Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D14 267662-3/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, FZ. 11 07.313-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, FZ. 11 07.313-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 26.12.2004 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2006, Zl. 04 25.846-BAT, gemäß § 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nach Russland ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 26.12.2004 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2006, Zl. 04 25.846-BAT, gemäß Paragraph 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 nach Russland ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen.
Mit Aktenvermerk vom 22.05.2007, Zl. 267.662-0/9E-XVIII/60/06 hielt das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates die Einstellung des Berufungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 und 2 iVm. § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fest.Mit Aktenvermerk vom 22.05.2007, Zl. 267.662-0/9E-XVIII/60/06 hielt das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates die Einstellung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fest.
I.2. Am 16.07.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 08.03.2012, Zl. 11 07.313-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Der Status des Asylberechtigten wurde ihm nicht zu erkannt (Spruchpunkt I). Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Am 16.07.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 08.03.2012, Zl. 11 07.313-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Der Status des Asylberechtigten wurde ihm nicht zu erkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
I.3. Am 05.04.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem ein Zustellversuch an der im Verfahren bekanntgegebenen Adresse ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer seit 15.03.2012 nach unbekannt abgemeldet war.römisch eins.3. Am 05.04.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem ein Zustellversuch an der im Verfahren bekanntgegebenen Adresse ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer seit 15.03.2012 nach unbekannt abgemeldet war.
In der Eingabe der Caritas Rechtsberatung (nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers) vom 17.04.2012, beim Bundesasylamt persönlich eingebracht am 18.04.2012, wurde angeführt, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass sein Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 05.04.2012 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer wolle sich den Bescheid nunmehr abholen, weshalb ihm Zutritt zur Außenstelle Traiskirchen zur Aushändigung des Bescheides zu gewähren sei.
Am 18.04.2012 übernahm der Beschwerdeführer persönlich den Bescheid beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen.
Der Beschwerdeführer war von 26.04.2012 bis 30.05.2012 in 1020 Wien, Große Sperlgasse, als obdachlos gemeldet.
Die gegen den Bescheid vom 08.03.2012 erhobene Beschwerde wurde am 30.04.2012 per Telefax beim Bundesasylamt eingebracht.
I.4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Gleichzeitig erging die Aufforderung, eine Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben, da der angefochtene Bescheid am 05.04.2012 hinterlegt wurde und die Beschwerde bis spätestens 19.04.2012 einzubringen gewesen wäre.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Gleichzeitig erging die Aufforderung, eine Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben, da der angefochtene Bescheid am 05.04.2012 hinterlegt wurde und die Beschwerde bis spätestens 19.04.2012 einzubringen gewesen wäre.
Mit Faxeingabe vom 08.05.2012 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer einen Vertreter in seinem gegenständlichen Asylverfahren bevollmächtigt hat.
I.5. Mit Faxeingabe vom 25.05.2012 wurde eine entsprechende Stellungnahme übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes am 05.04.2012 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 1 ZustellG zugestellt worden sei. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass nach § 25 Abs. 1 ZustellG im Falle der Ausfolgung des Bescheides gemäß § 24 ZustellG an den Empfänger innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anschlag bei der Behörde die Zustellung erst im Zeitpunkt der Übernahme erfolge.römisch eins.5. Mit Faxeingabe vom 25.05.2012 wurde eine entsprechende Stellungnahme übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes am 05.04.2012 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG zugestellt worden sei. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG im Falle der Ausfolgung des Bescheides gemäß Paragraph 24, ZustellG an den Empfänger innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anschlag bei der Behörde die Zustellung erst im Zeitpunkt der Übernahme erfolge.
Auf dem Bescheid sei die Originalunterschrift der zuständigen Organwalterin sowie der schriftliche Vermerk "Bescheid persönlich im Amt ausgefolgt am 18.04.2012" angebracht gewesen. Dieser Stempelvermerk werde ausschließlich dann verwendet, wenn die Ausfolgung des Bescheides als rechtswirksame Zustellung gelte, welche wiederum die Rechtsmittelfrist auslöse. Im Falle der Aushändigung einer Kopie des Originalbescheides werde dies auf der Kopie entsprechend vermerkt. Eine solche enthalte zudem auch keine Originalunterschrift und keinen Stempelvermerk mit dem Datum der Ausfolgung, da diese keine rechtliche Relevanz besitze.
