TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/7 S2 422289-2/2012

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Veröffentlicht am 07.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 422.289-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zl. 11 09.724-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zl. 11 09.724-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer (AS 11).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2011 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, dass er über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist sei. Ihm seien von der griechischen Polizei die Fingerabdrücke abgenommen und er sei drei Wochen inhaftiert worden. Von Griechenland sei er schlepperunterstützt nach Österreich gekommen (AS 33ff).

Das Bundesasylamt richtete am 06.09.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 49ff).Das Bundesasylamt richtete am 06.09.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 49ff).

Mit Schreiben vom 20.09.2011, eingelangt am 30.09.2011, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 97).Mit Schreiben vom 20.09.2011, eingelangt am 30.09.2011, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 97).

Im Verlauf einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, Ermittlungen hätten ergeben, dass er von Serbien über Ungarn nach Österreich gereist sei, woraufhin dieser angab, dass er in Griechenland gewesen sei und ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sonst habe er dazu nichts zu sagen (AS 109ff).

2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2011, Zl. 11 09.724-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (AS 121ff).2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2011, Zl. 11 09.724-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (AS 121ff).

3. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, Zl. S22 422.289-1/2011-4E, gemäß § 41 Abs. 3 AylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Dies iW mit der Begrründung, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit einzelnen die allgemeine Lage für Asylwerber in Ungarn betreffenden Quellen auseinandergesetzt habe (AS 235ff).3. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, Zl. S22 422.289-1/2011-4E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Dies iW mit der Begrründung, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit einzelnen die allgemeine Lage für Asylwerber in Ungarn betreffenden Quellen auseinandergesetzt habe (AS 235ff).

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.01.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich noch nie in Ungarn aufgehalten habe und er wolle nach Afghanistan oder Griechenland ausgewiesen werden. In Griechenland sei er eine Zeit lang gewesen (AS267ff).

4. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.01.2012, Zl. 11 09.724-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.4. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.01.2012, Zl. 11 09.724-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.

Unter den Feststellungen ist unter der Rubrik "Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes" nur ausgeführt, der Beschwerdeführer sei über einen Drittstaat (Serbien) nach Ungarn und von dort nach Österreich eingereist, Ungarn habe sich gemäß Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 zur Durchführung des Asylverfahrens bereit erklärt und ein "zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal" könne nicht festgestellt werden. In der Beweiswürdigung ist ergänzt, dass der Beschwerdeführer über Ungarn in die Europäische Union eingereist sei. Er sei konkret von Serbien-Subotica nach Ungarn-Szeged eingereist.Unter den Feststellungen ist unter der Rubrik "Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes" nur ausgeführt, der Beschwerdeführer sei über einen Drittstaat (Serbien) nach Ungarn und von dort nach Österreich eingereist, Ungarn habe sich gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, zur Durchführung des Asylverfahrens bereit erklärt und ein "zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal" könne nicht festgestellt werden. In der Beweiswürdigung ist ergänzt, dass der Beschwerdeführer über Ungarn in die Europäische Union eingereist sei. Er sei konkret von Serbien-Subotica nach Ungarn-Szeged eingereist.

5. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 30.01.2012 beim Asylgerichtshof einlangte.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012, GZ S2 422.289-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012, GZ S2 422.289-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005, hier idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005, hier in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Art. 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(.....)

Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:Artikel 16, (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(...)".

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Im Lichte des hiergerichtlichen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 21.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E (dg GZ: C-394/12), unter anderem zur Auslegung des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003, ist der dem gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt hinsichtlich des Reisewegs (wie aus der Verfahrensdarstellung unmittelbar ersichtlich) so mangelhaft, dass bereits die Frage der Vergleichbarkeit dazu nicht zu beantworten ist. Wenn der festzustellende Sachverhalt aber gleich wäre, würde zunächst das Bundesasylamt als primär zur Vollziehung der VO 343/2003 zuständige österreichische Verwaltungsbehörde dies in seiner weiteren Verfahrensführung geeignet zu berücksichtigen haben.2. Im Lichte des hiergerichtlichen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 21.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E (dg GZ: C-394/12), unter anderem zur Auslegung des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003,, ist der dem gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt hinsichtlich des Reisewegs (wie aus der Verfahrensdarstellung unmittelbar ersichtlich) so mangelhaft, dass bereits die Frage der Vergleichbarkeit dazu nicht zu beantworten ist. Wenn der festzustellende Sachverhalt aber gleich wäre, würde zunächst das Bundesasylamt als primär zur Vollziehung der VO 343 aus 2003, zuständige österreichische Verwaltungsbehörde dies in seiner weiteren Verfahrensführung geeignet zu berücksichtigen haben.

In einer Gesamtschau dieser Umstände war somit spruchgemäß zu entscheiden. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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