH ist Herkunftsstaat im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.römisch zwei.2.2.1. Gemäß der Judikatur des VwGH ist Herkunftsstaat im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.
Die Asylbehörde ist nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden, sondern hat die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen (zur Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). In seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungs-gerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zlen 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Auch die Erkenntnisse vom 21.Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verweisen in diesem Sinn auf das erwähnte Erkenntnis vom 23. Juli 1999."Die Asylbehörde ist nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden, sondern hat die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen (zur Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). In seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungs-gerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zlen 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Auch die Erkenntnisse vom 21.Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verweisen in diesem Sinn auf das erwähnte Erkenntnis vom 23. Juli 1999."
Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nach der Feststellung, dass kein formelles Band der Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann, entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat (vgl. aber unten die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG hinsichtlich einer bewussten Verschleierung des Herkunftsstaates).Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nach der Feststellung, dass kein formelles Band der Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann, entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat vergleiche aber unten die Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG hinsichtlich einer bewussten Verschleierung des Herkunftsstaates).
Der Asylprüfung ist somit primär der Staat, zu welchem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht, zugrunde zu legen. Erst bei Nichtvorliegen eines solchen Bandes ist, falls ein solcher ermittelbar ist, subsidiär der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG idgF gilt als Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG idgF gilt als Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).
Die Gleichsetzung des Staates des früheren Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus. Der bloße Aufenthalt - insbesondere der illegale - kann keine einer Staatsbürgerschaft gleichwertige Staat-Bürger-Beziehung bewirken.
UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehen. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1).Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Art 1 lit A Z 2 GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehen. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin vergleiche Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu Paragraph eins,).Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Artikel eins, lit A Ziffer 2, GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.
Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen (vgl Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Art 14 GFK;Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen vergleiche Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Artikel 14, GFK;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, E7 zu §2).
Auch in der Entscheidung des VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/23/0093 hat der VwGH diese Ausführungen bestätigt und führte der VwGH in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, oder im Falle ihrer Staatenlosigkeit, den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes nachvollziehbar festzustellen.
Weiters führte der VwGH aus:
"Als Herkunftsstaat gilt nach § 1 Z.4 AsylG der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen ) Aufenthaltes zurück gegriffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19.11.2010, Zl. 2006/19/0502 und vom 20.2.2009, Zl. 2007/19/0535, mwN)."Als Herkunftsstaat gilt nach Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen ) Aufenthaltes zurück gegriffen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19.11.2010, Zl. 2006/19/0502 und vom 20.2.2009, Zl. 2007/19/0535, mwN).
...
Während die belangte Behörde im Kopf des angefochtenen Bescheides festhält, dass die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ungeklärt sei, führt sie in der Beweiswürdigung dieses Bescheides aus, dass diese "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" Staatsbürgerin von Armenien sei, was sie im Wesentlichen (nur) mit den widersprüchlichen Angaben zum Aufenthalt nach dem Jahr 1993 begründete. Abgesehen davon, dass die angefochtenen Bescheide insoweit die Frage der Staatsbürgerschaft betreffend in sich widersprüchlich sind, fehlt es für die Annahme einer armenischen Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei an einer nachvollziehbaren Begründung. Insbesondere der Umstand, dass die in Armenien verheirateten Töchter der beschwerdeführenden Partei die armenische Staatsbürgerschaft verliehen erhalten haben, vermag eine armenische Staatsbürgerschaft (auch) der beschwerdeführenden Partei nicht nachvollziehbar zu begründen. Die belangte Behörde unterließ aber auch eine Auseinandersetzung mit dem Erwerb oder Verlust einer etwaigen aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der erstbeschwerdeführenden Partei, obwohl der Erstbeschwerdeführer vor dem BAA angab, dass ihm ein aserbaidschanischer Personalausweis ausgestellt worden sei.
Auch zur Bestimmung Armeniens als Staat des (dauernden) gewöhnlichen Aufenthaltes reichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden nicht aus, konnte die belangte Behörde doch gerade nicht positiv feststellen, wo sich die beschwerdeführenden Parteien seit 1993 bis zum Einlangen im Bundesgebiet aufhielten (S. 4 des erstangefochtenen Bescheides). Abgesehen davon, dass die Bescheide insoweit, als sie dazu gegenteilige beweiswürdigende Erwägungen zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in diesem Zeitraum enthalten, mit sich selbst abermals im Widerspruch stehen, fehlen für die in der Beweiswürdigung getroffene Ausführung, die beschwerdeführenden Parteien hätten "ganz offensichtlich nach Erhalt (...) der armenischen Staatsbürgerschaft Armenien verlassen (...) um direkt nach Österreich oder Deutschland zu gelangen" jegliche Beweisergebnisse."