I.6. Am selben Tag - nämlich am 25.05.2012 - stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Auch stellte er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch eins.6. Am selben Tag - nämlich am 25.05.2012 - stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Auch stellte er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Darin wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2012 von der Zustellung seines negativen Asylbescheides durch Hinterlegung im Akt am 05.04.2012 Kenntnis erlangt habe. Am 18.04.2012 sei er in der Außenstelle Traiskirchen erschienen, wo ihm eine Ausfertigung des Bescheides ausgehändigt und die Auskunft erteilt worden sei, er habe nun zwei Wochen Zeit, um ein Rechtsmittel zu erheben. Die Ausfertigung des Bescheides habe den Stempel "Bescheid persönlich im Amt ausgefolgt am 18.04.2012" und die Originalunterschrift der betreffenden Organwalterin aufgewiesen. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Bescheid gemäß § 24 ZustellG rechtswirksam ausgefolgt worden sei. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass nach § 25 Abs. 1 ZustellG im Falle der Ausfolgung des Bescheides gemäß § 24 ZustellG an den Empfänger innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anschlag bei der Behörde die Zustellung erst im Zeitpunkt der Übernahme erfolge.Darin wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2012 von der Zustellung seines negativen Asylbescheides durch Hinterlegung im Akt am 05.04.2012 Kenntnis erlangt habe. Am 18.04.2012 sei er in der Außenstelle Traiskirchen erschienen, wo ihm eine Ausfertigung des Bescheides ausgehändigt und die Auskunft erteilt worden sei, er habe nun zwei Wochen Zeit, um ein Rechtsmittel zu erheben. Die Ausfertigung des Bescheides habe den Stempel "Bescheid persönlich im Amt ausgefolgt am 18.04.2012" und die Originalunterschrift der betreffenden Organwalterin aufgewiesen. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Bescheid gemäß Paragraph 24, ZustellG rechtswirksam ausgefolgt worden sei. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG im Falle der Ausfolgung des Bescheides gemäß Paragraph 24, ZustellG an den Empfänger innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anschlag bei der Behörde die Zustellung erst im Zeitpunkt der Übernahme erfolge.
Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge am 19.04.2012 an die Asylrechtsberatungsstelle der Caritas Wien gewendet, damit ihm diese beim Verfassen der Beschwerde behilflich sei.
In einem Gespräch mit dem Juristen XXXX seien seine Fluchtgeschichte und der Bescheidinhalt besprochen, die Beschwerde erarbeitet und eine Vertretungsvollmacht unterzeichnet worden. Dem Beschwerdeführer sei zugesagt worden, dass die Beschwerde rechtzeitig per Fax an das Bundesasylamt übermittelt werden würde.In einem Gespräch mit dem Juristen römisch 40 seien seine Fluchtgeschichte und der Bescheidinhalt besprochen, die Beschwerde erarbeitet und eine Vertretungsvollmacht unterzeichnet worden. Dem Beschwerdeführer sei zugesagt worden, dass die Beschwerde rechtzeitig per Fax an das Bundesasylamt übermittelt werden würde.
Infolge der oben genannten Rechtsansicht sowie des Erscheinungsbildes der Ausfertigung (Stempel betreffend persönliche Ausfolgung, Originalunterschrift der Organwalterin) sei auch der Vertreter davon ausgegangen, dass die persönliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer durch Ausfolgung bei der Behörde rechtswirksam gewesen sei, wie dies bei Zustellproblemen bereits häufig der Fall gewesen sei. Er habe das Ende der Rechtsmittelfrist mit 02.05.2012 berechnet.
Nach Rechtsansicht des Asylgerichtshofes sei der Bescheid jedoch durch die Hinterlegung im Akt zugestellt worden und sei die Beschwerdeerhebung am 30.04.2012 daher verspätet erfolgt. Der Bescheid sei demnach mit 20.04.2012 in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund dieses Sachverhaltes begründete der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Ihn treffe kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens.
Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter hätten sich über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 08.03.2012 geirrt und stelle dieser Irrtum ein unvorhergesehenes Ereignis iSd. § 71 AVG dar.Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter hätten sich über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 08.03.2012 geirrt und stelle dieser Irrtum ein unvorhergesehenes Ereignis iSd. Paragraph 71, AVG dar.
Der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig und habe sich daher in seinem Asylverfahren und zur Verfassung der Beschwerde der Hilfe einer Beratungsstelle für Asylwerber der Caritas Wien bedient. Bei der Beratungsstelle handle es sich um einen seit vielen Jahren in der Rechtsberatung tätigen Verein, der einen hohen Bekanntheitsgrad genieße. An der Beratungsstelle würden im Bereich der Rechtsberatung nur ausgebildete Juristen mit langjähriger Berufserfahrung arbeiten. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen können, dass die Rechtsauskünfte seines Beraters und Vertreters korrekt gewesen seien, ebenso wie die Berechnung der Beschwerdefrist und die rechtzeitige Übermittlung der Beschwerde.
Dem Beschwerdeführer treffe demnach auch kein auch nur minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist, da er sich eines nicht offensichtlich untauglichen Beraters bedient habe und dieser einen dem Beschwerdeführer nicht zurechenbaren Irrtum bei der Berechnung der Frist bzw. Übersendung der Beschwerde zu verantworten habe.
XXXX sei ein sehr bewährter und besonders gewissenhafter Mitarbeiter der Beratungsstelle Asylrechtsberatung der Caritas Wien, der stets sorgfältig und verlässlich und zur vollsten Zufrieden der von ihm betreuten Klienten und der Caritas Wien gearbeitet habe.römisch 40 sei ein sehr bewährter und besonders gewissenhafter Mitarbeiter der Beratungsstelle Asylrechtsberatung der Caritas Wien, der stets sorgfältig und verlässlich und zur vollsten Zufrieden der von ihm betreuten Klienten und der Caritas Wien gearbeitet habe.
