Norm
AsylG 2005 §33 Abs1Spruch
A14 428.778-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, FZ. 12 10.176-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, FZ. 12 10.176-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 sowie § 8 Abs. 1 AsylG. 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Absatz 1 Ziffer 3 iVm § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte am Flughafen Wien-Schwechat am 06.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Er wurde zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2012 niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er damals an, er sei Anfang dieses Jahres von einem Freund beauftragt worden, ein Auto zu kaufen und habe dafür von diesem einen Betrag von ¿ 36.000 erhalten. Als er mit dem Geld unterwegs gewesen wäre, wäre er von Unbekannten überfallen worden, welche ihm das Geld geraubt hätten. In der Folge hätte sein Freund ihm nicht geglaubt, dass das Geld geraubt worden wäre und hätte dieser ihn beschuldigt, das Geld selbst genommen zu haben, der Freund verlange nun, dass der Beschwerdeführer das Geld zurückgeben müsse, sonst würde er ihn umbringen. Aus Angst um sein Leben habe er das Land verlassen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte am Flughafen Wien-Schwechat am 06.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Er wurde zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2012 niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er damals an, er sei Anfang dieses Jahres von einem Freund beauftragt worden, ein Auto zu kaufen und habe dafür von diesem einen Betrag von ¿ 36.000 erhalten. Als er mit dem Geld unterwegs gewesen wäre, wäre er von Unbekannten überfallen worden, welche ihm das Geld geraubt hätten. In der Folge hätte sein Freund ihm nicht geglaubt, dass das Geld geraubt worden wäre und hätte dieser ihn beschuldigt, das Geld selbst genommen zu haben, der Freund verlange nun, dass der Beschwerdeführer das Geld zurückgeben müsse, sonst würde er ihn umbringen. Aus Angst um sein Leben habe er das Land verlassen.
2. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 10.08.2012 erneut niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er zu seinem Fluchtgrund ergänzend vor, er habe im Jänner 2012 einen Mann namens
XXXX getroffen, der ihm gesagt hätte, er sei für eine NGO tätig und wolle zwei Autos für diese NGO kaufen. Der Beschwerdeführer sei dann in ein Autogeschäft gegangen und habe nach Autos gesucht und deren Preis erfragt. Er habe dann zwei Autos für zusammen 80.000 Cedis gefunden, das entspreche einem Preis von ca. 36.000 Euro. Diese habe er dem Mann mitgeteilt und habe ihm dieser in der Folge das Geld gebracht. Der Beschwerdeführer hätte ihm dann die Autos bringen sollen. Als er an diesem Tag an einer Bushaltestelle auf ein Auto gewartet hätte, wäre er von Räubern angegriffen und ihm alles abgenommen worden. Er hätte in der Folge Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Mann namens XXXX habe in der Folge von ihm entweder das Geld oder die Autos verlangt. Da der Beschwerdeführer dazu nicht im Stande gewesen wäre, habe XXXX ihn von da an mit dem Umbringen bedroht. Anfang März sei er von dessen "Gang" niedergeschlagen worden. Im April seien Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, es sei der letzte Tag, an dem er das Geld beibringen könnte. Es sei ihm gelungen durch eine Hintertür zu entkommen. Er habe diese Angriffe bei der Polizei angezeigt. In der Folge habe der Beschwerdeführer in einem Hotel und später bei einem Freund gewohnt, diese Leute hätten ihn aber überall gefunden. In der Folge hätten diese Leute auch den Hund seines Freundes erschossen und ihn neuerlich mit dem Umbringen bedroht. Daraufhin sei er ins Ausland geflüchtet. