Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E12 427.304-1/2012-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese vertreten durch RA Mag. RAST, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zl. 11 12.654-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. RAST, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zl. 11 12.654-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 30.05.2012 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 30.05.2012 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der mj. Beschwerdeführer brachte am 22.10.2011 - damals vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter - beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde der Vater von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Vater gab an, dass für das Kind die gleichen Fluchtgründe wie für ihn selbst gelten und legte eine Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX sowie eine Heiratsurkunde hinsichtlich XXXX vor.römisch eins.1.1. Der mj. Beschwerdeführer brachte am 22.10.2011 - damals vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter - beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde der Vater von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Vater gab an, dass für das Kind die gleichen Fluchtgründe wie für ihn selbst gelten und legte eine Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 sowie eine Heiratsurkunde hinsichtlich römisch 40 vor.
Mit Schreiben vom 18.11.2011 wurden der Mutter als gesetzlichen Vertreterin des BF Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.11.2011 wurde ein Befund des XXXX vom 26.11.2011 übermittelt, wonach der BF eine große Gaumenspalte aufweise und ein Gaumenverschluss mittels Operation in 12 Monaten geplant sei.Mit Schreiben vom 24.11.2011 wurde ein Befund des römisch 40 vom 26.11.2011 übermittelt, wonach der BF eine große Gaumenspalte aufweise und ein Gaumenverschluss mittels Operation in 12 Monaten geplant sei.
Mit Schreiben vom 19.03.2012 übermittelte die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung an das Bundesasylamt hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten einer Gaumenspalte in Armenien.
Am 20.04.2012 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme der Mutter des BF statt. Der Mutter wurde die Anfragebeantwortung vom 19.03.2012 zur Kenntnis gebracht. Die Mutter des BF gab an, dass es für eine Operation des BF noch zu früh sei und diese im Oktober bzw. November geplant sei. Bis zur Operation sei keine Behandlung notwendig, sie gehe lediglich zu Kontrollterminen, bei welchen kontrolliert werde, ob sich die Gaumenspalte vergrößere. Eigene Fluchtgründe wurden für den BF nicht vorgebracht. Die Mutter gab an, sie könne weder nach Aserbaidschan noch nach Armenien, da man sie dort aufgrund der unterschiedlichen Abstammung ihrer Eltern nicht aufnehme. Der Ort, in dem sie geboren sei, habe früher zu Aserbaidschan gehört und jetzt gehöre er zu Armenien. Sie sei in Österreich bei der armenischen Botschaft vorstellig geworden, aufgrund der Zerstörung von Archiven in Armenien habe sie jedoch keine Dokumente erhalten. Man habe ihr bei der Botschaft auch erklärt, dass man sie in Armenien nicht aufnehmen könne. Nach Indien - in den Herkunftsstaat ihres Ehegatten - könne sie nicht gehen, da dort die Männer ihre Frauen schlagen würden. Zwischenzeitlich habe sie sich darüber hinaus von ihrem Ehegatten getrennt und lebe getrennt von ihm in einer Pension. Der Ehegatte würde sie mit Naturalien unterstützen. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und würde sie von ihren weiteren, in Österreich aufhältigen Verwandten unterstützt.
I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 30.05.2012, Zl. 11 12.654-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 6 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 30.05.2012, Zl. 11 12.654-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde vom Vorbringen des BF - keine eigenen Fluchtgründe zu haben - aus.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde vom Vorbringen des BF - keine eigenen Fluchtgründe zu haben - aus.
I.1.2.2. Im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft des BF wurde festgestellt, dass diese ungeklärt sei und auch weder ein Herkunftsstaat noch eine Staatenlosigkeit festgestellt werden könne. Das Herkunftsland des Vaters sei Indien, das der Mutter Armenien.römisch eins.1.2.2. Im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft des BF wurde festgestellt, dass diese ungeklärt sei und auch weder ein Herkunftsstaat noch eine Staatenlosigkeit festgestellt werden könne. Das Herkunftsland des Vaters sei Indien, das der Mutter Armenien.