Infolge seiner jahrelangen Erfahrung auch als bestellter Rechtsberater nach § 66 AsylG an den Außenstellen Wien und Traiskirchen des Bundesasylamtes, habe er in Fällen von Zustellproblemen immer wieder Bescheidausfolgungen durch die Behörde erlebt, weshalb er aufgrund des Erscheinungsbildes der Ausfertigung sowie der Schilderung des Beschwerdeführers keinen Zweifel daran hegen habe können, dass es sich auch im konkreten Fall um eine rechtswirksame Ausfolgung gehandelt habe.Infolge seiner jahrelangen Erfahrung auch als bestellter Rechtsberater nach Paragraph 66, AsylG an den Außenstellen Wien und Traiskirchen des Bundesasylamtes, habe er in Fällen von Zustellproblemen immer wieder Bescheidausfolgungen durch die Behörde erlebt, weshalb er aufgrund des Erscheinungsbildes der Ausfertigung sowie der Schilderung des Beschwerdeführers keinen Zweifel daran hegen habe können, dass es sich auch im konkreten Fall um eine rechtswirksame Ausfolgung gehandelt habe.
Der Sorgfaltsmaßstab, der an einen Rechtsberater anzulegen sei, liege jedenfalls unter jenem, der für Rechtsanwälte gelte. Ein Irrtum bei der Fristberechnung, vor allem wenn er einem Berater unterlaufe, der stets verlässlich arbeite, erreiche jedenfalls auch nur einen minderen Grad des Versehens, da die besonderen Sorgfaltsmaßstäbe, die ansonsten an Parteienvertreter gestellt werden würde, für Rechtsberater, die für ihre Trägerorganisationen Klienten kostenlos beraten, nicht anzuwenden sei.
Gleichzeitig wurde der Bescheid vom 08.03.2012 sowie die Beschwerde gegen diesen Bescheid übermittelt.
Dem Wiedereinsetzungsantrag liegt auch eine am 03.05.2012 unterfertigte Vollmacht samt Zustellvollmach der Caritas, Asyl-Rechtsberatung, Caritas der Erzdiözese Wien, XXXX bei.Dem Wiedereinsetzungsantrag liegt auch eine am 03.05.2012 unterfertigte Vollmacht samt Zustellvollmach der Caritas, Asyl-Rechtsberatung, Caritas der Erzdiözese Wien, römisch 40 bei.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.06.2012, Zl. D14 267662-2/2012/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2012 als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 am 05.04.2012 durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch rechtswirksam erfolgt sei, nachdem eine Zustellversuch an die im Verfahren bekannt gegebene Adresse ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seit 15.03.2012 nach unbekannt abgemeldet gewesen sei. Letzter Tag der Einbringung der Rechtsmittelfrist sei der 19.04.2012 gewesen, weswegen die Einbringung der Beschwerde am 30.04.2012 verspätet gewesen sei.
Die Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG sei durch entsprechenden Aktenvermerk dokumentiert worden. Es sei auch ein entsprechender Aushang beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen erfolgt.Die Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG sei durch entsprechenden Aktenvermerk dokumentiert worden. Es sei auch ein entsprechender Aushang beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen erfolgt.
Die Annahme, dass die Zustellung nach § 25 ZustellG und damit erst mit der Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, sei verfehlt.Die Annahme, dass die Zustellung nach Paragraph 25, ZustellG und damit erst mit der Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, sei verfehlt.
Der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer im Übrigen zur Ausfolgung des Bescheides beim Bundesasyalmt ein Schreiben, datiert mit 17.04.2012 mitgegeben, das dieser dem Bundesasylamt am 18.04.2012 vorgelegt habe. Darin habe der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich festgehalten, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 05.04.2012 zugestellt worden sei. Zumal der nunmehrige Vertreter zum Zeitpunkt 18.04.2012 für den Beschwerdeführer bereits beratend tätig gewesen sei und der Beschwerdeführer selbst besagtes Schreiben vorgelegt habe, liege für den erkennenden Senat auf der Hand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausfolgung des Bescheides gewusst habe, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 05.04.2012 zugestellt worden sei und dementsprechend die Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Die Ausführungen in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Ausfolgung des Bescheides am 18.04.2012 hinsichtlich der Rechtsmittelfrist falsch belehrt worden sei, würden hingegen keine Deckung im Akt finden. Vielmehr sei im Akt die Ausfolgung des Bescheides gemäß § 24 ZustellG dokumentiert worden und würden sich im Akt auch die entsprechenden Vermerke finden, wonach mit der Hinterlegung im Akt am 05.04.2012 die Zustellung erfolgt sei. Zumal der Beschwerdeführer den Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist - bis einschließlich 19.04.2012 - behoben habe, würden auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.05.2012, in welcher Form der Bescheid (Original - keine Kopie) dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt ausgefolgt worden sei, jeglicher Grundlage entbehren.Die Ausführungen in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Ausfolgung des Bescheides am 18.04.2012 hinsichtlich der Rechtsmittelfrist falsch belehrt worden sei, würden hingegen keine Deckung im Akt finden. Vielmehr sei im Akt die Ausfolgung des Bescheides gemäß Paragraph 24, ZustellG dokumentiert worden und würden sich im Akt auch die entsprechenden Vermerke finden, wonach mit der Hinterlegung im Akt am 05.04.2012 die Zustellung erfolgt sei. Zumal der Beschwerdeführer den Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist - bis einschließlich 19.04.2012 - behoben habe, würden auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.05.2012, in welcher Form der Bescheid (Original - keine Kopie) dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt ausgefolgt worden sei, jeglicher Grundlage entbehren.