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme gab der Beschwerdeführer noch an, es gäbe in Ghana Leute, die sie "XXXX" nennen würden. Diese würden solche Sachen machen, um von armen Leuten Geld zu bekommen oder Cyber-Kriminalität oder Juju. Die Frage, ob er damit jetzt annehme, dieser XXXX könnte mit den Leuten zusammengearbeitet haben, von welchen er überfallen worden wäre und die ihm die ¿ 36.000,-- geraubt hätten, wurde vom Beschwerdeführer bejaht.römisch 40 getroffen, der ihm gesagt hätte, er sei für eine NGO tätig und wolle zwei Autos für diese NGO kaufen. Der Beschwerdeführer sei dann in ein Autogeschäft gegangen und habe nach Autos gesucht und deren Preis erfragt. Er habe dann zwei Autos für zusammen 80.000 Cedis gefunden, das entspreche einem Preis von ca. 36.000 Euro. Diese habe er dem Mann mitgeteilt und habe ihm dieser in der Folge das Geld gebracht. Der Beschwerdeführer hätte ihm dann die Autos bringen sollen. Als er an diesem Tag an einer Bushaltestelle auf ein Auto gewartet hätte, wäre er von Räubern angegriffen und ihm alles abgenommen worden. Er hätte in der Folge Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Mann namens römisch 40 habe in der Folge von ihm entweder das Geld oder die Autos verlangt. Da der Beschwerdeführer dazu nicht im Stande gewesen wäre, habe römisch 40 ihn von da an mit dem Umbringen bedroht. Anfang März sei er von dessen "Gang" niedergeschlagen worden. Im April seien Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, es sei der letzte Tag, an dem er das Geld beibringen könnte. Es sei ihm gelungen durch eine Hintertür zu entkommen. Er habe diese Angriffe bei der Polizei angezeigt. In der Folge habe der Beschwerdeführer in einem Hotel und später bei einem Freund gewohnt, diese Leute hätten ihn aber überall gefunden. In der Folge hätten diese Leute auch den Hund seines Freundes erschossen und ihn neuerlich mit dem Umbringen bedroht. Daraufhin sei er ins Ausland geflüchtet. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme gab der Beschwerdeführer noch an, es gäbe in Ghana Leute, die sie "XXXX" nennen würden. Diese würden solche Sachen machen, um von armen Leuten Geld zu bekommen oder Cyber-Kriminalität oder Juju. Die Frage, ob er damit jetzt annehme, dieser römisch 40 könnte mit den Leuten zusammengearbeitet haben, von welchen er überfallen worden wäre und die ihm die ¿ 36.000,-- geraubt hätten, wurde vom Beschwerdeführer bejaht.
Die Niederschrift vor dem Bundesasylamt dauerte beinahe 31/2 Stunden und fand im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache und einer Rechtsberaterin statt, mit welcher der Beschwerdeführer zuvor ein Beratungsgespräch geführt hatte.
3. Bei der Ankunft am Flughafen wies sich der Beschwerdeführer mit einem ghanaischen Reisepass aus, welcher einen entfremdeten oder sonst abhanden gekommenen und verfälschten deutschen Aufenthaltstitel enthielt (siehe Aktenvermerk vom 06.08.2012, AS
419.
4. Mit Schreiben vom 14.08.2012 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG.4. Mit Schreiben vom 14.08.2012 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG.
5. Mit Schreiben vom 16.08.2012 erteilte der Hochkommissar der Vereinten Nationen die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 Asylg abzuweisen.5. Mit Schreiben vom 16.08.2012 erteilte der Hochkommissar der Vereinten Nationen die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, Asylg abzuweisen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, FZ. 12 10.176-EAST Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom (richtig:) 06.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, FZ. 12 10.176-EAST Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom (richtig:) 06.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Hierin führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Asylwerber trage den im Spruch angeführten Namen und sei Staatsangehöriger der Republik Ghana. Er sei gesund und arbeitsfähig und bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt betreffend seiner Person jedenfalls kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohlichen Krankheit. Seine Einlassungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates wären - trotz gewisser Unklarheiten und Widersprüche - letztlich als glaubwürdig zu beurteilen. Aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren ergebe sich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es hätten weder eine konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch wären im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Falle seiner Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen ließen. Er sei in seinem Herkunftsstaat auch gerichtlich unbescholten, habe dort nie Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden gehabt, wäre nie festgenommen worden und bestünde auch keine Fahndung der heimatlichen Behörden nach seiner Person. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Ghanas in Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig, noch schutzwillig wären sei weder aus dem Vorbringen, noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Ghana ersichtlich. Weiters stünde dem Asylwerber jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde an, da den Einlassungen des Asylwerbers hinsichtlich einer unmenschlichen Behandlung durch die Behörden in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise zu entnehmen seien und die Gefahr der Verletzung des Rechtes auf Leben oder des Verbotes der Folter oder der erniedrigenden Behandlung durch die Behörde in seinem Fall nicht festgestellt haben könne, könne in diesem Zusammenhang auch nicht von einem Abschiebehindernis ausgegangen werden. Die angegebene private Verfolgung durch seinen Erpresser und dessen "Gang" hätte der Asylwerber angezeigt und hätten sich konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Ghanas in Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig, noch schutzwillig wären, weder aus seinem Vorbringen, noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Ghana ersichtlich. Ergänzend sei ausgeführt, dass es aufgrund der festgestellten Eigenschaften dem Asylwerber möglich und zumutbar wäre, seinen Aufenthalt in eine andere Stadt, bzw. andere Landesteile zu verlegen, ohne, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit einer anhaltenden Verfolgung durch den genannten Erpresser und dessen "Gang" bestehen werde. Er leide auch an keiner Krankheit und sei im gesamten Ermittlungsverfahren kein "begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde an, da den Einlassungen des Asylwerbers hinsichtlich einer unmenschlichen Behandlung durch die Behörden in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise zu entnehmen seien und die Gefahr der Verletzung des Rechtes auf Leben oder des Verbotes der Folter oder der erniedrigenden Behandlung durch die Behörde in seinem Fall nicht festgestellt haben könne, könne in diesem Zusammenhang auch nicht von einem Abschiebehindernis ausgegangen werden. Die angegebene private Verfolgung durch seinen Erpresser und dessen "Gang" hätte der Asylwerber angezeigt und hätten sich konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Ghanas in Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig, noch schutzwillig wären, weder aus seinem Vorbringen, noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Ghana ersichtlich. Ergänzend sei ausgeführt, dass es aufgrund der festgestellten Eigenschaften dem Asylwerber möglich und zumutbar wäre, seinen Aufenthalt in eine andere Stadt, bzw. andere Landesteile zu verlegen, ohne, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit einer anhaltenden Verfolgung durch den genannten Erpresser und dessen "Gang" bestehen werde. Er leide auch an keiner Krankheit und sei im gesamten Ermittlungsverfahren kein "begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Die erstinstanzliche Behörde traf in ihrem Bescheid ausreichende und auf unbedenklichen Quellen basierende Feststellungen zur Lage in Ghana, insbesonders zur allgemeinen Lage, zur medizinischen Versorgung, Rechtsschutz, Militär, Menschenrechten, Religion, Minderheiten, innerstaatliche Fluchtalternative und Rückkehr.
Daraus ergibt sich, dass Ghana sich als ein Modelland für Westafrika und den gesamten Kontinent sieht und sich in der Tat im afrikanischen Vergleich durch eine stabile und friedliche innere Lage und Toleranz auszeichnet. Regierung, Justiz und Parlament fördern das Menschenrechtsbewusstsein und die Menschenrechte. Es drohen in Ghana weder die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, noch Bestrafung oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben, sowie Freiheit. Exekutive, Legislative und Judikative sind nach der Verfassung voneinander getrennt und unabhängig. Die von der Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit wird von jeder Regierung generell auch respektiert. Staatsangehörige von Ghana haben das Recht, sich zu jeder Zeit in jeder Region des Landes niederzulassen. Probleme zwischen legalisierenden ethnischen/religiösen Gruppen oder Streitigkeiten unter verschiedenen Stämmen kommen nur sporadisch und regional vor, daher ist es jederzeit möglich, durch eine Übersiedlung in eine andere Region des Landes einer allfälligen Bedrohung zu entkommen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 23.05.2012 fristgerecht und zulässig Beschwerde.