Gestützt auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.03.2009 hinsichtlich des indischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sowie auf die Entscheidung im Verfahren des Bruders des BF wurde festgehalten, dass gemäß dem indischen Staatsbürgerschaftsgesetz für nach dem 07.01.2004 außerhalb Indiens geborene Kinder eine Staatsangehörigkeit nicht automatisch angenommen werden könne, sondern das Kind dazu innerhalb eines Jahres registriert werden müsse. Im Falle der Versäumnis der Jahresfrist müsse dazu eine Genehmigung der Zentralregierung eingeholt werden. Diese Jahresfrist sei im Fall des BF noch nicht überschritten, jedoch sei bis dahin die Staatsangehörigkeit als ungeklärt zu betrachten.
I.1.2.3. Zum Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass eine Gaumenspalte keine schwere, lebensbedrohende Krankheit darstelle und eine diesbezügliche Operation und Nachbetreuung in Armenien möglich sei.römisch eins.1.2.3. Zum Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass eine Gaumenspalte keine schwere, lebensbedrohende Krankheit darstelle und eine diesbezügliche Operation und Nachbetreuung in Armenien möglich sei.
I.1.2.4. Festgehalten wurde einerseits weiters, dass am 09.05.2012 die für den Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels des Vaters zuständige Abteilung des Magistrates XXXX kontaktiert worden sei, die Anfrage jedoch bisher unbeantwortet geblieben wäre. Andererseits wurde festgestellt, dass über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hinsichtlich des Vaters bislang nicht entschieden worden sei. Weiters würde keiner der Familienangehörigen des BF im Zeitpunkt der Entscheidung - auch die Mutter und der Bruder hätten Anträge auf Aufenthaltstitel eingebracht - über einen Aufenthaltstitel verfügen.römisch eins.1.2.4. Festgehalten wurde einerseits weiters, dass am 09.05.2012 die für den Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels des Vaters zuständige Abteilung des Magistrates römisch 40 kontaktiert worden sei, die Anfrage jedoch bisher unbeantwortet geblieben wäre. Andererseits wurde festgestellt, dass über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hinsichtlich des Vaters bislang nicht entschieden worden sei. Weiters würde keiner der Familienangehörigen des BF im Zeitpunkt der Entscheidung - auch die Mutter und der Bruder hätten Anträge auf Aufenthaltstitel eingebracht - über einen Aufenthaltstitel verfügen.
I.1.2.5. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass gegenständlich ein Familienverfahren vorliege. Für den BF selbst seien keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er gegenwärtig in Armenien (Herkunftsland der Mutter) und/oder in Indien (Herkunftsland des Vaters) mit einer asylrelevanten Verfolgung konfrontiert wäre. Auch keinem anderen Familienangehörigen sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, somit sei eine Zuerkennung auch aus dem Titel des Familienverfahrens nicht möglich.römisch eins.1.2.5. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass gegenständlich ein Familienverfahren vorliege. Für den BF selbst seien keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er gegenwärtig in Armenien (Herkunftsland der Mutter) und/oder in Indien (Herkunftsland des Vaters) mit einer asylrelevanten Verfolgung konfrontiert wäre. Auch keinem anderen Familienangehörigen sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, somit sei eine Zuerkennung auch aus dem Titel des Familienverfahrens nicht möglich.
Es sei auch keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. In seinem Fall sei gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen gewesen, weil der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könnte.Es sei auch keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. In seinem Fall sei gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen gewesen, weil der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könnte.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich geboren worden sei und sich hier auch seine Eltern und ein Bruder - ebenso Asylwerber - befänden. Eine sonstige Bindung an Österreich könne nicht erkannt werden. Sein Privat- und Familienleben beschränke sich auf die Familie bzw. auf das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern. Sämtliche Mitglieder der Familie seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und ändere es auch nichts, dass die Ausweisung von Familienmitgliedern in unterschiedliche Staaten erfolge. In seinem Fall könne es zu keiner von seinen Bezugspersonen losgelösten Ausweisung kommen, weshalb auch nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden könne. Seine Eltern mussten sich - zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich des BF - des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Es deute nichts darauf hin, dass es dem BF nicht möglich wäre, sich bei einer gemeinsamen Einreise mit seiner Mutter in deren Herkunftsland Armenien zu integrieren.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich geboren worden sei und sich hier auch seine Eltern und ein Bruder - ebenso Asylwerber - befänden. Eine sonstige Bindung an Österreich könne nicht erkannt werden. Sein Privat- und Familienleben beschränke sich auf die Familie bzw. auf das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern. Sämtliche Mitglieder der Familie seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und ändere es auch nichts, dass die Ausweisung von Familienmitgliedern in unterschiedliche Staaten erfolge. In seinem Fall könne es zu keiner von seinen Bezugspersonen losgelösten Ausweisung kommen, weshalb auch nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden könne. Seine Eltern mussten sich - zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich des BF - des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Es deute nichts darauf hin, dass es dem BF nicht möglich wäre, sich bei einer gemeinsamen Einreise mit seiner Mutter in deren Herkunftsland Armenien zu integrieren.