Der Asylgerichtshof hielt abschließend unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH vom 14.02.2002, Zl. 99/18/0406) fest, dass sich die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.05.2012, die sich auf § 25 ZustellG bezogen hätten, als verfehlt erwiesen hätten. Der vom Vertreter verkannt herangezogene § 25 ZustellG (vgl. Abs. 1 erster Satz) komme nur dann zur Anwendung, wenn (u.a.) nicht gemäß § 8 vorzugehen sei. Die Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG würden jedoch vorliegen. Vor diesem Hintergrund sei die Zustellung nach § 23 ZustellG zu Recht erfolgt.Der Asylgerichtshof hielt abschließend unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH vom 14.02.2002, Zl. 99/18/0406) fest, dass sich die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.05.2012, die sich auf Paragraph 25, ZustellG bezogen hätten, als verfehlt erwiesen hätten. Der vom Vertreter verkannt herangezogene Paragraph 25, ZustellG vergleiche Absatz eins, erster Satz) komme nur dann zur Anwendung, wenn (u.a.) nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen sei. Die Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG würden jedoch vorliegen. Vor diesem Hintergrund sei die Zustellung nach Paragraph 23, ZustellG zu Recht erfolgt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zl. 11 07.313-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zl. 11 07.313-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesasylamt verwies darin insbesondere auf den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.06.2012, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2012 als verspätet zurückgewiesen wurde. In diesem Erkenntnis sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Vertreter des Beschwerdeführers die Rechtslage verkannt habe. Ebenso sei darin ausgeführt worden, dass die Zustellung des Bescheides vom 08.03.2012 durch Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch zu Recht erfolgt sei.
Die Hinterlegung im Akt und die damit verbundene Rechtslage sei dem Vertreter ausreichend bekannt gewesen, da dieser im Schreiben vom 17.04.2012 - dem Bundesasylamt am 18.04.2012 übermittelt - ausdrücklich festgehalten habe, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 05.04.2012 zugestellt worden sei.
Zumal der Vertreter des Beschwerdeführers am 18.05.2012 für den Beschwerdeführer bereits beratend tätig gewesen sei und der Beschwerdeführer selbst besagtes Schreiben vorgelegt habe, liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer aber auch sein Vertreter zum Zeitpunkt der Ausfolgung des angefochtenen Bescheides gewusst hätten, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 05.04.2012 zugestellt worden sei und dementsprechend die Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Die Ausführungen des Vertreters, wonach er aufgrund des Erscheinungsbildes der Bescheidausfertigung sowie der Schilderungen des Beschwerdeführers von einer Zustellung gemäß § 24 ZustellG ausgegangen sei, würde keine Deckung finden, da dem Vertreter hinreichend bekannt gewesen sei, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei und somit die Rechtsmittelfrist am 19.04.2012 geendet habe.Die Ausführungen des Vertreters, wonach er aufgrund des Erscheinungsbildes der Bescheidausfertigung sowie der Schilderungen des Beschwerdeführers von einer Zustellung gemäß Paragraph 24, ZustellG ausgegangen sei, würde keine Deckung finden, da dem Vertreter hinreichend bekannt gewesen sei, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei und somit die Rechtsmittelfrist am 19.04.2012 geendet habe.
Bei der Beratungsstelle der Caritas handle es sich um einen seit vielen Jahren in der Rechtsberatung tätigen Verein, bei dem im Bereich der Rechtsberatung nur ausgebildete Juristen mit langjähriger Berufserfahrung - wie der Vertreter des Beschwerdeführers - arbeiten würden. Deshalb sei im Fall des Vertreters ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen gewesen.
Auch dem Beschwerdeführer sei eine gewisse Sorglosigkeit vorzuwerfen. Dieser sei seit dem 15.03.2012 nach unbekannt abgemeldet gewesen. Er habe erst ab dem 26.04.2012 eine Obdachlosenmeldung gehabt. Der Beschwerdeführer habe demnach dem Bundesasylamt pflichtwidrig keine Abgabestelle bekanntgegeben. Er habe auch keinen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht, dies obwohl er diesbezüglich im Verfahren nachweislich belehrt worden sei.
Das Bundesasylamt ging demnach davon aus, dass dem Rechtsberater und nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers ein Verschulden an der verspäteten Übermittlung der Beschwerde treffe und dieses Verschulden dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 25.07.2012 - Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und abstrakten Ausführungen zum Institut der Wiedereinsetzung wurde anhand von höchstgerichtlicher Judikatur dargelegt, dass ein Irrtum/Vergessen ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 AVG sein könnte, wobei in einem solchen Fall die Verschuldensfrage zu prüfen sei.Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und abstrakten Ausführungen zum Institut der Wiedereinsetzung wurde anhand von höchstgerichtlicher Judikatur dargelegt, dass ein Irrtum/Vergessen ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis iSd. Paragraph 71, Absatz eins, AVG sein könnte, wobei in einem solchen Fall die Verschuldensfrage zu prüfen sei.