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gilt.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gilt.
Nach dieser mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Rechtslage kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben (RV 952 XXII. GP zu § 8 AsylG).Nach dieser mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Rechtslage kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG).
Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, gegenüber einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne ist kann eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen sein, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, gegenüber einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne ist kann eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen sein, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hatte, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (vgl. dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hatte, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss vergleiche dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
II.2.2.2. Im gegenständlichen Fall ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen eigenen Angaben in Afghanistan geboren worden sei. Im Alter von ca. vier Jahren sei er mit seinen Eltern und Geschwistern gemeinsam nach Pakistan gereist, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er in XXXX, wo seine Familie nach wie vor lebe, gelebt.römisch zwei.2.2.2. Im gegenständlichen Fall ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen eigenen Angaben in Afghanistan geboren worden sei. Im Alter von ca. vier Jahren sei er mit seinen Eltern und Geschwistern gemeinsam nach Pakistan gereist, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er in römisch 40 , wo seine Familie nach wie vor lebe, gelebt.
Die Eltern des Beschwerdeführers seien Afghanen und Nomaden, Dokumente hierfür gäbe es jedoch nicht. Der Beschwerdeführer selbst besitze weder hinsichtlich Pakistan noch hinsichtlich Afghanistan identitätsbezeugende Dokumente.
Wenn die belangte Behörde jedoch aufgrund dieser Angaben zum Ergebnis kommt, der BF sei keinesfalls Staatsangehöriger von Afghanistan - wie sich dies konkludent aus der Annahme von Pakistan als Herkunftsstaat ergibt - zog das BAA voreilig einen derartigen Schluss.
Das Bundesasylamt wäre vielmehr verhalten gewesen, in diesem Punkt weitere Erhebungen zu tätigen; dies insbesondere auch deswegen, weil neben der beschriebenen offen gelassenen Frage der Staatsangehörigkeit des BF dieser gerade selbst mehrmals behauptet hat, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und auch weitere Hinweise darauf hindeuteten, dass der BF tatsächlich Afghane sein könnte. Dies insbesondere, da er behauptete, seine Eltern seien Afghanen. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF hat das BAA keinerlei Ermittlungstätigkeiten oder eine schlüssige Beweiswürdigung durchgeführt.
Auch wenn die Angaben hinsichtlich des letzten gewöhnlichen Aufenthalt des BF in Pakistan durchaus glaubwürdig erscheinen, so ist primär auf ein formelles Band der Staatsbürgerschaft abzustellen, und erst subsidiär ein Herkunftsstaat gemäß dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt zu ermitteln.
Das Bundesasylamt hat zwar im gegenständlichen Fall richtigerweise festgestellt, dass sich der BF seit seinem vierten Lebensjahr in Pakistan aufgehalten hat. Der BF hat jedoch schon im Verfahren vor dem BAA mehrmals angegeben, dass er selbst sowie seine Eltern afghanische Staatsbürger seien. Selbst wenn der BF darüber hinaus behauptet hat, dass weder er selbst noch seine Eltern über identitätsbezeugende Dokumente verfügen würden, wird das BAA konkret zu klären haben, welche Staatsbürgerschaften die Eltern bzw. der BF selbst besitzen. Des Weiteren wird eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Staatsbürgerschaftsrecht des/der als Herkunftsstaat in Frage kommenden Länder erforderlich sein, insbesondere was den Erwerb bzw. den Verlust der Staatsbürgerschaft betrifft. Gerade für den Fall, dass die Eltern des BF tatsächlich afghanische Staatsbürger sind, wird das BAA beispielsweise anhand der Ausführungen im Bericht von Home Office, UK Border Agency vom 11.10.2011 zu klären haben, ob dem BF automatisch als Kind von Afghanen die afghanische Staatsbürgerschaft zukommt bzw. ob er diese etwa durch seinen Aufenthalt in Pakistan verloren hat. In weiterer Folge wäre dann auch die Refoulementprüfung hinsichtlich Afghanistans durchzuführen.
Allein durch die Angabe des BF, dass er weder hinsichtlich Pakistans noch Afghanistans identitätsbezeugende Dokumente besitze, durfte das BAA - ohne weitere Ermittlungen - noch nicht subsidiär auf den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat und der Refoulementprüfung zugrunde liegenden Staat zurückgreifen.