I.1.2.6. Das Bundesasylamt legte zwar Teile aus Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation seiner Entscheidung zu Grunde, traf aber innerhalb des Bescheides weder zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien noch zu einem anderen Staat konkrete Länderfeststellungen.römisch eins.1.2.6. Das Bundesasylamt legte zwar Teile aus Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation seiner Entscheidung zu Grunde, traf aber innerhalb des Bescheides weder zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien noch zu einem anderen Staat konkrete Länderfeststellungen.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.06.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.06.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass zunächst das BAA zu Unrecht und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt habe, dass die Erkrankung des BF keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung darstelle. Die Einholung entsprechender Gutachten wurde beantragt. Die im Oktober geplante Operation würde eine Vorbereitung und Nachbehandlung sowie darüber hinaus auch wahrscheinlich weitere Anschlussoperationen bedingen.
Moniert wurde überdies, dass das BAA zwar einerseits festgestellt habe, dass die Staatsangehörigkeit nicht feststehe, andererseits aber festgestellt habe, dass die Behandlung der Erkrankung in Armenien möglich sei. Darüber hinaus sei nicht klar, ob der BF mangels armenischer Staatsbürgerschaft in Armenien tatsächlich behandelt werden würde.
Hinsichtlich § 8 Abs. 6 AsylG wurde ersucht, diese Norm vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, da gemäß der gegenständlichen Entscheidung Personen, welche an sich subsidiär schutzberechtigt wären, diesen Schutz nur dann genießen könnten, wenn ihr Herkunftsstaat feststünde, was wohl verfassungswidrig sei.Hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde ersucht, diese Norm vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, da gemäß der gegenständlichen Entscheidung Personen, welche an sich subsidiär schutzberechtigt wären, diesen Schutz nur dann genießen könnten, wenn ihr Herkunftsstaat feststünde, was wohl verfassungswidrig sei.
Es sei dem Bundesasylamt vor allem auch ein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht und ein Begründungsmangel vorzuwerfen.
I.1.4. Der mj. BF ist der in Österreich nachgeborene Sohn der XXXX.römisch eins.1.4. Der mj. BF ist der in Österreich nachgeborene Sohn der römisch 40 .
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, Zl. C7 250698-0/2008/19E, wurde das Asylverfahren des Vaters des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigen, als auch des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Indiens abgewiesen, die ausgesprochene Ausweisung erfolgte nach Indien.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010, Zahl: E12 263.126-0/2008-9E wurde das Asylverfahren der Mutter des BF sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigen, als auch der subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Armeniens abgewiesen, die Ausweisung erfolgte nach Armenien. Die Behandlung der dagegen an den VfGH gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 07.06.2010 abgelehnt.
Darüber hinaus lebt der Bruder des BF, mj. XXXX in Österreich.Darüber hinaus lebt der Bruder des BF, mj. römisch 40 in Österreich.
Dessen Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010, Zahl: E12 405.760-1/2008-7E hinsichtlich des Status des Asylberechtigen, als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, die Ausweisung erfolgte nicht zielstaatsbezogen aus Österreich. Die Behandlung der dagegen an den VfGH gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 07.06.2010 abgelehnt.
Der Vater, die Mutter sowie der Bruder des BF haben am 27.09.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" beim Magistrat der Stadt XXXX gestellt.Der Vater, die Mutter sowie der Bruder des BF haben am 27.09.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" beim Magistrat der Stadt römisch 40 gestellt.
I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:römisch zwei.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
II.2.2.1. Gemäß der Judikatur des VwGH ist Herkunftsstaat im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.römisch zwei.2.2.1. Gemäß der Judikatur des VwGH ist Herkunftsstaat im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.