Der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig und habe sich der besagten Beratungsstelle zur Verfassung der Beschwerde bemüht. An dieser würden im Bereich der Rechtsberatung nur ausgebildete Juristen mit langjähriger Berufserfahrung arbeiten und habe der Beschwerdeführer demnach darauf vertrauen können, dass die Rechtsauskünfte seines Beraters korrekt seien. Er habe demnach darauf vertrauen können, dass die Beschwerdefrist von seinem Rechtsberater korrekt berechnet werde und dieser die Beschwerde rechtzeitig übermitteln werde, zumal dieser seit Jahren bewährt, zuverlässig und sorgfältig seiner Arbeit für die von ihm betreuten Klienten und für die Caritas Wien nachgehe. Der Beschwerdeführer habe sich demnach keinesfalls einem offensichtlich untauglichen Berater anvertraut.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sei XXXX bloß beratend tätig gewesen, die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, nämlich bei einem Folgetermin am 03.05.2012. Nach außen wirksam sei die Vollmacht überhaupt erst mit der Bekanntgabe an den Asylgerichtshof am 08.05.2012 geworden.Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sei römisch 40 bloß beratend tätig gewesen, die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, nämlich bei einem Folgetermin am 03.05.2012. Nach außen wirksam sei die Vollmacht überhaupt erst mit der Bekanntgabe an den Asylgerichtshof am 08.05.2012 geworden.
XXXX habe die Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom 08.03.2012 nur in beratender Funktion und im Namen des Beschwerdeführers übermittelt. XXXX sei zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - der verfahrensgegenständlich entscheidend sei - nur beratend tätig gewesen. Insbesondere sei er noch nicht Vertreter des Beschwerdeführers gewesen. Das Fehlverhalten seines nunmehrigen Vertreters sei dem Beschwerdeführer demnach nicht zurechenbar, zumal er sich keiner offensichtlich untauglichen Hilfsperson bei der Einbringung seiner Beschwerde bedient habe. Dahingehend wurde höchstgerichtliche Judikatur zitiert.römisch 40 habe die Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom 08.03.2012 nur in beratender Funktion und im Namen des Beschwerdeführers übermittelt. römisch 40 sei zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - der verfahrensgegenständlich entscheidend sei - nur beratend tätig gewesen. Insbesondere sei er noch nicht Vertreter des Beschwerdeführers gewesen. Das Fehlverhalten seines nunmehrigen Vertreters sei dem Beschwerdeführer demnach nicht zurechenbar, zumal er sich keiner offensichtlich untauglichen Hilfsperson bei der Einbringung seiner Beschwerde bedient habe. Dahingehend wurde höchstgerichtliche Judikatur zitiert.
Den Beschwerdeführer treffe demnach keine Verschulden und auch kein minderer Grad eines Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist, weil er sich eines nicht offensichtlich untauglichen Beraters bedient habe und dieser einen dem Beschwerdeführer nicht zurechenbaren Irrtum bei der Berechnung der Frist bzw. der Übersendung der Beschwerde zu verantworten habe.
Selbst wenn der Argumentation des Bundesasylamtes gefolgt werde, wonach das Fehlverhalten von XXXX dem Beschwerdeführer zurechenbar wäre, müsse dennoch berücksichtigt werden, dass es sich bei diesem Fehlverhalten angesichts des im Vergleich zu Rechtsanwälten geringeren Sorgfaltsmaßstab für Rechtsberater lediglich um ein Versehen minderen Grades handle.Selbst wenn der Argumentation des Bundesasylamtes gefolgt werde, wonach das Fehlverhalten von römisch 40 dem Beschwerdeführer zurechenbar wäre, müsse dennoch berücksichtigt werden, dass es sich bei diesem Fehlverhalten angesichts des im Vergleich zu Rechtsanwälten geringeren Sorgfaltsmaßstab für Rechtsberater lediglich um ein Versehen minderen Grades handle.
Bei einem Irrtum bei einer Fristberechnung eines Beraters, der stets verlässlich arbeite, handle es sich jedenfalls nur um einen minderen Grad des Versehens, da die besonderen Sorgfaltsmaßstäbe, die ansonsten an Parteienvertreter gestellt werden würden, für Rechtsberater, die für ihre Trägerorganisationen Klienten kostenlos beraten, nicht anzuwenden sei.
Dem Beschwerdeführer treffe daher an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, also nur leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB.Dem Beschwerdeführer treffe daher an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, also nur leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB.
Laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 30.07.2012 in der Justizanstalt XXXX in Haft.Laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 30.07.2012 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).