Er bringt darin vor, er werde in Ghana von einer kriminellen Gruppierung verfolgt, von der er zuerst zum Ankauf von Fahrzeugen Geld erhalten hätte, welches ihm später im Zuge eines "Raubüberfalls" wieder abgenommen worden wäre und welches die Kriminellen von ihm rückfordern würden. Das Bundesasylamt erkenne sein Vorbringen als durchaus glaubwürdig an, sehe aber keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus Gründen der GFK. Anlässlich seiner Einvernahme am 10.08.2012 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, bei der Polizeistation XXXX in XXXX Anzeige gegen den ihn verfolgenden "XXXX" und auch gegen unbekannte Täter, im Zusammenhang mit dem auf ihn verübten Raubüberfall, erstattet zu haben. In der Folge wird ein Bericht des UK Home Office zu Ghana vom 10.12.2011 zitiert und daraus gefolgert, dass es aufgrund der zu befürchteten "police collaboration with criminals" wohl als nicht sehr wahrscheinlich anzunehmen sei, dass ihm der Staat Ghana vor Verfolgung durch offenbar gut vernetzte Kriminelle Schutz gewähren könne. Es sei in seinem Fall konkret damit zu rechnen, dass er in seinem Heimatland von privater Seite derart verfolgt werde, dass ihm von dort die Gefahr des Todes oder unmenschlicher Behandlung drohen und der Staat seiner Sicherheit gegenüber dieser konkreten Verfolgung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit garantieren könne. Das Bundesasylamt hätte eine subsidiäre Schutzgewährung ins Auge fassen müssen und zumindest die Polizei in Ghana über die Anzeige und danach bereits durchgeführte Erhebungen befragt werden müssen. Es werde daher beantragt, der Asylgerichtshof möge ihm, nach Durchführung von Nachforschung bei der Polizeistelle XXXX und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen und vorab seiner Einreise ins Bundesgebiet zustimmen.Er bringt darin vor, er werde in Ghana von einer kriminellen Gruppierung verfolgt, von der er zuerst zum Ankauf von Fahrzeugen Geld erhalten hätte, welches ihm später im Zuge eines "Raubüberfalls" wieder abgenommen worden wäre und welches die Kriminellen von ihm rückfordern würden. Das Bundesasylamt erkenne sein Vorbringen als durchaus glaubwürdig an, sehe aber keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus Gründen der GFK. Anlässlich seiner Einvernahme am 10.08.2012 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, bei der Polizeistation römisch 40 in römisch 40 Anzeige gegen den ihn verfolgenden "XXXX" und auch gegen unbekannte Täter, im Zusammenhang mit dem auf ihn verübten Raubüberfall, erstattet zu haben. In der Folge wird ein Bericht des UK Home Office zu Ghana vom 10.12.2011 zitiert und daraus gefolgert, dass es aufgrund der zu befürchteten "police collaboration with criminals" wohl als nicht sehr wahrscheinlich anzunehmen sei, dass ihm der Staat Ghana vor Verfolgung durch offenbar gut vernetzte Kriminelle Schutz gewähren könne. Es sei in seinem Fall konkret damit zu rechnen, dass er in seinem Heimatland von privater Seite derart verfolgt werde, dass ihm von dort die Gefahr des Todes oder unmenschlicher Behandlung drohen und der Staat seiner Sicherheit gegenüber dieser konkreten Verfolgung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit garantieren könne. Das Bundesasylamt hätte eine subsidiäre Schutzgewährung ins Auge fassen müssen und zumindest die Polizei in Ghana über die Anzeige und danach bereits durchgeführte Erhebungen befragt werden müssen. Es werde daher beantragt, der Asylgerichtshof möge ihm, nach Durchführung von Nachforschung bei der Polizeistelle römisch 40 und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen und vorab seiner Einreise ins Bundesgebiet zustimmen.
7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 06.08.2012 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
2. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich beider Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 16.08.2012, Zahl: 12 10.176-EAST Flughafen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme in Gegenwart eines Rechtsberaters durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt; auch das Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung des Asylantrages wurde gewahrt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Die erstinstanzliche Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - trotz gewisser Ungenauigkeiten, Unklarheiten und Widersprüchen, letztlich für glaubwürdig erachtet und dieses seinen Feststellungen zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein GFK-relevanter Verfolgungsgrund ableiten lässt.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die geschilderten Verfolgungshandlungen durch einen Mann namens XXXX und seine "Gang" nicht von staatlicher, sondern von privater Seite ausgehen, wobei es sich bei diesen um regional begrenzte Bedrohungen durch Privatpersonen handelt.Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die geschilderten Verfolgungshandlungen durch einen Mann namens römisch 40 und seine "Gang" nicht von staatlicher, sondern von privater Seite ausgehen, wobei es sich bei diesen um regional begrenzte Bedrohungen durch Privatpersonen handelt.
Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung ist weder vom Staat ausgehend, noch diesem - und sei es durch mangelnde Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit in irgendeiner Weise zurechenbar.
Verfolgungshandlungen durch Private, wie es sich nach dem dafürhaltenden Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall eindeutig darstellt, wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit, bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte.
Für den erkennenden Senat war es jedoch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - hinsichtlich der diesem Bescheid zugrunde gelegten einschlägigen Länderberichte nicht ersichtlich, dass die ghanaische Polizei nicht in der Lage oder nicht willens wäre, den Beschwerdeführer von einer drohenden körperlichen Beeinträchtigung Schutz zu gewähren.