Die Asylbehörde ist nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden, sondern hat die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen (zur Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). In seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zlen 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Auch die Erkenntnisse vom 21.Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verweisen in diesem Sinn auf das erwähnte Erkenntnis vom 23. Juli 1999."Die Asylbehörde ist nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden, sondern hat die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen (zur Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). In seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zlen 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Auch die Erkenntnisse vom 21.Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verweisen in diesem Sinn auf das erwähnte Erkenntnis vom 23. Juli 1999."
Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nach der Feststellung, dass kein formelles Band der Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann, entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat (vgl. aber unten die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG hinsichtlich einer bewussten Verschleierung des Herkunftsstaates).Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nach der Feststellung, dass kein formelles Band der Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann, entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat vergleiche aber unten die Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG hinsichtlich einer bewussten Verschleierung des Herkunftsstaates).
Der Asylprüfung ist somit primär der Staat, zu welchem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht, zugrunde zu legen. Erst bei Nichtvorliegen eines solchen Bandes ist, falls ein solcher ermittelbar ist, subsidiär der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG idgF gilt als Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG idgF gilt als Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).
Auch in der Entscheidung des VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/23/0093 hat der VwGH diese Ansicht bestätigt und gilt als Herkunftsstaat nach § 1 Z 4 AsylG alt (nunmehr § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 idgF) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Auch in der Entscheidung des VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/23/0093 hat der VwGH diese Ansicht bestätigt und gilt als Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG alt (nunmehr Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 idgF) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Konkret führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.5.2011 im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, oder im Falle ihrer Staatenlosigkeit, den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes nachvollziehbar festzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gilt.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gilt.
Nach dieser mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Rechtslage kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben (RV 952 XXII. GP zu § 8 AsylG).Nach dieser mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Rechtslage kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG).
Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, gegenüber einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne ist kann eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen sein, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, gegenüber einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne ist kann eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen sein, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hatte, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (vgl. dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hatte, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss vergleiche dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
II.2.2.2.römisch zwei.2.2.2.
In concreto hat die Mutter des minderjährigen BF angegeben, dass sie - seit der zwischenzeitlich völkerrechtlich erloschenen Staatsangehörigkeit zur Sowjetunion - aufgrund ihrer gemischt armenisch-aserbaidschanischen Abstammung keine Staatsangehörigkeit hinsichtlich irgendeines Staates erlangen habe können. Die Mutter hat damit weder ihre Staatsangehörigkeit verschleiert, noch einen offensichtlich unrichtigen Herkunftsstaat (und somit auch den Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers) angegeben. In der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010 wurde hinsichtlich der Mutter als Herkunftsstaat Armenien festgestellt, es wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Armenien getroffen und die subsidiäre Schutzgewährung hinsichtlich Armeniens geprüft. Darüber hinaus wurde die Ausweisung der Mutter des BF nach Armenien ausgesprochen. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig geworden, und sind die darin getroffenen Erwägungen und Feststellungen keiner Überprüfung mehr zugänglich.
Angesichts des aus § 34 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags des BF mit dem Asylantrag der Mutter, auf den sich dieser bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Mutter zu entscheiden, zumal gem. § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Angesichts des aus Paragraph 34, AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags des BF mit dem Asylantrag der Mutter, auf den sich dieser bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Mutter zu entscheiden, zumal gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.
Schon unter diesem Gesichtspunkt scheidet im gegenständlichen Fall eine Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG aus, da hinsichtlich der Mutter eine Prüfung bezogen auf Armenien erfolgt ist und die Entscheidung gerade nicht gemäß § 8 Abs. 6 AsylG getroffen wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen im Erkenntnis der Mutter des BF der Asylgerichtshof auch nicht zur Auffassung gelangt ist, dass diese falsche Angaben zu ihrer wahren Herkunft getätigt hätte, um eine für sie günstigere Ausgangsposition in ihrem Asylverfahren zu erzeugen. Ausführungen, dass sie versucht hätte, das BAA hinsichtlich des Herkunftsstaates ihres Kindes und damit des BF zu täuschen, wurden durch das BAA nicht getroffen.Schon unter diesem Gesichtspunkt scheidet im gegenständlichen Fall eine Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus, da hinsichtlich der Mutter eine Prüfung bezogen auf Armenien erfolgt ist und die Entscheidung gerade nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG getroffen wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen im Erkenntnis der Mutter des BF der Asylgerichtshof auch nicht zur Auffassung gelangt ist, dass diese falsche Angaben zu ihrer wahren Herkunft getätigt hätte, um eine für sie günstigere Ausgangsposition in ihrem Asylverfahren zu erzeugen. Ausführungen, dass sie versucht hätte, das BAA hinsichtlich des Herkunftsstaates ihres Kindes und damit des BF zu täuschen, wurden durch das BAA nicht getroffen.