II.3. Verfahrensgegenständlich wurde der durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch am 05.04.2012 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 mangels rechtzeitiger Beschwerde am 20.04.2012 rechtskräftig, da der Beschwerdeführer trotz rechtzeitiger persönlicher Übernahme des Bescheides am 18.04.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben hat.römisch zwei.3. Verfahrensgegenständlich wurde der durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch am 05.04.2012 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 mangels rechtzeitiger Beschwerde am 20.04.2012 rechtskräftig, da der Beschwerdeführer trotz rechtzeitiger persönlicher Übernahme des Bescheides am 18.04.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben hat.
Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, als der nunmehrige Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Einbringung der verspäteten Beschwerde am 30.04.2012 bzw. davor den Beschwerdeführer gar nicht vertreten hat, sondern diesem nur beratend zur Seite gestanden ist.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, dass sein nunmehriger Vertreter einem Rechtsirrtum unterlegen sei und davon ausgegangen sei, dass die Behebung des Bescheides durch den Beschwerdeführer am 18.04.2012 die Rechtsmittelfrist ausgelöst habe und die am 30.04.2012 eingebrachte Beschwerde demnach rechtzeitig erfolgt sei. Der Rechtsirrtum seines zum damaligen Zeitpunkt bloßen Beraters sei dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar und treffe den Beschwerdeführer demnach auch kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist.
Der Beschwerdeführer hat jedoch verkannt, dass er selbst für die verspätete Einbringung der Beschwerde verantwortlich zeichnet und in diesem Zusammenhang mehrfach auffallend sorglos gehandelt hat und demnach auf sein Verhalten und gar nicht auf jenes seines nunmehrigen Vertreters abzustellen war.
Bereits in dem im Verfahrensgang wiedergegebenen Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.06.2012, Zl. D14 267662-2/2012/6E, wurde umfassend dargelegt, dass die Zustellung des negativen Asylbescheides vom 08.03.2012 durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 und 23 Abs. 1 ZustellG rechtswirksam erfolgt ist.Bereits in dem im Verfahrensgang wiedergegebenen Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.06.2012, Zl. D14 267662-2/2012/6E, wurde umfassend dargelegt, dass die Zustellung des negativen Asylbescheides vom 08.03.2012 durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 2 und 23 Absatz eins, ZustellG rechtswirksam erfolgt ist.
Voraussetzung für eine Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ohne Zustellversuch gemäß den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 und 23 Abs. 1 ZustellG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist, dass die Verfahrenspartei ihre bisherige Abgabestelle ändert und es unterlässt, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie weiters, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Voraussetzung für eine Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ohne Zustellversuch gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 2 und 23 Absatz eins, ZustellG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, ist, dass die Verfahrenspartei ihre bisherige Abgabestelle ändert und es unterlässt, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie weiters, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer war vom 26.07.2011 bis 15.03.2012 in XXXX gemeldet. Nachdem ein erfolgloser Zustellversuch (Bescheid abgefertigt am 14.03.2012) an die im Verfahren bekanntgegebene Adresse ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer seit 15.03.2012 nach unbekannt abgemeldet war, wurde am 05.04.2012 vom Bundesasylamt eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister eingeholt, welche keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers ergab. Der Beschwerdeführer gab dem Bundesasylamt pflichtwidrig keine Abgabestelle bekannt und machte auch keinen Zustellbevollmächtigten namhaft, obwohl diesbezüglich eine Belehrung im Verfahren nachweislich erfolgte. Die Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides war daher berechtigt. Das Vorgehen der Behörde, die zuletzt in der Einvernahme vom 25.01.2012 den Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Abgabestelle und insbesondere auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hinwies sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister nahm, genügt den Anforderungen an die Behörde zu einfachen Nachforschungen (vgl. dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage 2009, S 364).Der Beschwerdeführer war vom 26.07.2011 bis 15.03.2012 in römisch 40 gemeldet. Nachdem ein erfolgloser Zustellversuch (Bescheid abgefertigt am 14.03.2012) an die im Verfahren bekanntgegebene Adresse ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer seit 15.03.2012 nach unbekannt abgemeldet war, wurde am 05.04.2012 vom Bundesasylamt eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister eingeholt, welche keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers ergab. Der Beschwerdeführer gab dem Bundesasylamt pflichtwidrig keine Abgabestelle bekannt und machte auch keinen Zustellbevollmächtigten namhaft, obwohl diesbezüglich eine Belehrung im Verfahren nachweislich erfolgte. Die Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides war daher berechtigt. Das Vorgehen der Behörde, die zuletzt in der Einvernahme vom 25.01.2012 den Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Abgabestelle und insbesondere auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hinwies sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister nahm, genügt den Anforderungen an die Behörde zu einfachen Nachforschungen vergleiche dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage 2009, S 364).
Die Zustellung durch Hinterlegung ist an bestimmte, vom Gesetzgeber normierte Tatbestandselemente geknüpft. Sind diese wie im vorliegenden Fall erfüllt, hat die Zustellung durch Hinterlegung als Rechtsfolge der §§ 8, 23 Zustellungsgesetz gerade wegen der Nichtbekanntgabe einer neuen Meldeadresse zu erfolgen.Die Zustellung durch Hinterlegung ist an bestimmte, vom Gesetzgeber normierte Tatbestandselemente geknüpft. Sind diese wie im vorliegenden Fall erfüllt, hat die Zustellung durch Hinterlegung als Rechtsfolge der Paragraphen 8, 23, Zustellungsgesetz gerade wegen der Nichtbekanntgabe einer neuen Meldeadresse zu erfolgen.