Daran vermag auch der auszugsweise - nicht übersetzte - wiedergegebene Bericht des UK Home Office vom 10.12.2011 nichts zu ändern. Aus diesem Bericht geht nur hervor, dass es im Bereich der Polizeipraxis zu Problemen kommt. Daraus kann aber nicht eine gänzliche Unfähigkeit sämtlicher Staatsorgane abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer hätte sich jederzeit an eine andere Polizeistation, ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt oder eine Menschenrechtsorganisation wenden können, weshalb im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit, bzw. Schutzunwilligkeit des Staates verneint werden kann.
Darüber hinaus, hat das Bundesasylamt auch zutreffend auf die dem Beschwerdeführer offenstehende Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen, welche er nicht stichhaltig entkräften konnte.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten, stichhaltigen Argumente entgegengebracht bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätten. Die beantragte Nachforschung bei der Polizeistelle XXXX wäre nicht geeignet, eine systemimmanente Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit sämtlicher Behörden in Ghana darzulegen.In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten, stichhaltigen Argumente entgegengebracht bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätten. Die beantragte Nachforschung bei der Polizeistelle römisch 40 wäre nicht geeignet, eine systemimmanente Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit sämtlicher Behörden in Ghana darzulegen.
Eine schwere medizinisch belegte Krankheit ist im Asylverfahren nicht behauptet worden.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ghana einer realen Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Er wäre bei einer Rückkehr als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.Unter Berücksichtigung aller Umstände kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ghana einer realen Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Er wäre bei einer Rückkehr als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
1. Anzuwenden war das AsylG 23005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 23005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisen Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisen Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme in Gegenwart eines Rechtsberaters durchgeführt, hinzu kommt die ¿Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt; auch das Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung des Asylantrages wurde gewahrt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte.
Ferner sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Länderfeststellungen auf Basis der zu Grunde gelegten Länderberichte für den konkreten Fall ausreichend.
Der Sachverhalt stellt sich, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes, als geklärt dar.
3. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Verfolgungshandlungen bzw. Eingriffe von erheblicher Intensität iSd Art. 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 geltend gemacht wurden bzw. vorliegen.3. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Verfolgungshandlungen bzw. Eingriffe von erheblicher Intensität iSd Artikel 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 geltend gemacht wurden bzw. vorliegen.
Art. 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sieht vor, dass diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend macht. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG definiert Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie.Artikel 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sieht vor, dass diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend macht. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG definiert Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie.
Artikel 9 der Statusrichtlinie (2004/83/EG ) lautet:
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kummulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgebrachten rein privaten Gründe für seine Flucht, vermögen in der geschilderten Weise nicht die geforderte Erheblichkeit und Intensität zu erreichen, dass sie auf Grund ihrer Art und Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.
Demnach sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eindeutig erfüllt.Demnach sind die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eindeutig erfüllt.
Sonstige Hinweise, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre, sind auf Basis der schlüssigen Feststellungen zur Lage in Ghana nicht aufgetreten.
Dem Fluchtvorbringen, kann keine Asylrelevanz beigemessen werden und kann - wie schon vom Bundesasylamt festgehalten wurde - kein Konnex zu einem GFK-relevanten Grund erkannt werden.
Aus den Länderberichten ist außerdem ersichtlich, dass in Ghana derzeit Lage keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Es kann jedenfalls auf Basis der Länderberichte zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass in Ghana eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Ghana ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Ghana ist eine Zivilperson nicht allein auf Grund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Ghana zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht. Eine mögliche und zumutbare Existenzsicherung des Beschwerdeführers in Ghana, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, wird angenommen, dies angesichts seiner Schulbildung, sowie des bestehenden sozialen Netzes durch seine Familienangehörigen. Eine schwere medizinische Krankheit ist im Asylverfahren nicht behauptet worden.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Ghana zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht. Eine mögliche und zumutbare Existenzsicherung des Beschwerdeführers in Ghana, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, wird angenommen, dies angesichts seiner Schulbildung, sowie des bestehenden sozialen Netzes durch seine Familienangehörigen. Eine schwere medizinische Krankheit ist im Asylverfahren nicht behauptet worden.
Die Einschätzung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages wurde auch durch UNHCR bestätigt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 AsylG 2005).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Flughafenverfahren, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
08.10.2012