Hinsichtlich des Vaters des BF wird festgehalten, dass sich das BAA lediglich kryptisch mit dessen indischer Staatsangehörigkeit bzw. einer etwaig aufgrund dessen für den BF ableitbaren Staatsbürgerschaft auseinandergesetzt hat. Einerseits wurde die Anfragebeantwortung hinsichtlich des indischen Staatsbürgerschaftsrechtes dem BF bzw. dessen gesetzlichen Vertretern im konkreten Verfahren nicht vorgehalten, andererseits sind im Bescheid keine ausführlichen Feststellungen hierzu erkennbar. Darüber hinaus hat das BAA widersprüchlich festgehalten, dass einerseits hinsichtlich des Antrages des Vaters auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot plus Karte keine Auskunft erlangt werden habe können, andererseits wurde festgestellt, dass über diese Anträge noch nicht entschieden worden sei. Auch hinsichtlich dieser Anträge bezüglich eines Aufenthaltsrechtes der Familienmitglieder des BF wird das BAA entsprechende Ermittlungen zu tätigen haben.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zwar Länderfeststellungen und teilweise Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation der Mutter des BF als dessen gesetzlichen Vertreterin vorgehalten hat. Bei tatsächlicher Anwendung von § 8 Abs. 6 AsylG wäre derartiges jedoch erlässlich. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass im Fall der tatsächlichen Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden kann.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zwar Länderfeststellungen und teilweise Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation der Mutter des BF als dessen gesetzlichen Vertreterin vorgehalten hat. Bei tatsächlicher Anwendung von Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wäre derartiges jedoch erlässlich. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass im Fall der tatsächlichen Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden kann.
Gemäß vorstehend getroffenen Ausführungen hat jedoch im konkreten Fall eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine zielstaatsbezogene Ausweisung (ebenso wie hinsichtlich der Mutter) unter Zugrundelegung der entsprechend aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien auch hinsichtlich des minderjährigen BF zu erfolgen (vgl. analog VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Gemäß vorstehend getroffenen Ausführungen hat jedoch im konkreten Fall eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine zielstaatsbezogene Ausweisung (ebenso wie hinsichtlich der Mutter) unter Zugrundelegung der entsprechend aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien auch hinsichtlich des minderjährigen BF zu erfolgen vergleiche analog VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich die Würdigung des BAA hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF keinen Bedenken begegnet, die entsprechenden Länderfeststellungen bzw. Anfragebeantwortungen sind jedoch in die Entscheidung des BAA miteinzubinden und es wird zielstaatsbezogen zu entscheiden sein.
Es wird jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedürfen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen und mit dieser auch in Einklang stehen.Es wird jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedürfen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen und mit dieser auch in Einklang stehen.
Im gegenständlichen Fall ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, welche Staatsbürgerschaft der BF besitzt bzw. welcher Staat als Herkunftsstaat anzusehen ist, wobei diesbezüglich eindeutige Feststellungen im Hinblick auf die Entscheidung betreffend die Mutter des BF zu treffen gewesen wären.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wird sich das Bundesasylamt beweiswürdigend mit dem Vorbringen des BF und den sonstigen Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen haben und es wird klar darzulegen sein, aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen von welcher Staatsangehörigkeit bzw. welchem Herkunftsstaat bei ungeklärter Staatsangehörigkeit aufgrund welcher Erwägungen, ausgegangen wird. Weiters werden neuerlich die Ausführungen zum Gesundheitszustand des BF unter Zugrundelegung der entsprechenden Länderfeststellungen hinsichtlich eines etwaigen Herkunftsstaates des BF zu treffen sein.
Sämtliche oben angeführte Erhebungen, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche oben angeführte Erhebungen, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
20.09.2012