Die Zustellung an sich kann für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall demnach kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt haben, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden ist. So ist schon gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur nur in seltenen Ausnahmefällen die Unkenntnis der ordnungsgemäßen Zustellung an sich überhaupt geeignet, ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis darzustellen, beispielsweise bei Entfernung der Benachrichtigung von der Hinterlegung durch dritte Personen. Gerade bei Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Abgabestelle ist aber jedenfalls damit zu rechnen, dass behördliche Schriftstücke nicht zugestellt werden können. Schon aus dem Wesen des antragsbedürftigen Asylverfahrens ergibt sich, dass die Zustellung eines Bescheides in einem solchen Verfahren keinesfalls unvorhergesehen sein kann und weiters im konkreten Fall die Zustellung durch Hinterlegung im Akt auch leicht durch die Bekanntgabe einer Abgabestelle abgewendet hätte werden können.
Selbst wenn man Gegenteiliges annehmen möchte, so trifft den Beschwerdeführer jedenfalls generell ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung.
Maßgeblich für die letztlich zur Fristversäumung führende vorläufige Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 1 ZustellG verpflichtet gewesen wäre und worüber er nach der Aktenlage auch belehrt worden war. Es ist im Regelfall auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen hat (vgl. VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0367).Maßgeblich für die letztlich zur Fristversäumung führende vorläufige Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG verpflichtet gewesen wäre und worüber er nach der Aktenlage auch belehrt worden war. Es ist im Regelfall auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen hat vergleiche VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0367).
Ist sohin bereits in diesem Verhalten des Beschwerdeführers eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken, muss im Beschwerdefall berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer den negativen Asylbescheid letztlich innerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde behoben hat.
Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesasylamt am 18.04.2012 ein mit 17.04.2012 datiertes Schreiben der Asylrechtsberatungsstelle der Caritas vor, in dem explizit ausgeführt wurde, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 05.04.2012 zugestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid schließlich am 18.04.2012 durch das Bundesasylamt ausgefolgt.
In diesem Zusammenhang war darauf zu verweisen, dass die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Ausfolgung des Bescheides am 18.04.2012 hinsichtlich der Rechtsmittelfrist falsch belehrt worden sei, keine Deckung im Akt gefunden haben. Vielmehr wurde im Akt die Ausfolgung des Bescheides dokumentiert und im Akt finden sich auch die entsprechenden Vermerke, wonach mit der Hinterlegung im Akt am 05.04.2012 die Zustellung erfolgt ist. Die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Ausfolgung des Bescheides am 18.04.2012 hinsichtlich der Rechtsmittelfrist falsch belehrt worden sei, deckt sich nicht mit dem Akteninhalt. Auch im angefochtenen Bescheid wird die Behauptung des Beschwerdeführers nicht bestätigt, sondern vielmehr dem Beschwerdeführer selbst - wie auch insbesondere seinem Vertreter - auffallende Sorglosigkeit an der Versäumung der Beschwerdefrist vorgeworfen. Im Übrigen wurde am 18.04.2012 durch das Bundesasylamt lediglich der negative Asylbescheid ausgefolgt. Die Anwesenheit eines Dolmetschers für die Russische Föderation ist nicht dokumentiert, weshalb auch aufgrund der Sprachbarrieren die behauptete falsche Belehrung über die Rechtsmittelfrist offensichtlich nicht erfolgt ist. Bei ausreichenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers wäre es im Übrigen offensichtlich nicht nötig gewesen, dem Beschwerdeführer ein erklärendes Schreiben zu seinem Anliegen - Bescheidausfolgung des seit 05.04.2012 hinterlegten negativen Asylbescheides - zur Vorlage beim Bundesasylamt mitzugeben. Letztlich wird die Behauptung über die falsche Belehrung hinsichtlich der Rechtsmittelfrist durch das Bundesasylamt am 18.04.2012 in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht aufrechterhalten, weshalb für den erkennenden Senat hinreichend geklärt ist, dass die Behauptung nicht der Wahrheit entspricht.
Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Meldepflicht auffallend sorglos gehandelt. Der Beschwerdeführer hat kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch am 05.04.2012 erfahren, was auch durch das entsprechende Schreiben der Caritas und der persönlichen Behebung des Bescheides am 18.04.2012 dokumentiert ist.