Genauso wäre es denkbar, dass der BF tatsächlich aus Pakistan stammt und diese Staatsbürgerschaft innehat. Jedenfalls hat das BAA jegliche Ermittlungstätigkeit diesbezüglich unterlassen.
Mangels entsprechender Ermittlungen und Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren kann auch nicht ohne entsprechende Beweiswürdigung - im Hinblick auf § 8 Abs. 6 AsylG - davon ausgegangen werden, dass der BF falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen. Es liegen jedoch überprüfbare Hinweise auf tatsächliche Staatszugehörigkeit vor.Mangels entsprechender Ermittlungen und Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren kann auch nicht ohne entsprechende Beweiswürdigung - im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG - davon ausgegangen werden, dass der BF falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen. Es liegen jedoch überprüfbare Hinweise auf tatsächliche Staatszugehörigkeit vor.
Gelangt das BAA zur Ansicht, dass der BF versucht hat, seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern, sind Ausführungen zum konkreten Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 6 AsylG erlässlich und hätte eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben (siehe VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443). Gerade hinsichtlich § 8 Abs. 6 AsylG liegt eine Abweichung von der früheren Rechtslage zu § 8 AsylG vor. Nach der alten Rechtslage war im Fall, dass der BF einen für die Asylbehörden nicht nachvollziehbaren Herkunftsstaat angegeben hat und kein anderer Herkunftsstaat festgestellt werden konnte, von diesem behaupteten Herkunftsland auszugehen und die Prüfung auf diesen Staat bezogen durchzuführen. Der Umstand, dass die Herkunft aus dem behaupteten Staat nicht glaubwürdig erschien, konnte nur dann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn gleichzeitig festgestellt werden konnte, aus welchem Staat der Asylwerber tatsächlich stammt. Nach der neuen Rechtslage ist eine solche Feststellung nicht erforderlich. Die Feststellung, dass der Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht festgestellt werden kann, reicht für die Abweisung des Antrages auch in Bezug auf subsidiären Schutz aus und entfällt damit eine Refoulement-Prüfung sowie eine zielstaatsbezogene Ausweisung (Putzer, Asylrecht2, Rz 172f).Gelangt das BAA zur Ansicht, dass der BF versucht hat, seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern, sind Ausführungen zum konkreten Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG erlässlich und hätte eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben (siehe VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443). Gerade hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 6, AsylG liegt eine Abweichung von der früheren Rechtslage zu Paragraph 8, AsylG vor. Nach der alten Rechtslage war im Fall, dass der BF einen für die Asylbehörden nicht nachvollziehbaren Herkunftsstaat angegeben hat und kein anderer Herkunftsstaat festgestellt werden konnte, von diesem behaupteten Herkunftsland auszugehen und die Prüfung auf diesen Staat bezogen durchzuführen. Der Umstand, dass die Herkunft aus dem behaupteten Staat nicht glaubwürdig erschien, konnte nur dann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn gleichzeitig festgestellt werden konnte, aus welchem Staat der Asylwerber tatsächlich stammt. Nach der neuen Rechtslage ist eine solche Feststellung nicht erforderlich. Die Feststellung, dass der Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht festgestellt werden kann, reicht für die Abweisung des Antrages auch in Bezug auf subsidiären Schutz aus und entfällt damit eine Refoulement-Prüfung sowie eine zielstaatsbezogene Ausweisung (Putzer, Asylrecht2, Rz 172f).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom Bundesasylamt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten Umfang nachzuholen. Weiters werden vom Bundesasylamt im neu zu erlassenden Bescheid auch konkrete, auf die vorgebrachten Erkrankungen zugeschnittene Ausführungen hinsichtlich der vom BF vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu treffen sein.
Es wird jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedürfen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen und mit dieser auch in Einklang stehen.Es wird jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedürfen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen und mit dieser auch in Einklang stehen.
Im gegenständlichen Fall ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, welche Staatsbürgerschaft der BF besitzt bzw. welcher Staat als Herkunftsstaat anzusehen ist bzw. ob der BF versucht hat, seine Herkunft zu verschleiern.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wird sich das Bundesasylamt beweiswürdigend mit dem Vorbringen des BF und den sonstigen Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen haben und es wird klar darzulegen sein, aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen in Afghanistan bzw. Pakistan hinsichtlich eines Verlust oder der Anerkennung der Staatsbürgerschaft von welcher Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit aufgrund welcher Erwägungen, ausgegangen wird.
Sämtliche oben angeführte Erhebungen, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.Sämtliche oben angeführte Erhebungen, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
20.09.2012