Im Bewusstsein, dass er untergetaucht und nicht aufrecht gemeldet ist und im Bewusstsein, dass gegen ihn eine negative Asylentscheidung erlassen wurde, die bereits am 05.04.2012 hinterlegt worden ist, hat es der Beschwerdeführer in der Folge unterlassen, den Fristablauf der Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid vom 08.03.2012 zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer führt bereits das zweite Asylverfahren, hält sich während dieser Verfahren über Jahre im Bundesgebiet auf, weshalb ihm aufgrund dieses mehrjährigen Aufenthaltes, den wiederholten Behördenkontakten und dem wiederholten Empfang behördlicher Schriftstücke, die Rechtsmittelfristen ausgelöst haben, die Bedeutung und Wichtigkeit von Fristen bewusst sein hätte müssen. Stattdessen hat der Beschwerdeführer den Bescheid an die Asylrechtsberatung der Caritas Wien weitergegeben, ohne dieser eine Vollmacht zu erteilen und insbesondere ohne sich mit dem Ende der Rechtsmittelfrist intensiv auseinanderzusetzen.
Der Beschwerdeführer wusste demnach, dass der Bescheid beim Bundesasylamt hinterlegt war. Dennoch sind keine weiteren Nachfragen des zum Zeitpunkt der Behebung des Bescheides unvertretenen Beschwerdeführers erfolgt, obwohl er von der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides seit 05.04.2012 wie auch vom Datum des Bescheides (08.03.2012) gewusst hat und ihm in der Einvernahme vom 25.01.2012 die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG ausdrücklich erklärt wurden.Der Beschwerdeführer wusste demnach, dass der Bescheid beim Bundesasylamt hinterlegt war. Dennoch sind keine weiteren Nachfragen des zum Zeitpunkt der Behebung des Bescheides unvertretenen Beschwerdeführers erfolgt, obwohl er von der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides seit 05.04.2012 wie auch vom Datum des Bescheides (08.03.2012) gewusst hat und ihm in der Einvernahme vom 25.01.2012 die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG ausdrücklich erklärt wurden.
Im Verhalten des Beschwerdeführers - sich unter den dargelegten Umständen mit der Auskunft der Asylrechtsberatung der Caritas zufrieden gegeben, ohne sich über den Ablauf der Rechtsmittelfrist intensiv auseinanderzusetzen - ist im konkreten Fall ein auffallend sorgloses Verhalten des Beschwerdeführers zu erblicken und war dem Wiedereinsetzungsbegehren demnach auch vor dem Hintergrund der Judikaturentwicklung zur Beachtlichkeit von Rechtsirrtümern der Erfolg zu versagen:
Im Gegensatz zur älteren Judikatur vertritt der VwGH ausgehend von der Auslegung des Begriffs "Ereignis" im Beschluss eines verstärkten Senates, Slg 9024 A/1976, in der neueren Rechtsprechung die Auffassung, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185; 23.10.2001; 2000/11/0142; 31.7.2007, 2006/05/0089). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (ihr Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.9.1999, 99/20/364; 30.4.2001, 2001/03/0183; 25.5.2007, 2006/12/0219).
Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (VwGH 26.2.2004, 2004/21/0011; 27.1.2005, 2004/11/0212; 22.12.2005, 2005/20/0367; Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 2.10.2000, 98/19/0198; 29.1.2004, 2001/20/0425).Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (VwGH 26.2.2004, 2004/21/0011; 27.1.2005, 2004/11/0212; 22.12.2005, 2005/20/0367; Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen vergleiche VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 2.10.2000, 98/19/0198; 29.1.2004, 2001/20/0425).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Gerade das Wissen des Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache hätte ihn zu besonderer Aufmerksamkeit auch in Bezug auf die richtige Mitteilung des Zustelltages veranlassen müssen. Da somit den Beschwerdeführer ein über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der unrichtigen Bekanntgabe des Zustelltages trifft, entspricht die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages mit dem angefochtenen Bescheid dem Gesetz" (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine unverzügliche Überprüfung, an welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185), zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch sein dargelegtes, mehrfach auffallend sorgloses Verhalten die verspätete Erhebung der Beschwerde verschuldet. Sein Verhalten - Verletzung der Meldepflichten bzw. Nichtbekanntgabe einer Abgabestelle trotz entsprechender Belehrung, dadurch Behebung des negativen Asylbescheides einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, Wissen über die Hinterlegung des negativen Asylbescheides bereits am 05.04.2012 und in der Folge Unterlassen einer intensiven Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Ende der Rechtsmittelfrist trotz Zumutbarkeit - geht im Lichte der eingangs zitierten Judikatur zum Begriff des Verschuldens iSd. § 71 Abs. 1 AVG über den Grad eines minderen Versehens hinaus, weshalb die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch sein dargelegtes, mehrfach auffallend sorgloses Verhalten die verspätete Erhebung der Beschwerde verschuldet. Sein Verhalten - Verletzung der Meldepflichten bzw. Nichtbekanntgabe einer Abgabestelle trotz entsprechender Belehrung, dadurch Behebung des negativen Asylbescheides einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, Wissen über die Hinterlegung des negativen Asylbescheides bereits am 05.04.2012 und in der Folge Unterlassen einer intensiven Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Ende der Rechtsmittelfrist trotz Zumutbarkeit - geht im Lichte der eingangs zitierten Judikatur zum Begriff des Verschuldens iSd. Paragraph 71, Absatz eins, AVG über den Grad eines minderen Versehens hinaus, weshalb die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Meldepflicht, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, ZustellungZuletzt aktualisiert am
25.09.2012